Prüfungsordnung für die Magisterstudiengänge



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Transkript:

Prüfungsordnung für die Magisterstudiengänge sowie für die gemeinsamen Magister-Teilstudiengänge Ur- und Frühgeschichte und Paläoanthropologie der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Geowissenschaftlichen Fakultät vom 11. 9. 1995 und 25.9.1995 Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 i.v. mit 7 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15.12.1994 und am 20.7.1995 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 23. August 1995, Az.: III - 818.21/27 erteilt. Im folgenden bedeutet die männliche Form immer zugleich auch die weibliche 1. Abschnitt: ALLGEMEINES I. ALLGEMEINER TEIL 1 Zweck der Prüfungen (1) Die Magisterprüfung ist die erste berufsqualifizierende Studienabschlußprüfung eines Magisterstudiengangs. Durch sie soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in den gewählten Fächern gründliche Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. (2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen in den von ihm gewählten Fächern, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. 2 Hochschulgrad (1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Fakultät für Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines "Magister Artium" (M.A.). Kandidatinnen wird auf Antrag der Grad einer "Magistra Artium" (M.A.) verliehen. (2) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so wird der akademische Grad eines "Magister Artium" bzw. einer "Magistra Artium" von der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Geowissenschaftlichen Fakultät gemeinsame verliehen. 3 Struktur des MA-Studiengangs und Fächerkombinationen (1) Im Magisterstudiengang können zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden. Jedes dieser Fächer ist ein Teilstudiengang. Außerdem können ein Zusatzfach bzw. Zusatzfächer gemäß 27 studiert werden. Die Magisterarbeit ist im ersten Hauptfach bzw. im Hauptfach zu schreiben. (2) Als Haupt- und Nebenfächer sind folgende Fächer zugelassen: 1. Ägyptologie 2. Altorientalische Philologie

3. Ethnologie 4. Griechische Philologie 5. Indologie 6. Irankunde 7. Islamkunde 8. Japanologie 9. Klassische Archäologie 10. Koreanistik 11. Kunstgeschichte 12. Lateinische Philologie 13. Musikwissenschaft 14. Religionswissenschaft 15. Semitistik ( wird zur Zeit nicht vertreten) 16. Sinologie 17. Sprachen und Kulturen des Christlichen Orients 18. Ur- und Frühgeschichte 19. Vergleichende Sprachwissenschaft 20. Vorderasiatische Archäologie 21. Paläoantropologie (nur als Nebenfach zugelassen) (3) Als zweites Hauptfach und als Nebenfächer können ferner alle Fächer gewählt werden, die in anderen Magisterprüfungsordnungen der Universität Tübingen vorgesehen sind. Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen richten sich nach den betreffenden Prüfungsordnungen.Wird das Fach Altorientalische Philologie oder das fach Vorderasiatische Archäologie als Hauptfach studiert, so muss das jeweils andere als Nebenfach gewählt werden, wenn es nicht als zweites Hauptfach studiert wird. (4) In besonderen Fällen kann der Dekan, wenn dies aufgrund des konkreten Studienziels des Studenten sachgemäß ist, auf dessen Antrag mit Zustimmung der jeweiligen Fakultät auch ein anderes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach zulassen, sofern dieses Fach in einer Diplom- oder Staatsexamensordnung vorgesehen ist und in einem Umfang studiert werden kann, der den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht. Der Dekan kann vom Studenten ein von den zuständigen Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm verlangen, in dem auch Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen in diesem Fach festzulegen sind. Die Entscheidung des Dekans soll vor der Einschreibung für das Fach herbeigeführt werden. 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit (1) Das Studium ist in zwei Abschnitte gegliedert: o das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und o das Hauptstudium von fünf Semestern, das durch die Magisterprüfung beendet wird. Prüfungsmodus, Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie Zulassungsvoraussetzungen im Haupt- und Nebenfach ergeben sich aus dem Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung. Werden bei Prüfungen die Schutzfristen der 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch genommen, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das neunte Semester dient entweder der Anfertigung der Magisterarbeit oder der Ablegung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in den Einzelfächern. Die Magisterprüfung kann nach einer kürzeren Studiendauer begonnen werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen sind.

