STRADA, die Motorfahrzeugversicherung der Winterthur Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)



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Transkript:

Winterthur Versicherungen STRADA, die Motorfahrzeugversicherung der Winterthur Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 11.04 8000854 11.04

Wir sind für Sie da. In der Schweiz: Telefon 0800 809 809 Aus dem Ausland: Telefon +41 800 809 809 Telefon +41 52 218 95 95 Internet: www.winterthur.com/ch 24 Stunden 365 Tage Sehr geehrte Kundin Sehr geehrter Kunde Sie haben sich für STRADA, die Motorfahrzeugversicherung der Winterthur, entschieden. Dafür danken wir Ihnen herzlich. STRADA ist ein umfassendes Produkt mit einem starken Qualitäts- und Leistungsangebot. Ihre Mobilität und die kompetente Schadenerledigung stehen dabei im Vordergrund. Ob Panne, Kollision oder Diebstahl rufen Sie uns direkt ab Schadenplatz an und wir sorgen dafür, dass Sie weiterkommen. Alles Wichtige zum Thema Mobilitätsversicherung finden Sie in Ihrer Police und im Abschnitt E der vorliegenden Vertragsbedingungen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen bilden zusammen mit der Police Ihren individuellen Versicherungsschutz. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet. Wir wünschen Ihnen gute und unfallfreie Fahrt. Ihre Winterthur Inhaltsübersicht A Gemeinsame Bedingungen Seite 3 B Haftpflichtversicherung Seite 6 1 Vertragsumfang 2 Beginn und Ende 3 Geltungsbereich 4 Informationspflicht 5 Hinterlegung der Kontrollschilder 6 Ersatzfahrzeug 7 Verwendung von Wechselschildern 8 Schadenfreiheitsrabatt 1 Versicherungsschutz 2 Versicherte Fahrzeuge 3 Versicherte Personen 9 Schadenfall 10 Selbstbehalt 11 Erhöhung der Prämien, Änderung der Schadenfreiheitsrabatt-Systeme oder Selbstbehaltsregelungen 12 Kündigung im Schadenfall 13 Datenschutz 14 Ergänzendes Recht 4 Leistungen 5 Ausschlüsse 6 Rückgriff C Kaskoversicherung Seite 7 D Unfallversicherung Seite 9 1 Versicherungsschutz 2 Versicherter Fahrzeugwert 1 Versicherungsschutz 2 Leistungen 3 Besondere Leistungen 4 Ausschlüsse 3 Leistungen 4 Ausschlüsse 5 Leistungskürzung bei überbesetztem Fahrzeug 6 Verhältnis zur Haftpflichtversicherung E Mobilitätsversicherung Seite 10 F Stichwortverzeichnis 1 Versicherungsschutz 2 Versicherte Fahrzeuge 3 Versicherte Personen 4 Leistungen 5 Ausschlüsse Seite 12 2

A Gemeinsame Bedingungen A 1 Vertragsumfang Die abgeschlossenen Versicherungen sind in der Police aufgeführt. Der Vertragsumfang ergibt sich aus der Police und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. A 2 Beginn und Ende 1 Die Versicherungen beginnen am Tag, der in der Police aufgeführt ist und gelten für Schäden, die während der Dauer des Vertrags verursacht werden. 2 Bis zur Zustellung der Police oder einer definitiven Deckungszusage gewährt die Winterthur provisorischen Versicherungsschutz. Dieser umfasst die im Antrag vorgesehenen Leistungen, jedoch maximal die gesetzliche Mindestgarantiesumme in der Haftpflichtversicherung, CHF 100000. Fahrzeugwert in der Kaskoversicherung, CHF 100000. Invaliditätskapital in der Unfallversicherung und CHF 20000. Todesfallkapital. Wird der Antrag abgelehnt, erlischt der Versicherungsschutz 3 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Für die Dauer der provisorischen Deckung ist die Prämie anteilmässig geschuldet. 3 Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. 4 Das Versicherungsjahr beginnt mit der Fälligkeit der Jahresprämie. A 3 Geltungsbereich 1 Die Versicherungen gelten in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan. 2 Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder immatrikuliert er das Fahrzeug im Ausland, erlischt der Versicherungsschutz spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird der Vertrag auch vorher aufgehoben, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der bisherigen Kontrollschilder. A 4 Informationspflicht Treffen die in der Police aufgeführten Angaben nicht mehr zu, hat der Versicherungsnehmer die Winterthur unverzüglich zu informieren. 8000854 11.04 A 5 Hinterlegung der Kontrollschilder 1 Ab Hinterlegung bei der zuständigen Stelle gelten die Versicherungen noch 12 Monate. 2 Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 Tagen hinterlegt, wird für diese Zeit die Prämie gutgeschrieben, sobald die Schilder wieder eingelöst sind (Sistierungsrabatt). Davon wird ein Kostenbeitrag abgezogen (Sistierungskosten). A 6 Ersatzfahrzeug 1 Die Versicherungen gelten für das Ersatzfahrzeug, sofern die notwendige behördliche Bewilligung dafür vorliegt. Die Kasko- und Unfallversicherung für das Ersatzfahrzeug gelten während längstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen. 3 Ist in der Police Sistierungsverzicht (nur für Motorräder) aufgeführt, verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Hinterlegung des Kontrollschilds. Dafür werden ihm reduzierte Prämien gewährt. Wird das Kontrollschild dennoch hinterlegt, wird in Abänderung von A 5.2 kein Sistierungsrabatt gewährt. Hingegen sind die Sistierungskosten geschuldet. 2 Im Rahmen der Kaskoversicherung ist Kollision für das ersetzte Fahrzeug nicht versichert. 3

