Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Gas. im ND, MD und HD-Netz der. Stadtwerke EVB Huntetal GmbH (SWH)



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Transkript:

Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Gas im ND, MD und HD-Netz der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH (SWH) (Anlage 3 zum Messstellen- und Messrahmenvertrag) Stand: 10.08.10

Inhaltsverzeichnis 1 Revisions-Historie... 3 2 Allgemeines... 4 2.1 Geltungsbereich... 4 2.2 Anwendungsbereich... 5 2.3 Druckstufen... 6 2.4 Gasbeschaffenheit... 6 2.5 Gasbeschaffenheitsmessung... 6 2.6 Zustandsmengenumwertung... 6 3 Anforderungen an die Messstelle... 6 3.1 Grundsätzliche Anforderungen... 6 3.2 Vertragsinstallationsunternehmen... 7 3.3 Sicherung gegen unberechtigte Energieentnahmen... 8 4. Festlegung der Messtechnik zur entsprechenden Messaufgabe an der Messstelle... 8 4.1 Gaszähler ohne Lastgangspeicherung... 9 4.2 Gaszähler mit Lastgangspeicherung... 9 4.3 Mengenumwerter ohne Lastgangspeicherung... 9 4.4 Mengenumwerter mit Lastgangspeicherung... 10 4.5 Prepaid-Zähler... 6 4.6 Datenspeicher... 6 4.7 Datenauslesung / Übertragungsgeräte / Modem... 10 4.8 Impulsweitergabe... 11 4.9 PowerLineCommunication (PLC)... 11 4.10 Zeitsynchronisation... 11 5 Anforderungen an die Messeinrichtung... 12 5.1 Eigentumsschild... 12 5.2 Gas-Messeinrichtungen ND/MD/HD... 20 6 Steuereinrichtungen und Tarifzeiten... 21 7 Smart Meter... 22 Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 2 von 21

1 Revisions-Historie Ersterstellung Mattick / 10.08.2010 Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 3 von 21

2 Allgemeines 2.1 Geltungsbereich Diese Festlegung regelt im Netz der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH (SWH) die technischen Mindestanforderungen an Gas-Messeinrichtungen von Messstellenbetreibern nach 21 b des Energie- Wirtschaftsgesetzes (EnWG). Sie gilt auch bei Durchführung von Umbauten an bestehenden Gas-Messeinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach 21b des EnWG. Diese Technischen Mindestanforderungen beinhalten noch keine Festlegungen für Messeinrichtungen gemäß 21b Abs. 3a und 3b EnWG (z. B. Smart Meter ). Da sich der Betrieb von Messstellen die dem EnWG unterliegen und derer aus dem Erneuerbaren- Energien-Gesetz (EEG) nicht immer vollständig trennen lässt, werden nachfolgend auch Anforderungen an die Messeinrichtungen für EEG-Anlagen definiert und dienen der Klarstellung bzw. der zusätzlichen Information. Dieses gilt insbesondere bei Durchführung einer Einspeisung von Gas nach 41a und 41b GasNZV sowie nach 27 Abs. 2 EEG. Sollte von behördlicher und / oder amtlicher Seite eine einheitliche Verfügung z. B. in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden, die die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen einheitlich regelt, so verstehen sich die nachfolgenden Ausführungen als nachgeordnet und lediglich im Sinne einer Klarstellung bzw. Ergänzung. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 4 von 21

2.2 Anwendungsbereich Diese Technischen Mindestanforderungen gelten für alle Gas-Messeinrichtungen im Versorgungsgebiet der SWH, insbesondere für: Messung von Gas (Vb) ohne Lastgangspeicherung Messung von Gas (Vb) mit Lastgangspeicherung Messung von Gas (Vn) mit Mengenumwertern ohne Lastgangspeicherung Messung von Gas (Vn) mit Mengenumwertern mit Lastgangspeicherung Grundlage für diese Mindestanforderungen sind insbesondere die folgenden Dokumente die in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen sind: Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Erdgasversorgungsnetz (TAB) PTB-Anforderungenan Messgeräte für Gas (7.64), in Verbindung mit PTB-TR G8, G9 und G13 PTB-Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme (50.7) PTB-Prüfregel Band 30 (Hochdruckprüfung von Gaszählern) EWG-Richtlinie MID (Measuring Instrumentals Directive) DVGW-Arbeitsblätter G 600, G 685 und G 2000 (Kapitel 5.6) DVGW-Arbeitsblatt G 485 (Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte, DSfG) DVGW-Arbeitsblatt G 486 (Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung) DVGW-Arbeitsblatt G 488 (Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung; Planung, Errichtung und Betrieb) DVGW-Arbeitsblatt G 492 (Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung) DIN EN 437 (Prüfgase Prüfdrücke Gerätekategorien) DIN EN 1359 (Gaszähler - Balgengaszähler) DIN EN 1776 (Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen) DIN EN 10204 (Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen) DIN EN 12261 (Gaszähler - Turbinenradgaszähler) DIN EN 12405 (Gaszähler Elektronische Zustands-Mengenumwerter) DIN EN 12480 (Gaszähler Drehkolbengaszähler) DIN 30690-1 (Bauteile in Anlagen der Gasversorgung) DIN 3374 (HTB-Anforderungen) Der Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrag zwischen der SWH und dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 5 von 21

