Fachplan Tagesbetreuung für Kinder



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Transkript:

Fachplan Tagesbetreuung für Kinder Fortschreibung - Teil III. Kindertagespflege Fachbereich Jugend, Gesundheit, Soziales Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen Servicestelle Kindertagesbetreuung Olpe, im März 2015 beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 24. Februar 2015 beschlossen im Kreistag am 23. März 2015

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlage zur Förderung in Kindertagespflege... 4 1.1 Zielgruppe... 4 1.2 Wunsch- und Wahlrecht... 5 1.3 Zuständigkeiten für Leistungen bei Kindertagespflege... 5 1.4 Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe... 5 2. Rahmenbedingungen der Kindertagespflege... 5 2.1 Erforderlichkeit der Kindertagespflege... 5 2.2 Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind... 7 2.3 Eignung von Tagespflegepersonen... 7 2.3.1 Persönliche Voraussetzungen... 7 2.3.2 Formale Voraussetzungen... 8 2.3.3 Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle... 8 2.4 Qualifizierung der Tagespflegeperson... 8 2.5 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege...10 2.6 Vermittlung in Kindertagespflege...10 2.7 Fachliche Beratung und Begleitung...11 2.8 Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege...11 2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe...11 3. Finanzierung der Kindertagespflege...11 3.1 Geldleistung für Tagespflegepersonen...12 3.2 Beginn und Ende der Leistung...12 3.3 Berechnung der Geldleistung...13 3.3.1 Regelungen zum Urlaub...13 3.3.2 Regelungen bei Krankheit...13 3.4 Betreuungszeiten...14 3.4.1 Regelbetreuungszeit...14 3.4.2 Randzeitenbetreuung...14 3.4.3 Nachtbetreuung...14 3.4.4 Wochenend- und Feiertagsbetreuung...14 3.5 Versicherungsschutz...14 3.5.1 Unfallversicherung...14 3.5.2 Alterssicherung...15 3.5.3 Kranken- und Pflegeversicherung...15 3.5.4 Haftpflichtversicherung...15 3.6 Gesundheitszeugnis...15 3.7 Führungszeugnis...16 4. Kostenbeitrag der Eltern...16 5. Schlussbestimmungen...16 5.1 Übergangsregelung...16 5.2 Einzelfallregelung...16 5.3 Inkrafttreten...16 3

III. Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlage zur Förderung in Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, die damit verbundene Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe gem. 2 Abs. 2 Nr. 3, 22-25 i. V. m. 79 SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Landesrechtliche Regelungen zur Kindertagespflege enthält das Gesetz zur frühen Förderung von Kindern (KiBiz). Kindertagespflege soll - wie die Tageseinrichtungen für Kinder - gemäß 22 Abs. 2 SGB VIII die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderauftrag die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen ( 22 Abs. 3 SGB VIII). 1.1 Zielgruppe Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich nach 24 SGB VIII an Familien mit Kindern. Damit soll das bislang vorhandene Angebot an Plätzen für die Altersgruppe der Kinder unter 3 Jahren ausgebaut werden. Zudem soll ein bedarfsgerechtes Angebot geschaffen werden, welches den altersspezifischen Bedürfnissen der Kinder Rechnung trägt. Besonders für Kinder in den ersten Lebensjahren bietet die Kindertagespflege eine familiennahe Betreuung und ermöglicht eine individuelle Förderung. Für die Altersgruppe der Kinder zwischen 3 und 6 Jahren ist vorrangig der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ) ist die Gruppenform I als Regelgruppe angestrebt. Diese stellt vorrangig die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt sicher. Sofern aufgrund von Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für diese 4

Altersgruppe besteht, ist dieser über Tagespflegeverhältnisse abzudecken. Betreuungsbedarfe von Kindern im schulpflichtigen Alter (6 bis unter 14 Jahren) sind vorrangig über Angebote an den Schulen zu erfüllen. Auch für diese Altersgruppe stellt die Kindertagespflege ein ergänzendes Angebot dar. 1.2 Wunsch- und Wahlrecht Die Eltern haben nach 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen, insbesondere für Kinder mit oder mit drohender Behinderung ( 3a KiBiz). Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die freie Wahl einer geeigneten Tagespflegeperson für die Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes in Kindertagespflege ab. 1.3 Zuständigkeiten für Leistungen bei Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist der örtliche Träger der Jugendhilfe nach den 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 1.4 Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe Die Erbringung der Leistungen (Vermittlung, Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit) im Bereich der Kindertagespflege kann sowohl durch den Träger der öffentlichen als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. 2. Rahmenbedingungen der Kindertagespflege 2.1 Erforderlichkeit der Kindertagespflege Die Erforderlichkeit von Kindertagespflege stellt der Kreis Olpe als öffentlicher Träger der Jugendhilfe auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben ( 24 SGB VIII) fest. Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 5

