Workshop. Vergaberecht in ETZ-Projekten. Interreg Bayern Österreich 2007-2013. 1. Juli 2009 SIR, Salzburg. Robert Hörmann www.prove.



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Transkript:

Workshop Vergaberecht in ETZ-Projekten Interreg Bayern Österreich 2007-2013 1. Juli 2009 SIR, Salzburg Robert Hörmann www.prove.at 2 WARUM VERGABERECHT? 1

EFRE-Fördervertrag Vers. 3_090514 1 Förderzusage (6) Die Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen zur Erfüllung des Förderzwecks richtet sich nach dem einschlägigen nationalen Recht. Der Lead-Partner stellt die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften durch die Projektpartner sicher. Ein österreichischer Projektträger fällt unter die Bestimmungen für öffentliche Auftraggeber nach dem BVergG 2006, wenn zumindest 50 v.h. der Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand (= EFRE-Mittel zuzüglich nationale Kofinanzierung) finanziert wird. Die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der vergebenen Aufträge ist in entsprechender Form nachzuweisen. Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben idf vom 1.12.2008 1.4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Unbeschadet der einschlägigen Vergabebestimmungen nach EU- oder nationalem Recht ist bei allen Vorhaben die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen (z.b. Druck von Broschüren, Übersetzungskosten, Expertenhonorare, Beratung, Studien) in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Einholung von Vergleichsangeboten kann unterbleiben, wenn gleichartige Leistungen mehrmals hintereinander zu gleich bleibenden Konditionen beauftragt werden, deren Angemessenheit bereits einmal in rechtlich korrekter Weise ermittelt worden ist. 2

Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben idf vom 1.12.2008 1.4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (2) In-sich-Geschäfte sind nur zulässig, wenn sie nachweislich günstiger sind alle eine externe Beauftragung und ausschließlich tatsächlich angefallene Kosten beim Beauftragten verrechnet werden. Der Nachweis darüber ist vom Begünstigten zu führen. 2.5 Nicht förderfähige Ausgaben (1) t) Verpflichtungen jeder Art, für die eine Pauschalierung des Entgelts festgelegt ist 5 Kernfragen der Beschaffung 1. Was muss/will ich einkaufen? Leistungsbeschreibung 2. Wie viel wird es voraussichtlich kosten? Berechnung des geschätzten Auftragswertes 3. Wer wird den Auftrag erfüllen, gegebenenfalls besonders gut erfüllen können? Eignungs- und ggf. Auswahlkriterien 4. Woran werden ich das beste Angebot erkennen? Zuschlagskriterien 5. Wie gehe ich am besten vor, insb. um ordnungsgemäße und vergleichbare Angebote zu bekommen? Verfahrenswahl und ablauf Und wo liegt nun der Unterschied zwischen privaten und öffentlichem Einkauf? 3

Grundprinzipien des Vergaberecht Transparenz Nichtdiskriminierung Gleichbehandlung Verhältnismäßigkeit Freier und lauterer Wettbewerb Befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen Leistungsbeschreibung 95ff BVergG wahlweise konstruktiv oder funktional konstruktive LB: Leistungen sind nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. funktionale LB: Leistungen werden als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben. 4

Berechnung des geschätzten Auftragswertes Je nach Auftragsgegenstand verschieden: Bauaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge Baukonzessionen Dienstleistungskonzessionen Prioritäre Dienstleistungen Anhang III 1 Instandhaltung und Reparatur 2 Landverkehr einschließlich Geldtransport und Kurierdienste 3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr 4 Postbeförderung 5 Fernmeldewesen 6 Finanzielle Dienstleistungen 7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 8 Forschung und Entwicklung 9 Buchführung, -haltung und prüfung 10 Markt- und Meinungsforschung 11 Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 12 Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen 13 Werbung 14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 15 Verlegen und Drucken 16 Abfall- und Abwasserbeseitigung Die Nummer beziehen sich auf die Dienstleistungskategorie! 5

Nicht-prioritäre Dienstleistungen Anhang IV 17 Gaststätten und Beherberungsgewerbe 18 Eisenbahnen 19 Schifffahrt 20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 21 Rechtsberatung 22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 23 Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) 24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 26 Erholung, Kultur und Sport 27 Sonstige Dienstleistungen Die Nummer beziehen sich auf die Dienstleistungskategorie! Schätzung des Auftragswerts 12-18 Geschätzter Auftragswert exkl. USt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens In der Regel über gesamte Vertragslaufzeit Mit kaufmännischer Sorgfalt Splittingverbot: 1. Gleichartige Leistungen sind zusammenzuzählen 2. Keine Auftragsaufteilung zur Umgehung der Vergabevorschriften 6