2.3 Druckstufen Im Bereich des Gasverteilungsnetzes der SWH wird die Energie in folgenden Druckstufen an die Anschlussnutzer abgegeben: Niederdruck: 23 mbar (+/- 2 mbar) Mitteldruck: 23 mbar (+/- 2 mbar) < 800 mbar Hochdruck: > 1000 mbar (bis: 16 bar) Die Energie wird am definierten Übergabepunkt gemäß TAB - Gashausanschlüsse bereitgestellt. Ist nichts Anderes vereinbart, gelten im Nieder- und Mitteldrucknetz als Übergabepunkt zur Kundenanlage Hauptabsperreinrichtung. Im Hochdrucknetz wird der Übergabepunkt im Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag vereinbart. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch den Netzbetreiber vorgegeben. 2.4 Gasbeschaffenheit Im Bereich des Gasverteilungsnetzes der SWH wird Erdgas der 2. Gasfamilie nach dem DVGW- Arbeitsblatt G260, verteilt. Die jeweils aktuelle Gaszusammensetzung wird unter www.stadtwerke-huntetal.de veröffentlicht. Damit freigesetztes Erdgas bemerkbar ist, wird das Gas mit Tetrahydrotiophen (THT) in einer Konzentration von mindestens 10,0 mg/m³ odoriert. 2.5 Gas-Beschaffenheitsmessung Ist der Einbau einer Gasbeschaffenheitsmessung an der Messstelle erforderlich ist, sind die Anforderungen mit der SWH detailliert abzustimmen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 6 von 21

2.6 Zustandsmengenumwertung In Ergänzung zur DIN EN 12405 gelten für elektronische Zustands-Mengenumwerter folgende Anforderungen: Die Mengenumwerter haben aus einem Rechner und je einem Messumformer für Druck und Temperatur zu bestehen. Die Umwertung hat als Funktion von Druck, Temperatur und der Abweichung vom idealen Gasgesetz zu erfolgen (Zustandsmengenumwertung). Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Messbereich der Gastemperatur ist von -10 C bis +60 C vorzusehen; dabei sind die Herstellerangaben zu beachten. Bei der Auswahl des K-Zahl-Berechnungsverfahrens sind die aus der Gasbeschaffenheit resultierenden Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes G 486 zu beachten. Dies kann entweder durch fest eingestellte K-Zahlen oder durch die Berechung der K-Zahl im Mengenumwerter geschehen. Wird die K-Zahl berechnet, erfolgt dies anhand der Gasbeschaffenheit mit einer geeigneten Gleichung als Funktion von Druck und Temperatur. Die zur Berechnung der K-Zahl benötigten Werte der Gasbeschaffenheit müssen für Brenngase der 1. und 2. Familie nach DIN EN 437 programmierbar sein. Die Werte der Gasbeschaffenheit müssen über ein geeignetes Datenprotokoll (z.b. DSfG) zur Verfügung gestellt werden können. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 7 von 21

