EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Abwasserreglement



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Transkript:

18 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Abwasserreglement

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberdorf, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 beschliesst: 1, 2 A) Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Ersatz und Finanzierung der Abwasseranlagen innerhalb des Baugebietperimeters der Gemeinde Oberdorf. 2 Allgemeine Grundsätze 1 Die Gemeinde arbeitet im Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. 2 Der Gemeinderat fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. 3 Technische Grundlagen Die Abwasseranlagen der Gemeinde und der Privaten sind nach dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. B) Abwasseranlagen der Gemeinde 4 Genereller Entwässerungsplan 1 Die Gemeinde erstellt einen Generellen Entwässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes nach den kantonalen Richtlinien. 2 Der GEP wird von der Gemeindeversammlung beschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der GEP ist behördenverbindlich. 5 Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt 1 Die Gemeinde plant, erstellt, betreibt, ersetzt und unterhält die Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung. 2 Die Anlagen sind soweit als möglich im öffentlichen Areal zu erstellen. Durchleitungsrechte für kommunale Leitungen auf privaten Grundstücken sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. 1 Personen werden in diesem Reglement nur in der männlichen Form aufgeführt. Die weibliche Form gilt ohne Nennung als gleichberechtigt. 2 Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer in diesem Reglement gelten sinngemäss für die Baurechtnehmer im Falle von Baurechtsgrundstücken.

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 3 3 Die Grundeigentümer müssen Anlagen der Abwasserentsorgung (Leitungen, Schächte und Regenauslässe) auf ihren Grundstücken dulden. Die Standorte sind soweit als möglich den Wünschen der Grundeigentümer anzupassen. 4 Kann bezüglich der Duldung von Anlagen der Abwasserentsorgung auf Privatareal keine Einigung erzielt werden, so ist vom Gemeinderat ein Enteignungsverfahren einzuleiten. C) Abwasseranlagen der Privaten 6 Bewilligungen 1 Eine Bewilligung des Gemeinderates ist notwendig für: a) Erstellung, Änderung und Erweiterung von Anschlussleitungen an die öffentliche Abwasseranlage b) Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser c) Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer 2 Die Bewilligung erlischt nach Ablauf von zwei Jahren, wenn in der Zwischenzeit nicht mit der Ausführung begonnen wurde. 3 Sofern zusätzlich eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, orientiert die Gemeinde den Gesuchsteller und leitet die Unterlagen an den Kanton weiter. 7 Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser Im Bereich der öffentlichen Abwasseranlagen muss alles verschmutzte Abwasser in diese Anlagen eingeleitet werden. 8 Abfluss von nicht verschmutztem Abwasser 1 Nicht verschmutztes Abwasser soll soweit als möglich auf dem Grundstück selbst versickert werden. 2 Erlauben die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht, so ist bei Neubauten das nicht verschmutzte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder getrennt vom verschmutzten Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. 3 Beim Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen kann die Gemeinde die Anlage besonderer Massnahmen (z.b. Retention) verlangen, sofern Kapazitätsprobleme auftreten. 4 Die Massnahmen gem. 8, Abs. 2 sind auch bei Anpassungen und Erneuerungen von privaten Abwasseranlagen durchzuführen, sofern dies nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. 9 Erstellung, Betrieb und Unterhalt 1 Die private Abwasseranlage endet nach dem Anschlussstück an die öffentliche Abwasseranlage.

