Die Ausbildung im Überblick



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Transkript:

Ausbildungsbeschreibung von Lehrer/Lehrerin an Sonderschulen vom 29.05.2007 Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Ausbildungsvergütung Ausbildungskosten Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Geschlecht Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Ausbildungsalternativen (Liste) Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Gesetze/Regelungen Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Neu Ausblick - absehbare Änderungen Die Ausbildung im Überblick Die Ausbildung zum Lehrer bzw. zur Lehrerin an Sonderschulen gliedert sich in ein Studium an einer Universität oder pädagogischen Hochschule und eine zweijährige Lehramtsanwärter/innen-Zeit, das so genannte Referendariat. Je nach Bundesland und Hochschule schließt das Studium mit der Ersten Staatsprüfung oder zunehmend mit dem Masterabschluss ab. In einigen Bundesländern kann das Lehramt für Sonderschulen nur im Rahmen eines Aufbau- oder Ergänzungsstudiums im Anschluss an die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen bzw. für die Primarstufe oder Sekundarstufe bzw. in Form eines Masterstudiengangs in Anschluss an das Bachelorstudium für das Lehramt an Grund- oder Sekundarschulen studiert werden. Der Vorbereitungsdienst in der Schule ist bereits bezahlter Bestandteil des Berufs und schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Ausbildungsinhalte Das Lehramtsstudium erstreckt sich auf Erziehungswissenschaft: Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Psychologie, Gesellschaftswissenschaften, Theologie bzw. Philosophie zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, z.b.: Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, Geistigbehinderten-, Körperbehinderten-, Lernbehinderten-, Rehabilitationspädagogik Unterrichtsfach mit Fachdidaktik, z.b.: Deutsch, Biologie, Englisch, Sport, Technik/Hauswirtschaft, Musik die schulpraktische Ausbildung (Unterrichtsbesuche, Praktika) Die Kombinationsmöglichkeiten der sonderpädagogischen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Je nach Bundesland und Hochschule ist das Studium in Grund- bzw. Grundlagenstudium und Haupt- bzw. Vertiefungsstudium unterteilt oder teilt sich in konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auf. Während des Vorbereitungsdienstes unterrichten die angehenden Lehrer/innen unter Anleitung und selbstständig in einer Sonder- bzw. Förderschule. Die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes umfassen pädagogische und psychologische Inhalte, Didaktik und Methodik, Schulrecht und schulkundliche Inhalte sowie Inhalte bezogen auf die studierten Unterrichtsfächer und sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Inhalte der Ausbildung sind auf Landesebene geregelt.

Rechtsgrundlagen Studienordnungen der Hochschulen für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen in Verbindung mit den Lehramtsprüfungsordnungen der Bundesländer Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Studierende an Hochschulen nehmen an den für ihren Studiengang ausgewiesenen und an selbst ausgewählten Lehrveranstaltungen in den Hörsälen und Seminarräumen der Hochschule teil und studieren in den Fachbereichsräumen der Hochschule, in Bibliotheken und zu Hause. Die Unterrichtsbesuche (Hospitation) und Unterrichtspraktika finden in Grund- bzw. Hauptschulen statt sowie in Sonder- bzw. Förderschulen. Dazu kommen in der Regel noch Praktika in sozialen Einrichtungen. Neben der Unterrichtstätigkeit beteiligen sich die Referendare und Referendarinnen auch am übrigen schulischen Leben, sie nehmen an Klassenfahrten teil, wirken mit bei der Organisation von Schulfesten und anderen Veranstaltungen. Ausbildungsstätten Universitäten Im Praktikum auch: Sozialwesen, z.b. Einrichtungen für Behinderte Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Ausbildungs-/Lernorte Hörsäle Seminarräume Labore, Sprachlabore, Rechenzentren Bibliotheken Staatliche Studienseminare/Seminare für Schulpädagogik Klassenzimmer Ausbildungssituation/-bedingungen Während des Hochschulstudiums besucht man Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und Übungen. Man lernt und studiert allein oder in Arbeitsgruppen. Das Pensum wird überwiegend im Einzelstudium erarbeitet, zum Teil auch in selbst organisierten Kleingruppen, wobei Lernzeit und -umfang weitgehend selbst bestimmt werden können. Während den Schüler Lernkontrollen ständig begleiten, müssen Studierende ihre Erfolge unter Umständen erst zum Ende eines ganzen Studienabschnitts vorweisen, etwa bei der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung. Daher werden hohe Anforderungen an die selbstständige Arbeitsorganisation, an Eigenverantwortung und an die Fähigkeit zur Beurteilung des eigenen Leistungsstandes gestellt. Während der praktischen Ausbildungsphasen werden die angehenden Sonderschullehrer und -lehrerinnen durch Unterrichtsbeobachtungen und eigene Unterrichtsversuche sowie durch Arbeit mit behinderten oder benachteiligten Menschen an ihre späteren Aufgaben herangeführt. Im Vorbereitungsdienst üben sie ihre Aufgaben nach einiger Zeit weitgehend selbstständig aus. Da die Unterrichtssituation neu und ungewohnt ist und die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sehr zeitaufwändig sein kann, beträgt das Kontingent an abzuleistenden Unterrichtsstunden für Lehramtsanwärter/innen bzw. Studienreferendare und -referendarinnen je nach Bundesland beispielsweise nur die Hälfte bis zwei Drittel dessen einer Vollzeitkraft. Sowohl zur Aufnahme des Studiums als auch während des Studiums kann Mobilitätsbereitschaft erforderlich sein, denn an einzelnen Hochschulen kann es Zulassungsbeschränkungen für den Studiengang geben. Außerdem sind Wohn-, Studien- und Praktikumsort nicht immer identisch. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Zum Studium gehört es, während der Vorlesungszeit regelmäßig an den Hochschullehrveranstaltungen teilzunehmen und sich zusätzlich wissenschaftliche Inhalte selbstständig zu erarbeiten - im Selbststudium während des Semesters und in den Semesterferien. Hochschulveranstaltungen und Veranstaltungen des Studienseminars finden auch in den Abendstunden statt. Studierende sollten mit Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 20 Semesterwochenstunden (SWS) rechnen. Etwa die gleiche Zeit ist dafür anzusetzen, die Veranstaltungen vor- und nachzubereiten. Zunehmend werden auch in Lehramtsstudiengängen Leistungspunktsysteme eingeführt. Im European Credit Transfer System (ECTS) ist ein Semester auf 30 Leistungspunkte (Credit Points) ausgelegt. Jeder Credit Point entspricht einem geschätzten Arbeitsaufwand für das Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden. Pro Semester sollten Studierende also von mindestens 900 Arbeitsstunden ausgehen. Während bei der Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung mit einem erhöhten Zeitaufwand vor den Prüfungen zu rechnen ist, wird der Leistungsstand in modularisierten Studiengängen kontinuierlich kontrolliert. Die Unterrichtspraktika und das soziale Praktikum muss man in der Regel in den Semesterferien absolvieren. Sehr zeitintensiv ist es, die Unterrichtsstunden, die man selbst erteilt, didaktisch-methodisch vor- und nachzubereiten. Es gilt beispielsweise geeignete Unterrichtsmaterialien zu beschaffen und aufzubereiten. Daneben müssen für Unterrichtsbesuche und Lehrproben schriftliche Unterrichtsentwürfe vorgelegt werden. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Für das Studium sind die an einer Hochschule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Die Palette dieser Arbeitsmittel umfasst eigene