3 Anforderungen an die Messstelle 3.1 Grundsätzliche Anforderungen Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik diese technischen Mindestanforderungen zu beachten und anzuwenden. Vom SWH veröffentlichte, weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber hat sicherzustellen, dass der SWH an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zur Verfügung stehen. Der Messstellenbetreiber hat der SWH die Betriebsfähigkeit und die Eichgültigkeit der eingesetzten Messgeräte zuzusichern und auf Verlangen nachzuweisen. Der SWH sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen vollständige Einbauberichte für Zähler, Zusatzgeräte sowie Kommunikationseinrichtungen insbesondere mit Bautyp, Eichgültigkeitsdauer / letztes Jahr der Eichung, Zählerstände sämtlicher Zählwerke zum Zeitpunkt des Einbaus, Kenndaten der Zähler und eventueller Zusatzeinrichtungen (Druckaufnehmer, Temperaturaufnehmer,Tarifschaltgeräte etc.), Eigentumsvermerk inkl. Eigentumsnummer, Telefonnummer usw. Übersichtszeichnungen bei Messstellen mit Zustandsmengenumwertung und - soweit es sich um ein bei der SWH nicht als "bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung" benanntes Gerät handelt - pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Zähler, Übertragungseinrichtung, Druckaufnehmer, Temperaturaufnehmer, Tarifschaltgeräte etc.) in digitaler Form zu übergeben. Bestandteil der Messung sind Zähler, Zusatzeinrichtungen wie z.b. Summationsgeräte, Druckaufnehmer, Temperaturaufnehmer sowie Kommunikations-, Tarif- Steuerungseinrichtungen und Modem. Für eine eventuell notwendige Stromversorgung der Mess- und der Kommunikationseinrichtung ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Der Eigenenergieverbrauch der Einrichtungen geht zu Lasten des Messstellenbetreibers bzw. des Anschlussnutzers. Bei Einbauten, Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von abrechnungsrelevanten Daten oder Prozessen führen, ist die SWH im Rahmen der Geschäftsprozesse und mit den festgelegten Datenformaten zu unterrichten. Dazu zählen unter Anderem Zählerneueinbau, Zählerwechsel, Druckaufnehmertausch, Temperaturaufnehmertausch, Veränderungen an Summiermessungen sowie Änderung an der Zählerkommunikation bei Fernablesung. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 8 von 21

Betriebsmittel dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer verursachen. Die Erstinbetriebnahme eines Netzanschlusses erfolgt ausschließlich durch die SWH oder dessen Beauftragten. Eine Wiederinbetriebnahme des Netzanschlusses nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. 3.2 Vertragsinstallationsunternehmen Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der Technik - insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes - und die Technischen Anschlussbedingungen der SWH in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Der Messstellenbetreiber, oder ein ggf. von ihm beauftragter Dienstleister, hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des SWH zu erbringen. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen der SWH sind auf der Internetseite unter der Adresse http://www.stadtwerke-huntetal.de abzurufen. Der Messstellenbetreiber ist beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung an die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden Vorgaben (z.b. Verbrauchsgrenzen, Zählverfahren) der SWH gebunden. 3.3 Sicherung gegen unberechtigte Energieentnahmen Die gesamte Messstelle ist gegen unberechtigte Energieentnahme zu sichern. Dazu ist ein passiver / aktiver Manipulationsschutz anzubringen bzw. eine, der ausführenden Person eindeutig zuordenbare, Plombierung vorzunehmen. Die Plombierungsvorschriften der SWH sind einzuhalten. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass alle Plombierungen in seinem oder im Beisein seines Beauftragten erfolgen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 9 von 21

4. Festlegung der Messtechnik zur entsprechenden Messaufgabe an der Messstelle Die folgenden Angaben zu Leistungs- und Arbeitsgrenzen beziehen sich auf jeweils eine Entnahmestelle (realer Zählpunkt). Die Auswahl der Messeinrichtung erfolgt gemäß 29 und 38-41 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Die Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Anschlussnutzers auszurüsten. Die Weitergabe von Zeit- und Festmengenimpulse liegt im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers und ist bei Bedarf mit dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer abzustimmen. Sollen abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte einsetzt werden, so ist dieses der SWH im Vorfeld anzuzeigen. Der Messstellenbetreiber legt entsprechende Baupläne offen und unterweist die SWH im Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere im Störungsfall zu gewähren. Befindet SWH die technischen Geräte für seine Anforderung entsprechend, so sind sie in die Liste der "bevorzugt einzusetzenden Messeinrichtungen" aufzunehmen. Bei Durchführung einer Einspeisung von Gas nach 41a und 41b GasNZV sowie nach 27 Abs. 2 EEG ist der Messstellenbetrieb mit der SWH abzustimmen und von der SWH zu genehmigen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 10 von 21

