Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben.



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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber (Kostensatzung) vom 28. August 2009 Die Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber erlässt auf Grund Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis: 1 Die Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind. 3 Diese Satzung tritt am 01.10.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis vom 26.10.2001 außer Kraft. Rothenburg ob der Tauber, 28. August 2009 Stadt Rothenburg ob der Tauber gez. Hartl Oberbürgermeister

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) Tarifgruppe Tarifnummer Gegenstand Gebühr 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppe 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600 001 Beglaubigungen (1): Beglaubigungen von Abschriften, Foto- Kopien und dgl. Von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden, wenn 1. die zu beglaubigenden Ab- 0,75 je angefangene schriften, Fotokopien und dgl. Seite bis zu der für die nicht von der Gemeinde selbst Erteilung des Originals hergestellt sind vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 2. die zu beglaubigenden Ab- 5 im Einzelfall schriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind. Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. 002 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung kostenfrei (vgl. Bek. v. über steuerlich absetzbare 02.08. 2000, AllMBl. Spenden S. 571 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung. 5 bis 75 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit 0,75 je Akte oder diese nicht in einem gebührenpflich- Buch, mindestens tigen Verfahren gewährt wird. 5 Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, 10-25 % der für die deren Ablauf einen neuen An- Genehmigung, Ertrag auf Erteilung einer gebüh- laubnis oder Bewillirenpflichtigen Genehmigung, gung vorgesehenen Erlaubnis oder Bewilligung er- Gebühr, mindestens Forderlich machen würde 5 2. Fristverlängerung in anderen Fällen 5 bis 60 005 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 10-50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5. 006 Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde Besondere Amtshandlungen 02 Hauptverwaltung 020 Kommunalgesetze 1. Genehmigung zur Führung 10 bis 2.500, soweit Kommunaler Wappen und nicht kostenfrei Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO) 2. Amtshandlungen bei der kostenfrei (in Analogie Durchführung von Bürger- zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 begehren und Bürgerent- KG) scheiden (Art. 18 a GO) 021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln 12,50 bis 150 (Art. 36 VwZVG) soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel 50 bis 2.500 Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 1 Pfändungs- 26 Abs. 5 VwZVG gebühr nach 339 Abs. 4 Abgabenord-

nung (AO 1977 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu Vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0 bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 4.1 sonst 12,50 bis 200 03 Finanzverwaltung 031 Anmahnung rückständiger 5 bis 150 Beträge (2) 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 11 Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen) (3) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder 15 bis 1.250 Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme 15 bis 600 oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung (4) 12 Feuerbeschau 120 Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau -FBV-) 1. wenn keine oder nur gering- kostenfrei nach fügige Mängel festgestellt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 werden KG 2. wenn erhebliche Mängel fest- 15 bis 1.000 gestellt werden 121 Übertragung der Durchführung der kostenfrei nach Feuerbeschau auf Betriebe und sons- Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 tige Einrichtungen, für die nach Art. 15 KG BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln 15 bis 1.000 ( 6 FBV)

6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauBG) (5) 610 Ausübung des Vorkaufsrechts (28 Abs. 2 kostenfrei nach Satz 1, 24 ff BauBG) Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf kostenfrei nach Art. 3 den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) Abs. 1 Nr. 2 KG 612 Gebote nach 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 613 Erteilung einer Genehmigung nach 15 bis 1.000 172 ff BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 614 Versagung einer Genehmigung nach kostenfrei 172 ff BauGB 615 Bestätigung der Gemeinde, dass das kostenfrei nach Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Er- Art. 20 Abs. 3 KG haltungssatzung liegt in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG 617 Erteilung eines Negativattestes 25 63 Vollzug des Bayerisches Straßenund Wegegesetzes(BayStrWG) 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an 10 bis 150 gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 10 bis 600 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 50 bis 2.500 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Auf- kostenfrei nach wands aus der Baulast für öffentliche Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Feld- und Waldwege auf die Beteiligten KG (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 670 Befreiung nach 12 Abs. 1 der Ver- 10 bis 375 ordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Rothenburg vom 29.04.1999 671 Befreiung oder sonstige angemessene 10 bis 75 Regelung wegen unbilliger Härte nach 12 Abs. 3 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Rothenburg vom 29.04.1999

7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen (6) 700 Befreiung vom Anschluss- und/oder 10 bis 400 Benutzungszwang 701 Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung 10 bis 1.250 auf Grund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme 10 bis 600 bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 (7) 703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungs- 10 bis 600 mäßigen Verpflichtung Besondere Amtshandlungen 73 Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 10 bis 150 731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer 10 bis 150 Zuweisung oder Ausnahmebewilligung (8) 75 Bestattungswesen (Friedhof) 750 Genehmigung zur Vornahme 10 bis 600 gewerblicher Arbeiten im Friedhof 751 Genehmigung zum Befahren des 10 bis 150 Friedhofs mit Fahrzeugen 752 Genehmigung zur Errichtung eines 4 % der Her- Grabmals, einer Einfriedung und stellungskosten, sonstiger baulicher Anlagen und mindestens je- Genehmigung von Änderungen doch 10, höchstens 150 solcher Anlagen 8 81 Wasserversorgung 810 Anordnungen für den Einzelfall gemäß 10 bis 150 23 und 25 der Wasserabgabesatzung der Stadt Rothenburg vom 20.12.2005 811 Befreiung vom Anschluss- und Benut- 10 bis 30 zungszwang für private Regenwassernutzungsanlagen (Förderungsrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen gem. Stadtratsbeschluss vom 18.07.1996) Fußnoten: (1) Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden BayRS2010-1-1-I in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG) dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen. (2) Gilt auch für die Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach 122 Abs. 2,3 AO 1977. (3) Vgl.Nr. 1.3.2.1 und 1.3.2.2. der Bekanntmachung vom 20.01.1999 (AllMBl S. 135) (4) Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. (5) Vgl. auch Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der Bekanntmachung vom 20.01.1999 (AllMBl S. 135) (6) Gilt für Tarifgruppen 7 und 8 (7) Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. (8) Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.