A 7 Verwendung von Wechselschildern 1 Wird ein Fahrzeug ohne Kontrollschild oder Schilderpaar auf öffentlichen Strassen verwendet, besteht kein Versicherungsschutz. 2 Beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild besteht für das ausgeschlossene Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt, Deckung wie bei einem hinterlegten Kontrollschild (A 5.1). A 8 Schadenfreiheitsrabatt 1 Haftpflicht 11 Stufe Jahresprämie Schadenin % freiheitsrabatt in % 25 350 24 300 23 270 22 250 21 230 20 215 19 200 18 185 17 170 16 155 15 140 14 130 13 120 12 110 11 100 10 90 10 9 80 20 8 75 25 7 70 30 6 65 35 5 60 40 4 55 45 3 50 50 2 45 55 1 40 60 12 Für jedes Versicherungsjahr wird die Stufe und somit die Prämie neu festgelegt. Dabei ist massgebend, ob bis 3 Monate vor dem Ende des Versicherungsjahrs in den 12 vorangehenden Monaten ein Schaden angemeldet worden ist. 13 Ohne Schaden wird die Stufe für das folgende Versicherungsjahr um 1 reduziert. Nach 5 aufeinander folgenden Jahren auf Stufe 1 reduziert sich die Prämie um einen Zusatzrabatt von 10% auf der Prämie der Stufe 1 und führt zur Stufe 0 (36%). 14 Für jeden Schaden wird die Stufe für das folgende Versicherungsjahr um 4 erhöht. Der Zusatzrabatt entfällt. Bei Anspruch auf Zusatzrabatt wird beim ersten Schadenfall nur auf Stufe 2 erhöht. 15 Die Stufe wird nicht erhöht: wenn die Winterthur Leistungen erbringen muss, obwohl kein Verschulden eines Versicherten vorliegt (reine Kausalhaftung); bei Strolchenfahrten, sofern den Halter an der Entwendung des Fahrzeugs kein Verschulden trifft. 16 Die Stufe wird nachträglich berichtigt, wenn: für ein angemeldetes Ereignis keine Leistungen erbracht werden; der Versicherungsnehmer die von der Winterthur bezahlten Leistungen innert 30 Tagen, nachdem ihm die Erledigung gemeldet wurde, zurückzahlt. 2 Kasko 21 Stufe Jahresprämie Schadenin % freiheitsrabatt in % 14 100 13 100 12 100 11 90 10 10 80 20 9 70 30 8 60 40 7 50 50 6 45 55 5 43 57 4 41 59 3 39 61 2 37 63 1 35 65 22 Für jedes Versicherungsjahr wird die Stufe und somit die Prämie neu festgelegt. Dabei ist massgebend, ob bis 3 Monate vor dem Ende des Versicherungsjahrs in den 12 vorangehenden Monaten für das Ereignis Kollision ein Schaden definitiv erledigt worden ist. 23 Ohne Schaden (Kollision) wird die Stufe für das folgende Versicherungsjahr um 1 reduziert. 24 Für jeden Schaden (Kollision) wird die Stufe für das folgende Versicherungsjahr erhöht: Leistung pro Schaden bis CHF 2000. : um 2 Stufen bis CHF 5000. : um 3 Stufen über CHF 5000. : um 4 Stufen Verträge auf den Stufen 1 4 werden auf mindestens Stufe 6 erhöht. 25 Die Stufe wird nicht erhöht: wenn ein definitiv erledigter Schaden durch einen Haftpflichtigen oder dessen Versicherer mit einer Haftpflichtentschädigung von 100% vergütet wurde; der Versicherungsnehmer die von der Winterthur bezahlten Leistungen innert 30 Tagen, nachdem ihm die Erledigung gemeldet wurde, zurückzahlt. 3 Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit Ist in der Police Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit aufgeführt, gilt: 31 Für jedes Versicherungsjahr bleibt die Stufe beim ersten Schaden, der zu einer Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr unverändert. Die Fristen und Termine in A 8.12 und A 8.22 gelten sinngemäss. 32 Bei grobfahrlässiger Verursachung von Verkehrsunfällen und Kollisionen verzichtet die Winterthur bei den abgeschlossenen Versicherungen (A 1) auf ihr Rückgriffs- und Kürzungsrecht, es sei denn, der Fahrzeugführer hat das versicherte Ereignis nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch verursacht. 4 Die jeweils gültigen Prämien und Stufen sind in der Prämienrechnung aufgeführt. 4