4.1 Gaszähler ohne Lastgangspeicherung Die zur Zeit von der SWH zugelassenen Messeinrichtungen werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Zählertyp ( alle mit Encoderzählwerk ) Zähler: Elster BK G 4 BK G 100 Elster RVG G16 - G 400 Elster IRM 1; Elster IRM 3; Elster TRZ 2; Elster SM RI X ; 4.2 Gaszähler mit Lastgangspeicherung Gaszähler mit Lastgangspeicherung sind im Gas Netzbereich der SWH nicht im Einsatz. 4.3 Mengenumwerter ohne Lastgangspeicherung Die zur Zeit von der SWH zugelassenen Messeinrichtungen werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Mengenumwertertypen Mengenumwerter: Elster EK 210 4.4 Mengenumwerter mit Lastgangspeicherung Die zur Zeit von der SWH zugelassenen Messeinrichtungen werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Zählertyp Mengenumwerter: Elster / Instromet EK 260 mit Datenspeicher Impuls- / Signalausgänge: 12 bis 240 V AC/DC, 100 ma, potentialfrei 4.5 Prepaid-Zähler Die so genannten Prepaid Zähler sind im Netz der SWH nicht im Einsatz. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 11 von 21

4.6 Datenspeicher Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher verfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Zählerstände sollten setzbar sein. Die Eichung der Datenspeicher hat als echtzeitbezogener Lastgang bzw. Zählerstandsgangspeicher zu erfolgen. Die zur Zeit von der SWH zugelassenen Datenspeicher werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Gerätetyp Kommuni- Schnittstelle kation Görlitz ENC 400 (E) Z Festnetz S0-Impulseingang (DIN 43864) Görlitz ENC 400 (G) Z GSM S0-Impulseingang (DIN 43864) Elster DL 210 GSM Elster DL 220 GSM Elster DL 240 GSM 4.7 Datenauslesung / Übertragungsgeräte / Modem Die Auslesung erfolgt standardmäßig über einen Festnetzanschluss. Ist ein Kommunikationsanschluss an das Festnetz nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich vertretbar, so ist eine Alternativlösung, z.b. ein GSM- Modem, in Abstimmung mit der SWH zulässig. Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Messgerätes oder eines Datenspeichers, inklusive der Sicherstellung der Funktionsweise sowie für die störungsfreie Datenübertragung ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit der SWH sind die verwendeten Geräte und die Parametrierung vor Inbetriebnahme der Anlage abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Zählerfernablesesystem der SWH zu gewährleisten. Die Parametrierung der Fernübertragungsgeräte und die zur Auslesung erforderlichen Daten werden zwischen dem Messstellenbetreiber und der SWH abgestimmt und vereinbart. Hierzu sind vom Messstellenbetreiber alle erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Kosten für die Prüfung und eine ggf. notwendige, durch den Messstellenbetreiber veranlasste, Systemerweiterung sind vom Messstellenbetreiber zu tragen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 12 von 21

Folgende Parameter sind beim Einsatz der Endgeräte zu beachten: Die Endgeräte müssen über marktübliche Schnittstellen verfügen Modemanschluss bis 19.200 baud fest / variabel einstellbar DSfG-Schnittstelle entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 485 Exklusivrechte auf Modems, ohne Zeitfensterbeschränkung Analoger Festnetzanschluss mit eigener Rufnummer ohne Parallelschaltung anderer Geräte. Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind der SWH unaufgefordert mitzuteilen. Die Übertragungsprotokolle sind offen zu legen. Für folgende Modems ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung der SWH gewährleistet: Hersteller Gerätetyp Kommuni- Schnittstelle kation Görlitz ENC 400 (E) Z Festnetz IEC 1107 (CL1) / EN 61107 / LSV1 Görlitz ENC 400 (G) Z GSM IEC 1107 (CL1) / EN 61107 / LSV1 Elster EM 260 GSM / Festnetz RS 232 4.8 Impulsweitergabe Die Impuls- und Signalausgänge der Zähler und Messgeräte sind nach Anforderung durch SWH durch den Messstellenbetreiber kostenfrei potenzialfrei zu Verfügung zu stellen. 4.9 PowerLineCommunication (PLC) Der Betrieb von PLC-Systemen (PowerLineCommunication) durch Messstellenbetreiber ist im Netz der SWH nicht zulässig. Sollte SWH ihr Versorgungsnetz zu einem späteren Zeitpunkt für die PLC-Technik zur Verfügung stellen, setzt dieses eine separate Vereinbarung zwischen SWH und dem Messstellenbetreiber voraus. 4.10 Zeitsynchronisation Die Zeitsynchronisation der eingesetzten Messgeräte, Datenspeicher, Kommunikationseinrichtungen oder sonstiger Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Funktion liegt dabei beim Messstellenbetreiber. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 13 von 21

