BAMBERGER STADTRECHT. 1 Zweck



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Transkript:

Satzung der Stadt Bamberg über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und die Gestaltung baulicher Anlagen (Wer) Vom 08.11.1999 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 19.11.1999 Nr. 24), geändert durch 5 der Satzung zur Anpassung des Ortsrechtes der Stadt Bamberg an den Euro vom 30.11.2001 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 07.12.2001 Sondernummer) Inhaltsübersicht 1 Zweck 2 Begriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich 4 Allgemeine Anforderungen 5 Besondere Anforderungen bzw. Beschränkungen 6 Verbot von Werbeanlagen 7 Vordächer 8 Markisen und Schirme 9 Warenautomaten 10 Schaukästen 11 Fassadenilluminationen und bewegliche Beleuchtungsvorrichtungen 12 Genehmigungspflicht 13 Abweichungen 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Andere Vorschriften 16 In-Kraft-Treten Plan Auf Grund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 434) erlässt die Stadt Bamberg folgende örtliche Bauvorschriften als Satzung: 1 Zweck Die folgenden Vorschriften dienen der Erhaltung des schützenswerten Stadtbildes der Stadt Bamberg innerhalb der Grenzen des Stadtdenkmals. Sie sollen die Gleichbehandlung sowie die Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren sicherstellen. Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 1

2 Begriffsbestimmungen Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung sowie Werbung an ortsfesten baulichen Anlagen. Zu den baulichen Anlagen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere Vordächer ( 7), Markisen ( 8), Warenautomaten ( 9) und Schaukästen ( 10). 3 Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Stadt Bamberg innerhalb der Grenzen des Stadtdenkmals. Die Grenzen des Stadtdenkmals sind in der als Anlage und Bestandteil dieser Satzung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 12.000 dargestellt. Die genauen Grenzen sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen, die beim Bauordnungsamt der Stadt Bamberg während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt ist. Der Geltungsbereich ist in folgende Zonen gegliedert: Zone I umfasst Straßen und Plätze, die rot angelegt sind, Zone II umfasst Straßen und Plätze, die grün angelegt sind, Zone III umfasst Straßen und Plätze, die blau angelegt sind, Zone IV umfasst die Uferbereiche der Regnitz und des Main-Donau-Kanals, die gelb angelegt sind. 4 Allgemeine Anforderungen (1) Form, Größe, Lage, Farbton und Material von Werbeanlagen haben sich am Bestand der Architektur und des umgebenden Straßenraumes zu orientieren. Sie sind in der Regel in der Erdgeschosszone, d. h. maximal bis zur Höhe der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses, anzubringen. (2) Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 0,20 m Tiefe nicht überschreiten. Schriftzüge sind aus Einzelbuchstaben zu erstellen, deren Höhe in der Regel 0,40 m nicht überschreiten darf. Eine Beleuchtung in zurückhaltender Art und Weise ist zulässig. Folgende Ausbildungen sind möglich: a) auf die Wand oder auf Schilder gemalte Schriftzüge, b) auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus Holz, Putz, Stuck, Keramik, Metall. (3) Senkrecht zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen dürfen eine seitliche Ansichtsfläche von 0,70 m² je Seite nicht überschreiten. Die Ausladung darf nicht mehr als 1,00 m betragen und muss mindestens 0,70 m von der Gehsteigkante entfernt sein. Die Unterkante des Auslegers muss mindestens 2,30 m über dem Gehsteig liegen, über Straßen ohne Gehsteig muss dieser Abstand mindestens 4,00 m betragen. Ausleger sind in handwerklicher Art zu fertigen. Für Werbeanlagen mit besonderer künstlerischer Gestaltung können Ausnahmen zugelassen werden. Eine Beleuchtung in zurückhaltender Art und Weise ist zulässig. Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 2