A 9 Schadenfall 1 Allgemein Der Anspruchsberechtigte muss die Winterthur unverzüglich informieren. In der Schweiz: Aus dem Ausland: Telefon 0800 809 809 +41 800 809 809 +41 52 218 95 95 Werden die Melde- und Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, können die Leistungen entsprechend gekürzt oder verweigert werden. 2 Haftpflicht 21 Die Winterthur führt die Verhandlungen mit den Geschädigten in ihrem Namen oder als Vertreterin des Versicherten. 22 Der Versicherte darf von sich aus dem Geschädigten gegenüber keine Forderungen anerkennen und keine Zahlungen leisten. 23 Kommt es zu einem Zivilprozess, hat der Versicherte dessen Führung der Winterthur zu überlassen. Werden zivilrechtliche Ansprüche in einem Strafverfahren geltend gemacht, hat der Versicherte die Winterthur von Anfang an über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten. 24 Die von der Winterthur getroffene Erledigung der Forderungen des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. A 10 Selbstbehalt 1 Bei jedem Ereignis, für das die Winterthur Leistungen erbringt, bezahlt der Versicherungsnehmer den vereinbarten Selbstbehalt. 2 Als jugendlicher Fahrzeugführer gilt, wer im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 3 Als neuer Fahrzeugführer gilt, wer im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses über 25 Jahre alt ist und den Führerausweis der entsprechenden Fahrzeugkategorie weniger als 2 Jahre besitzt. 4 Kein Selbstbehalt ist zu bezahlen: 41 Haftpflicht wenn die Winterthur Leistungen erbringen muss, obwohl kein Verschulden eines Versicherten vorliegt (reine Kausalhaftung); bei Strolchenfahrten, sofern den Halter an der Entwendung des Fahrzeugs kein Verschulden trifft; 3 Kasko 31 Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Winterthur in Auftrag gegeben werden. Nur in dringenden Fällen und sofern die Kosten den Betrag von CHF 500. nicht übersteigen, können sie ohne vorherige Rückfrage vorgenommen werden. 32 Bei allen Diebstahlereignissen ist die Polizei am Tatort unverzüglich zu benachrichtigen. 321 Bei einem Fahrzeugdiebstahl im Ausland ist die Polizei am Tatort sowie am Schweizer Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu benachrichtigen. 33 Bei einem Tierschaden ist dafür zu sorgen, dass die zuständigen Organe (z. B. Polizei, Wildhüter) das Ereignis protokollieren oder der Tierhalter das Ereignis bestätigt. 4 Unfall Auf Verlangen der Winterthur hat sich jeder Versicherte einer Untersuchung durch von ihr beauftragte Ärzte zu unterziehen. 5 Mobilität Es werden nur Leistungen für Massnahmen übernommen, die durch die Winterthur organisiert oder angeordnet wurden. 42 Kasko für einen Schaden, bei dem ein Haftpflichtiger oder dessen Versicherer die Haftpflichtentschädigung zu 100% vergütet hat. 5 Sind in der Kasko Zugfahrzeug und Anhänger bei der Winterthur versichert und werden beide gleichzeitig von einem versicherten Ereignis betroffen, gilt nur der höhere Selbstbehalt. 6 Der Selbstbehalt wird von der Winterthur in Rechnung gestellt oder mit den Leistungen verrechnet. Erfolgt nach der Rechnungsstellung keine Zahlung binnen 4 Wochen, wird der Versicherungsnehmer schriftlich gemahnt, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung zu zahlen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. Der Versicherungsnehmer bleibt den Selbstbehalt weiterhin schuldig. A 11 Erhöhung der Prämien, Änderung der Schadenfreiheitsrabatt-Systeme oder Selbstbehaltsregelungen 8000854 11.04 A 12 Kündigung im Schadenfall 1 In diesen Fällen kann die Winterthur die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderungen bis spätestens 25 Tage vor Fälligkeit der Jahresprämie bekannt. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrags nicht einverstanden, kann er die von der Änderung betroffene Versicherung oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. Nach jedem Schadenfall, für den die Winterthur Leistungen erbringt, kann der Vertrag gekündigt werden, durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung; 3 Erhält die Winterthur bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. durch die Winterthur spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung. 5