(3) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet: 1. Zeiten einer Beurlaubung (nach 90 UG). 2. Studienzeiten, in denen die in den besonderen Teilen dieser Prüfungsordnung geforderten Sprachkenntnisse erworben werden. Dies gilt nicht für Englisch und Französisch. Für den Erwerb von Lateinkenntnissen kann ein Semester berücksichtigt werden. Insgesamt können höchstens zwei Semester berücksichtigt werden. (4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den fachspezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in den Prüfungsfächern erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Der Prüfungsausschuß kann die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung versagen, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in Fächern erbracht wurden, die nicht die Prüfungsfächer sind, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt vom Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 6 Organisation der Prüfungen, Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Kulturwissenschaften Prüfungsausschüsse, denen jeweils ein Fach oder mehrere Fächer zugeordnet sind. Die Prüfungsausschüsse achten darauf, daß die

Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und treffen sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, für die keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Prüfungsausschüsse berichten der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit, legen die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen und geben Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen. (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem Dekan als Vorsitzendem, dem Prodekan, dem Studiendekan, einem weiteren Professor des betreffenden Faches bzw. der betreffenden Fächer sowie einem Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes (s. 106, Abs. 3 UG). Die Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter werden, soweit sie nicht Amtsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren vom Fakultätsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Fakultät wählt für die Dauer von jeweils einem Jahr einen Studenten, der die Zwischenprüfung abgelegt hat; er kann von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats vorgeschlagen werden und nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Für ihn wird ebenfalls ein Stellvertreter gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Kandidaten eines jeden Prüfungsfachs einen ersten und einen zweiten Fachprüfer bzw. einen Beisitzer gemäß 26 Abs. 1 und gibt die Namen rechtzeitig bekannt. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht, jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers. Für Prüfungen in Fächern aus anderen Fakultäten werden die Prüfer im Benehmen mit dem dort zuständigen Prüfungsorgan, sofern ein solches nicht vorhanden ist, mit dem zuständigen Dekan bestellt. (2) Als Fachprüfer werden nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Universität Tübingen bestellt, einschließlich derjenigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, die noch nicht länger als zwei Jahre aus der Universität ausgeschieden sind. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigen. Zu Prüfern können auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit bestellt werden, wenn ihnen auf ihren Antrag von dem für ihr Fach zuständigen Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. In Ausnahmefällen können auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte zu Fachprüfern bestellt werden, wenn Prüfungsberechtigte nach Satz 1 und Satz 2 nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Bei der Bewertung von Magisterarbeiten und -klausuren muß einer der Prüfer Professor sein. (3) Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer wissenschaftlicher Hochschulen können ausnahmsweise auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Zu den Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung notwendigen Studienleistungen in den Haupt- bzw. Nebenfächern erbracht hat, wie sie im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt sind, 3. die im Besonderen Teil der jeweiligen Fächer festgelegten Sprachkenntnisse besitzt, 4. sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch nicht endgültig verloren hat. 9 Zulassungsverfahren und Fristen (1) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Die Nachweise über die in 8, Punkt 1-3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, wozu die Vorlage des Studienbuches gehört. 2. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. (2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen beizubringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird. (3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Entscheidung soll dem Kandidaten innerhalb vierzehn Tagen schriftlich mitgeteilt werden. (4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn o die Unterlagen nicht vollständig sind und nach Aufforderung zur Ergänzung unvollständig bleiben, o der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in einem der gewählten Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht, o der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. 10 Aufbau der Prüfungen und Art der Prüfungsanforderungen (1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden. (2) Die Magisterprüfung besteht aus: o o einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) im ersten Hauptfach bzw. Hauptfach, je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern, soweit der Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält. o Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt. (3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen

ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 Sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 Gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 Befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 Ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 Nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zwischenwerte werden durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Teilprüfungen. (3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0 sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend (4) Für die Bildung der Gesamtnote ( 17, 28) gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Welche Hilfsmittel bei der Klausur zulässig sind, bestimmt der Prüfer. Versucht der Kandidat durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis seiner Prüfungsleistung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, wird von der Fortsetzung des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die in Abs. 3 genannten Entscheidungen vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2. Abschnitt: ORIENTIERUNGSPRÜFUNG UND ZWISCHENPRÜFUNG 13a Orientierungsprüfung (1)Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. (2) Die Orientierungsprüfung kann in zwei Hauptfächern oder im Hauptfach und einem Nebenfach mit je einer Prüfungsleistung oder im ersten Hauptfach mit zwei Prüfungsleistungen abgelegt werden. Gegenstand und Umfang ergeben sich für die einzelnen Fächer aus dem Anhang dieser Prüfungsordnung. (3) Diese Prüfungsleistungen können einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. Für Studierende, die mit einem Kind unter 3 Jahren, für das Ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semsters, in dem diese Voraussetzungen entfallen. Die Berechtigung erlischt spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen un den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Über Fristverlängerungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. (4) Der Bewerber erhält auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung. (5) Unabhängig vom Bestehen der Orientierungsprüfung ist ein Beratungsgespräch mit einem Mitglied des Lehrkörpers in den Einzelfächern am Ende des zweiten Semesters obligatorisch.