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (vgl. 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Kann der Bedarf auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder nicht am Wohnort bzw. im Planungsbereich der Einrichtung bzw. der Tagespflegestelle gedeckt werden, ist dieser Bedarf durch Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen in zumutbarer Entfernung zu decken, sofern dort freie Plätze zur Verfügung stehen. Als zumutbare Entfernung wird grundsätzlich eine Fahrstrecke von 8 km (kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des Kindes und umliegenden Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen) angesehen. 2. Bei Konkurrenzsituationen im Hinblick auf eine Betreuungsmöglichkeit werden Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß 24 Abs. 3, Ziffer 2 SGB VIII erfüllen, bevorzugt berücksichtigt (aktuelle Grundlage ist 24 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII). 3. Der bedarfsunabhängige Betreuungsumfang wird ab 01. August 2013 auf 25 Stunden pro Woche festgesetzt (vgl.: JHA-Beschluss v. 19.02.2013 DS 40/2013). 6

2.2 Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind Die Tagespflege muss für das Kind geeignet sein. Bei der Feststellung, ob die Tagespflege für das Kind geeignet ist, ist u.a. abzuwägen, ob die Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Tagesbetreuungsformen dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht werden kann, der erforderliche Umfang der Betreuung angemessen ist und zur familiären und sozialen Situation passt. Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit können insbesondere entsprechend den individuellen Bedürfnissen sein: der soziale, körperliche und seelische Entwicklungsstand des Kindes, der zeitliche Aufwand der Betreuung, gesundheitliche Bedingungen, räumliche Bedingungen, die Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Eltern mit denen der Tagespflegeperson und deren Familie, die Anzahl und das Alter der bereits bei der Tagespflegeperson betreuten Kinder. Bei der Abwägung sollten auch die Auswirkungen hinsichtlich der sozialen Kontakte des Kindes, der Familie und der Tagespflegeperson bedacht werden. 2.3 Eignung von Tagespflegepersonen Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Tagespflegeperson ist deren Eignung, die im Sinne von 23, 43 und 72a SGB VIII im Hinblick auf persönliche und formale Voraussetzungen dieser Richtlinien überprüft wird. Die Eignung wird durch Gespräche, Hausbesuche und die Prüfung der erforderlichen Unterlagen festgestellt. 2.3.1 Persönliche Voraussetzungen Die Tagespflegeperson zeichnet sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen ( 23 SGB VIII) und Sprachkompetenz aus. 7

Nähere Einzelheiten sind dem Handbuch Kindertagespflege zu entnehmen (BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4). Sie hat das 21. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.3.2 Formale Voraussetzungen Gemäß 23 SGB VIII verfügt die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die sie in qualifizierenden und qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat (siehe 2.4). Die Tagespflegeperson legt für sich und alle mit ihr im selben Haushalt lebenden Personen eine Gesundheitsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die genannten Personen frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind und aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Betreuung von Tagespflegekindern bestehen. Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein erweitertes amtliches Führungszeugnis vor (nach 72 a SGB VIII). Die Tagespflegeperson ist in Besitz eines Schulabschlusses nach Klasse 10 einer allgemeinbildenden Schule als Mindeststandard. 2.3.3 Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle Die Tagespflegeperson verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten ( 23 SGB VIII). Es sind folgende räumliche Voraussetzungen zu schaffen: Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen, Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe (siehe auch BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4). 2.4 Qualifizierung der Tagespflegeperson Die Qualifikation der Tagespflegepersonen im Kreis Olpe umfasst folgende Bereiche: Beratungsgespräche bezüglich der Eignung und Vorbereitung von Tagespflegeverhältnissen. 8