(4) Leuchtreklamen in Form parallel zur Gebäudefront angebrachter Werbeanlagen unterliegen hinsichtlich Ausladung, Ausführung und Abmessungen den gleichen Anforderungen wie unter (2). Folgende Ausbildungen sind möglich: a) hinterleuchtete Einzelbuchstaben aus dunklem Material (sog. Schattenschrift), b) auf die Wand montierte Einzelbuchstaben, die nur nach vorne leuchten. (5) Leuchtreklamen in Form senkrecht zur Gebäudefront angebrachter Werbeanlagen unterliegen hinsichtlich Ausladung, Ausführung und Abmessungen den gleichen Anforderungen wie unter (3). Sie sind als Werbeanlagen in handwerklicher Art herzustellen. Leuchtflächen sind nur seitlich zulässig; die Stirnseiten sind lichtundurchlässig auszubilden. 5 Besondere Anforderungen bzw. Beschränkungen (1) In Zone I sind Werbeanlagen grundsätzlich nur gem. 4 Abs. 1, 2 und 3 zulässig. (2) In Zone II sind Werbeanlagen grundsätzlich nur gem. 4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 zulässig jedoch nur, wenn die Leuchtreklamen in gebrochenem weißen Farbton hinterleuchtet werden bzw. die Leuchtflächen in weißem Farbton in matter Ausstrahlung in Erscheinung treten. (3) In Zone III sind Werbeanlagen grundsätzlich nur gem. 4 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 zulässig. (4) In Zone IV sind Werbeanlagen grundsätzlich nur gem. 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 Satz 2 a zulässig. 6 Verbot von Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind, mit Ausnahme von flach auf die Außenwand montierten Schildern bis zu einer Größe von max. 0,25 m², unzulässig: a) außerhalb der Stätte der Leistung, b) oberhalb der Unterkante des Fenstersturzes des 1. Obergeschosses, c) hinter oder innerhalb von Fenstern über der Erdgeschosszone, auf, an oder in d) Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen, e) Schornsteinen, Leitungsmasten, f) Türen, Toren, Fensterläden, Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 3

g) Böschungen, Stützmauern, Brücken, Straßenunter- und -überführungen, h) Balkonen, Brüstungen, Erkern, i) Architekturgliederungen wie Gesimsen, Gewänden, Ornamenten, j) Brandmauern, Giebeln, Dächern und Vordächern. (2) Werbeanlagen sind unzulässig: a) als kastenförmige Anlage, in Gestalt eines Schriftblocks oder als Kasten mit Einzelbuchstaben, b) als kastenförmige Ausleger, es sei denn in handwerklicher Ausführung, c) als Kletterschriften sowie als über mehrere Geschosse reichende Anlagen, d) als Fahnen, Transparente oder Planen mit Ausnahme für befristete Veranstaltungen wie Aus- und Schlussverkäufe für die Veranstaltungsdauer und 14 Tage vorher bei einer Gesamtdauer von max. 4 Wochen, e) als großflächige, d. h. mehr als 1/4 des Schaufensters abdeckende oder das Schaufenster umrahmende Beklebung oder Bemalung, f) als serienmäßig hergestellte Werbeanlagen, insbesondere als Firmen- und Produktwerbung, g) als Beleuchtungskörper, h) als bewegliche Werbeanlage, i) mit grellen bzw. Signalfarben, j) mit Blink- oder Wechsellicht. 7 Vordächer Vordächer können als Regenschutz in Form von transparenten Glasdächern, die vor Außenwänden montiert sind, zugelassen werden. Die Ausladungstiefe darf maximal 1,00 m nicht überschreiten. Die Unterkante der Vordachkonstruktion muss mindestens 2,30 m über dem Gehsteig liegen. Die Anforderungen in 4 Abs. 1 gelten sinngemäß. Vordächer sind unzulässig: a) als Werbeanlage, b) in massiver, lichtundurchlässiger Bauweise, Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 4

