Taxordnung der Psychiatrieverbunde



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Transkript:

Taxordnung der Psychiatrieverbunde vom 25. März 2015 Der Verwaltungsrat der Psychiatrieverbunde erlässt in Anwendung von Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Psychiatrieverbunde vom 25. Januar 2011 1 als Taxordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. Diese Taxordnung gilt für die Psychiatrieverbunde. Vereinbarungen Art. 2. Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung, für tagesklinische und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt: a) Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 2 ; b) Unfallversicherer nach Art. 58 und 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 3 ; c) eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 4 ; d) eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 5. Die Taxen der Psychiatrieverbunde gemäss Anhang enthalten die jeweils gültigen betragsmässigen Tarife und Preise. Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen Art. 3. Den Krankenversicherern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt. 1 sgs 320.5. 2 SR 832.10. 3 SR 832.20. 4 SR 833.1. 5 SR 831.20.

Patientinnen und Patienten a) steuerlicher Wohnsitz 6 1. Grundsatz Art. 4. Für die Taxen werden unterschieden: a) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St. Gallen; b) Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton c) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein 7 ; d) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland. 2. Ausnahmen Art. 5. Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St. Gallen gleichgestellt sind Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, die einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen und deren Kosten von einer st. gallischen politischen Gemeinde als Notfallgemeinde übernommen werden. b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten Art. 6. Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt: a) wer sich länger als 24 Stunden in den Psychiatrieverbunden aufhält; b) wer vor Ablauf von 24 Stunden Aufenthalt in den Psychiatrieverbunden stirbt; c) wer vor Ablauf von 24 Stunden Aufenthalt in eine andere stationäre Einrichtung verlegt wird; d) wer sich weniger als 24 Stunden in den Psychiatrieverbunden aufhält und während der Nacht ein Bett auf der Pflegestation belegt. Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tagesklinik behandelt wird. Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten. Selbstkosten Art. 7. Als Selbstkosten gelten: a) die in den Psychiatrieverbunden entstandenen Kosten; b) die den Psychiatrieverbunden in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (höchstens 10 Prozent). Zahlung Art. 8. Die Rechnung wird innert 30 Tagen beglichen. Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Die Psychiatrieverbunde haben das Recht, eine Verfügung nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 8 zu erlassen. 6 Art. 13 StG, sgs 811.1. 7 Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st. gallischen Heil- und Pflegeanstalten St. Pirminsberg und Wil, sgs 322.51. 8 sgs 951.1

Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Psychiatrieverbund Zahlungserleichterungen gewähren. II. Gutsprache und Vorschuss Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten a) Gutsprache Art. 9. Die Psychiatrieverbunde melden dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt von stationären und tagesklinischen Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Besteht kein Leistungsanspruch, meldet dies der Krankenversicherer umgehend dem Psychiatrieverbund. Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei. Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, darf die Patientin oder der Patient als Selbstzahler betrachtet werden. Die Psychiatrieverbunde teilen dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40 Tagen Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird. Für Suchtpatientinnen und -patienten erfolgt die Mitteilung vor Ablauf von 20 Tagen. b) Vorschuss Art. 10. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den von der Verwaltung der Psychiatrieverbunde festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt. Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet. Ambulante Patientinnen und Patienten Art. 11. Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen der Psychiatrieverbunde eine Kostengutsprache bei. III. Stationäre Patientinnen und Patienten Grundsatz Art. 12. Für stationäre Patientinnen und Patienten erheben die Psychiatrieverbunde Tagestaxen und Taxen für besondere Leistungen. Die Taxen werden nach den im Anhang zu dieser Taxordnung festgesetzten Ansätzen erhoben.

Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St. Gallen wird der einweisenden Behörde des Urteilskantons die Differenz nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 9 in Rechnung gestellt. Tagestaxen a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung Art. 13. Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet. Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der aufnehmenden Abteilung entrichtet. b) Urlaub Art. 14. Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt ein Urlaub bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den Tag der Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben. Taxen für besondere Leistungen 1. Vergütung durch Versicherer Art. 15. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden: a) kassenpflichtige Leistungen, Medikamente und Hilfsmittel, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der psychiatrischen Behandlung stehen, b) Medikamente und Materialien, die beim Austritt abgegeben werden, c) in Auftrag gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten. 2. Vergütung durch Patientin oder Patient Art. 16. Die Patientin oder der Patient trägt die Kosten für: a) nicht KVG-pflichtige Leistungen; b) auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreters zugezogene fremde Ärztinnen oder Ärzte; c) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen; d) Aufwendungen bei Urlaub oder Flucht; e) Begleitungen; f) Coiffeur, Telefon, private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen; g) Einweisungs- und Entlassungstransporte ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken, Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen; h) Sachbeschädigungen; i) Leistungen im Todesfall. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 9 SR 832.10.

Patientinnen und Patienten, die eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 10 oder nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 11 erhalten, wird diese Entschädigung zusätzlich in Rechnung gestellt. IV. Tagesklinische Patientinnen und Patienten Grundsatz Art. 17. Für tagesklinische Patientinnen und Patienten erheben die Psychiatrieverbunde Tagestaxen und eine Pauschale für nicht KVG-pflichtige Leistungen. Die Taxen werden nach den im Anhang zu dieser Taxordnung festgesetzten Ansätzen erhoben. V. Ambulante Patientinnen und Patienten Grundsatz Art. 18. Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung. Selbstkosten Art. 19. Für Leistungen, die weder im Anhang zu dieser Taxordnung noch in einem der angeführten Tarife erwähnt sind, werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden. VI. Schlussbestimmungen Vollzugsbeginn Art. 20. Diese Taxordnung wird ab 1. Januar 2015 angewendet. 10 SR 831.10. 11 SR 831.20.