Eignungsfeststellung (bspw. mittels Checkliste) zum Beispiel als Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundqualifizierung. Fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegeperson vor und während des Pflegeverhältnisses. Grundsätzlich ist eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden erforderlich (Grundlage ist das Curriculum Qualifizierung in der Tagespflege vom Deutschen Jugendinstitut). Sofern nur eine Grundqualifizierung (Zertifikat) mit 80 Stunden vorliegt, wird die Erlaubnis nur für zwei Jahre erteilt. Für eine weitere Erlaubnis (dann auf fünf Jahre) ist sowohl die Aufbauqualifizierung (Zertifikat) im Umfang von weiteren 80 Stunden als auch die Teilnahme an verpflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Zur Wiedererteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach weiteren fünf Jahren erbringt die Tagespflegeperson einen Nachweis über die Teilnahme an verpflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 50 Stunden. Hierzu nimmt die Tagespflegeperson an Weiterbildungen wahlweise aus folgenden Bereichen teil: Kinderschutz, Sprachbildung, Grundverständnis von Behinderungen, Kompetenzentwicklung, Erziehungskompetenz, Zusammenarbeit mit Eltern in der Kindertagespflege, Beobachtung und Dokumentation, Lernsituation Spiel und Bewegung, Bindung und Bildung oder Besondere Herausforderungen in der Kindertagespflege Erteilte Erlaubnisse zur Kindertagespflege bestehen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. 9

Die Tagespflegeperson muss bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Besitz einer gültigen Bescheinigung (nicht älter als drei Jahre) über einen Erste Hilfe Kurs am Kind sein. Alle drei Jahre ist eine Auffrischung durchzuführen und nachzuweisen. Grundsätzlich erfolgt die Vermittlung der Tagespflegeperson erst nach Abschluss der Grundqualifizierung. In begründeten Ausnahmefällen kann - je nach persönlicher Eignung der Tagespflegeperson - die Vermittlung von Tagespflegekindern auch schon während der laufenden Grundqualifizierung erfolgen. Tagespflegepersonen, die ihre Qualifikation in anderer Weise (beispielsweise durch eine mindestens zweijährige pädagogische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung) nachgewiesen haben, sind von einer Teilnahme an der Grundqualifizierung befreit. Sie erhalten die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zwei Jahre (vgl. s.o.). 2.5 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Jede Person, die Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis gemäß 43 SGB VIII. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. ( 43 Abs. 3 SGB VIII). Sie bezieht sich auf die Tagespflegeperson und auf den Betreuungsort. Die Erlaubnis zur Tagespflege wird vom Kreis Olpe als öffentlichem Träger der Jugendhilfe erteilt. Sie ist schriftlich zu beantragen und wird erteilt, wenn die unter Punkt 2.3 und 2.4 dieser Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Qualifizierung der Tagespflegeperson erfüllt sind. 2.6 Vermittlung in Kindertagespflege Die Vermittlung in Kindertagespflege wird verstanden als fachlicher Beratungsprozess, der auf die Realisierung eines stabilen und für das Kind förderlichen Betreuungsverhältnisses abzielt. Hierzu gehört u.a. die Ermittlung des Betreuungsbedarfs, die Auswahl geeigneter Personen, die Anbahnung des Kontakts und die Unterstützung der Abstimmung individueller Lösungen zwischen Kind und Tagespflegeperson. Die getroffenen Vereinbarungen sollten von der Tagespflegeperson und den Eltern in einem privatrechtlichen Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten werden (BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 4). 10