c) als horizontal durchlaufendes, Gebäudeunter- und -oberbau trennendes Element, d) an Einzeldenkmälern. 8 Markisen und Schirme (1) Markisen über Schaufenstern, Ladeneingängen, Terrassen im Erdgeschoss müssen mindestens eine Höhe von 2,30 m über dem Gehsteig aufweisen. Die Ausfalltiefe darf 1,80 m nicht überschreiten und muss mindestens 0,70 m hinter der Gehsteigkante liegen, sofern eine solche vorhanden ist. Die Länge von Markisen ist auf eine Schaufensterbreite zu beschränken. Bei Schaufensterreihungen ohne architektonisch wirksame Zwischenpfeiler können Abweichungen gestattet werden (vgl. 13). Als Bespannung sind nur Stoffe oder stoffähnliche Materialien in einem Farbton zu verwenden. Materialien mit glänzenden Oberflächen oder grellen Farben sind nicht zulässig. Werbeaufschriften auf Markisen können nur gestattet werden, wenn a) im Einzelfall nach dieser Satzung keine weitere Möglichkeit besteht, eine Werbeanlage zu errichten, oder b) auf die Errichtung weiterer Werbeanlagen verzichtet wird. (2) Schirme für Verkaufs- und Freischankflächen auf Straßen und Plätzen des Geltungsbereichs sind nur mit Stoffen oder stoffähnlichen Materialien in zurückhaltendem einheitlichen Farbton zu bespannen. Materialien mit glänzenden Oberflächen oder grellen Farben sind nicht zulässig. Werbeaufschriften sind nur auf den Volant-Flächen zulässig. 9 Warenautomaten Warenautomaten sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufstelle stehen und die Baulinie nicht überschreiten. Warenautomaten sollen nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen oder auf öffentlichem Straßengrund stehen. 10 Schaukästen Schaukästen sind nur zulässig im unmittelbaren Eingangsbereich von Versammlungs- und Beherbergungsstätten, von Kirchen- und Gemeindehäusern sowie von Ausstellungsräumen, sofern sie diesen Nutzungen als öffentlich einsehbare Hinweistafeln dienen. Eine Montage hat in der Regel auf die Außenwand zu erfolgen, ggf. auch als flächenbündiger Anschluss zur Fassade. Schaukästen dürfen maximal 0,15 m in den öffentlichen Straßenraum ragen. Sie dürfen tragende Bauglieder und Architekturgliederungen nicht überdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 5

Ist ein Anbringen auf oder in der Fassade nicht möglich, können Schaukästen als Standschaukästen mit einer Bautiefe von maximal 0,15 m vor dem Gebäude in Eingangsnähe installiert werden, jedoch nur, wenn dadurch das Erscheinungsbild der umgebenden Architektur nicht beeinträchtigt wird. Eine eventuelle innenseitige Beleuchtung ist blendungsfrei anzubringen. Schaukästen einschließlich ihrer Trägerkonstruktion sind in schlichter Erscheinungsform aus Holz oder Metall mit dunkler, nicht glänzender Oberfläche zu erstellen. Die Anforderungen in 4 Abs. 1 und 6 gelten sinngemäß. 11 Fassadenilluminationen und bewegliche Beleuchtungsvorrichtungen Das Anstrahlen ganzer Hausfassaden oder Straßenfluchten mittels Scheinwerfern o. ä. ist nicht zulässig. Ebenso sind bewegliche Beleuchtungsvorrichtungen, wie z. B. Rotations-Laser o. ä., unzulässig. 12 Genehmigungspflicht (1) Über Art. 63 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BayBO hinaus sind in dem in 3 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Geltungsbereich genehmigungspflichtig: 1. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung auch von Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,00 m² mit Ausnahme von a) Haus- und Büroschildern, die flach an der Wand anliegen, eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen, Gesimsen oder anderen Architekturelementen angebracht werden, b) Werbeanlagen einschließlich Schaufensteraufschriften und Fahnen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen für die Dauer der Veranstaltungen und 14 Tage davor bei einer Gesamtdauer von nicht mehr als 4 Wochen; 2. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Warenautomaten; 3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Schaukästen, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind; 4. die Errichtung, Anbringung und Änderung von Vordächern; 5. die Errichtung, Anbringung und Änderung von Markisen; 6. die Errichtung von Freischank- und Verkaufsflächen inkl. Möblierung auf Straßen und Plätzen vor Ladenlokalen. (2) Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen oder mit Auflagen verbunden werden. Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 6

13 Abweichungen Die Stadt Bamberg kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 70 BayBO Abweichungen von Regelungen dieser Satzung zulassen. 14 *) Ordnungswidrigkeiten Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung der Stadt Bamberg vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO mit Geldbuße belegt werden. 15 Andere Vorschriften Von dieser Satzung bleiben baurechtliche, straßen- und wegerechtliche sowie straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, sonstige ortsrechtliche Vorschriften sowie abweichende oder weitergehende Anforderungen nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz unberührt. 16 **) In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bamberg in Kraft. *) 14 geändert durch Satzung vom 30.11.2001 **) 16 betrifft die ursprüngliche Fassung Rathaus Journal Nr. 24 vom 19.11.1999 7