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 4 2 Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die Planung, die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde. 3 Vor dem Eindecken des Grabens muss der Grundeigentümer der Gemeinde melden, dass die Anschlussleitung von ihr bzw. von ihrem Beauftragten abgenommen und eingemessen werden kann. 4 In der Regel wird für jedes Gebäude eine eigene Anschlussleitung erstellt. In speziellen Fällen kann der Gemeinderat gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke bewilligen. Der Erwerb und die grundbuchliche Sicherstellung der dafür notwendigen Durchleitungsrechte sowie die Regelung der Kostentragung ist Sache der betroffenen Grundeigentümer. 5 Wird wegen Änderungen in der öffentlichen Abwasseranlage (z.b. Einführung Trennkanalisation) eine Umhängung der Hausanschlüsse notwendig, so trägt der Verursacher der Umhängung deren Kosten. 6 Vorbehalten bleibt eine finanzielle Beteiligung der Liegenschaftseigentümer bei notwendigen Sanierungen des Hausanschlusses. 7 Die Gemeinde kann Anschlussleitungen überprüfen lassen. Die Kosten einer solchen Überprüfung gehen zulasten der Gemeinde. 10 Duldungs- und Auskunftspflicht Die Grundeigentümer gewähren der Gemeinde bzw. den von ihr Beauftragten den Zutritt zu Kontrollzwecken und erteilen ihnen die erforderlichen Auskünfte. D) Finanzierung Ι. Allgemeine Bestimmungen 11 Grundsätze 1 Das Abwasserwesen wird im Rechnungswesen der Gemeinde als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. 2 Die Kosten für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz der Anlagen sowie die vom Kanton überbundenen Kosten für die Abwasserreinigung werden den Grundeigentümern belastet, und zwar in Form von: a) Anschlussbeiträgen für verschmutztes Abwasser, b) jährlichen Grundgebühren, c) jährlichen Mengengebühren für verschmutztes Abwasser, d) jährlichen Mengengebühren für Regenwasser, e) Gebühren für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen. 3 Die Rechnungsstellung erfolgt ausschliesslich an den Grundeigentümer.

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 5 12 Festlegung der Beiträge und Gebühren 1 Die Ansätze für Anschlussbeiträge und jährliche Gebühren ( 11, Absatz 2, a-d) werden (Anhang zum Reglement) von der Gemeindeversammlung festgelegt. 1 2 Der Gemeinderat legt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen ( 11, Absatz 2, e) fest. 13 Vorfinanzierung der Erschliessung 1 Private können mit Genehmigung des Gemeinderates eine kommunale Abwasseranlage gemäss GEP vor der Bewilligung des entsprechenden Kredites auf eigene Kosten durch die Gemeinde erstellen lassen (Vorfinanzierung) oder nach Weisungen der Gemeinde selbst erstellen (Selbsterschliessung). Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. 2 Wollen Dritte eine von einem Privaten vorfinanzierte kommunale Abwasseranlage mitbenutzen, so müssen sie daran vor der Erteilung einer Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrages fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. 3 Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der geschuldeten Anschlussbeiträge zinslos zurück. 4 Entspricht das von der Gemeindeversammlung beschlossene Projekt nicht mehr der vorfinanzierten Ausführung, so werden die vorgeschossenen Mittel nur in dem Ausmass zurückbezahlt, als Anlagen der vorfinanzierten Erschliessung verwendet werden können. ΙΙ. Anschlussbeitrag 14 Anschlussbeitrag 1 Bei Investitionen in Gebäude und einem Anschluss des betreffenden Grundstücks an die kommunalen Anlagen der Abwasserentsorgung schuldet der Grundeigentümer der Gemeinde einen Anschlussbeitrag für die Beteiligung an diesen Anlagen. 2 Die Berechnung des Anschlussbeitrages für verschmutztes Abwasser erfolgt nach dem Ansatz der Tarifordnung (Anhang zum Reglement) sowie dem Versicherungs-Index der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung der zum Zeitpunkt der Gebäudeschätzung (Schätzungsdatum) gültig war. a) Bei Neubauten aufgrund des indexierten Brandlagerwertes sämtlicher Gebäude eines Grundstücks gemäss Endschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. b) Bei Um-, Aus- und Anbauten sämtlicher Gebäude eines Grundstücks aufgrund des effektiven Investitionsmehrwertes gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. 3 Der Beitrag wird nach Eröffnung der Endschätzung / Nachschätzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung fällig. 4 Auf Begehren und mit Nachweis durch den Grundeigentümer werden bei der Berechnung des Anschlussbeitrages Investitionen, soweit sie über die gesetzlichen Anforderungen hin-

