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Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, Gz.: 498-35502BG0000 Beklagter hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2015 durch die Vorsitzende, die Richterin Moos, sowie den ehrenamtlichen Richter Schwengers und den ehrenamtlichen Richter Sichward für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 verurteilt, der Klägerin Lernforderung für weitere 4 Monate durch Zahlung von 480,00 Euro an das Aktive-Lern-Studio zu erbringen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klagerin zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Leistungen für die Teilnahme an Nachhilfeunterricht. Sie steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2012 besuchte die Klägerin die 6. Klasse der Hauptschule Letmathe in Iserlohn. Im Halbjahreszeugnis Schuljahr 2011/12 hatte die Klägerin die Note Ausreichend" in Mathematik, Englisch, Kunst, Geschichte und Sport. Mit Schreiben vom 23.04.2012 ( blauer Brief") teilte die Schule mit, dass die Leistungen mittlerweile in Mathematik, Englisch und Geschichte nicht mehr ausreichend seien. Die Versetzung in die Klasse 7 sei gefährdet. Auch der Klassenlehrer bestätigte dies nochmal gegenüber dem Beklagten. Durch außerschulische Lernf. rderung sei das Problem jedoch in absehbarer Zeit zu beheben. Am 11.05.2012 beantragte die Klägerin außerschulische Lernförderung beim Beklagten. Ab dem 15.05.2012 besuchte die Klägerin den Gruppen-Nachhilfeunterricht bei dem Aktiven-Lern-Studio in Letmathe. Dort wurde zweimal die Woche á 90 Minuten Mathe und Englisch unterrichtet. Der monatliche Mitgliedsbeitrag belief sich auf 120,00 Euro und in dem Nachhilfevertrag war eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten vorgeschrieben. Die Klägerin besuchte 6 Monate lang den Nachhilfeunterricht. Mit Bescheid vom 25.05.2012 bewilligte der Beklagte die Kosten für die außerschulische Lernförderung in Höhe von 240,00 Euro für zwei Monate. Die restlichen 4 Monate sind bei dem Aktiven-Lern-Studio weiterhin offen. Am 15.06.2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Kosten seien für 6 Monate zu

3 übernehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 als unbegründet zuruck. Da die Sommerferien am 09.07.2012 begonnen haben, sei die Versetzung durch Teilnahme an zwei Monaten Nachhilfeunterricht zu erreichen. Ein Erfordernis einer Bewilligung über das Ende des Schuljahres hinaus sei nicht erkennbar. Die Vermittlung von Wissen sei grundsätzlich Aufgabe der Schule. Die Klägerin wurde in die 7. Klasse versetzt. Ab Oktober 2013 wurde wieder Lernförderung bewilligt. Am 08.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Eine Teilnahme am Nachhilfeunterricht sei nur für 6 Monate möglich. Außerdem sei eine Lernförderung von 2 Monaten zu kurz. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 zu verurteilt, ihr Lernförderung für weitere 4 Monate durch Zahlung von 480,00 Euro an das Aktive-Lern-Studio zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der getroffenen Entscheidung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.

4 Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 25.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 insoweit beschwert im Sinne von 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), also nur für 2 Monate Lernförderung bewilligt wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf Lernförderung für 6 Monate. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Lernförderung sind 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Die Leistungen der Klägerin waren nicht mehr ausreichend und die Versetzung in die 7. Klasse gefährdet. Dies bestätigten sowohl der blaue Brief" wie auch der Klassenlehrer der Klägerin. Der Nachhilfeunterricht war offensichtlich auch geeignet die Versetzung sicherzustellen, da eben diese erfolgte. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird oder auch daruber hinaus. Ausgangspunkt kann als wesentliches Lernziel regelmäßig die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe sein (BT-Drucks. 17/3404, S. 105; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, 28 Rn. 38; BeckOK SGB II, Stand 01.03.2015, 28, Rn. 7), womit Nachhilfeunterricht während der Sommerferien wohl nicht als erforderlich angesehen werden kann. Daneben kann aber auch ein ausreichendes Leistungsniveau ein wesentliches Lernziel sein (BT-Drucks. 17/3404, S. 105; vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2015 L 13 AS 107/15 B ER, Rn. 7 - juris). Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig notwendig" sein wird (s.o.). Dagegen sprechen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift; denn die Gesetzesbegründung stellt gerade auch auf den Nachhaltigkeitsaspekt sowie den Zusammenhang zwischen Bildung und Armutsbekämpfung ab (BT-Drucks. 17/3404, S. 45; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.12.2014 L 2 AS 1285/14 B ER - juris). Die gesetzliche Regelung wurde eingeführt, um das Urteil des

6 Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstralle 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sgdortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBI. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat massen durch das Gericht uberprufbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Moos Richterin