Aufzeichnungen und Ausarbeitungen, Computer, Fachliteratur, Datenbanken sowie die üblichen Büromaterialien. Während der fachwissenschaftlichen Ausbildung kommen die im jeweiligen Fach üblichen Arbeitsmittel/-gegenstände dazu, beispielsweise Landkarten, Musikinstrumente oder Sportgeräte. Insbesondere in praktischen Ausbildungsabschnitten benutzen die angehenden Sonderschullehrer/innen auch Lehrmittel wie Schulbücher, Karten oder (Lehr-)Filme und (je nach Fach) Musik-, Sport-, und ähnliche Geräte. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während der theoretischen Studienphasen an der Hochschule bestehen Kontakte zu anderen Studierenden, zu den Lehrkräften sowie zu anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Hochschule, beispielsweise in den Sekretariaten, Bibliotheken und Prüfungsämtern. Während der praktischen Ausbildungsphasen und im Vorbereitungsdienst haben die angehenden Sonderschullehrer und -lehrerinnen Kontakte zu Lehrern und Lehrerinnen der jeweiligen Schule, ganz besonders zu ihren Betreuungs- und Seminarlehrern und -lehrerinnen. Kontakte bestehen natürlich auch zu den Schülern sowie ggf. zu deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ausbildungsvergütung Während des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) werden die Referendare/Referendarinnen in der Regel als Beamte/Beamtinnen auf Widerruf beschäftigt und erhalten somit Anwärterbezüge. Die Höhe der Bruttobezüge richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die die Anwärter/innen nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Übernahme eingruppiert werden. Bei Besoldungsgruppe A 13 ergibt sich ab 1. April 2004 beispielsweise ein Anwärtergrundbetrag von 1.010 in den westlichen Bundesländern bzw. 934 in den östlichen Bundesländern. Hinzu kommen Zuschläge, z.b. der Familienzuschlag und Urlaubsgeld. Quellen: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom 27.07.1957 (BGBl. l S. 993), Neufassung durch Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1037) Fundstelle: 1957 (BGBl. l, 993), 2002 (BGBl. I, 686, 2138, 2167, 3020, 3082, 3101, 3177), 2003 (BGBl. I, 1798, 2848), 2004 (BGBl. I, 630, 1248, 1950, 2027, 3235, 3390), 2005 (BGBl. I, 931, 1234, 1818, 1970, 2809), 2006 (BGBl. I, 2039, 3171), 2007 (BGBl. I S. 1037) Internet Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV) in der Fassung vom 27.11.1997 (BGBl. I. S.2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 1991 (BGBl. I. S.1345), 1997 (BGBl. I. S. 2764), 2001 (BGBl. I. S. 618, 621, 3702), 2003 (BGBl. I S. 1798, 2304), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet Volltext (pdf, 1680kB) Ausbildungskosten Studienkosten Studiengebühren Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 26. Januar 2005 die bundesgesetzliche Garantie eines gebührenfreien Erststudiums für verfassungswidrig. Neben den privaten können nun auch öffentliche Hochschulen Studiengebühren verlangen. Je nach Bundesland muss man mit bis zu 500 Euro im Semester rechnen. Einen Überblick über die jeweiligen Studienbeiträge in den 16 Bundesländern bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Studiengebührenregelungen der Bundesländer In einzelnen Bundesländern fallen Kosten für "Langzeit-Studenten", für ein Zweitstudium oder nach Verbrauch eines festgesetzten Studienguthabens an. Einschreibungsgebühren und Semesterbeiträge (z.b. für die Arbeit des Studentenwerks und für die verfasste Studentenschaft) sind immer zu entrichten, ihre Höhe ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Nichtstaatliche Hochschulen können immer Studiengebühren erheben. Lebenshaltungskosten und Versicherungen Neben den Ausgaben, die unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen, sind vor allem die Lebenshaltungskosten aufzubringen. Ihre Höhe ist unter anderem davon abhängig, ob ein eigener Haushalt geführt wird und in welcher Stadt sich die Hochschule befindet. Der finanzielle Aufwand für Lernmittel und Studienbedarf variiert je nach gewähltem Studienfach beträchtlich. Kommt eine Familienversicherung nicht infrage, weil Studierende über 25 Jahre alt sind oder zu viel verdienen, müssen auch Beiträge für eine studentische Krankenversicherung aufgebracht werden. Einen Überblick über die durchschnittlichen Ausgaben von Studierenden gibt die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks: Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks Studienförderung Die finanziellen Belastungen durch ein Studium können erheblich sein. Damit ein Studium nicht an der sozialen und wirtschaftlichen Situation eines Studierwilligen scheitert, können Studierende finanziell gefördert werden. BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) Diese Ausbildungsförderung wird je zur Hälfte als zinsloses Darlehen und als Zuschuss gewährt. Auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung kann man sich einen Überblick über das Ausbildungsförderungsgesetz verschaffen, Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte nachlesen, die nötigen Informationen über die Antragstellung und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung ermitteln. Mit dem BAföG-Rechner kann man seinen individuellen Förderanspruch errechnen: Das neue BAföG Bildungskredit Ergänzend zum BAföG können Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen durch einen zeitlich befristeten, zinsgünstigen Kredit unterstützt werden. Das Einkommen und Vermögen der Studierenden und ihrer Eltern spielt dabei keine Rolle. Informationen finden Sie im Internet: Bildungskredit Stipendien Es gibt Stiftungen und Förderwerke, die Studierende unterstützen. Manche sind hochschul-, fachrichtungs- oder auch konfessionsgebunden, andere richten sich ausschließlich an bestimmte Zielgruppen. Informationen finden Sie im Internet: Stipendiendatenbank Studienkredite Die Bundesländer, die allgemeine Studiengebühren einführen, haben ihre Landesbanken dazu verpflichtet, Studiengebührenkredite anzubieten. Die entsprechenden Konditionen variieren, meist jedoch muss die Rückzahlung des Darlehens etwa ein oder zwei Jahre nach Studienende beginnen - unabhängig vom Einkommen. Einen Überblick über Studienkreditangebote bietet die Stiftung Warentest: Studienkredite Informationen Informationen und Unterlagen zum Thema Studienkosten und Finanzierungsmöglichkeiten bekommen Sie an allen Hochschulorten bei den lokalen Studentenwerken und bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung. Im Internet bietet das Deutsche

Studentenwerk vielfältige Informationen an: Deutsches Studentenwerk Tipps und Infos zu "Leben und Wohnen - Studierende brauchen auch Geld" finden Sie in "Studien- & Berufswahl", hrsg. von der Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) sowie der Bundesagentur für Arbeit. Im Internet: Studien- und Berufswahl Ausbildungsdauer Die Regelstudienzeit ist nach dem Lehrer(aus)bildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes unterschiedlich. Sie beträgt meist 5 bis 10 Semester. Absolventen und Absolventinnen des Prüfungsjahres 2003 benötigten für den Studienbereich Lehramt Sonderschulen tatsächlich durchschnittlich 10,1 Semester. Der Vorbereitungsdienst, der sich an das Studium anschließt, erstreckt sich in der Regel über 24 Monate, in einigen Bundesländern auch über 18 Monate. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.2, Bildung und Kultur - Prüfungen an Hochschulen 2003 Verlängerungen Überschreiten der Regelstudienzeit Das Überschreiten von Regelstudienzeiten ist grundsätzlich möglich. Allerdings legen die Hochschulprüfungsordnungen Fristen für die Ablegung von Prüfungen fest, die die Studiendauer faktisch begrenzen. So müssen in bestimmten Bundesländern Langzeitstudierende, die die vorgegebenen Prüfungsfristen bzw. die Regelstudienzeit erheblich überschreiten, mit der Zwangsexmatrikulation rechnen. In anderen Bundesländern verfügen Studierende beispielsweise über Studienguthaben oder Studienkonten. Ist das Guthaben aufgebraucht bzw. das Konto leer, werden Gebühren unterschiedlicher Höhe fällig. Besondere Verlängerungsgründe/Beurlaubung Auslandssemester, Elternzeit oder Zeiten von Mutterschutz, längerer Krankheit oder des Wehr- und Ersatzdienstes können auf Antrag von der Anrechnung auf die Regelstudienzeit ausgenommen werden. Ausbildungsform Das Studium umfasst eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte, die sich auf die künftigen Unterrichtsfächer beziehen. Sie stimmen häufig weitgehend mit den Inhalten der Studiengänge für das Lehramt an Grund- bzw. Hauptschulen überein. Dazu kommen Inhalte aus der Sonderpädagogik im Allgemeinen sowie in (häufig zwei) sonderpädagogischen Fachrichtungen (z.b. Gehörlosenpädagogik, Rehabilitation, Sondererziehung). Während des Studiums sind Praktika zu absolvieren, z.b. je ein mehrwöchiges Praktikum an einer Grund- oder Hauptschule und einer Sonderschule. Die meisten Studiengänge sehen zusätzlich Praktika in sozialen Einrichtungen oder Betrieben vor. Darüber hinaus sind häufig studienbegleitende Praktika zu absolvieren. In einigen Studiengängen sind Auslandssemester vorgesehen. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer schulpraktischen Ausbildung und begleitenden Seminaren. Generell unterscheiden sich die Studiengänge in Aufbau und Inhalt von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Bedingt durch den laufenden Hochschulreformprozess bestehen unterschiedliche Organisationsstrukturen und Gliederungen nebeneinander. Studiengänge, die auf konsekutive Studiengänge mit Bachelor/Masterabschlüssen umgestellt wurden, sind modularisiert, andere sind weiterhin in die Abschnitte Grund- und Hauptstudium gegliedert und enden mit der Ersten Staatsprüfung. In den meisten Bundesländern sind Studiengänge für das Lehramt an Sonderschulen grundständige Studiengänge, in manchen studiert man zunächst für das Lehramt an Grundoder Hauptschulen bzw. die Primar- oder Sekundarstufe und absolviert dann im Anschluss an die Erste Staatsprüfung oder den Bachelorabschluss einen Aufbau-, Ergänzungs- oder Masterstudiengang für das Lehramt an Sonderschulen. Unabhängig von Aufbau und Organisationsform ist am Ende des Studiums eine Abschlussarbeit anzufertigen. Ausbildungsaufbau Studienstrukturen Je nach Hochschule und Bundesland ist das Lehramtsstudium unterschiedlich gestaltet. Zunehmend werden Staatsexamensstudiengänge durch konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt. Derzeit existieren diese verschiedenen Studienmodelle nebeneinander. Während die Lehramtsstudiengänge in manchen Bundesländern schon vollständig umgestellt sind, wird in anderen noch nach dem alten Modell ausgebildet. In einigen weiteren Bundesländern ist die Umstellung derzeit im Gange bzw. in Vorbereitung. Im Studienaufbau unterscheiden sich die beiden Modelle grundlegend. Staatsexamensstudiengänge sind in Grund- und Hauptstudium untergliedert, wobei am Ende des viersemestrigen Grundstudiums eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss. Bis dahin müssen bestimmte Leistungsnachweise erbracht werden. Das Hauptstudium baut vertiefend auf dem inhaltlichen Grundlagenwissen auf, das im ersten Studienabschnitt erworben wurde. Das letzte Hochschulsemester ist meist ganz der Prüfung und Prüfungsvorbereitung gewidmet. Im Unterschied dazu werden die Studieninhalte in den konsekutiven Bachelor-/Masterstudiengängen in Lehreinheiten, den Modulen, vermittelt und studienbegleitend geprüft. Für absolvierte Module werden Leistungspunkte/Credit Points nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Mit dem Bachelorabschluss erwirbt man einen ersten Hochschulabschluss, auf den das Masterstudium aufbaut. Beispiel für einen Studienplan im Staatsexamensstudiengang Lehramt an Sonderschulen in Niedersachsen Die Übersicht nach Studienabschnitten, Semestern und Semesterwochenstunden (SWS) ist aufgrund der Vielfalt der Kombinationen zwischen den sonderpädagogischen Fachrichtungen und den möglichen Unterrichtsfächern nicht ausführlicher darstellbar.

Fächergruppen Summe der SWS für das gesamte Studium Pädagogik, Psychologie oder Philosophie oder Soziologie oder Wissenschaft von der Politik 28 SWS Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf 18 SWS Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf 18 SWS 1. sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS 2. sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS Unterrichtsfach (ein Langfach oder zwei Kurzfächer) 40 SWS Summe 160 SWS Sonderpädagogische Fachrichtungen sind z.b.: Blindenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik. Dazu kommen je nach Hochschule Tagespraktika und mehrwöchige Blockpraktika. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Zur Lehramtsausbildung gehören zwei Staatsprüfungen oder der Masterabschluss und eine Staatsprüfung. Die Erste Staatsprüfung oder der Masterabschluss schließt das Hochschulstudium ab, die Zweite Staatsprüfung den Vorbereitungsdienst. Struktur und Inhalt der Prüfungen sind landesrechtlich geregelt. Grundlagen sind die Lehramtsprüfungsordnungen der Bundesländer bzw. die Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten und die Modularisierung von Studiengängen sowie die Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Lehramtsstudiengängen und die Hochschulgesetze der Länder. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Erforderliche Nachweise Voraussetzung für die Zulassung zum Referendariat ist eine erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung bzw. Masterprüfung. Als Zugangsvoraussetzung hierfür müssen dem Hochschulprüfungsamt folgende Nachweise vorgelegt werden: bei Staatsexamensstudiengängen: Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise/Credit Points, Scheine) Nachweis der geforderten Unterrichtsbesuche und Praktika ggf. Nachweis der geforderten Auslandssemester bzw. Auslandspraktika Um für den Masterstudiengang zugelassen zu werden, muss man das vorausgehende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Die jeweiligen Lehramtsprüfungsordnungen schreiben vor, welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei modularisierten oder international akkreditierten Studiengängen erfolgt die Bewertung der Studienleistungen durch Leistungspunkte/Credit Points. Mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss erfüllt man die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Durch Gutachten der Seminarleiter/innen und Beurteilungen wird der Erfolg des Vorbereitungsdienstes bestätigt. Erforderliche Prüfungen Erste Staatsprüfung/Masterprüfung Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den beiden studierten Fachwissenschaften und aus Prüfungen in den Fächern des pädagogischen Studiums, in einzelnen Fächern wie Musik, Kunsterziehung, Sport auch aus praktischen Teilen. Außerdem muss eine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) in einem der fachwissenschaftlichen Studienfächer angefertigt werden. Die schriftliche Arbeit soll zeigen, dass man in der Lage ist, ein Thema z.b. aus einer sonderpädagogischen Fachrichtung innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Hierfür stehen in der Regel beispielsweise vier Monate zur Verfügung. Falls ein Studiengang durch ein zusätzliches Fach erweitert wurde, kann man auch in diesem so genannten "Erweiterungsfach" eine Prüfung ablegen. Eine gute Note in einem Erweiterungsfach kann die Einstellungschancen erhöhen. Die jeweiligen Lehramtsprüfungsordnungen legen Art, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungsfächer fest. In Masterstudiengängen wird auf eine separate Abschlussprüfung in der Regel verzichtet; die geforderten Leistungsnachweise werden studienbegleitend erbracht. Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt. Zweite Staatsprüfung Mit der zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die angehenden Lehrer/innen fähig sind, zu unterrichten und die Bildungs- und Erziehungsaufgaben an Sonder- bzw. Förderschulen zu erfüllen. Sie besteht in der Regel aus Prüfungslehrproben in den Fächern des Vorbereitungsdienstes, aus einer mündlichen Prüfung und einer schriftlichen Hausarbeit zu einem Thema, das sich auf Unterrichtsdidaktik und -methodik oder auf (Sonder-)Pädagogik bezieht. Die mündliche Prüfung dauert je nach Bundesland eine halbe oder auch eine ganze Stunde. Die Lehrproben, für die jeweils vorher ein schriftlicher Unterrichtsentwurf vorgelegt werden muss, umfassen meist je zwei Unterrichtsstunden pro Fach.