5 Anforderungen an die Messeinrichtung 5.1 Eigentumsschild Der Messstellenbetreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen. Der Messstellenbetreiber hat den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Not- oder Störungsfall zu informieren ist. Kosten, die der SWH durch Notruf an den falschen Beteiligten entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt. Die eingesetzten Mess- und Übertragungseinrichtungen sind entsprechend der Herstellervorgaben zu warten. Dieses betrifft insbesondere die zur Datenhaltung bei Spannungsausfall enthaltenen Komponenten, wie z.b. Akkumulatoren. Die Messgeräte und Datenspeicher sowie die Zusatzeinrichtungen sind für den Datenaustausch mit einer eindeutigen, aufschlussreichen, 16-stellige Eigentumsnummer und dem Hinweis Eigentum Messstellenbetreiber entsprechend der nachfolgenden Systematik zu kennzeichnen. Der Messstellenbetreiber hat eine entsprechende Legende kostenfrei an SWH zu übergeben: S P A R T E Netzbetreiber-Nr. Hersteller Baujahr Seriennummer der Herstellers (rechtsbündig, ggf. mit Nullen auffüllen) 2 0 0 0 1 3 7 0 0 8 0 8 0 0 0 4 7 1 1 2 0 0 0 4 0 7 Sparte Gas = 2; Hersteller: z. B. 001= Hersteller A, 002= Hersteller B, 003=..., 004=... Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 14 von 21

5.2 Gas-Messeinrichtungen ND / MD / HD 5.2.1 Allgemeines Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss frei zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Für die Ausführung der Gas-Messeinrichtung gilt folgendes: Auslegungskapazität Q (unter Normbedingungen) <= 10.000 in m³/h = Einfachmessung Auslegungskapazität Q (unter Normbedingungen) > 10.000 in m³/h = Vergleichsmessung Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichartigen Mengenumwertern auszurüsten. Bei Dauerreihenschaltung sollten zwei verschiedene Messgerätearten eingesetzt werden. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerreihenschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. Durch eine Dauerreihenschaltung sollen die Messergebnisse ständig verglichen werden können. Die Gastemperatur am Gaszähler sollte dabei im Bereich von +5 bis +40 C liegen. Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z.b. für Zählerwechsel) sind einzuhalten. In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist der Schallschutz besonders zu beachten (Raumschall-, Körperschallübertragung bei Trennwänden). Weitere Anforderungen wie die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage, die Forderungen des Explosionsschutzes, des Potenzialausgleiches usw. sind zu beachten. Die Zähler, Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen müssen für den Einsatz in der für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX ist der SWH nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Messeinrichtung und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 15 von 21

Die Messgeräte bzw. Messeinrichtungen müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Druckstufe ist entsprechend den Betriebsbedingungen auszuwählen. Die Eignung ist nachzuweisen. Dazu sind der SWH nach der Inbetriebnahme Kopien der Prüfzeugnisse über die durchgeführten Druckund Festigkeitsprüfungen nach DIN EN 10204-3.1 zu übergeben (Ausnahme: Messeinrichtungen der Druckstufe DP 0,1 bar). Zähler der Größe G 25 und G 40 müssen mit einem NF-Impulsgeber (Reedkontakt) und Zähler > G 40 mit einem Doppelimpulsgeber ausgerüstet sein. Weiterhin müssen alle Messgeräte über eine DVGW-Zulassung und eine gültige amtliche Eichung verfügen. Bei Messeinrichtungen für Abnehmeranlagen über 300 kw Leistung ist der Messstellenbetrieb detailliert abzustimmen. 5.2.2 Messgerät / Baugrößen / Messbereich Bei der Messgeräteauswahl sind unter Beachtung der notwendigen Versorgungssicherheit folgende Parameter zu beachten: Messgerät Baugröße Messbereich Balgengaszähler (BGZ) G 100 1:160 Drehkolbengaszähler (DKZ) G 16 bis G 40 1:50 Drehkolbengaszähler (DKZ) G 65 bis G 1000 1:100 Turbinenradgaszähler (TRZ) G 65 1:20 Wirbelgaszähler (WBZ) G 65 1:20 Ultraschallgaszähler (USZ) G 100 1:20 Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 16 von 21

