ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN



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Transkript:

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN I. VERTRAGSABSCHLUSS 1 Alle Vereinbarungen der SCHOELLER-BLECKMANN Edelstahlrohr GmbH (im folgenden SBER) mit den KÄUFERN ihrer Ware und Empfängern ihrer Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Bedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. 2. Mündliche Erklärungen, Auskünfte und Empfehlungen der SBER sind nur verbindlich, wenn sie von SBER schriftlich bestätigt wurden. 3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder Vorschriften von Käufern sind nur dann verbindlich, wenn SBER diese schriftlich anerkannt hat, und gelten nur für jenes Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Ein gesonderter Widerspruch von SBER gegen derartige Bestimmungen ist für die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nicht erforderlich. 4. Die Angebote von SBER sind freibleibend und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung für SBER verbindlich. II. SCHUTZRECHTE, ZEICHNUNGEN, MUSTER 1. Werden durch die Verwendung von Zeichnungen, Muster oder anderen Behelfen, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat, oder durch die Ausführung von Vorschriften über Qualitäts- oder sonstige Eigenschaften oder von ähnlichen Vorschriften des Bestellers inländische oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- oder Musterrechte, verletzt, so hat der Besteller SBER für alle daraus entstehenden Aufwendungen schad- und klaglos zu halten. 2. Für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster und dergleichen wird die Haftung von SBER für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nachzuweisen. Versicherungen hierfür schließt SBER nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 1. Alle Preise verstehen sich exklusive inländischer Mehrwertsteuer. Für Lieferungen und Leistungen im Inland wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zum jeweils geltenden Satz gesondert in Rechnung gestellt. 2. Vereinbarter Zahlungsort ist Ternitz. Die Zahlung erfolgt netto Kassa, spesenfrei. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung in Zusammenhang mit behaupteten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. 3. Die Annahme von diskontfähigen und ordnungsgemäß vergebührten Wechseln behält sich SBER vor, erfolgt aber jedenfalls nur zahlungshalber. Gutschriften über erhaltene Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des richtigen Eingangs des Wertes. Die hieraus entstehenden Eskomptzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. SBER übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung. 4. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet entgegenstehender Zahlungswidmungen auf die jeweils älteste offene Forderung, und zwar zuerst auf die Kosten und andere Nebengebühren, dann auf Zinsen, und schließlich auf das Kapital angerechnet. 1 von 5 Version 09/2012

5. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Folgen Verzugszinsen und sonstige anfallende Spesen angelastet. Als Verzugszinsen gelten 6,0% über dem jeweiligen zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges gültigen 3-Monats-EURIBOR als vereinbart. 6. Der Käufer verpflichtet sich, bei Verzug mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen die SBER entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. 7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden SBER Umstände bekannt, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden alle Forderungen der SBER, auch solche aus anderen Verträgen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig. SBER ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. IV. EIGENTUMSVORBEHALT 1. Bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis, Zinsen und Nebengebühren bleibt die Ware Eigentum von SBER. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss der Käufer SBER unverzüglich benachrichtigen und auf eigene Kosten alle rechtlich gebotenen Mittel gegen die Verletzung der Eigentumsrechte von SBER ergreifen. 2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltssache ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SBER und nur gegen Barzahlung oder Überbindung des Eigentumsvorbehaltes auf den Erwerber zulässig. 3. Sämtliche Forderungen und Rechte aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Vorbehaltssache, sowie allfällige Ansprüche aus einer Beschädigung oder Benützung der Vorbehaltssache tritt der Käufer bereits im Vorhinein an SBER ab und hat dies auch in der rechtlich gebotenen Weise zu dokumentieren. Der Käufer führt eingezogene Beträge unverzüglich an SBER ab oder verwahrt diese bis dahin gesondert und im Namen von SBER. 4. Soweit dies nach dem jeweils zuständigen Recht möglich ist, wird vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt unabhängig von allfälliger Verarbeitung oder Veräußerung aufrecht bleibt, solange nicht alle Forderungen auch aus anderen Geschäften von SBER gegen diesen Kunden erfüllt sind. V. INCOTERMS Für die Geschäftsabschlüsse von SBER gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, die in der Auftragsbestätigung angeführt ist. VI. MENGENABWEICHUNGEN 1. Mengentoleranzen werden bei der Bestellung vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten. 2. Maßgeblich für die fakturierten Mengen sind die mit den geeichten Messmitteln von SBER festgestellten Mengen. VII. LIEFERBEDINGUNGEN 1. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der vereinbarten, in der Auftragsbestätigung angeführten Incoterms. 2. Teillieferungen sind zulässig. 3. Lieferfristen und -termine sind Richtwerte, welche Auftragsklarheit vorausgesetzt - mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SBER zu laufen beginnen. 2 von 5 Version 09/2012