(Besonderer Teil für die Orientierungsprüfung als Anhang im Anschluß an die allgemeine Magisterprüfungsordnung.) 13 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" lautet. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden sind und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. (2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann. (3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist. 14 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Fristen für die Zwischenprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt. (2) Die Leistungen für die Zwischenprüfung sind, soweit sich aus dem Besonderen Teil nicht anderes ergibt, bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters nachzuweisen. Die Zwischenprüfung kann schon vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen erbracht wurden. (3) Wer bis zum Beginn des 7. Fachsemesters die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. 15 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Sofern in den Besonderen Teilen der Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist, wird bei Prüfungsleistungen, die nicht sukzessive in Verbindung mit Lehrveranstaltungen zu erbringen sind, der Prüfungstermin vier Wochen im voraus durch Aushang im Institut/Seminar bekanntgegeben. (2) Für die Meldung zur Prüfung gelten die 8 und 9 entsprechend. (3) Die Unterlagen, die der Kandidat zur Anmeldung für die Prüfung einreicht, werden ihm spätestens nach Abschluß der Prüfung zurückgegeben. (4) Der Kandidat soll im letzten Semester vor der Antragstellung an der Universität Tübingen im betreffenden Fach eingeschrieben gewesen sein. Ausnahmen genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des betreffenden Instituts/Seminars. 16 Wiederholung

Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile ist einmal möglich. Sie sollen im folgenden Semester erbracht werden und in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen sein. 17 Bewertung der Prüfungsleistung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern - im Falle der sukzessiven Prüfung vom Leiter der jeweiligen Veranstaltung (Übung, Proseminar) - festgesetzt. Für die Benotung gilt 11 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Prüfung im einzelnen Fach ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten in den Teilprüfungen; eine nicht ausreichende Leistung in einer Teilprüfung kann nicht ausgeglichen werden und. (3) Die Zwischenprüfung ist insgesamt bestanden, wenn sie in den einzelnen Fächern bestanden ist. Eine Gesamtnote aus den Noten der einzelnen Fächer wird auf Antrag gebildet. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei zwei Hauptfächern werden beide Hauptfächer gleich gewichtet, bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet. 18 Zeugnis (1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird in den einzelnen Fächern unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt und mit dem Dienstsiegel der Fakultät für Kulturwissenschaften, im Fach Ur- und Frühgeschichte auch mit dem Dienstsiegel der Geowissenschaftlichen Fakultät, versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Auf Antrag wird bei Vorlage der Einzelzeugnisse ein Gesamtzeugnis ausgestellt, bei dem die Gesamtnote nach 17 Abs. 3 gebildet wird. 19 Im übrigen sind für die Zwischenprüfung die folgenden für die Magisterprüfung geltenden Vorschriften analog anzuwenden. 3. Abschnitt: MAGISTERPRÜFUNG 20 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, - wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach 8 vorweisen kann und - die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß 5 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. (2) Die Leistungsnachweise, die nach der Zwischenprüfung zu erbringen sind, werden im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: Die Nachweise über die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; dazu gehört