A 13 Datenschutz Die Gesellschaften der Winterthur Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und um ihren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu vermitteln gegenseitig Zugriff auf die Vertrags-Grunddaten (ohne Gesundheits- und Schadendaten). Die Winterthur ist befugt, die für die Vertragsund Schadenabwicklung notwendigen Daten zu beschaffen und zu bearbeiten. Im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis sind behandelnde Medizinalpersonen gegenüber der Winterthur von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Die Winterthur gilt als ermächtigt, bei Drittpersonen sachdienliche Auskünfte einzuholen und in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Die Winterthur verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich Mit-, Rück- und andere beteiligte Versicherer weitergeleitet. Zudem können zur Durchsetzung von Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung weitergegeben werden. A 14 Ergänzendes Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten insbesondere das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Für Versicherungsverträge, welche liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen bei Abweichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor. B Haftpflichtversicherung B 1 Versicherungsschutz 1 Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von: Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden); Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden). Den Sachschäden gleichgestellt sind Verletzung oder Tötung von Tieren. Versicherungsschutz wird bei Personen- und Sachschäden in folgenden Situationen gewährt: beim Betrieb des Fahrzeugs; bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden, wenn es nicht in Betrieb ist; bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeugs; beim Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen, beim Öffnen und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeugs. 2 Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert (Schadenverhütungskosten). B 2 Versicherte Fahrzeuge Zusätzlich zu den in der Police aufgeführten Fahrzeugen sind auch von diesen gezogene oder gestossene Fahrzeuge und Anhänger versichert. B 3 Versicherte Personen Versichert sind der Halter und alle Personen, für die er gemäss Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist. B 4 Leistungen Im Rahmen der in der Police aufgeführten Garantiesummen bezahlt die Winterthur berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. B 5 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind Ansprüche: 11 aus Sachschäden des Halters, seines Ehegatten, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; 12 aus Unfällen bei motor- und radsportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts; 6

13 aus Schäden am versicherten Fahrzeug, am Anhänger sowie aus Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen. Versichert sind jedoch Ansprüche für Gegenstände, namentlich Reisegepäck und dergleichen, die andere, ausser die in B 5.11 genannten Geschädigten mit sich führen; 14 aus Schäden, für welche nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz gehaftet wird. 2 Nicht versichert ist die Haftpflicht: 21 der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzen oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllen sowie der Personen, für die diese Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar waren; 22 der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren; 23 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung. B 6 Rückgriff 1 Die Winterthur kann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn: 11 gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; 12 sie Leistungen erbringen muss, nachdem die Versicherung erloschen ist. C Kaskoversicherung 8000854 11.04 C 1 Versicherungsschutz 1 Die versicherten Ereignisse sind in der Police einzeln aufgeführt. Gedeckt sind Schäden am versicherten Fahrzeug durch direkte Einwirkung der nachstehenden Ereignisse: 11 Kollision Schäden durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis (dazu gehören insbesondere Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken). Verwindungen beim Kippen, Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichgestellt. Die Ereignisse C 1.12 bis 1.24 gelten nicht als Kollision. 12 Diebstahl Schäden durch vollendeten oder versuchten Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung. Ist in der Police Diebstahl Schweiz aufgeführt, gilt in Abänderung von A 3.1 die Versicherung nur in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie in den Enklaven Büsingen und Campione. 13 Elementar Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch die Naturereignisse Erdrutsch, Felssturz oder Steinschlag (Beschädigung durch auf das Fahrzeug herabfallende Steine), Hochwasser, Überschwemmung, Sturmwind (= Windgeschwindigkeit 75 km/h und mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck. Die Aufzählung ist abschliessend. 