Unternehmer gegen Softwarepatentierung www.patentfrei.de www.stop-swpat.de
Übliche Ansprüche bei Patentverletzungen im Aussen- und Innenverhältnis Anspruch auf Unterlassung und Vernichtung Anspruch auf Offenlegung der Vertriebswege und Herausgabe der Einkünfte Schadensersatzansprüche bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz Patentinhaber Aussenverhältnis Software- entwicklungs- Unternehmen Geschäftsführer Software- entwicklungs- Unternehmen Gewerblicher Nutzer (Kunde) Innenverhältnis
Verfahrenskosten bei Patentauseinandersetzungen Verfahrenskosten bei Auseinandersetzungen um Patentverletzungen: Streitwert: z.b. 100.000 EUR Kosten Abmahnung: ca. 2.000,- EUR / 4.000,- EUR (ohne/mit Patentanwalt auf Gegenseite, eigener Anwalt zusätzlich 2.000,- EUR) Kosten Zivilprozess: 10.467,60 EUR / 14.417,40 EUR (ohne/mit Patentanwalt auf Gegenseite inkl. eigenem Anwalt) Verfahrenskosten bei Nichtigkeitsklagen: Streitwert 1.000.000 Anwaltsgebühren (für beide Parteien zusammen) 26.077 Patentanwaltsgebühren (für eine Partei) 13.038 Gerichtsgebühren 13.368 Gesamtkosten 1. Instanz 52.483
Aktuelle Situation Richtlinie abgelehnt, aber: 30.000 50.000 Softwarepatente sind weiterhin existent Europäisches Patentamt hat Patentierungspraxis nicht geändert Neues EU-Legislative-Verfahren zum Gemeinschaftspatent in der Diskussion
EPÜ Art. 52 - Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Die abgelehnten Softwarepatent-Richtlinie (CII) HW = Geraete, Maschinen mit Ausnahme von Datenverarbeitungsgeraeten SW = Software [HW + SW] = Geraet bzw. Maschine mit Softwaresteuerung als Gesamtheit Grenzen der Patentierbarkeit: EPÜ Art. 52 (1973 ) CII offizielles Ziel * CII Ratsvers. (abgelehnt) reine HW [HW + SW] [HW + SW] reine SW Innovation HW HW SW SW (evt. + SW) Physikalische ja ja ja nein Wirkung gewuenschte Patentierbarkeit ja ja ja nein Moegliche Loesung durch Naturkraefte-Definition Offiziell angestrebte Lösung
Abgelehnte Softwarepatent-Richtlinie Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) "Computerimplementierte Erfindung" ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird. b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technologie, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, vom Stand der Technik abhebt.
Abgelehnte Softwarepatent-Richtlinie Artikel 4a- Ausschluss von der Patentierbarkeit (1) (neu) Ein Computerprogramm als solches kann keine patentierbare Erfindung darstellen. (2) Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb von einem technischen Beitrag ausgegangen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm, sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt, eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen.
Abgelehnte Softwarepatentrichlinie Artikel 5- Form des Patentanspruchs (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird. (2) Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es auf das Programm allein oder auf ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, ist nur zulässig, insoweit das Programm, wenn es auf einem Computer, auf einem programmierten Computernetz oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung installiert und ausgeführt wird, einen in derselben Patentanmeldung erhobenen Erzeugnis- oder Verfahrensanspruch gemäß Absatz 1 begründet.
Patente auf häufig verwendete Funktionen
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