Prüfungswiederholung In den meisten Bundesländern kann ein nicht bestandenes Staatsexamen oder eine Masterprüfung in Lehramtsstudiengängen nur einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen können meist frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Prüfende Stelle Die Prüfungen werden bei einem Prüfungsausschuss des staatlichen Landes-Prüfungsamtes für Lehrämter abgelegt. Abschlussbezeichnung Je nach Bundesland berechtigt der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Staatsprüfung, folgende Bezeichnung zu führen: Lehramtsassessor/Lehramtsassessorin (LAss) Assessor/Assessorin des Lehramts (Ass) Studienassessor/Studienassessorin (StAss) Den Anhang zum Hochschulzeugnis bildet das in der Regel in englischer Sprache abgefasste Diploma Supplement. Es enthält unter anderem Informationen über Art und Qualifikationsniveau des Abschlusses, den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm, in dem der Abschluss erworben wurde (Zulassungsvoraussetzungen, Studienanforderungen, Studienverlauf u.a.). Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Studiengänge des Lehramts an Sonderschulen sind nicht bundesweit zulassungsbeschränkt. Die Hochschulen vergeben ihre Studienplätze in der Regel selbst und legen dabei eigene Auswahlkriterien fest. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo die Vergabe über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) erfolgt. Vor Studienbeginn muss zum Teil ein vierwöchiges Vorpraktikum abgeleistet werden. Generell ist für ein Universitätsstudium die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorgeschrieben. Zum Studium zugelassen werden kann, wer über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung und eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt oder eine andere Staatsangehörigkeit und ein deutsches Abitur besitzt. Studieninteressierte aus anderen Ländern ohne deutsches Abitur müssen sich für alle Fächer immer bei der jeweiligen Hochschule bewerben. Für die Immatrikulation benötigen sie einen Zulassungsbescheid. Außerdem wird geprüft, ob ihre Vorbildung in Deutschland zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder ob sie eine Feststellungsprüfung ablegen müssen. Studienbewerber/innen aus nicht-deutschsprachigen Ländern müssen die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen oder an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) teilnehmen bzw. den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) ablegen. Informationen zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland erteilt der Deutsche Akademische Austausch Dienst: Deutscher Akademischer Austausch Dienst e.v. (DAAD) Für besonders qualifizierte Berufstätige gibt es Sonderwege, die ein Studium auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen. Schulische Vorbildung - rechtlich Zulassungsvoraussetzung für ein Universitätsstudium des Lehramts an Sonderschulen ist die allgemeine, die fachgebundene Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Kultusministerium oder Oberschulamt) als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Für besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulreifezeugnis gibt es darüber hinaus in allen Bundesländern Sonderbestimmungen, die auch diesem Personenkreis den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen. Dieser so genannte Dritte Bildungsweg ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt - als Sonderprüfung für besonders befähigte Berufstätige, als Einstufungsprüfung oder als Probestudium. Informationen zu Hochschulzugangsmöglichkeiten für besonders qualifizierte Berufstätige finden Sie unter: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen Geschlecht Dieses Studienfach interessiert weit mehr Frauen als Männer. Im Wintersemester 2003/2004 waren an Universitäten rund 81 Prozent der Studierenden der Sonderpädagogik weiblich. An pädagogischen Hochschulen waren es rund 83 Prozent. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.1, Bildung und Kultur - Studierende an Hochschulen Wintersemester 2003/2004 Auswahlverfahren Bundesweite Auswahlverfahren für das Studium Es gibt kein bundesweit einheitlich geregeltes Auswahlverfahren für Studiengänge des Lehramts an Sonderschulen. Länderspezifische Auswahlverfahren für das Studium Für Nordrhein-Westfalen werden Studienplätze für das Studium der Sonderpädagogik über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund vergeben.