14 Glasbruch Schäden an Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen. Ist in der Police Glasbruch Scheiben aufgeführt, ist nur Bruch der Windschutz-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben versichert. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird oder wenn die gesamten Instandstellungskosten (Scheiben und andere Reparaturkosten) den Zeitwert des Fahrzeugs erreichen oder übersteigen. 15 Feuer Schäden durch offenen Brand, Explosion und Blitzschlag. Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten besteht kein Versicherungsschutz. 16 Schneerutsch Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis. 17 Tierschäden Schäden durch Zusammenstoss mit Tieren. Erfüllt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung aus A 9.33 nicht, behandelt die Winterthur den Schaden als Kollisionsereignis. 18 Marderschäden Schäden durch Marder, insbesondere Biss- und Folgeschäden. 19 Böswillige Beschädigung Schäden durch mutwilliges Abbrechen von Antennen, Scheibenwischern, Rückspiegeln oder Original-Ziervorrichtungen, Bemalen der Lackierung (nicht aber das Zerkratzen), Zerstechen der Reifen oder Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank. Bei Motorrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist abschliessend. 20 Mitgeführte Sachen Beschädigung oder Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Fahrzeugführer oder den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Diebstahl ist nur versichert, wenn diese Sachen im Fahrzeug eingeschlossen oder mit diesem fest verbunden waren. Nicht versichert sind: 201 Zahlungsmittel, Geldwerte und Wertgegenstände, Tickets und Abonnemente, Ton- und Bildträger, Kommunikationsmittel; 202 EDV-Hard- und Software, Geräte der Unterhaltungselektronik, Fax-Geräte, Handelswaren und Sachen, die der Berufsausübung dienen. 203 Ist in der Police Mitgeführte Sachen Plus aufgeführt, entfallen die Einschränkungen gemäss 202. 21 Reinigungskosten Schäden an der Fahrzeuginnenausstattung als Folge von Unwohlsein und Verletzung von Personen und Haustieren sowie durch auslaufende Flüssigkeiten. Die Aufzählung ist abschliessend. 22 Parkschäden Schäden am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte. 23 Nutzungsausfall Bei einem versicherten Kaskoereignis vergütet die Winterthur die Reise- und Transportkosten oder 7

Mietwagenkosten, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall des Fahrzeugs erwachsen. Bei Miete eines Ersatzfahrzeugs vergütet die Winterthur den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen Fahrzeugs. 24 Transport nach Panne (nur für Nutzfahrzeuge) Fällt das Fahrzeug infolge Panne aus, bezahlt die Winterthur die effektiven Kosten für den Transport in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt. Schäden aufgrund von Ereignissen gemäss C 1.11 bis 1.20 zählen nicht als Panne. C 2 Versicherter Fahrzeugwert 1 Zusätzlich zum in der Police aufgeführten Fahrzeugwert sind auch Zusatzausrüstungen und Zubehörteile versichert, die nach Vertragsabschluss hinzukommen, gesamthaft jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 10% des Fahrzeugwerts. 2 Nicht als Zusatzausrüstungen und Zubehörteile gelten: Ton- und Bildträger; nicht fest eingebaute Kommunikationsmittel; Helme, Brillen, Handschuhe und andere Kleidungsstücke. C 3 Leistungen 1 Allgemein Bei einem versicherten Ereignis erbringt die Winterthur Leistungen für die Reparatur oder den Totalschaden und bezahlt zudem die Kosten für: die Bergung und den Transport in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt; den notwendigen Rücktransport aus dem Ausland bis CHF 1000. ; die Verzollung. Die Reinigung des Wageninnern nach Hilfeleistungen an Verunfallte ist bis CHF 500. versichert. Bei mitgeführten Sachen werden die Reparaturkosten, jedoch höchstens die Neuanschaffung einer gleichwertigen Sache bis zur vereinbarten Versicherungssumme vergütet. 2 Reparaturen 21 Die Winterthur bezahlt die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs sowie Zusatzausrüstungen und Zubehörteile, wenn kein Totalschaden gemäss C 3.3 vorliegt. Die Entschädigung kann von der tatsächlich durchgeführten Reparatur abhängig gemacht werden. 22 Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Reparaturkosten erhöht oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahrzeugs verbessert, trägt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Teil dieser Kosten selber. Für zerstochene Reifen wird der Zeitwert bezahlt. 