o eine Bescheinigung der für das jeweilige Fach zuständigen Universitätseinrichtung, aus der hervorgeht, daß die in den Prüfungsfächern notwendigen o Studienleistungen erbracht und das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen vorgelegt und geprüft wurden, o die Angabe der gewählten Prüfungsfächer, o ggf. Vorschläge bezüglich der Fachprüfer, o eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges, o Studien- und Heimatanschrift des Kandidaten, o ggf. ein Antrag des Kandidaten auf Nichtöffentlichkeit der mündlichen Prüfung, o eine Erklärung gemäß 8 Abs. 1, Punkt 4. (4) Der Kandidat soll während der letzten beiden Semester vor der Magisterprüfung an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein und nachprüfbare Studienleistungen erbracht haben. Auf Antrag des Kandidaten können in begründeten Fällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ausnahmen genehmigt werden. 21 Rücknahme des Zulassungsantrags Der Antrag auf Zulassung kann vom Kandidaten einmal zurückgenommen werden, solange die Magisterarbeit noch nicht eingereicht ist. Im Falle der Erneuerung des Antrags muß ein neues Thema für die schriftliche Hausarbeit gestellt werden. 22 Magisterarbeit (1) Mit der Magisterarbeit soll gezeigt werden, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Thema seines Hauptfaches mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen. (2) Die Themenvergabe sowie die Betreuung und Bewertung der Magisterarbeit erfolgt durch Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sowie Prüfungsberechtigte nach 7 Absatz 2 Satz 2. Derjenige, der das Thema vergibt, übernimmt gleichzeitig die Betreuung und fungiert als Erstprüfer. Das Thema ist so zu stellen, daß die Arbeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Datum der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. (3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; nach Zustimmung beider Fachprüfer kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ausnahmen zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Arbeit soll maschinenschriftlich vorgelegt, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Sie soll einen Umfang von 50 bis 100 Seiten haben. (4) Die Magisterarbeit ist spätestens sechs Monate nach dem Datum der Ausgabe des Themas einzureichen. Das Thema kann einmal innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuß um höchstens drei Monate verlängert werden. (5) Die Magisterarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, daß die Arbeit vom Kandidaten selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden.

(6) Die Magisterarbeit kann Bestandteil einer arbeitsteilig angefertigten Gemeinschaftsarbeit sein. In diesem Fall ist der Anteil jedes Kandidaten durch schriftliche Erklärung aller an der Gemeinschaftsarbeit Beteiligten genau zu bezeichnen. Ein solcher Anteil muß klar abgrenzbar, individuell bewertbar und einer von einem Kandidaten allein angefertigten Magisterarbeit gleichwertig sein. Eine Arbeit, die als wissenschaftliche Arbeit für das Staatsexamen angefertigt wurde, kann auf Antrag als Magisterarbeit eingereicht werden. 23 gilt entsprechend. 23 Abgabe und Bewertung der Magisterarbeit (1) Die Magisterarbeit ist in jeweils einem Exemplar den Gutachtern fristgerecht einzureichen und das Datum am Dekanat der Fakultät für Kulturwissenschaften aktenkundig zu machen. Die schriftlichen Gutachten der beiden Fachprüfer müssen unabhängig voneinander erstellt werden und sollen sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit dem Dekanat vorliegen. (2) Für die Bewertung der Magisterarbeit sind die Noten nach 11 Abs. 1 zu verwenden. Zur Bildung der Note wird der Durchschnitt der beiden Einzelnoten errechnet. (3) Hat ein Gutachter die Annahme, der andere die Ablehnung der Arbeit empfohlen, so versucht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Gutachter bestimmen. Die endgültige Notengebung erfolgt gemäß Abs. 2. (4) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist der Bewerber zu den anderen Prüfungsleistungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) zugelassen. Ein Exemplar der Arbeit wird am Institut/Seminar des ersten Fachprüfers archiviert. (5) Im Falle der Ablehnung der Magisterarbeit (Note schlechter als 4,0) gilt 30 Abs. 2. Dem Kandidaten ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Ein Exemplar der schriftlichen Hausarbeit bleibt in diesem Fall bei den übrigen Prüfungsunterlagen am Dekanat. 24 Reihenfolge und Fristen für die Prüfungsleistungen (1) Den Studierenden wird es freigestellt, entweder die Magisterarbeit als erste Prüfungsleistung zu erbringen oder zuerst die Klausuren und mündlichen Prüfungen in den Einzelfächern abzulegen. (2) Die Reihenfolge der Prüfungsfächer, die vor oder nach der Magisterarbeit abgeschlossen werden, ist beliebig. Innerhalb der Prüfungsfächer findet die Klausur vor der mündlichen Prüfung statt. (3) Wird die Magisterarbeit als erste Prüfungsleistung erbracht, so kann die erste weitere Prüfungsleistung frühestens am Tage nach dem Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit, die letzte muß spätestens sechs Monate nach diesem Tag erbracht werden. Werden die Klausuren und mündlichen Prüfungen in den Einzelfächern zuerst erbracht, so ist die letzte Prüfungsleistung spätestens sechs Monate nach der Anmeldung zur Prüfung zu erbringen. Werden die Teilprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist

der Bewerber berechtigt, ein Magisterarbeitsthema zu erhalten. Das Thema für die Magisterarbeit soll in der Regel sechs Wochen nach Beendigung der letzten Prüfungsleistung ausgegeben werden. Ansonsten gelten die 22 und 23. 25 Klausurarbeiten (1) Soweit der Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält, hat der Kandidat in jedem Prüfungsfach eine Klausurarbeit zu schreiben, die von zwei Prüfern bewertet wird. Sie dauert in jedem Fach vier Stunden. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. (2) Für jede Klausurarbeit werden, soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist, drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden von einem Fachprüfer unter Berücksichtigung der von dem Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete, nicht jedoch aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit, gestellt. Als Fachprüfer sind Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten zu bestellen, im Fall des 7 Abs. 2 Satz 2 können auch Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden. Einer der Prüfer muß Professor sein. Die Klausuren werden in der Regel in deutscher Sprache geschrieben. Die Fachprüfer können Ausnahmen zulassen. (3) Die Bewertung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Beim Vorliegen vergleichbarer Prüfungsleistungen kann auf Antrag des Kandidaten eine Klausur, nicht aber die des Hauptfaches bzw. ersten Hauptfaches erlassen werden. (5) Klausuren sind unter Aufsicht anzufertigen. 26 Mündliche Prüfungen (1) In jedem Prüfungsfach ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung wird von zwei Fachprüfern oder einem Fachprüfer in Gegenwart eines Beisitzers des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Der Beisitzer muß mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. (2) Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern etwa 30 Minuten. Sie findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Auf Antrag des Kandidaten kann vom Prüfer eine Ausnahme zugelassen werden, ein Teil der mündlichen Prüfung ist jedoch immer in deutscher Sprache abzuhalten. Die vom Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete, jedoch nicht aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit und der Klausur (oder der vergleichbaren Prüfungsleistung gemäß 25 Abs. 4), sollen berücksichtigt werden. (3) Nach Beendigung der Prüfung wird eine Note gemäß 11 Abs. 1 festgelegt und auf der Niederschrift vermerkt. Wird die Prüfung von zwei Prüfern abgenommen, gilt 23 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. (4) Studenten des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe

des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 27 Zusatzfach bzw. Zusatzfächer (1) Der Kandidat kann sich auf Antrag und nach Anhörung eines Fachvertreters in einem weiteren Hauptfach oder höchstens zwei Nebenfächern einer zusätzlichen Prüfung unterziehen. Es sind jeweils eine Klausur anzufertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen; die 25 und 26 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festlegung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. (3) Eine Prüfung in den Zusatzfächern kann auch nach Abschluß der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden. In diesem Fall wird über die zusätzliche Prüfung ein besonderes Zeugnis ausgestellt. Es gelten die Bestimmungen für die Magisterprüfung entsprechend. 28 Bewertung der Leistungen, Bestehen der Prüfung (1) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gelten jeweils als Teilprüfung. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung gelten die Noten gemäß 11 Abs. 1. (2) Im Anschluß an die Festsetzung der Note für die mündliche Prüfung wird die Fachnote festgelegt. Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die Teilprüfungen erzielten ungerundeten Noten. 29 Bildung der Gesamtnote (1) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote fest. Dabei wird o o o die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gezählt. Es werden die ungerundeten Fachnoten und die ungerundete Durchschnittsnote für die Magisterarbeit zugrundegelegt. Die Gesamtnote ergibt sich durch Teilung der Summe durch 6 und lautet entsprechend der Fachnote gemäß 11 Abs. 2: "sehr gut", "gut", "befriedigend" oder "ausreichend". (2) Die Prüfung ist "mit Auszeichnung" bestanden, wenn alle Fachnoten und die Note der Magisterarbeit "sehr gut" lauten. 30 Wiederholung (1) Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Der Kandidat muß sich innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, zur Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen melden. Die Wiederholung der Teilprüfung(en) soll im folgenden Semester stattfinden und spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. (3) Wird eine Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als "nicht ausreichend" bewertet, so wird dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema gestellt. Eine Wiederholung bei Fristüberschreitung (s. 22 Abs. 4) ist nur möglich, wenn sich der Kandidat innerhalb eines Monats nach Fristablauf, bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" nur, wenn er sich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zur Wiederholung meldet. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. (4) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Teilprüfung kann nur dann zugelassen werden, wenn die erbrachten Leistungen nach Ansicht der Prüfer, in deren Fach der Kandidat die Prüfung nicht bestanden hat, einen Prüfungserfolg erwarten lassen. (5) Ist die Prüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden, so ist das Prüfungsverfahren damit erfolglos beendet. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall insgesamt "nicht bestanden". Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Kandidaten hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 31 Zeugnis, Urkunde, Verleihung des Magistergrades (1) über die bestandene Magisterprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus, das mit dem Siegel der Fakultät versehen wird. Das Zeugnis enthält Thema und Note der Magisterarbeit, die Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote der Magisterprüfung. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt, die die Gesamtnote der Magisterprüfung und das Datum des Zeugnisses enthält. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Kandidat das Recht zur Führung des Grades eines "Magister Artium" (M.A.) bzw. einer "Magistra Artium" (M.A.). (3) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so werden das Zeugnis nach Abs. 1 und die Urkunde nach Abs. 2 auch mit dem Siegel der Geowissenschaftlichen Fakultät versehen. 4. Abschnitt: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 32 Ungültigkeit der Zwischenprüfung oder der Magisterprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene

Prüfungsentscheidung nachträglich zurückgenommen und die Prüfungsleistung für ungültig erklärt werden. Die Prüfung kann in diesem Fall wiederholt werden ( 30 Abs. 1 u. 2), wobei die dort genannten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen sind. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist in schriftlicher Form zuzustellen, muß eine Begründung enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. (3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 33 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der Kandidat hat das Recht, nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres die ihn betreffenden Prüfungsakten einzusehen. 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, der Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Sie soll in den Räumen des Dekanats erfolgen und findet unter Aufsicht statt. 34 Verfahren in Zweifelsfällen (1) In allen Streitfällen, die sich auf diese Magisterprüfungsordnung beziehen, sowie über deren Auslegung entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät der Prüfungsausschuß. (2) Widerspruchsbescheide erteilt der Präsident. 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 1995* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen vom 22. Dezember 1981 (W.u.K. 1982, S. 56) außer Kraft. (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität Tübingen mit dem Studium in einem Magisterstudiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften begonnen hat, kann die Prüfungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auch nach der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981 (W.u.K. 1982, Seite 56) ablegen. Für diese Studierenden richten sich die Prüfungsanforderungen der Zwischen- und Magisterprüfung auf Antrag nach den bislang geltenden Bestimmungen.

(3) Ist der Kandidat bereits vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Prüfung zugelassen, so kann die Prüfung nur nach den Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981 abgelegt werden. * Die Einbeziehung der "Archäologie des Mittelalters" in das Fach Ur- und Frühgeschichte (s. Besonderen Teil, Nr. 18) und alle Passagen im Allgemeinen Teil, die sich auf dieses Fach beziehen, treten zum 1.10.1995 in Kraft. Anhang: Besonderer Teil II a. II a Besonderer Teil für die Orienterungsprüfung in den einzelnen Fächern - Gegenstand der Orientierungsprüfung gemäß 13a des Allgemeinen Teils ist/sind im Fach: 1. Ägyptologie im Hauptfach: Einführung in die altägyptische Sprache und ein realienkundliches Seminar im Nebenfach: Einführung in die altägyptische Sprache 2. Altorientalische Philologie im Hauptfach: Akkadisch I und Sumerisch I im Nebenfach: Akkadisch I oder Sumerisch I 3. Ethnologie im Hauptfach: zwei der vier obligatorischen Begleitseminare zu den Grundvorlesungen (Theorie und Methode, Sozialethnologie, Wirtschafts- und Politikethnologie) im Nebenfach: eines der vier obligatorischen Begleitseminare zu den Grundvorlesungen (s.o.) 4. Griechische Philologie im Hauptfach: eine Stilübung (Unterstufe) und ein Unterseminar (Unterstufe) im Nebenfach: eine Stilübung (Unterstufe) oder ein Unterseminar (Unterstufe) 5. Indologie im Hauptfach: Sanskrit I und Sanskrit II im Nebenfach: Sanskrit I 6. Irankunde im Hauptfach: eine Sprachprüfung in Neu- oder Mittelpersisch* (* für Studierende mit Neupersisch als Muttersprache) (2-std. Klausur) und eine 2-std. Klausur zu einem Sachthema im Nebenfach: eine Sprachprüfung in Neu- oder Mittelpersisch* (* für Studierende mit Neupersisch als Muttersprache) (2-std. Klausur) 7. Islamkunde im Hauptfach: eine Sprachprüfung im Arabischen (2-std. Klausur) und eine 2-std. Klausur zu einem Sachthema im Nebenfach: eine Sprachprüfung im Arabischen oder der gewählten anderen Sprache (2-std. Klausur) 8. Japanologie im Hauptfach: Modernes Japanisch: Grammatik II und Allgemeine Landeskunde: Das vormoderne Japan im Nebenfach: Modernes Japanisch: Grammatik II oder Allgemeine Landeskunde: Das vormoderne Japan