Bei der Vermittlung sind insbesondere die unter Punkt 2.2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. 2.7 Fachliche Beratung und Begleitung Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden (vgl. 23 Abs. 4 SGB VIII). 2.8 Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung in Kindertagespflege gelten diese Richtlinien gleichermaßen. Darüber hinaus gelten im Kreis Olpe die Empfehlungen des LWL-Landesjugendamtes Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege in ihrer jeweils gültigen Fassung (vgl.: http://www.lwl.org/lwl/jugend/landesjugendamt/lja/tagbe/behki/kindertagespfl/materialien). 2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe Die o.g. Empfehlungen für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung gelten nur bis zum Beginn der Schulpflicht. Wird ein Kind ergänzend in Kindertagespflege, längstes jedoch bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, betreut, zahlt der Kreis Olpe im Sinne der Eingliederungshilfe darüber hinaus die hälftige Pauschale - in Höhe von 2.500 - pro Kindergartenjahr als freiwillige Leistung für einen behinderungsbedingten Mehraufwand weiter. Die Pauschale wird gestaffelt nach folgendem Betreuungsumfang - bis zu 10 Stunden pro Woche werden 50 Prozent - in Höhe von 1.250 - gezahlt. - über 10 Stunden pro Woche werden 100 Prozent - in Höhe von 2.500 - gezahlt. 3. Finanzierung der Kindertagespflege Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte können beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe Förderung der Kindertagespflege beantragen. Der Kreis Olpe prüft die Antragsvoraussetzungen gemäß dem gesetzlich definierten Bedarf. Sofern die 11

Voraussetzungen nach Pkt. 2.1 bis 2.5 dieser Richtlinien vorliegen, übernimmt der Kreis Olpe die im Einzelfall notwendigen Kosten für die Kindertagespflege. 3.1 Geldleistung für Tagespflegepersonen Gemäß 23 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Geldleistungen, sofern der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege festgestellt hat. Die Geldleistungen für die Tagespflegeperson umfassen: Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag), Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung, Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung, Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, Erstattung der Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) aller Haushaltsmitglieder sowie Erstattung der Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller Haushaltsmitglieder. Die Berechnung der Geldleistung an Tagespflegepersonen ergibt sich sowohl aus einer Förderleistung (Erziehungsbeitrag) als auch aus einem Sachaufwand. Bei der Berechnung der Leistung wird von einem Verhältnis zwischen Anerkennung der Förderleistung und Sachaufwand von 70% zu 30% ausgegangen. Die Berechnung der Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt stundengenau (pro Stunde und pro Kind). Die Geldleistung beträgt für die Regelbetreuungszeit (siehe Ziffer 3.4.1) 5,00 pro Stunde und Kind und für die übrigen Betreuungszeiten (siehe Ziffern 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.4) 6,00 pro Stunde und Kind. 3.2 Beginn und Ende der Leistung Die Zahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege, jedoch nicht vor dem Tag des Bekanntwerdens beim Kreis Olpe. 12

Die Zeiten einer Eingewöhnungsphase werden bei der Bewilligung der Geldleistungen vollständig berücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt stundengenau pro Kind. Die Leistung endet mit dem letzten Betreuungstag. 3.3 Berechnung der Geldleistung Die Geldleistung, die monatlich ausgezahlt wird, kann auf zwei verschiedenen Wegen ermittelt werden: 1. Sofern die Betreuungszeiten pro Woche grundsätzlich gleichbleibend sind, werden die wöchentlichen Betreuungszeiten mit 4,33 multipliziert. Für die so errechnete Gesamtzahl der monatlichen Betreuungsstunden wird die Geldleistung laufend monatlich an die Tagespflegeperson ausgezahlt (pauschalierte Zahlung). 2. Sofern die Betreuungszeiten im Vorhinein nicht genau berechnet werden können (z.b. aufgrund unterschiedlicher oder wechselnder Arbeitszeiten), werden die in einem Monat geleisteten Betreuungsstunden in einem Stundenzettel erfasst. Der Stundenzettel ist von der Tagespflegeperson rechtsverbindlich zu unterzeichnen und von einem/r Personensorgeberechtigten und der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft gegenzuzeichnen. Die Geldleistung für die Gesamtzahl der Betreuungsstunden des jeweiligen Monates wird an die Tagespflegeperson ausgezahlt (Spitzabrechnung). Die beiden Berechnungsformen der Geldleistung bleiben auch zukünftig bestehen. Langfristig soll versucht werden, Kindertagesbetreuungsfälle, die mit Stundenzettel abgerechnet werden, dauerhaft in eine pauschalierte Zahlung umzuwandeln. 3.3.1 Regelungen zum Urlaub Bei beiden Berechnungsformen besteht ein Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro angefangenen Arbeitsmonat. 3.3.2 Regelungen bei Krankheit 1. Bei Erkrankung des Kindes erfolgt eine Weiterzahlung der Geldleistungen bis max. 2 Wochen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Meldung des Sachverhalts durch die Tagespflegeperson an das Jugendamt. 2. Bei Erkrankung der Tagespflegeperson erfolgt keine Weiterzahlung der Geldleistung. 13