3 Totalschaden 31 Umschreibung Ein Totalschaden liegt vor, wenn: die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen; bei der Entschädigungsart «Zeitwertzusatz» in den ersten 2 Betriebsjahren die Reparaturkosten 60% des Fahrzeugwerts übersteigen; ein entwendetes Fahrzeug, entwendete Zusatzausrüstungen und Zubehörteile innert 30 Tagen, nachdem die Diebstahlmeldung bei einer schweizerischen Geschäftsstelle der Winterthur eingegangen ist, nicht gefunden werden. 32 Berechnung der Leistungen 321 Zeitwertzusatz Betriebs- Versicherter dauer Fahrzeugwert in % im 1. Jahr 95 90 im 2. Jahr 90 80 im 3. Jahr 80 70 im 4. Jahr 70 60 im 5. Jahr 60 50 im 6. Jahr 50 45 im 7. Jahr 45 40 ab 8. Jahr Zeitwert Die Leistungen werden nach Beurteilung durch Sachverständige angemessen reduziert, wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden den Totalschaden eher herbeigeführt haben. War der effektive Kaufpreis niedriger als die so ermittelten Leistungen, wird der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste werden erst anschliessend abgezogen. 322 Zeitwert Die Leistungen sind auf den Zeitwert beschränkt. 323 Fahrzeugüberreste Bei einem Totalschaden vermindern sich die Leistungen um den Wert der Fahrzeugüberreste. Wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in das Eigentum der Winterthur über, sobald die Leistungen erbracht werden. Wird ein entwendetes Fahrzeug oder einzelne Zusatzausrüstungen und Zubehörteile als Totalschaden entschädigt, gehen die Eigentumsrechte auf die Winterthur über. 33 Begriffserklärung Betriebsdauer: Die Zeit von der 1. Inverkehrsetzung bis zum Schadentag. Fahrzeugwert: Die in der Police aufgeführte Summe von Katalogpreis, Zusatzausrüstungen und Zubehörteilen. Katalogpreis: Der offizielle, zur Zeit der Herstellung gültige Listenpreis; ist er nicht feststellbar, gilt der Bruttopreis für das fabrikneue Fahrzeug. Zeitwert: Der Wert des Fahrzeugs, der Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, unter Berücksichtigung der Betriebsdauer, der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustands. Ist keine Einigung möglich, sind die Unterlagen des Verbands der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen massgebend. 8

C 4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden 1 durch den Betrieb (Betriebsschäden), insbesondere Schäden ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall von elektrischen und elektronischen Bauteilen); 2 durch das Ladegut, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einem versicherten Kollisionsereignis stehen; 3 bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie alle Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z. B. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge, ausgenommen von der Winterthur anerkannte Weiterbildungskurse in der Schweiz); 4 im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, militärischer Verwendung, Requisition, Erdbeben, Kernenergie, ionisierenden Strahlen; 5 im Zusammenhang mit inneren Unruhen, Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall und ähnlichen Ereignissen, es sei denn, der Versicherungsnehmer lege glaubhaft dar, dass er oder der Fahrzeugführer die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat; 6 anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeugs durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt. D Unfallversicherung D 1 Versicherungsschutz 1 Versichert sind Unfälle im Zusammenhang mit der Benützung des versicherten Fahrzeugs sowie bei unterwegs geleisteter Hilfe im Strassenverkehr. 2 Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). 3 Als Unfälle gelten zusätzlich: 31 Das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen und die versehentliche Einnahme giftiger oder ätzender Stoffe; 32 Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand; 33 Ertrinken. 4 Die Leistungen werden anteilmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge des Unfallereignisses ist. D 2 8000854 11.04 Leistungen 1 Heilungskosten 11 Ab Unfalltag bezahlt die Winterthur die von einem patentierten Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder angeordneten: Heilungsmassnahmen und die dazu erforderlichen Personentransporte; Spital- und Kuraufenthalte in der privaten Abteilung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und sofern die Winterthur zustimmt; Leistungen von diplomiertem oder von einer Institution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; Krankenmobilien-Miete; erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch den Unfall, der versicherte Heilungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind. Zusätzlich bezahlt die Winterthur den im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Taggeldabzug für Unterhaltskosten in einer Heilanstalt. 