Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten



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Transkript:

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich doch häufig aus, schon rechtzeitig anwaltlichen Rat und ggf. Beistand zu suchen, bevor noch höhere Kosten entstanden sind. Nachfolgend möchten wir unseren Mandanten einen kurzen Überblick über die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung geben. Dieses Hinweisblatt ist aber nur als erste Orientierung gedacht. Wir weisen jeden Mandanten im Einzelfall vorab auf die zu erwartenden Kosten hin. Bitte sprechen Sie uns an. Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland ist zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung zu unterscheiden. Die Gebühren richten sich entweder nach dem Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG ) oder werden durch Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt festgelegt. In Beratungsmandaten soll der Rechtsanwalt nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst eine Gebührenvereinbarung abschließen. Hier sind Pauschalhonorare oder auch Stundenhonorare möglich. Für die Erstberatung eines Verbrauchers dürfen maximal 190,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet werden. Die Höhe richtet sich nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad der Sache. In einer Arzthaftpflichtsache z.b. entstehen für die Erstberatung grundsätzlich Kosten von 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Gebühren in gerichtlichen Angelegenheiten entstehen entweder als Festgebühren oder als Rahmengebühren. Festgebühren fallen in der Regel im Zivil-, Arbeits- oder Verwaltungsrecht an und werden nach dem Gegenstandswert und den sich daraus ergebenden Gebühren nach dem RVG berechnet.

Nachfolgend finden Sie die Tabelle über die entstehenden Anwaltsgebühren, die sich nach dem Gegenstandswert berechnen. Diese Tabelle dient nur zur ersten Orientierung. Bitte beachten Sie, dass je nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Gebühren auch höher sind. Gern erläutern wir Ihnen dies vor Mandatsübernahme. RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anlage 2 (zu 13 Abs.1 RVG ) [Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro] Gegenstandswert bis Gebühr 1,0 Gegenstands wert bis Gebühr 1,0 500 45,00 50 000 1 163,00 1 000 80,00 65 000 1 248,00 1 500 115,00 80 000 1 333,00 2 000 150,00 95 000 1 418,00 3 000 201,00 110 000 1 503,00 4 000 252,00 125 000 1 588,00 5 000 303,00 140 000 1 673,00 6 000 354,00 155 000 1 758,00 7 000 405,00 170 000 1 843,00 8 000 456,00 185 000 1 928,00 9 000 507,00 200 000 2 013,00 10 000 558,00 230 000 2 133,00 13 000 604,00 260 000 2 253,00 16 000 650,00 290 000 2 373,00 19 000 696,00 320 000 2 493,00 22 000 742,00 350 000 2 613,00 25 000 788,00 380 000 2 733,00 30 000 863,00 410 000 2 853,00 35 000 938,00 440 000 2 973,00 40 000 1 013,00 470 000 3 093,00 45 000 1 088,00 500 000 3 213,00

Rahmengebühren entstehen vorwiegend im Sozial- und Strafrecht. Innerhalb eines Gebührenrahmens entscheidet dann der Rechtsanwalt über die Höhe der Gebühren je nach Art und Umfang der Tätigkeit. Gemäß 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen Vorschuss über die bereits entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu fordern. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in einigen Bereichen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes. Wichtig ist, sich im Vorfeld beim jeweiligen Rechtsschutzversicherer zu informieren, ob und in welchem Umfang für die Angelegenheit Rechtsschutz besteht. Übernimmt die Rechtschutzversicherung die Gebühren nicht, bleibt der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt Kostenschuldner. Gern können Sie natürlich uns mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen, hierfür können aber gesonderte Gebühren entstehen. In Arbeitsgerichtssachen muss in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten tragen, auch wenn man letztlich vor Gericht obsiegt. Mandanten mit geringen Einkünften haben die Möglichkeit, Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich sowie Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich zu beantragen. Vor einer Beratung bitten wir Mandanten mit geringen Einkünften, sich beim Amtsgericht des Wohnortes einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu besorgen. Haben Sie einen Berechtigungsschein erhalten, müssen Sie bei uns dann noch 15,00 bezahlen, die restliche Anwaltsvergütung wird dann vom Staat übernommen. Siehe hierzu auch unser gesondertes Hinweisblatt. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wird Mandanten mit geringem Einkommen für Gerichtsverfahren gewährt, wenn die Rechtsverfolgung bzw. verteidigung Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Rechtsstreites vom Gericht überprüft wird

und Sie ggf. bei einer Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation die im Verfahren entstandenen Kosten nachträglich ganz oder teilweise zahlen müssen. Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hat auch keine Auswirkungen auf einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch des Gegners bei dessen Obsiegen. Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen bei der Beantragung. Zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten müssen bei vielen Gerichten noch Gerichtskosten als Vorschuss eingezahlt werden (nicht wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt wird). Zur ersten Orientierung finden Sie nachfolgend die Gebührentabelle. Die Anzahl der einzuzahlenden Gebühren ist aber abhängig vom Rechtsstreit, so müssen in Zivilsachen 3 Gerichtsgebühren eingezahlt werden, in Scheidungsangelegenheiten 2 Gebühren. Auch hierzu stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. GKG [Gerichtskostengesetz] Anlage 2 (zu 34 Absatz 1 Satz 3GKG ) [Gebühren nach ] 1,0 Gebühr 1,0 Gebühr 500 35,00 50 000 546,00 1 000 53,00 65 000 666,00 1 500 71,00 80 000 786,00 2 000 89,00 95 000 906,00 3 000 108,00 110 000 1 026,00 4 000 127,00 125 000 1 146,00 5 000 146,00 140 000 1 266,00 6 000 165,00 155 000 1 386,00 7 000 184,00 170 000 1 506,00 8 000 203,00 185 000 1 626,00 9 000 222,00 200 000 1 746,00 10 000 241,00 230 000 1 925,00

1,0 Gebühr 1,0 Gebühr 13 000 267,00 260 000 2 104,00 16 000 293,00 290 000 2 283,00 19 000 319,00 320 000 2 462,00 22 000 345,00 350 000 2 641,00 25 000 371,00 380 000 2 820,00 30 000 406,00 410 000 2 999,00 35 000 441,00 440 000 3 178,00 40 000 476,00 470 000 3 357,00 45 000 511,00 500 000 3 536,00