Gemeinde Ellikon a.d.thur. Reglement über die familienergänzende Kleinkinderbetreuung



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Transkript:

Gemeinde Ellikon a.d.thur Reglement über die familienergänzende Kleinkinderbetreuung vom.09.04

I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. Die familienergänzende Betreuung in Kindertagesstätten und bei Tagesfamilien bezweckt die Unterstützung und Entlastung der Eltern in Erziehung und Betreuung ihrer Kinder ab dem. Lebensmonat bis zur obligatorischen Schulpflicht. Der Besuch einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung soll für alle Kinder, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern/ Erziehungsberechtigten, möglich sein. Beteiligung Art. Die Gemeinde Ellikon a.d.thur beteiligt sich an der Finanzierung von Kindertagesstätten (Kinderkrippen und Tagesfamilienbetreuung), unabhängig der geographischen Lage oder Organisationsform der Einrichtung, durch die Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen (Subjektfinanzierung), welche die Elternbeiträge bis zur Höhe der festgelegten Betreuungskosten ergänzen. Ausgeschlossen von der Mitfinanzierung sind Betreuungsangebote wie Spielgruppen, Kinderhütedienste oder Krabbelgruppen. Anspruchsberechtigung Eltern Art. Voraussetzung für die Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen ist der Nachweis, dass dadurch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erreicht wird. Dies ist gegeben wenn: der Nachweis einer Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von mindestens 0 Prozent vorliegt. der Nachweis des Besuchs einer Ausbildung vorliegt. der Nachweis einer Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenkasse zwecks Erhaltung der Vermittelbarkeit vorliegt. der Nachweis einer sozialen Indikation besteht. Dies ist der Fall, wenn für ein Kind durch eine Fachstelle die familienergänzende Betreuung zur Entlastung der familiären Situation als notwendig erachtet wird. Art. 4 Eltern gleichgestellt sind Stiefeltern und nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt. Gleiches gilt für ein stabiles Konkubinat (mind. Jahre gemeinsamer Haushalt). Den Eltern gleichgestellt sind verheiratete Eltern mit unterschiedlichen Wohnsitzen und ferner Elternteile, die getrennt leben und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten haben, sowie geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, welche den Betreuungsvertrag eingehen, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil ausgeübt wird. II. Betriebsführung familienergänzende Betreuungsplätze Aufsicht Art. 5 Die familienergänzenden Betreuungsplätze haben die Voraussetzungen der jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