12 Heilungskosten, die von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung bezahlt worden sind oder die zu Lasten einer Sozialversicherung gehen, werden von der Winterthur nicht übernommen. 2 Spitaltaggeld Während notwendiger Spital- oder Kuraufenthalte bezahlt die Winterthur das vereinbarte Spitaltaggeld. Es ist begrenzt auf 730 Taggelder. 3 Taggeld Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, bezahlt die Winterthur das vereinbarte Taggeld im Umfang der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Es ist begrenzt auf 730 Taggelder. 4 Invalidität 41 Führt der Unfall zu einer voraussichtlich bleibenden Invalidität, bezahlt die Winterthur den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Prozentsatz. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) festgelegt. 42 Werden vom Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 100%. 43 Ist die versicherte Person vor dem Unfall invalid gewesen, bezahlt die Winterthur die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aufgrund des vorherigen Invaliditätsausmasses ergäbe und dem Betrag, der aufgrund des insgesamten Invaliditätsausmasses errechnet wird. 44 Die Leistung wird um 50% erhöht, wenn ein Versicherter mindestens ein Kind unter 20 Jahren hat. 9

5 Todesfall 51 Die Winterthur bezahlt die Leistungen für die versicherte Person: an den Ehepartner; bei dessen Fehlen an die Kinder, für deren Unterhalt die versicherte Person ganz oder teilweise aufgekommen ist; bei deren Fehlen an die übrigen Personen, für deren Unterhalt die versicherte Person überwiegend aufgekommen ist; bei deren Fehlen an die erbberechtigten Nachkommen; bei deren Fehlen an die Eltern; bei deren Fehlen an die Geschwister oder deren Nachkommen. 52 Ist keine dieser Personen vorhanden, bezahlt die Winterthur die Bestattungskosten bis zur Höhe der versicherten Todesfallleistung. 53 Die Leistung wird um 50% erhöht, wenn ein Versicherter mindestens ein erbberechtigtes Kind unter 20 Jahren hinterlässt. D 3 Besondere Leistungen 1 War der Versicherte beim Unfall in einem Personenwagen durch einen Sicherheitsgurt geschützt, werden die Leistungen für Invalidität und Todesfall um 25% erhöht. 2 Die Winterthur bezahlt die Kosten für notwendige Rettungsaktionen, Bergung und Heimschaffung der Leiche zusammen bis CHF 100000. pro Unfall; die Winterthur erledigt die dafür notwendigen Formalitäten; Reinigung, Reparatur oder Ersatz (Neuwert) beschädigter Kleider oder persönlicher Effekten bis CHF 2000. pro Person. D 4 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind: 11 die in B 5.21 und 5.22 aufgeführten Personen; 12 Selbsttötung oder Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu; 13 Unfälle, wenn das Fahrzeug entwendet ist sowie bei den in B 5.23 und C 4.3 bis 4.6 aufgeführten Sachverhalten. D 5 Leistungskürzung bei überbesetztem Fahrzeug Die Leistungen werden durch die Anzahl Personen, die das Fahrzeug beim Unfall benützt haben, geteilt und mit der Platzzahl gemäss Fahrzeugausweis multipliziert. D 6 Verhältnis zur Haftpflichtversicherung 1 Die Leistungen für das Spitaltaggeld und das Taggeld, für Invalidität und Todesfall werden vorbehältlich D 6.2 zusätzlich zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung ausbezahlt. 2 Die Leistungen werden insoweit an Haftpflichtansprüche angerechnet, als der Halter oder Fahrzeugführer für Haftpflichtentschädigungen selber aufzukommen hat (z. B. infolge Rückgriffs). E Mobilitätsversicherung E 1 Versicherungsschutz 1 Gedeckt ist der Ausfall des versicherten Fahrzeugs durch direkte Einwirkung der nachstehenden Ereignisse: 11 Panne Plötzliches, unvorhergesehenes Versagen des versicherten Fahrzeugs infolge eines technischen Defekts, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel, entladene Batterien. 12 Kollision 13 Übrige Kaskoereignisse Die Kaskoereignisse sind in C 1 beschrieben. 2 Geltungsbereich 21 Ist in der Police Mobilität Schweiz aufgeführt, gilt in Abänderung von A 3.1 die Versicherung nur in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie in den Enklaven Büsingen und Campione. 10