3.4 Betreuungszeiten 3.4.1 Regelbetreuungszeit Die Regelbetreuungszeit ist für den Zeitraum zwischen 07.30 und 17.00 Uhr werktags definiert. 3.4.2 Randzeitenbetreuung Als Randzeit ist die Zeit zwischen 05.00 und 07.30 Uhr sowie zwischen 17.00 und 21.00 Uhr definiert. 3.4.3 Nachtbetreuung Wird ein Kind über Nacht in der Tagespflege betreut, so zählt die Zeit wischen 21.00 und 05.00 Uhr als Nachtbetreuung. Diese 8 Stunden werden mit einem Faktor von 50%, bezogen auf die Regelbetreuung, berücksichtigt. 3.4.4 Wochenend- und Feiertagsbetreuung Das Wochenende beginnt freitags um 17.00 Uhr und endet montags um 05.00 Uhr. Die Regelung der Nachtbetreuung gilt auch für die Wochenend- und Feiertagsbetreuung. 3.5 Versicherungsschutz 3.5.1 Unfallversicherung Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW) der Tagespflegeperson. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Kinder, die von einer Tagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII betreut werden, sind gesetzlich über die Landesunfallkasse NRW unfallversichert. Ebenso sind auch alle Kinder, für die eine Geldleistung gemäß 23 SGB VIII gewährt wird, durch eine freiwillige Unfallversicherung des Kreise Olpe abgesichert. 14

3.5.2 Alterssicherung Tagespflegepersonen die, aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, bekommen auf Antrag 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im Bescheid der Rentenversicherung wird als angemessene Alterssicherung anerkannt. Für nicht Rentenversicherungspflichtige wird die Höhe einer freiwilligen Rentenversicherung analog der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstattet, wenn die Ausgaben entsprechend nachgewiesen werden und diese Rentenversicherung vom Versicherungsträger zertifiziert ist. 3.5.3 Kranken- und Pflegeversicherung Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gemäß 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII. Tagespflegepersonen, die aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen, bekommen 50 % der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Betrag im Bescheid der Krankenversicherung wird als angemessene Aufwendung zu einer Kranken- und Pflegeversicherung anerkannt. Bis zur Höhe des Beitrages der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auf Antrag Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden. 3.5.4 Haftpflichtversicherung Sowohl Tagespflegepersonen - die Leistungen nach 23 SGB VIII erhalten-, als auch Tagespflegekinder - die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden-, sind durch den Kreis Olpe freiwillig haftpflichtversichert. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel die berufliche Tätigkeit nicht ab, daher wird der Abschluss einer bzw. die Ausweitung auf eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung empfohlen. 3.6 Gesundheitszeugnis Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) sämtlicher Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespflegeperson mindestens 3 Monate Leistungen nach 23 SGB VIII erhält. 15

3.7 Führungszeugnis Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespflegeperson mindestens 3 Monate Leistungen nach 23 SGB VIII erhält. 4. Kostenbeitrag der Eltern Der Kreis Olpe erhebt Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den 22 bis 24 SGB VIII. Art, Umfang und Höhe dieser Kostenbeiträge sind in der Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung nachzulesen. Gemäß 23 Abs. 1 KiBiz lässt das Jugendamt eine Zuzahlung an eine Tagespflegeperson durch Eltern sowohl für Mahlzeiten als auch für eine Beförderung des Tagespflegekindes per PKW zu. Die Höhe einer angemessenen Zuzahlung sollte einvernehmlich im privatrechtlichen Betreuungsvertrag festgehalten werden. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Übergangsregelung Tagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis sind, benötigen zur Wiedererteilung der Pflegeerlaubnis nach 5 Jahren - gemäß ihrer gültigen Erlaubnis - je nach Voraussetzung die Teilnahme an einer Aufbauqualifizierung im Umfang von 80 Stunden oder einen Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Umfang von 25 Stunden. 5.2 Einzelfallregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann der Leiter des Fachdienstes Finanzielle Jugendhilfen eine von diesen Richtlinien abweichende Einzelfallentscheidung treffen. 5.3 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.08.2015 in Kraft. 16