4. Die Lieferverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Versand- oder Abnahmebereitschaft gemeldet wurde, aber die Ware ohne Verschulden der SBER nicht rechtzeitig abgenommen wird bzw. abgeholt oder versandt werden kann. 5. Für den Fall des Abnahmeverzuges behält sich SBER einen Rücktritt vom Vertrag vor. Soweit dieser vom Käufer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde, hält er SBER für alle Folgeschäden schad- und klaglos. VIII. HÖHERE GEWALT UND SONSTIGE LIEFERBEHINDERUNGEN 1. Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb des Einflussvermögens von SBER, wie z. B. Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, sowie Schwierigkeiten in der Versorgung der Betriebe mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen, und sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung schließen Schadenersatzansprüche des Käufers aus und berechtigen SBER, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 2. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände (nach Vertragsabschluss verhängte Import- und Exportsperren, Embargi) gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei SBER oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. 3. SBER verpflichtet sich, den Käufer vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferbehinderungen unverzüglich zu verständigen. 4. Im Fall eines berechtigten Rücktritts des Käufers wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Lieferbehinderungen werden die bei SBER aufgelaufenen Kosten und Spesen nach Billigkeit von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte getragen. 5. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so hat SBER das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Änderung der Vertragsbestimmungen, wie z. B. Zahlung in anderer Währung, Änderung der Liefermodalitäten etc., zu verlangen. 6. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Änderungen der persönlichen oder Eigentümerverhältnisse des Käufers begründet sein. IX. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG 1. Die Ware gilt als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Beschädigungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils als beim Transport entstanden. Soweit sich gemäß den Incoterms der Schaden im Bereich der Gefahrtragung von SBER ereignet hat, muss der Käufer bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche gegen SBER deren Rechte gegenüber dem Frachtführer oder Transportversicherer (oder anderer Beteiligter) wahren. 2. Über etwaige Abgänge, Beschädigungen oder Verwechslungen ist der Käufer verpflichtet, beim Empfang der Ware unverzüglich die zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche amtliche Bestätigung zu veranlassen und SBER zu übermitteln. X. ABNAHME 1. Gerät der Käufer in Abnahmeverzug oder erfolgt bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abruftermin, so ist SBER berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers nach Wahl von SBER zu versenden oder in beliebiger Weise einzulagern. Das Rücktrittsrecht gemäß Punkt VII 5) bleibt hiervon unberührt. 2. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Ware als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert und geht die Gefahr auf den Käufer über, falls sie nicht schon vorher übergegangen ist. Der Käufer muss die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich leisten. 3 von 5 Version 09/2012

XI. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT 1. Der Käufer muss Lieferungen von SBER sofort nach Erhalt untersuchen und allfällige Beanstandungen, insbesondere Abweichungen von der Bestellung, unverzüglich SBER mitteilen. Dies gilt für Sachmängel, Minderlieferungen, Anderslieferungen. 2. Versteckte Mängel sowie andere Abweichungen von der Bestellung, die nicht sofort erkennbar sind, müssen jedenfalls binnen 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. 3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bzw. bei Geltendmachung später als 3 Monate nach Lieferung sind alle gesetzlichen Gestaltungsrechte und Schadenersatzansprüche des Käufers aus einer allfälligen Abweichung der Lieferung von der Bestellung ausgeschlossen. XII. GEWÄHRLEISTUNG 1. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Ware bei Übergabe als vertragsgemäß geliefert. Die Gewährleistungspflicht beträgt jedenfalls 3 Monate ab Lieferung der Ware oder Übergabe der Leistung. 2. Bei Mängeln, die einwandfrei nachgewiesen werden und die Verwendbarkeit der Ware ausschließen, übernimmt SBER in der Weise Gewähr, dass sie die Waren nach ihrer Wahl zum berechneten Preis zurücknimmt, den Mangel behebt oder die Ware durch neue, der Bestellung entsprechende, kostenlos ersetzt. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen bzw. nach Einholung des Einverständnisses von SCHOELLER-BLECKMANN zurückzusenden. 3. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche, aus welchem Titel auch immer, sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. XIII. HAFTUNG 1. Alle Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche für Mangelfolgeschäden gegen SBER oder deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SBER beruhen. 2. Den Nachweis, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat der Käufer zu erbringen. 3. Der Käufer verzichtet auf allfällige Regressansprüche, die ihm gegen SBER aufgrund eigener Haftung entstehen könnten. Der Käufer verpflichtet sich, die Verzichte auf Schadenersatz und Regress sowie die Verpflichtung zur Überbindung bei einer Weiterveräußerung der Waren an seine Kunden zu überbinden. Bei Verletzung dieser Pflicht wird der Käufer SBER für alle daraus ausgelösten Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten. 4. Schadenersatz- und Regressansprüche sind gegen SBER bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen. 5. Bei Lohnarbeiten haftet SBER für zu vertretende Ausführungsmängel bis zur Höhe der in Rechnung gestellten Lohnkosten. XIV. WEITERE VERZICHTE DES KÄUFERS 1. Der Käufer verzichtet auf die Möglichkeit, einen Vertrag mit SBER wegen Irrtums anzufechten. 2. Der Käufer verzichtet auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Ansprüche von SBER. 4 von 5 Version 09/2012

XV. ALLGEMEINES 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall gilt zwischen den Vertragsparteien eine der vereinbarten Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis nahekommende Bestimmung. 2. Jegliche (sämtliche) Waren (Produkte), die SBER an ihre KÄUFER verkauft und liefert, bzw. die die KÄUFER von SBER beziehen, dürfen nicht unter Verletzung zu beachtender geltender Export- Regelungen (bzw. -Beschränkungen) der Europäischen Union, der USA oder der Vereinten Nationen, weder direkt noch indirekt, verwendet, weiterverkauft, umgelenkt, übertragen oder auf andere Art und Weise exportiert werden. Die KÄUFER verpflichten sich, diese Regelungen und Beschränkungen einzuhalten und SBER aus jeglicher allfälligen Verletzung schad- und klaglos zu halten. 3. Auf die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. 4. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten unterwerfen sich beide Teile dem sachlich zuständigen Gericht am Sitz von SBER. 5 von 5 Version 09/2012