Tagesfamilien oder Tagesfamilienorganisationen müssen vom kantonalen Jugendsekretariat beaufsichtigt sein. Die Gemeinde kann die Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen bei ungeeigneten Betreuungsplätzen ablehnen. Qualitätssicherung Art. 6 Die Kindertagesstätten (Kinderkrippen und Tagesfamilienbetreuung) haben die Qualitätsstandards der einschlägigen Branchenorganisationen einzuhalten. Vorzugsweise haben sie sich über spezifische Qualitätslabels zu zertifizieren. Die Kindertagesstätten müssen über qualifiziertes Personal verfügen und ein professionelles Personalmanagement sicherstellen. Die Gemeinde kann bei der Kindertagesstätte den Nachweis über die Qualität der erbrachten Leistungen einfordern. III. Betreuungs- und Elternbeitragsvereinbarung Elternbeitragsvereinbarung mit Anbietern Art. 7 Die Art und der Umfang der Betreuung, die Fälligkeit der Elternbeiträge sowie allfällige Kündigungsfristen sind im Betriebsreglement der Betreuungsanbieter geregelt. Die Eltern können mit den Betreuungsanbietern aus dem gesamten Betreuungsangebot die Struktur der individuellen Wochenbetreuung vereinbaren. Zahlung Durch die Unterzeichnung der Betreuungs- und Elternbeitragsvereinbarung mit dem Betreuungsanbieter verpflichten sich die Eltern, den Elternbeitrag gemäss der Vereinbarung über Zahlungsmodus und Betreuungsdauer direkt den Betreuungsanbietern zu bezahlen. 4 Das Inkasso der Elternbeiträge ist Sache der Kindertagesstätten bzw. der Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen. Nebenauslagen IV. Zeitpunkt Antragstellung Art. 8 Am Ort der Platzierung anfallende Nebenauslagen für persönliche Anschaffungen (wie Kleider und dergleichen), Reisekosten, Kosten der Tagesfamilien (wie Vermittlungsgebühr, Wartestunden, Übernachtungskosten und dergleichen) sind Sache der Eltern. Antrag für Gemeindebeitrag Art. 9 Für die Berechnung des Unterstützungsbeitrages reichen die Eltern bei der Gemeinde ein Gesuch auf Betreuungsbeiträge ein. Dieses muss vor Beginn der familienergänzenden Betreuung, spätestens aber innert Monatsfrist ab erstem Betreuungstag bei der Gemeinde Ellikon a.d.thur gestellt werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Unterlagen Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a) Nachweis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf b) Angaben über die Tagesstätte bzw. den Betreuungsplatz (Betriebsreglement, www.-adresse, Prospekt, usf.) c) beanspruchte Betreuungsmodule (Diese müssen auf den Rechnungen detailliert ausgewiesen sein.) d) Rechnungen der Betreuungsanbieter e) Letzte Steuererklärung 4 Die Gemeinde klärt ab, ob die Kindertagesstätte die erforderlichen Bewilligungen besitzt bzw. die Tagesfamilieneinrichtung durch das Jugendsekretariat beaufsichtigt wird. Einsicht in die Steuerdaten Neuberechnung Elternbeitrag Meldepflicht Art. 0 Mit der Unterzeichnung des Antrags für einen Gemeindebeitrag geben die Eltern ihr Einverständnis, dass die für die Berechnung des Eigenbeitrags zuständige Stelle Einsicht in ihre Steuerdaten nehmen können. Art. Eine Neuberechnung des Eigenbeitrags der Eltern auf den. des Folgemonats erfolgt jährlich oder a) bei Änderung des Arbeitspensums. b) bei Änderung des massgebenden Einkommens. c) bei Änderung des Betreuungsumfangs oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses. d) beim Wechsel der Betreuungsinstitution. e) bei Mutterschaftsurlaub. f) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. g) bei Veränderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf die Berechnung des Elternbeitrages haben. h) bei Umzug oder Wegzug aus der Gemeinde. Die Meldepflicht liegt in erster Linie bei den Erziehungsberechtigten. Unterbleibt eine Meldung, wird der Differenzbetrag nachgefordert bzw. unterbleibt eine Herabsetzung des Eigenbeitrags der Eltern. Eine rückwirkende Herabsetzung des Eigenbeitrags der Eltern ist ausgeschlossen. Art. Wenn sich die massgebenden Gesamteinkünfte gemäss Art. 5 dauernd um mehr als Fr. 0'000.00 verändern, sind die Eltern verpflichtet bzw. berechtigt, den Eigenbeitrag neu berechnen zu lassen. Unwahre Angaben Art. Führen unwahre Angaben zu einem höheren Betreuungsbeitrag der Gemeinde, oder werden Änderungen bzw. die Auflösung von Betreuungsvereinbarungen nicht gemeldet, so wird die Differenz rückwirkend eingefordert. Werden die Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder andere Umstände, die zum Verlust des Anspruchs führen, nicht gemeldet, wird der zu Unrecht bezogene Gemeindebeitrag vollumfänglich zurückgefordert. 4

V. Berechnung des Eigenanteils der Eltern Zuständigkeit Fehlende Unterlagen Massgebendes Gesamteinkommen Art. 4 Der Eigenbeitrag der Eltern wird von der zuständigen Stelle berechnet. Die Eltern erhalten zuhanden der Betreuungsanbieter eine Bescheinigung, die für sie und die Betreuungsanbieter verbindlich ist. Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Eigenbeitrags benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, ist ein Unterstützungsbeitrag ausgeschlossen. Art. 5 Massgebend sind die gesamten Einkünfte gemäss neuester definitiver Gemeinde- und Staatssteuereinschätzung oder gemäss Einkommensnachweisen (z.b. Lohnausweise, Bankbelege). Weichen die aktuellen Verhältnisse erheblich von der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ab (Abweichung siehe Art. 0), kann die zuständige Stelle das massgebende Gesamteinkommen aufgrund der aktuellen Einkommensnachweise ermitteln. Berechnung bei fehlenden Steuerdaten Art. 6 Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben die aktuellen Einkommensverhältnisse zu belegen. Das gleiche gilt für Eltern, deren Einkommensverhältnisse wegen Veränderung der Familienverhältnisse noch nicht geregelt sind. Allfällige gerichtliche oder beistandschaftliche Verfügungen sind einzureichen. Bei Zuzug nach Ellikon a.d.thur ist die aktuellste Steuererklärung der früheren Wohngemeinde vorzulegen. Abzüge Geschwisterrabatt Art. 7 Von massgebenden Gesamteinkünften werden abgezogen: a) Allgemeiner Abzug von Fr. 0'000.00; b) Abzug von Fr. 7'000.00 pro Elternteil, dessen Einkommen zur Festlegung des Einkommensanteils herangezogen wird; c) Abzug von Fr. '000.00 pro Kind im gleichen Haushalt, für das ein Sorgerecht im Sinne des ZGB besteht; d) Für mündige Kinder bis zum 5. Altersjahr kann der gleiche Abzug geltend gemacht werden, wenn sie in Ausbildung sind oder nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. Art. 8 Ab dem zweiten Kind, das ebenfalls familienergänzend betreut wird, werden für das massgebliche Einkommen pro Kind Fr. 5 000.00 vom tieferen Einkommen abgezogen. Tarifsystem Art. 9 Der Eigenanteil der Eltern setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Einkommensanteil zusammen und wird je nach in Anspruch genommenem Angebot gewichtet, wobei ein Minimalbeitrag nicht unterschritten und ein Maximalbeitrag nicht überschritten werden darf. 5