Hochschuleigene Auswahlverfahren für das Studium In den anderen Bundesländern sowie in Nordrhein-Westfalen für andere Studienfächer führen Hochschulen, bei denen die Bewerberzahl das Studienplatzangebot übersteigt, örtliche Auswahlverfahren durch. In der Regel ist das nur bei bestimmten Fächern der Fall. Die Kriterien, nach denen die künftigen Studenten ausgewählt werden, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Ein wichtiges Auswahlkriterium ist der schulische Leistungsstand. Auch Wartezeiten spielen eine Rolle. Darüber hinaus nehmen Eignungsfeststellungsverfahren an Bedeutung zu. Die Aufnahme des Studiums hängt dabei vom Ergebnis eines festgelegten Auswahlverfahrens ab. Die Auswahlkriterien sind in der jeweiligen Hochschulsatzung geregelt. Für Studienfächer wie Musik, Kunsterziehung und Sport muss in der Regel eine Eignungsprüfung absolviert werden. Informationen über die unterschiedlichen Auswahlregeln finden Sie unter: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Eine Information der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Auswahlverfahren für das Referendariat Die jeweiligen Kultusministerien der Bundesländer teilen die Referendariatsplätze zu. Anspruch auf einen Referendariatsplatz hat, wer die Erste Staatsprüfung bzw. das Masterstudium abgeschlossen hat. Allerdings muss man mit Wartezeiten rechnen, wenn die Anzahl der Bewerber/innen die Kapazitäten der Studienseminare eines Bundeslandes übersteigt. In diesem Fall kann die Fächerkombination oder bei gleicher Fächerkombination die Abschlussnote des Staatsexamens oder des Masterstudiums entscheidend dafür sein, ob man unmittelbar nach dem Studium einen Referendariatsplatz erhält. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen An den Universitäten kann das Studium zum Teil nur im Wintersemester aufgenommen werden. Perspektiven nach der Ausbildung Sonderschullehrer/innen arbeiten nach ihrem Studium an Sonder- und Förderschulen, in Einrichtungen zur Eingliederung und Pflege behinderter Menschen oder in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. Neben ihrer eigentlichen Unterrichtstätigkeit nehmen sie häufig besondere zusätzliche Funktionen wahr, z.b. als Fachbetreuer/in oder Betreuungslehrer/in für die Sonderschullehrerausbildung. Im außerschulischen Bereich können Sonderschullehrer/innen z.b. in der Medienbranche beschäftigt sein. Nach dem Zweiten Staatsexamen ist für Sonderschullehrer/innen die berufliche Bildung jedoch nicht beendet. Gerade in der Sonderpädagogik und generell im Bereich Erziehungswissenschaften gibt es ständig neue Erkenntnisse. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags in der Schule gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen und darüber hinaus die pädagogischen, didaktischen und fachmethodischen Fähigkeiten auszubauen. Im Schuldienst ist die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung fester Bestandteil der Berufsausübung. Für diese intern organisierte Lehrerfortbildung gibt es in den einzelnen Bundesländern eine Fülle von Angeboten. Darüber hinaus können Sonderschullehrer/innen ihre Fachkenntnisse durch die Lektüre von Fachliteratur und Fachzeitschriften auf dem aktuellen Stand halten und geeignete Seminare und Kurse belegen, die von verschiedenen externen Bildungsträgern angeboten werden. Mögliche Themen sind z.b. Schulwesen, Entwicklungshilfen und Fördermaßnahmen, Lehr- bzw. Lernmethoden, behinderten-, heil- und sonderpädagogische Zusatzqualifikation, Erziehung oder Gewalt im Leben von Kindern und Jugendlichen. Durch ein Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudium, z.b. in den Bereichen Sozialpädagogik, soziale Therapie, soziale Hilfen und Beratung, Erziehungswissenschaften, Schul- oder Sonderpädagogik, vertiefen und erweitern sie ihre Fachkenntnisse. Auch der Schritt in die Selbstständigkeit ist möglich. Sonderschullehrer/innen können im Verlags- und Lernmittelwesen freiberuflich als Fachberater/in bei der Entwicklung von Lernprogrammen für behinderte Menschen arbeiten. Manche Sonderschullehrer/innen sind freiberuflich als fachpädagogische/r Berater/in bei der Herstellung von Kommunikationshilfen und Medien, von Körperprothesen und Ähnlichem tätig. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Sonderschullehrer/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Sonderschullehrer/in gibt es Alternativen in den Bereichen: Lehramtsstudiengänge Waldorfpädagogik Heilpädagogik Sozialwesen, Sozialpädagogik Allgemeine und Fachpädagogik (soweit nicht Lehramt) Die Gemeinsamkeit all dieser Berufsbereiche besteht entweder im Fördern der Persönlichkeit, der Eigenständigkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit, des Entwicklungs- und Bildungsstandes von Kindern und Jugendlichen durch geeignete pädagogische Maßnahmen oder in der Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des ursprünglich gewünschten Faches in einem anderen als dem Lehrerberuf. Ausbildungsalternativen (Liste) Die nachfolgend aufgelisteten Ausbildungsalternativen weisen Gemeinsamkeiten mit dem Beruf Sonderschullehrer/in auf: Bereich Lehramtsstudiengänge Eng verwandt mit dem Studienziel Sonderschullehrer/in sind Lehramtsstudiengänge für andere Schularten und -formen. Die Gemeinsamkeiten liegen im Berufsziel "Lehrer/in" sowie in weitgehend übereinstimmenden Studieninhalten in den erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studienfächern. Interesse an Bildung und Erziehung von Kindern und

Jugendlichen sowie am pädagogisch-anleitenden Umgang mit ihnen sollte in diesem Berufsbereich selbstverständlich sein. Je nach Bundesland sind die Studieninhalte in den erziehungswissenschaftlichen und Unterrichtsfächern für Grundschul-, Hauptschul- und Sonderschullehrer/innen weitgehend übereinstimmend. Alternativberufe: Lehrer/in - Grundschulen (Primarstufe) in BERUFENET Lehrer/in - Hauptschulen (Sek. I) in BERUFENET Lehrer/in - Real-/Mittelschulen (Sek. I) in BERUFENET Lehrer/in - Gymnasien (Sek. I u. II) in BERUFENET Lehrer/in - Berufliche Schulen in BERUFENET Dipl.-Handelslehrer/in (Uni) in BERUFENET Bereich Waldorfpädagogik Verwandt mit dem Studienziel Sonderschullehrer/in ist auch die Ausbildung als Lehrer/in an Waldorfschulen. Die Gemeinsamkeiten liegen hier ebenfalls im Berufsziel "Lehrer/in", in der Unterrichtstätigkeit, den damit verbundenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Vergleichbar sind auch die organisatorischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schule und Unterricht. Die fachbezogenen, wissenschaftlichen, didaktischen sowie allgemein pädagogischen Ausbildungsinhalte und das intensive Betreuen der Schüler stimmen in großen Teilen ebenfalls überein. Allerdings wird von Waldorflehrern und -lehrerinnen erwartet, dass sie nach den Zielen und Vorstellungen der Waldorfpädagogik unterrichten und diese auch überzeugt vertreten. Alternativberufe: Klassenlehrer/in - Waldorfschulen in BERUFENET Fachlehrer/in - Waldorfschulen in BERUFENET Fremdsprachenlehrer/in - Waldorfschulen in BERUFENET Bereich Heilpädagogik Im hier genannten Beruf, wie auch im Beruf Sonderschullehrer/in, geht es vor allem um das Fördern der Persönlichkeit, der Eigenständigkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit, des Entwicklungs- und Bildungsstandes von (behinderten oder benachteiligten) Kindern und Jugendlichen. Dazu gehört auch die intensive Betreuung der Kinder und Jugendlichen und das Beraten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, insbesondere in Problem- und Konfliktsituationen. Hier wie dort bestehen außerdem Kontakte zu Pflegekräften, Erziehern, Psychologen und ggf. Mitarbeitern von Behörden, z.b. dem Jugendamt. Alternativberuf: Dipl.