Schätzung des Auftragswerts Teil 2 Gleichartige Lieferung, wenn im wesentlichen Ein einheitlicher Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse herstellt, die einem im wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen. Gleichartige Dienstleistung: Dienstleistungen eines Fachbereichs, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (! Vorsicht auch Rechtsmeinung des Gesamtvorhabens möglich) Bauaufträge Bauwerk ist die Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das eine technische oder wirtschaftliche Funktion erfüllt Wer kommt für die Auftragsdurchführung in Frage 62-77 Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen PRÜFUNG durch EIGNUNGSKRITERIEN Bei zweistufigen Verfahren: Auswahl der am besten geeigneten Unternehmen PRÜFUNG durch AUSWAHLKRITERIEN 7

Eignungskriterium 69ff BVergG Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind. EIGNUNG ausgewählte Themen Nur so weit durch Auftragsgegenstand gerechtfertigt ARGE: Nachweis der Befugnis nur für den jeweiligen Mitglied zukommenden Leistungsteil erforderlich Regelung zu notwendigen Angaben bei Referenzen (beglaubigte Bescheinigung durch AG!) Nachweis durch ANKÖ zulässig ERLEICHTERUNGEN vorauss. ab Novelle 2009 8

BEISPIELE: EIGNUNG Befugnis Kriterium Berufliche Zuverlässigkeit Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Technische Leistungsfähigkeit Nachweis Gewerbeschein bzw. aktueller Auszug aus dem Gewerberegister Strafregisterbescheinigung Kontoauszug SVA, Rückstandsbescheinigung gem. BAO... Bonitätsauskunft der Bank, Berufshaftpflichtversicherung, Umsatzerklärung; Referenzen; Ausrüstung Spezifische Erfahrung (DL) Formulierungsvorschläge - Eignung 9

NACHWEISERFORDERNISSE - Übersicht 62-78 Befugnis Zuverlässigkeit Finanz. LF Techn. LF Nachweis ein Muss? (s.u.) 80.000 JA 80.000 JA 80.000 JA 80.000 JA Katalog BVergG taxativ? JA JA NEIN JA Nachweis durch Dritte möglich? J/N N JA JA Ersatz durch andere Nachweise? Bei sachl. Rechtfert. Bei sachl. Rechtfert. Bei sachl. Rechtfert. Bei sachl. Rechtfert. VORARBEITENPROBLEMATIK 20 Abs 5 BVergG Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann. 10

AUSWAHLKRITERIEN Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird Welches Angebot ist das beste? Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige UnternehmerInnen PRÜFUNG durch EIGNUNGSKRITERIEN Auswahl der am besten geeigneten Unternehmen PRÜFUNG durch AUSWAHLKRITERIEN Auswahl des besten Angebots PRÜFUNG durch ZUSCHLAGSKRITERIEN 11

ZUSCHLAGSPRINZIPIEN Billigstbieterprinzip Zuschlag dem Angebot mit niedrigsten Preis Bestbieterprinzip Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot ZUSCHLAGSKRITERIEN Zuschlagskriterien sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, wie zb Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist 12

WAHL DES VERFAHRENS Entscheidungskriterien: Auftragsgegenstand Höhe des geschätzten Auftragswertes ggf. besondere Rahmenbedingungen Ober- und Unterschwellenbereich 12 Bestimmung im BVergG nicht aktuell LIEFERUNGEN & DIENSTLEISTUNGEN Lieferungen (wenn zentraler öffentlicher AG) Lieferungen (wenn sonstiger öffentlicher AG) Dienstleistungen (wenn zentraler öffentlicher AG) übrige Dienstleistungen (wenn sonstiger öffentlicher AG) EUR 133.000,-- 206.000,-- 133.000,-- 206.000,-- 13

VERFAHRENSWAHL 27-42 27 Wahlfreiheit zwischen offenem / nicht offenen Verfahren Verhandlungsverfahren ist Sonderverfahren, z.b.: Nichtbeschreibbarkeit der Leistung (geistige Leistung) Unmöglichkeit globaler Preisgestaltung oder Unterschwellenbereich Subschwellenwerte für Lieferungen und Dienstleistungen < 40.000,-- < 60.000,-- < 80.000,-- < 103.000,-- < 206.000,-- ab 206.000,-- Direktvergabe alle Leistungen Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit 1 Bieter (geistige DL) Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nur in gesetzlich geregelten Fällen Ab 1. Mai 2009 < 100.000,-- Schwellenwerte-Verordnung (gültig bis 31.12.2010) Direktvergabe, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 14