Der Beitrag der Gemeinde pro Betreuungstag bzw. Betreuungsstunde ist nach oben durch den Normbeitrag gem. Art.6 begrenzt. Normbeitrag Art. 0 Die Unterstützung der Gemeinde ist auf den Normbeitrag begrenzt. Dieser entspricht der Differenz zwischen den festgesetzten Normkosten und dem Elternbeitrag. Den Normbeitrag übersteigende Kosten sind von den Eltern selber zu tragen. Die anrechenbaren Kosten pro Betreuungstag (Normkosten) erfolgen auf Basis der Rahmenbedingungen, die der Kanton Zürich vorgibt (Bewilligungsrichtlinien) und beträgt zurzeit maximal CHF 0.00. Darüber hinausgehende Kosten haben die Eltern selber zu tragen. Grundbeitrag Leistungsbeitrag Gewichtungsfaktoren Art. Der Grundbeitrag beträgt Fr. 5.00 je Kind und Betreuungstag (minimaler Eigenanteil Eltern) in Kinderkrippen und Fr..50 pro Stunde in Tagesfamilien. Der Leistungsbeitrag beträgt.5 des massgebenden Gesamteinkommens der Eltern abzüglich der in Art. 7 genannten Abzüge. Art. Die Betreuungsangebote werden wie folgt gewichtet: Einstufungssatz Eigenanteil Eltern in Fr. Normbeitrag Kinderkrippen Minimal Maximal Ganztagesbetreuung (> 7h) 00 % 5.00 0.00 85.00* Halbtagesbetreuung mit 70 % 7.50 77.00 59.50* Mittagessen (5 7h) Halbtagesbetreuung ohne 50 %.50 55.00 4.50* Mittagessen (< 5h) Betreuung in Tagesfamilien Betreuungsstunde 0 %.50.00 8.50 (nur Betreuung) * Bei der Betreuung von Kleinstkindern bis 8 Monaten kann der Unterstützungsbeitrag bis auf das.5-fache des maximalen Elternbeitrages steigen. Erläuterung: minimaler Elternanteil + Normbeitrag = maximal anrechenbare Kosten der Betreuungseinrichtung; höhere Betreuungskosten sind von den Eltern zu tragen. Eigenbeitrag Eltern Zuschlag für Kleinstkinder VI. Die Gewichtung, multipliziert mit der Summe aus Basisanteil und Einkommensanteil, ergibt innerhalb des Minimal- und Maximalbeitrags den Eigenbeitrag der Eltern pro Tag bzw. Stunde. (Grundbeitrag + Leistungsbeitrag = Ergebnis x Einstufungssatz = tatsächlicher Eigenbeitrag Eltern) Bei der Betreuung von Kleinstkindern (Kinder bis 8 Monate) wird der kommunale Unterstützungsbeitrag aufgrund der erhöhten Betreuungsintensität (gemäss kantonaler Krippenrichtlinien) bis auf maximal Fr. 65.00 (.5 fache) ausgeglichen. Schlussbestimmungen Härtefälle Art. Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Amtsstelle Eigenbeiträge der Eltern reduzieren oder erlassen. 6

Differenzen mit Anbietern Rechtsmittel Art. 4 Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Betreuungsanbietern gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betreuungseinrichtung. Bei Differenzen mit privaten Einrichtungen ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach den Bestimmungen des Verwaltungspflegegesetzes die Überprüfung durch den Gemeinderat verlangt werden. Gegen Beschlüsse des Gemeinderates kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an den Bezirksrat rekurriert werden. Inkrafttreten Art. 5 Dieses Reglement tritt nach Eintritt der Rechtskraft in Kraft. Das Reglement hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 07 vom.09.04 genehmigt. Ellikon a.d.thur,.09.04 GEMEINDERAT ELLIKON A.D.THUR Martin Bührer Gemeindepräsident Norbert Wehrli Gemeindeschreiber 7