-Heilpädagoge/-pädagogin (FH/Uni) in BERUFENET Bereich Sozialwesen, Sozialpädagogik Sonderschullehrer/innen arbeiten wie die Beschäftigten im hier genannten Bereich mit (benachteiligten) Kindern und Jugendlichen und deren Eltern zusammen und beraten sie in Problem- und Konfliktsituationen. Auch hier geht es um pädagogische Tätigkeiten, wenn auch nicht unbedingt im schulischen Umfeld. Im Studium erwirbt man in beiden Bereichen ähnliche Kompetenzen. Beispielsweise lernt man, wie man pädagogische Konzepte für die Jugendbildung oder für spezielle Aufgaben von Heimen, Internaten usw. erarbeitet und umsetzt. Alternativberufe: Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin (FH) in BERUFENET Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin (BA) in BERUFENET Dipl.-Sozialarbeiter/in (FH) in BERUFENET Bereich Allgemeine und Fachpädagogik (soweit nicht Lehramt) Verwandt mit dem Studienziel Sonderschullehrer/in sind auch Studienund Ausbildungsgänge im pädagogischen Bereich, die nicht zum Lehramt führen. Die Gemeinsamkeiten liegen hier im Berufsziel "Unterrichten". Zielgruppen sind jedoch überwiegend andere Alters- oder Interessengruppen. Ausbildungsinhalte in den erziehungsund fachwissenschaftlichen Studienfächern stimmen weitgehend überein. Alternativberufe: Pädagoge/Pädagogin (Uni) in BERUFENET Gesangslehrer/in in BERUFENET Dipl.-Sportlehrer/in (Uni) in BERUFENET Neben den hier bereits genannten, eher pädagogisch ausgerichteten Alternativen, kommt ggf. auch ein fachwissenschaftliches Studium in Frage. In Diplom-, Magister- und anderen Studiengängen in Bereichen wie z.b. Sozialwissenschaften, Anglistik, Germanistik, Mathematik, Chemie, Physik, Biologie, Geologie, Informatik, Sportwissenschaften, Kunst oder Musik kann man sich mit den ursprünglich angestrebten Unterrichtsfächern wissenschaftlich auseinandersetzen. In diesen Studiengängen werden allerdings keine pädagogischerziehungswissenschaftlichen Kenntnisse vermittelt. Sollte man nach dem Studium dennoch eine Unterrichtstätigkeit anstreben, muss man diese Kenntnisse gesondert erwerben. Interessen Förderlich: Neigung zu sprachbezogener Tätigkeit (Vermittlung von Inhalten in verständlicher und behindertengerechter Art und Weise) Interesse an Pädagogik und Psychologie (z.b. an Fächern wie Allgemeiner Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, insbesondere aber an sonderpädagogischen Zusammenhängen) Neigung zu helfendem, betreuendem Umgang mit Menschen (Ziel des Studiums ist es, den Studenten neben einer pädagogischen Befähigung weitreichende Kenntnisse in der Behindertenförderung zu vermitteln) Freude am Vermitteln von Wissen (Grundlagen der didaktisch sorgfältigen Vermittlung theoretischen und fachpraktischen Wissens) Neigung zu pädagogisch-anleitender Tätigkeit (Erkenntnisse über die erfolgreiche Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im sonderpädagogischen Bereich; Erziehung hin zum Aufbau von Selbstvertrauen und positivem Sozialverhalten) Wunsch, sich initiativ neues Wissen anzueignen (das eigene Wissen sollte ergänzend zum Vorlesungsstoff während des Studiums selbstständig erweitert und aktualisiert werden) Im Praktikum: Neigung zum Lösen von praktischen Aufgaben durch Heranziehen von theoretischem Wissen (schon während des Studiums sollte das erworbene Wissen auf die Lösung von praxisorientierten Problemen übertragen werden können)

Nachteilig: Abneigung gegen Umgang mit behinderten Menschen (Umgang mit behinderten und lernbehinderten Menschen im Praktikum) Abneigung gegen das Durcharbeiten von Fachliteratur (neben pädagogischer Grundlagenliteratur, vor allem vertiefende Literatur im Bereich der angestrebten sonderpädagogischen Fächerkombination) Abneigung gegen mündlichen Vortrag (Referate, Lehrproben, mündliche Fachprüfungen als Teil der ersten und zweiten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung) Abneigung gegen Tätigkeit, die ständige Denkarbeit erfordert (Aufnahme des Lernstoffs, Prüfungsvorbereitung) Abneigung gegen das Anfertigen von schriftlichen Ausarbeitungen (Ausarbeitung von schriftlichen Hausarbeiten, Referaten oder ggf. der Diplomarbeit) Abneigung gegen unregelmäßige Arbeitszeiten (aufgrund des umfangreichen und anspruchsvollen Unterrichtsstoffs ist besonders vor Klausuren oder Prüfungen ein hoher Zeitaufwand erforderlich, im Praktikum auch ganztägig Betreuung von Schülern im Internat und in Wohngruppen) Arbeitsverhalten Notwendig: Ausreichende geistige Spannkraft und Beharrlichkeit, Befähigung zu selbstständiger Arbeitsorganisation und eigengesteuerter Stoffaneignung (Hochschulstudium) (Erschließen von Vorlesungs- oder Seminarinhalten durch kontinuierliches Nachbereiten; Strukturieren des Studienablaufes) Planvolle, systematische Arbeitsweise (Termingerechte Anfertigung von Seminararbeiten und Referaten, systematische Prüfungsvorbereitung) Befähigung zu selbstständigem Arbeiten, aber auch Befähigung zu Gruppenarbeit (neben selbstständigem Erarbeiten von Themengebieten wird in bestimmten Studienphasen, z.b. Seminaren und Fallstudien, auch in Gruppen gearbeitet) Umstellfähigkeit (Wechsel zwischen theoretischen Studiensemestern, Wochen- und Blockpraktika sowie dem schulischen Vorbereitungsdienst) Verantwortungsbewusstsein (besondere Verantwortung gegenüber behinderten Menschen; Vorbildfunktion) Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen (sowohl während des Studiums als auch im sozialen Praktikum, insbesondere beim Umgang mit verhaltensgestörten Menschen) Neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (Prüfungsdruck; Umgang mit behinderten, insbesondere lernbehinderten oder geistig behinderten Menschen) Förderlich: Kontaktfähigkeit (zu Kommilitonen und Professoren, insbesondere aber auch zu Schülern, Eltern und Lehrern in den Praxisphasen) Im Praktikum: Einfühlungsvermögen, Geduld (Fähigkeit zum Zuhören und Interpretieren; Rücksichtnahme auf unterschiedliche Ausprägungen von Behinderungen und Störungen bei den Schülern) Befähigung und Bereitschaft zu Selbstreflexion, Selbsterfahrung, Selbstkontrolle (angemessener Umgang mit Kritik seitens der Schüler und der anleitenden bzw. prüfenden Lehrer) Nachteilig: Keine Angaben Ausschließend: Keine Angaben Fähigkeiten Notwendig: Von den folgenden Fähigkeiten ist für das Studium und die Berufsausübung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Gut-durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Durchschnittliche Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (Aufnahme des Lehrstoffs und Bearbeitung von Aufgaben) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Gute sprachliche Fähigkeiten (Sprach- und Textverständnis, mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen, Sprachgedächtnis,