5.2.3 Zähleranschluss Zähler Gaszähleranschluss Gaszähler-Anschluss Leitungsanschluss G 4 / G 6 / DN 25 Einrohr Gewinde R 1 Eingang Außengewinde Ausgang Innengewinde G 10 / G 16 DN 40 Einrohr (verzinkt) Gewinde R 1 ½ Eingang Außengewinde Ausgang Innengewinde G 25 / DN 50 Flansch D = 150 mm Gewinde R 2 Lochkreis 125 mm / 4 Eingang Außengewinde Ausgang Innengewinde G 40 und Flansch D = 250 mm Flansch D = 200 mm G 65 / DN 80 Lochkreis 210 mm / 8 Lochkreis 160 mm / 8 G 100 / DN 100 Flansch D = 315 mm Flansch D = 200 mm Lochkreis 270 mm / 8 Lochkreis 180 mm / 8 5.2.4 Balgengaszähler Alle eingesetzten Balgengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 1359, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Das Zählwerk muss 6 Vorkomma- und 2 Nachkommastellen anzeigen. 5.2.5 Drehkolbengaszähler Alle eingesetzten Drehkolbengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12480, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Drehkolbengaszähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. Beim Werkstoff für die Gehäuse der Drehkolbengaszähler ist DIN 30690-1 zu beachten. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 17 von 21

Es werden zwei separate Impulsgeber im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie ein Encoderzählwerk vorzusehen. Die Drehkolbengaszähler sind mit zwei im Gehäuse integrierten Tauchhülsen vorzusehen. Es gilt folgende Durchflussrichtung: links - rechts oder unten oben. Jeder Drehkolbenzähler ist vor Verunreinigung durch ein Feinsieb oder einen Filter zu schützen. Das Zählwerk, welches sich außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes zu befinden hat, muss 7 Vorkomma- und 2 Nachkommastellen anzeigen. 5.2.6 Turbinenradgaszähler Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Turbinenradgaszähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12261gilt für alle Turbinenradgaszähler: Beim Einsatz von Turbinenradgaszählern sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie PTB G 13 zu beachten. Als Gesamtlänge der Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3 x DN. Die Turbinenradgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von oben nach unten möglich. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Es sind Turbinenradgaszähler mit zwei separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie vorzugsweise mit einem Schaufelradabgriff mit induktiven Impulsgeber (HF) und einem Referenzabgriff mit induktivem Impulsgeber (HF) sowie Encoderzählwerk einzusetzen. Das Zählwerk, welches sich außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes zu befinden hat, muss 7 Vorkomma- und 2 Nachkommastellen anzeigen. 5.2.7 Wirbelgaszähler Alle eingesetzten Wirbelgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zu den allgemeinen Regeln gilt für alle Wirbelgaszähler: Beim Einsatz von Wirbelgaszählern sind die Anforderungen der PTB hinsichtlich der Einlaufstrecke von 20 x DN mit integriertem Röhrengleichrichter und der Auslaufstrecke von 5 x DN zu beachten. Als Gesamtlänge der Wirbelgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3 x DN. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 18 von 21