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 6 ausgehen und der Abwasservermeidung, der Wasser- oder Energieeinsparung dienen, nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Investitionen, die dem Einsatz erneuerbarer Energie dienen, soweit sie über die Investitionen, die ohne Einsatz erneuerbarer Energie erforderlich sind, hinausgehen. Die Nichtberücksichtigung von Investitionen wird nur gewährt, wenn deren Betrag gesamthaft den in der Tarifordnung (Anhang zum Reglement) festgelegten Mindestbetrag übersteigt. Der Gemeinderat legt die Details in der Vollzugsverordnung fest. 5 Der Anspruch der Gemeinde auf Geltendmachung des Anschlussbeitrages verjährt 5 Jahre nach dem Anschluss des Grundstückes beziehungsweise nach der Fälligkeit bei Um-, Ausund Anbauten. 6 Wird eine Liegenschaft aufgrund höherer Gewalt zerstört oder vollständig abgebrochen und neu aufgebaut, so werden die Beiträge für das neue Gebäude nach diesem Reglement berechnet. Bereits geleistete Beiträge werden auf Nachweis des Grundeigentümers nominal, d.h. ohne Berücksichtigung der Teuerung angerechnet aber in keinem Fall zurückerstattet. ΙΙΙ. Jährliche Gebühren 15 Grundsätzliches 1 Die Gemeinde erhebt jährliche Gebühren in Form einer Grundgebühr und je einer Mengengebühr für verschmutztes Abwasser und für Regenwasser. 2 Die Gebührenpflicht beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme der Anschlussleitung. 3 Die Verrechnung der kommunalen Gebühren erfolgt gemeinsam mit den kantonalen Gebühren. 16 Grundgebühr für verschmutztes Abwasser 1 Die Grundgebühr für die Ableitung von Schmutzwasser richtet sich nach der vorhandenen Anzahl an selbständig bewohnbaren Wohnungen sowie nach der Anzahl an Gewerbeeinheiten. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird. 1 2 Für Wasserzähler, die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind und deshalb keine jährliche Grundgebühr Wasser auslösen, die aber Wasser mit einem Abfluss von verschmutztem Abwasser messen, wird zur Grundgebühr zusätzlich eine Zählermiete erhoben. Die notwendigen Wasserzähler werden von der Gemeinde geliefert, montiert und bezahlt und bleiben im Eigentum der Gemeinde. 1 17 Mengengebühr für verschmutztes Abwasser 1 Die Mengengebühr für verschmutztes Abwasser bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge. 2 Weist ein Wasserbezüger nach, dass mehr als 100 m 3 /Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wurde, so unterliegt diese Menge nicht der jährlichen Mengengebühr. Der Nachweis erfordert die Installation eines separaten Wasserzählers.

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 7 3 Bei ausserordentlichem Wasserverbrauch wegen defekten Anlagen ohne Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Grundeigentümer kann der Gemeinderat die Mengengebühr reduzieren oder erlassen, sofern die kommunalen Abwasseranlagen nicht durch diesen Mehrverbrauch belastet werden. 4 Regenwassernutzungen von mehr als 200m 3 /Jahr sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Der Gemeinderat regelt die Erhebung dieser Abwassermengen in einer Verordnung. 5 Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Der Gemeinderat legt die näheren Bestimmungen auf dem Verordnungsweg fest. 18 Mengengebühr für Regenwasser 1 Die Mengengebühr für Regenwasser bemisst sich nach der Wassermenge, abhängig von der Art der privaten Entwässerung (Mischsystem oder Trennsystem). Der Gemeinderat legt die Berechnungsmethoden für diese Wassermengen auf dem Verordnungsweg fest. 2 Der Gebührenpflicht unterstehen alle Eigentümer, von deren Grundstücken Regenwasser in die Abwasseranlagen geleitet werden, insbesondere auch die Gemeinde und der Kanton für Strassenparzellen. 3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, nachträgliche Änderungen der angeschlossenen Flächen der Gemeinde zu melden, sofern die Veränderung mehr als 10 % der bisher kostenpflichtigen Flächen ausmacht. E) Schlussbestimmungen 19 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und erlässt die notwendigen Verordnungen. 2 Kommt der Eigentümer eines Grundstückes den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates mittels rechtskräftiger Verfügung nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 20 Haftung Die Gemeinde und / oder der Liegenschaftseigentümer haften für Schäden, die infolge der Erstellung, des Betriebs und Unterhalts von Anlagen und Anlageteilen, für die sie gemäss diesem Reglement zuständig sind, entstehen.