E 2 Versicherte Fahrzeuge 1 Leistungen werden erbracht für: Personenwagen; Motorräder und Lieferwagen. 2 Mit Ausnahme von Last- und Gesellschaftswagen samt Anhängern werden die Leistungen gemäss E 4.11 hingegen auch für alle übrigen Motorfahrzeuge erbracht. E 3 Versicherte Personen Versichert sind Fahrzeugführer und Mitfahrer. E 4 Leistungen 1 Bei einem versicherten Ereignis erbringt die Winterthur folgende Leistungen: 11 Beratung und Organisation Telefonische Beratung und Organisation von Massnahmen rund um die Uhr. 12 Pannenhilfe und Abschleppen Die Winterthur bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die Winterthur das Abschleppen in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt. Ersatzteile werden nicht bezahlt. 13 Fahrzeugbergung Die Winterthur bezahlt die Bergung und den Transport in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt. 14 Standgebühren Die Winterthur bezahlt die Standgebühren bis max. CHF 250. pro Ereignis. 15 Fahrzeugrückführung Kann die Reparatur in der nächsten geeigneten Reparaturwerkstatt nicht am gleichen Tag durchgeführt werden, bezahlt die Winterthur die Fahrzeugrückführung in die vereinbarte Garage, sofern die Kosten dafür nicht höher sind als der Zeitwert des versicherten Fahrzeugs. 16 Zustellkosten für Ersatzteile Die Winterthur bezahlt bei einem Ereignis ausserhalb der Schweiz die Zustellkosten von Ersatzteilen, die für die Fahrtüchtigkeit notwendig sind. 17 Transportmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an die ständige Wohnadresse oder bis max. CH 500. pro versicherte Person für die Fortsetzung der Reise. 18 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die Winterthur bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten während der Dauer der Reparatur bis max. CHF 500. pro versicherte Person. E 5 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind: 11 Anhänger, Mietfahrzeuge, Taxis und Fahrzeuge mit Händlerschildern (E 2.2 bleibt vorbehalten); 12 Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut; 13 Regressforderungen Dritter. 8000854 11.04 «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur 11

F Stichwortverzeichnis A Abschleppen E 4.12 Anhänger B 1.1 B 2 E 2.2 E 5.11 Assistance E Ausland A 3 A 9.321 C 1.12 E 1.2 Ausschlüsse Haftpflicht B 5 Kasko C 4 Mobilität E 5 Unfall D 4 B Beginn A 2.1 Beratung und Organisation E 4.11 Bergung Fahrzeug C 3.1 E 4.13 Person D 3.2 Beschädigung böswillige C 1.19 Kleider D 3.2 Betriebsdauer C 3.33 Betriebsschäden C 4.1 Bonusschutz A 8.31 Brand C 1.15 D Datenschutz A 13 Dauer A 2.3 Diebstahl A 9.32 C 1.12 C 1.20 E Elementar C 1.13 Ende A 2.3 Ersatzfahrzeug A 6 C 1.23 Ersatzteile E 4.16 Explosion C 1.15 F Fahrzeuge Bergung C 3.1 E 4.13 Miete C 1.23 Rückführung E 4.15 Überreste C 3.323 versicherte B 2 E 2 Wert C 3.33 Feuer C 1.15 G Garantiesumme B 4 Geheimhaltungspflicht A 13 Geltungsbereich A 3 C 1.12 E 1.2 Glasbruch C 1.14 Grobfahrlässigkeit A 8.32 H Händlerschild E 5.11 Heilungskosten D 2.1 Heimschaffung D 3.2 Hinterlegung der Kontrollschilder A 3.2 A 5 Verzicht auf A 5.3 I Informationspflicht A 4 Invalidität D 2.4 D 6.1 K Katalogpreis C 3.33 Kernenergie B 5.14 C 4.4 Kollision C 1.11 E 1.12 Kontrollschilder Hinterlegung A 3.2 A 5 Verzicht auf Hinterlegung A 5.3 Körperschädigungen D 1.2 Kündigung auf Vertragsende A 2.3 bei Prämienerhöhung A 11.2 im Schadenfall A 12 L Ladegut C 4.2 E 5.12 Leistungen Haftpflicht B 4 Kasko C 3 Mobilität E 4 Unfall D 2 M Marderschäden C 1.18 Mietwagenkosten C 1.23 Mitgeführte Sachen C 1.20 Motor- und radsportliche Veranstaltungen B 5.12 C 4.3 N Nutzungsausfall C 1.23 O Organisation und Beratung E 4.11 P Panne E 1.11 Hilfe E 4.12 Parkschäden C 1.22 Personen Schäden B 1.1 versicherte B 3 E 3 Persönliche Effekten D 3.2 Prämien A 2 A 8 A 11 Private Abteilung D 2.11 R Reinigung Kosten C 1.21 nach Hilfeleistungen C 3.1 Reisegepäck B 5.13 C 1.20 Rennen, Rallyes B 5.12 C 4.3 Reparaturen A 9.31 C 3.2 Rettungsaktionen D 3.2 Rückführung E 4.15 Rückgriff B 6 D 6.2 Verzicht auf A 8.32 Rücktransport C 3.1 S Sachschäden B 1.1 Selbstbehalt A 10 Änderung A 11 Sicherheitsgurt D 3.1 Sistierung A 3.2 A 5 Sistierungsverzicht A 5.3 Sportfahrlehrgang C 4.3 Spitaltaggeld D 2.2 D 6.1 Sch Schadenfall A 9 Schadenfreiheitsrabatt A 8 Änderung A 11 Schadenverhütungskosten B 1.2 Schleuderkurse C 4.3 Schneerutsch C 1.16 St Standgebühren E 4.14 Stufen A 8 T Taggeld D 2.3 D 6.1 Tierschäden A 9.33 B 1 C 1.17 Todesfall D 2.5 D 6.1 Totalschaden C 3.3 Transport C 3.1 E 4.13 Mehrkosten E 4.17 nach Panne C 1.24 U Unterkunftsmehrkosten E 4.18 V Versicherungsjahr A 2.4 Vertrag Anpassung A 11 Beginn A 2.1 Dauer A 2.3 Umfang A 1 Verlängerung A 2.3 Verpflegungsmehrkosten E 4.18 Verzollung C 3.1 W Wechselschilder A 7 Weiterbildungskurse C 4.3 Z Zeitwert C 3.322 C 3.33 Zeitwertzusatz C 3.321 Zusatzausrüstungen und Zubehörteile C 2 Zusatzrabatt A 8.13 A 8.14 Zustellkosten E 4.16 12