9. Klassische Archäologie im Hauptfach: Einführung in die Klassische Archäologie und ein weiteres Proseminar oder eine Übung (wie vorgesehen in der Zwischenprüfungsordnung des Faches) im Nebenfach: die Einführung in die Klassische Archäologie 10. Koreanistik im Hauptfach: die Einführung in die koreanische Gegenwartssprache II und ein Proseminar (wahlweise Landeskunde Koreas oder Geschichte Koreas im Nebenfach: die Einführung in die koreanische Gegenwartssprache II 11. Kunstgeschichte im Hauptfach: zwei Proseminare, die als "Einführung" ausgewiesen sind im Nebenfach: ein Proseminar, das als "Einführung" ausgewiesen ist 12. Lateinische Philologie im Hauptfach: eine lateinische Stilübung (Unterstufe) und ein lateinisches Unterseminar (Unterstufe) im Nebenfach: eine lateinische Stilübung 13. Musikwissenschaft im Hauptfach: ein Kurs aus der Satzlehre I-IV und ein Seminar aus dem Grundstudium (wahlweise Notationskunde, Quellenkunde und Choralkunde) im Nebenfach: ein Kurs aus der Satzlehre I-IV oder ein Seminar aus dem Grundstudium (s.o.) 14. Religionswissenschaft im Hauptfach: die Einführung in die Religionswissenschaft und ein Seminar aus dem Grundstudium (wahlweise aus den Bereichen Methode/Geschichte in der Religionswissenschaft, systematische Religionswissenschaft oder religionshistorischer Schwerpunkt) im Nebenfach: 15. Semitistik (wird zur Zeit nicht vertreten) 16. Sinologie im Hauptfach: Sprachkurs Modernes Chinesisch (nach dem Propädeutikum) und ein Proseminar Landeskunde im Nebenfach:Sprachkurs Modernes Chinesisch (nach dem Propädeutikum) im Nebenfach Vormodernes China: der Kurs Vormodernes Chinesisch II 17. Sprachen und Kulturen des christlichen Orients im Hauptfach: eine Sprachprüfung in einer christlich-orientalischen Sprache (2-std. Klausur) und eine 2-std. Klausur zu einem Sprachthema im Nebenfach: eine Sprachprüfung in einer christlich-orientalischen Sprache 18. Ur- und Frühgeschichte im Hauptfach: ein Proseminar Einführung in die Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie und ein Seminar aus dem Grundstudium (wie vorgesehen in der Zwischenprüfungsordnung des Faches) im Nebenfach: ein Proseminar Einführung in die Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie

19. Vergleichende Sprachwissenschaften (vorläufige Schließung des Faches) im Hauptfach: im Nebenfach: 20. Vorderasiatische Archäologie im Hauptfach: ein Proseminar aus dem Bereich Denkmälerkunde der Kulturen Vorderasiens und ein Proseminar (wahlweise aus dem Bereich der Methoden und Theorien innerhalb der Vorderasiatischen Archäologie oder dem Bereich Chronologie und Periodisierung der Kulturen des Alten Orients) im Nebenfach: ein Proseminar aus den drei oben genannten Bereichen 21. Paläoanthropologie (Nebenfach) Die Prüfung im Modul "Paläoanthropologie und Osteologie" oder die Prüfung in zwei der drei Module "Populations- und Humangenetik", "Evolutionstheorie, Quartärökologie und - geologie"und "Allgemeine Fossilgeschichte und Funtionsmorphologie""