sprachlicher Einfallsreichtum) (Anfertigen und Vortragen von wissenschaftlichen Seminar- und Hausarbeiten; Formulieren eigener Gedanken in der wissenschaftlichen Diskussion) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Pädagogische Befähigung (Fähigkeit, Sachverhalte in anschaulicher Weise darzustellen; Einfallsreichtum beim Ersinnen von Beispielen und anderen pädagogischen Hilfen) Körperbeherrschung, körperliche Gewandtheit (Nachvollziehen von Übungen im Bereich der Körperbehindertenpädagogik) Förderlich: Einfallsreichtum (Interpretation von Äußerungen und Verhaltensweisen bei der Erstellung von Gutachten und Plänen zur pädagogischen Förderung) Kenntnisse und Fertigkeiten Gute Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium Lehramt an Sonderschulen bilden vertiefte Kenntnisse in den nachfolgend genannten Schulfächern: Schulfach: Begründung: Deutsch: Gerade in der Pädagogik spielen Sprache und Kommunikation eine herausragende Rolle! Das Fach Deutsch fördert die Ausdrucks- und Dialogfähigkeit, aber auch Textverständnis und korrekte Orthografie - wichtig für jedes Studium. Die Studierenden sollten sich zudem in der deutschen Literaturgeschichte auskennen. Deutsch ist auch Studien- bzw. späteres Unterrichtsfach. Englisch/Weitere Fremdsprache: Die Fachliteratur ist großenteils in Englisch geschrieben. Die Studierenden müssen sie rasch lesen und verstehen können. Zunehmend werden auch Fachvorlesungen und -seminare in englischer Sprache angeboten. Man sollte deswegen in der Lage sein, auf Englisch zu kommunizieren. Außerdem ist es nützlich, über die wichtigsten Epochen und Vertreter der angelsächsischen Literatur Bescheid zu wissen. Darüber hinaus kann auch eine 2. Fremdsprache Studienfach sein. Daher ist es vorteilhaft, z.b. auch gute Französisch- oder Russischkenntnisse mitzubringen. Geschichte/Sozialkunde/P olitik: Kennt man sich hier aus, versteht man leichter das Zusammenwirken ökonomischer, politischer und kultureller Entwicklungen der Geschichte und der Gegenwart. Eine gute Voraussetzung für ein Lehramts-Studium! Geschichte, Sozialkunde und Politik sind auch Studienfächer. Religion/Ethik/Philosophie: Grundkenntnisse sind hilfreich, da Philosophie und Theologie zu den Wurzeln der Pädagogik als Wissenschaft zu zählen sind. Religion, Ethik und Philosophie können außerdem Studienfächer sein. Biologie/Physik/Chemie: Solides Wissen ist auch hier vorteilhaft, wenn Biologie, Physik und Chemie Studienfächer sind. Bekannt sein sollten z.b. Quanten- und Relativitätstheorie und Astrophysik sowie die wichtigsten chemischen Elemente und ihre Struktur. Zum biologischen Basiswissen gehören die Grundstrukturen und Funktionen des menschlichen Körpers sowie Grundkenntnisse der Evolutions- und der Genbiologie. Mathematik: Können muss man z.b. die Bruch- und Dezimalrechnung, Potenz- und Wurzelrechnung und quadratische Gleichungen. Geometrisches Grundwissen muss man auch besitzen. Der sichere Umgang mit statistischen Methoden ist ebenfalls wichtig, da Erziehungswissenschaft zunehmend als empirische Wissenschaft betrieben wird. Mathematik ist häufig Studienfach. Kunst/Musik: Für die Studienfächer Kunst und Musik muss man die wichtigsten Epochen und Vertreter der europäischen Kunstund Musikgeschichte kennen. Sport: Bringt man nicht nur sportliche Leistungsfähigkeit mit, sondern auch Grundkenntnisse z.b. über Trainingsmethoden, kennt man sich bereits etwas in der Gerätekunde oder Bewegungsanalyse aus, ist dies für das Studienfach Sport hilfreich. Psychologie: Das Studium vermittelt viel psychologisches Wissen: Pädagogik und Psychologie sind eng verwandt! Informationstechnische Grundausbildung: Studieren ohne PC? Undenkbar. Man muss mit Word und Excel und gängigen Grafikprogrammen sowie mit den Internetanwendungen umgehen können. Anwenderkenntnisse sind auch für das Erstellen von Facharbeiten nötig. Die Angaben beruhen auf Befragungen von Fachbereichsvertretern an Hochschulen. Quellen: BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH sowie Genius, die Studienberatung der Professoren (http://www.genius-studienberatung.de)

Gesetze/Regelungen Regelungen auf Bundesebene Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26.01.1976 (BGBl. l S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 01.1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 1976 (BGBl. l S. 185), 1999 (BGBl. I S. 18), 2000 (BGBl. I S. 1638), 2001 (BGBl. S. 2785), 2002 (BGBl. I S. 693, 1467, 3138), 2004 (BGBl. I S. 2298, 3835), 2006 (BGBl. I S. 2748), 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz- WissZeitVG) vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983 (BGBl. I S. 645, 1680), geändert durch Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22.09.2005 (BGBl. I S. 2809) Fundstelle: 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), 1999 (BGBl. I S. 2552), 2000 (BGBl. I S. 1983), 2001 (BGBl. I S. 390, 3986), 2002 (BGBl. I S. 1946), 2003 (BGBl. I S. 2848, 2954, 3022), 2004 (BGBl. I S. 1950, 3127), 2005 (BGBl. I S. 2809) Internet Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterstudienabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005 Fundstelle: Kultusministerkonferenz Beschlusssammlung Internet Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland, Beschluss der KMK vom 01.03.2002 Fundstelle: 2002 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 183kB) Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.09.2000 i.d.f. vom 22.10.2004) Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 16kB) Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse (Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen) Fundstelle: 2005 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 43kB) Regelungen auf Länderebene Lehrer(aus)bildungsgesetze, zum Beispiel: Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 02.07.2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 351) Fundstelle: 2002 (GV. NRW. S. 325), 2003 (GV. NRW. S. 413), 2004 (GV. NRW S. 752), 2005 (GV. NRW. S. 102, 351) Volltext (pdf, 775kB) Dies gilt nur für Bundesland Bayern: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) i. d. Fassung der Bek. vom 12.12.1995 (Bay.GVBl. 1996 S. 16, ber. S. 40), geändert durch Gesetz vom 08.03.2005 (Bay.GVBl. S. 69) Fundstelle: 1995 (Bay.GVBl. 1996 S. 16, ber. S. 40), 2001 (Bay.GVBl. S. 676), 2003 (Bay.GVBl. S. 497), 2005 (Bay.GVBl. S. 69) Volltext (pdf, 2367kB) Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Lehrerbildungsgesetz (LBiG) vom 13.02.1985 (Ber.GVBl. S. 434, ber. S. 948), zuletzt geändert durch Gesetz 04.05.2005 (Ber.GVBl. S. 287) Fundstelle: 1985 (Ber.GVBl. S. 434, ber. S. 948), 1997 (Ber.GVBl. S. 38, 69), 1999 (Ber.GVBl. S. 178, 181, 194, 204), 2000 (Ber.GVBl. S. 278, 473), 2001 (Ber.GVBl. S. 288, 313, 315), 2002 (Ber.GVBl. S. 199), 2003 (Ber.GVBl. S. 252, 582), 2005 (Ber.GVBl. S. 125, 287) Volltext (pdf, 1530kB) Dies gilt nur für Bundesland Brandenburg: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG) vom 25.06.1999 (Bra.GVBl. I S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.05.2007 (Bra.GVBl. I S. 86) Fundstelle: 1999 (Bra.GVBl. I S. 242), 2004 (Bra.GVBl. I S. 7), 2007 (Bra.GVBl. I S. 86) Internet Volltext (pdf, 1201kB) Dies gilt nur für Bundesland Bremen: Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz) vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 259), geändert durch Gesetz vom 30.04.2007 (BremGBl. S. 315) Fundstelle: 2006 (Brem.GBl. S. 259), 2007 (BremGBl. S. 315) Volltext (pdf, 734kB) Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen, Neufassung vom 03.03.1992 (Hess.GVBl. I S. 106), zuletzt geändert am 02.04.2001 (Hess.GVBl. I S. 175, 176), ab 31.12.2006 außer Kraft Fundstelle: 1992 (Hess.GVBl. I S. 106), 1997 (Hess.GVBl. I S. 143), 2001 (Hess.GVBl. I S. 175, 176) Volltext (pdf, 319kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - LAVO - vom 09.07.1991 (GVOBl. M-V S. 317, Mittl.bl. M-V S. 21), zuletzt geändert am 20.10.1999 (GVOBl. M-V S. 603) Fundstelle: 1991 (GVOBl. M-V S. 317, Mittl.bl. M-V S. 21), 1998 (GVOBl. M-V S. 213), 1999 (GVOBl. M-V S. 603) Volltext (pdf, 15kB) Dies gilt nur für Bundesland Saarland: Saarländisches Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) vom 23.06.1999 (Saar.Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.05.2005 (Saar.Amtsbl. S. 687) Fundstelle: 1999 (Saar.Amtsbl. S. 1054), 2003 (Saar.Amtsbl. S. 1990), 2005 (Saar.Amtsbl. S. 687) Volltext (pdf, 1284kB) Daneben: Staatsprüfungs-Verordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen) der Bundesländer (Die Prüfungsordnungen enthalten auch Angaben über die Regelstudienzeit, über Zulassungsvoraussetzungen zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen, über Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen sowie Informationen über Anrechnungsmöglichkeiten von Studien- und Prüfungsleistungen.) Zulassungs-, Praktikums- und Zwischenprüfungsverordnungen der Bundesländer für die Lehrerbildung

Hochschulgesetze, Universitätsgesetze Qualifikations- oder Hochschulzugangsverordnungen Landesbeamten- und Landeslaufbahngesetze Regelungen auf Hochschulebene Studienordnungen der einzelnen Hochschulen für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes werden in landeseigenen Universitätsgesetzen oder allgemeinen Hochschulgesetzen umgesetzt. Die Staatsprüfungs-Verordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen) der Bundesländer basieren auf dem Lehrerbildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. in Bundesländern, die kein spezielles Lehrerbildungsgesetz haben, auf dem allgemeinen Schulgesetz. Auf Basis der Lehramtsprüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes erstellt jede Hochschule für jeden von ihr angebotenen Studiengang eine eigene Studienordnung. Die allgemeinen Bestimmungen der Hochschulgesetze der Länder werden in landeseigenen Verordnungen zum Beispiel über den Hochschulzugang konkret ausgeführt. Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Kurs für Hilfsschullehrer/innen Die Notwendigkeit einer fachgerechten Förderung behinderter oder lernschwacher Kinder und Jugendlicher erkannte man bereits in den ersten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts. Als erste vollzeitliche Fortbildungsveranstaltung für - damals so genannte - war 1905 ein fünfwöchiger Kurs eingerichtet worden. Es folgten weitere Kurse mit Schwerpunkten wie Sprachstörungen, Psychiatrie, Heilpädagogik, Hilfsschulmethodik. Im Jahre 1913 schließlich wurde eine "Prüfungsordnung für Hilfsschullehrer und -lehrerinnen" erlassen. Universitäre Sonderschullehrerausbildung Etwa zeitgleich gab es auch Überlegungen, einen universitären Ausbildungsgang für Sonderschullehrer einzurichten, der die Heilpädagogik als Studienfach an den Universitäten etablieren sollte. Im Jahre 1922 wurde in München ein heilpädagogisches Studienjahr eingerichtet. Zielgruppe waren Lehrer/innen, die, unter Fortzahlung ihrer Bezüge, für das Studium beurlaubt wurden. Heil- bzw. sonderpädagogische Seminare entstanden auch in Berlin-Brandenburg und Hamburg. Während des Nationalsozialismus wurden so gut wie keine Sonderschullehrer/innen ausgebildet. Nach dem Krieg fand die Sonderschullehrer-Ausbildung als Vollzeitkurs, der wenige Tage dauerte, oder als berufsbegleitender Lehrgang statt. Ab 1950 entstanden heilpädagogische Institute, die an die Hochschulen angeschlossen waren, und es wurden erste (meist zweisemestrige) Studiengänge durchgeführt. Im Jahre 1960 war im Prinzip ein Entwicklungsstand erreicht, der dem der zwanziger Jahre entsprach. 1963 führte Berlin als erstes Bundesland ein viersemestriges Zusatzstudium für Lehrer/innen mit zweitem Staatsexamen ein, das sich ab Ende der sechziger Jahre als Standardform etablierte. In den siebziger Jahren schließlich wurden grundständige Studiengänge für das Lehramt an Sonderschulen eingerichtet. Reform der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen wurde im März 2003 ein neues Lehrerausbildungsgesetz erlassen. Seit dem Wintersemester 2003/04 studieren Erstsemester nicht mehr die bisherigen Stufenlehrämter Primarstufe, Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II sondern Lehrämter mit einem deutlicheren Schulformbezug. Ausgebildet werden angehende Lehrer/innen künftig in vier Bereichen: Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) einschließlich der entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs sowie Lehramt für Sonderpädagogik. Neuerungen sind zudem die stärkere Ausrichtung des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums auf die Berufswelt sowie längere und frühere Praxiszeiten. Bereits in den ersten beiden Semestern findet ein erstes Orientierungspraktikum statt, um die Berufsentscheidung frühzeitig überprüfen zu können. Ebenfalls seit Wintersemester 2003/04 greift die im Gesetz festgelegte Öffnungsklausel für Modellstudiengänge, die einen Zugang zum Lehramt über konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge ermöglicht. Neuordnung der Lehramtsstudiengänge an Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg Studierende mit den Berufszielen Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschullehrer/in studieren aufgrund einer Neuordnung der Lehramtsstudiengänge an pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg seit dem Wintersemester 2003/04 drei (anstelle der bisherigen zwei) Fächer. Entsprechend gibt es auch eine Reihe von neuen Fächerverbindungen. Der Erwerb von Basiskompetenzen in der Vermittlung von Deutsch und Mathematik ist allerdings für alle Studierenden unabhängig von ihrer Fächerkombination obligatorisch. Weitere Neuerungen betreffen beispielsweise eine stärkere Modularisierung des Studiums sowie die Vergabe von European Credit Points. Neu Neues Befristungsrecht für Arbeitsverträge in der Wissenschaft Junge Wissenschaftler/innen haben nun Rechtssicherheit, dass sie auch nach ihrer Qualifizierungsphase von 12 Jahren (Medizin: 15 Jahre) auf Drittmittelstellen weiterbeschäftigt werden können: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht explizit die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung vor. Durch eine familienpolitische Komponente - bei Betreuung von Kindern verlängert sich die zulässige

Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind - wird die Situation von Nachwuchswissenschaftlern und -wissenschafterinnen mit Kindern berücksichtigt. Das Gesetz ist am 18. April 2007 in Kraft getreten. 24.05.2007 Ausblick - absehbare Änderungen Reformprozess Im Rahmen des Hochschulreformprozesses werden die Lehramtsstudiengänge zunehmend auf konsekutive Studiengänge mit Bachelor-/Masterabschluss umgestellt. In Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ist die Umstellung derzeit im Gange bzw. in Vorbereitung, wobei in der Regel an einigen Universitäten im Rahmen von Modellversuchen bereits die neuen Abschlüsse gemacht werden können.