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 8 21 Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Gemeinderates oder der Gemeindeverwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Instanz schriftlich Einsprache erhoben werden. 22 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abwasserreglement vom 21. März 1994, Stand 22. Januar 1997 wird aufgehoben. 24 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion. GR-Beschluss GV-Beschluss Genehm. BUD In Kraft seit Bemerkungen 16.09.2008 23.06.2008 10.09.2008 01.01.2009 30.10.2012 26.11.2012 27.02.2013 01.01.2013 1 Änderung 20.10.2014 21.11.2014 keine Genehm.- Pflicht 01.01.2015 2 Änderung Tarifordnung IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Die Verwalterin: Ewald Fartek Rikita Senn

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 9 Anhang 1 zum Abwasserreglement: Tarifordnung 1. Anschlussbeitrag ( 14) 1.1 Anschlussbeitrag für verschmutztes Abwasser ( 14): in % des indexierten Brandlagerwertes bzw. des Investitionsmehrwertes % 2.5 exkl. MwSt. 1.2 Mindestbetrag der Investitionen für die Nichtberücksichtigung gemäss 14, Abs. 4 Fr. 10'000.00 exkl. MwSt. 2. Jährliche Gebühren ( 16, 17 18) 2.1 Grundgebühr für verschmutztes Abwasser ( 16, Abs. 1): pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit 1 Fr. 60.00 exkl. MwSt. 1, 2 2.2 Grundgebühr pro Wasserzähler ohne Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ( 16, Abs. 2) Fr. 25.00 exkl. MwSt. 1 2.3 Gebühr für verschmutztes Abwasser ( 17): pro m 3 Wasserverbrauch Fr. 1.00 exkl. MwSt. 1, 2 2.4 Gebühr für Regenwasser: pro m 2 angeschlossene Fläche ( 18) bei Trennsystem auf der angeschlossenen Fläche Fr. 0.20 exkl. MwSt. bei Mischsystem auf der angeschlossenen Fläche Fr. 0.85 exkl. MwSt. 3. Schlussbestimmungen Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2015 in Kraft, gleichzeitig werden alle Tarifordnungen mit früherem Datum aufgehoben. 1, 2

GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 10 Anhang 2 zum Abwasserreglement: Begriffe Abflusswirksame Fläche Abwasser, verschmutztes Abwasser, nicht verschmutztes Abwasseranlagen Brandlagerwert Investitionsmehrwert Fläche, die bei Regenwetter einen oberflächlichen Abfluss aufweist und an die Abwasseranlagen oder ein Oberflächengewässer angeschlossen ist. Abwasser, das in ein Gewässer, in das es direkt oder über die Abwasseranlagen gelangt, verunreinigen kann. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Regenwasser oder anderes unverschmutztes Abwasser aus Brunnen, Drainagen, Reservoirüberläufen, etc., das ein Gewässer, in das es gelangt, nicht verunreinigen kann. Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und / oder behandelt wird. Versicherungswert von einem/mehreren Gebäude(n) auf der Basis einer Gebäudeschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung: Neuwert, d.h. Kostensumme, die für die Neuerstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist. Der Brandlagerwert beruht auf dem Index 1939 und wird zur Berechnung des Neuwertes aufindexiert. Erhöhung des Neuwertes von einem/mehreren Gebäude(n) aufgrund einer Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. Mischsystem Abwasseranlage, die verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser in einer gemeinsamen Leitung ableitet. Regenwasser Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht verunreinigt wurde. Trennsystem Abwasseranlage, die verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser in getrennten Leitungen ableitet. Versickerung Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / -koffer, Versickerungsgalerien).