Die Einlaufstrecke mit integriertem Strömungsgleichrichter muss 20 x DN, die Länge der Auslaufstrecke mindestens 5 x DN betragen. Die Wirbelgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von oben nach unten möglich. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Es sind Wirbelgaszähler mit zwei separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie mit einem einem Referenzabgriff mit induktivem Impulsgeber (HF) sowie Encoderzählwerk einzusetzen. Das Zählwerk, welches sich außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes zu befinden hat, muss 7 Vorkomma- und 2 Nachkommastellen anzeigen. 5.2.8 Ultraschallgaszähler Alle eingesetzten Ultraschallgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zu den allgemeinen Regeln gilt für alle Ultraschallgaszähler: Beim Einsatz von Ultraschallgaszählern sind die Anforderungen der PTB hinsichtlich der Ein- und Auslaufstrecken zu beachten. Die Ultraschallgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von oben nach unten möglich. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Es sind Ultraschallgaszähler mit zwei separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie mit einem einem Referenzabgriff mit induktivem Impulsgeber (HF) sowie Encoderzählwerk einzusetzen. Das Zählwerk, welches sich außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes zu befinden hat, muss 7 Vorkomma- und 2 Nachkommastellen anzeigen. 5.2.9 Hoch- / Niederdruckprüfung Die Gaszähler sind für den Einsatz bis zu einem Betriebsüberdruck von 4 bar einer Niederdruckeichung zu unterziehen. Ab einem Betriebsüberdruck von 4 bar ist der Einsatz von Gaszählern nur mit einer Hochdruckprüfung nach PTB-Prüfregel Band 30 zulässig. Die Hochdruckprüfung ist beim vom Netzbetreiber vorgegebenen Prüfdruck auf einem Prüfstand, welcher dem deutschniederländischen Bezugsniveau angeglichen ist, vorzunehmen. Prüfstand und Termin sind so frühzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter der SWH an der Hochdruckprüfung teilnehmen kann. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 19 von 21

Die Justage des Zählers erfolgt einvernehmlich. Eine Kopie des Protokolls der HD-Prüfung ist SWH zu übergeben. Der HD-Messbereich ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Diese Regelungen gelten für Nacheichungen entsprechend. Als Fehlergrenzen bei der Eichung wird die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Bei ggf. vorhandenen Tauchhülsen hat die Eichung hat mit den Tauchhülsen zu erfolgen. 5.2.9 Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen Ab einem Messdruck von 50 mbar ist der Einsatz von Mengenumwertern zu prüfen. Alle eingesetzten Mengenumwerter mit integriertem Datenspeicher und alle Zusatzeinrichtungen zum Einsatz in Messanlagen für Erdgas müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12405, den anerkannten Regeln der Technik sowie diesen technischen Mindestanforderungen genügen. Als Fehlergrenzen bei der Eichung wird die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. 6 Steuereinrichtungen und Tarifzeiten Sind mit dem Anschlussnutzer im Energieliefervertrag Schaltzeiten für Tarife oder unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen vereinbart, so muss vom Messstellenbetreiber eine entsprechende Steuereinrichtung vorgesehen werden. Bei Letztverbrauchern mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind vorherige Abstimmungen zwischen Lieferant, Messstellenbetreiber und der SWH über die Tarifschaltzeiten erforderlich, insbesondere wenn die Schaltvorgänge wesentlichen Einfluss auf die Netzlast haben. Die Vorgabe der Steuerzeiten für die Tariffierung, insbesondere für die Schwachlastzeiten erfolgt durch die SWH. Auf Anforderung der SWH hat der Messstellenbetreiber unentgeltlich geänderte Tarifschaltzeiten oder Vorgaben zur Lastbegrenzung bzw. zum Lastabwurf in der Messeinrichtung einzustellen. Der Messstellenbetreiber kann die Tarifschaltzeiten geräteintern bereitstellen. Der Messstellenbetreiber ist allein verantwortlich für die korrekte Installation, Funktion und den Betrieb der Steuereinrichtungen. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 20 von 21

Sind die Steuerzeiten relevant für die Höhe der Netzentgelte oder der Konzessionsabgabe, so sind die entsprechenden Zählerwerte durch ein Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen. Der Betrieb bzw. die Ansteuerung von Rundsteuerempfängern im Netzgebiet der SWH wird durch die SWH nicht unterstützt. 7 Smart Meter Diese Technischen Mindestanforderungen beinhalten noch keine Festlegungen für Zählung, Messung und Betrieb von Einrichtungen gemäß 21b Abs. 3a und 3b EnWG (Smart Meter). Seitens der SWH sind aktuell noch keine Anforderungen an Zähleinrichtungen, Kommunikationsschnittstellen und Kommunikationswege definiert. Die SWH behalten sich vor, das Elektrizitätsversorgungsnetz zur Kommunikation zu verwenden. Die Verwendung des Elektrizitätsversorgungsnetz zur Kommunikation mit Smart Meter Zähleinrichtungen durch den Messstellenbetreiber ist vor Festlegung der technischen Mindestanforderungen durch die SWH nicht zulässig. Technische Mindestanforderungen Stand: 10.08.2010 Seite 21 von 21