Direktvergabe 25. (10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. 41. (2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn 1. der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder 2. es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß 12 Abs. 1 nicht erreicht, (d.h. im Unterschwellenbereich) und a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder b) transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder c) diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden. Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter 38 (3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht (derzeit 103.000 bzw. 66.500 Euro). 15

Bekanntmachungspflichten Unterschwellenbereich Bundesauftraggeber www.lieferanzeiger.at Landesauftraggeber: OÖ: Amtlichen Linzer Zeitung od. Internet inkl. Verweis Sbg: www.salzburg.gv.at T: Bote für Tirol Vlg: Amtsblatt für das Land od. Internet inkl. Verweis Oberschwellenbereich National wie Unterschwellenbereich und EU-weit im EU- Amtsblatt (TED) 32 VERFAHRENSABSCHLUSS 16

PRÜFUNG DES ANGEMESSENEN PREISES 126 Unter 120.000 Euro kann vertiefte Angebotsprüfung entfallen Ist im OSB der Preis aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig, muss der/die BieterIn nachweisen, dass die Beihilfe rechtmäßig war AUFKLÄRUNG BEI MANGELHAFTIGKEIT 126 Unter 120.000 Euro geschätzter Auftragswert kann der/die AuftraggeberIn auf schriftliche Aufklärungen verzichten 17

WIDERRUF 135-140 AG kann Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen Widerruf ist unverzüglich mitzuteilen, inkl. Stillhaltefrist und Gründe Stillhaltefrist von 14/7 Tagen 36 KONSEQUENZEN BEI REGELVERSTÖSSE 18

STRUKTURFONDS Nichtanerkennung der Kosten 100% oder anteilig, je nach Regelverstoß VERGABERECHTLICHE KONSEQUENZEN 38 Rechtsschutz - BVergG 291ff bzw. OÖ - Vergabenachprüfungsgesetz Salzburger Vergabekontrollgesetz Tiroler Vergabe-Nachprüfungsgesetz Vorarlberger Vergabe-Nachprüfungsgesetz 19

WEN gibt es? 39 Bund Land (unterschiedlich) BVA Bundesvergabeamt Unabhängiger Verwaltungssenat Vergabekontrollsenat Schlichtungskommission VfGH / VwGH Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof EuGH Zivilgerichte Beschwerde bei EK ECKPUNKTE des RECHTSSCHUTZSYSTEMS 40 Die Präklusion Teilung des Verfahrens in Phasen gds. keine Bekämpfbarkeit nach Fristablauf! In der Regel 14 Tage ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit 7 Tage: USB, Direktvergabe Ausschreibung(sunterlage): 7 Tage vor Ablauf der Angebotfrist, 3 Tage sofern diese unter 15 Tage 20

ECKPUNKTE des RECHTSSCHUTZSYSTEMS 41 Gesondert anfechtbare Entscheidungen nur diese sind unmittelbar anfechtbar...... andere nur mit der nächstfolgenden Entscheidung Liste im BVergG bzw. Landesvergabekontrollgesetz Verfahrenswahl Nichtzulassung zur Teilnahme, Ausscheiden Ausschreibung Zuschlag, Widerruf WAS kann ich gds. machen? 42 BVA Vergabeverfahren (einstweilige Verfügung) Nachprüfung Nichtigerklärung von AG-Entscheidungen Feststellung der Rechtswidrigkeit 21

Die einstweilige VERFÜGUNG 43 Das Vergabeverfahren steht! nur auf Antrag / nicht ohne Nachprüfungsantrag Interessensabwägung (AG, Bieter, Öffentlichkeit) Einbringung Fristgebunden (7 / 14 Tage!) vorläufiger Rechtsschutz Vergebührung vor Einbringung rasche Entscheidung: idr 10 Tage Das NACHPRÜFUNGSVERFAHREN 44 Kontrolle von Auftraggeber - Entscheidungen! ab Veröffentlichung bis Verfahrensende sofern eingetretener / drohender Schaden Fristgebunden (siehe Präklusion) Auskunftspflicht für alle Verfahrensparteien Bekämpfung Zuschlagsentscheidung: Bestbieter sollte sich wehren! rasche Entscheidung (Bescheid binnen 6 WO) 22

Das FESTSTELLUNGSVERFAHREN 45 Voraussetzung für zivilrechtlichen Schadenersatz! Feststellung, dass Vergabeverfahren mangelhaft Zuschlag entgegen Zuschlagskriterien erteilt AG(!): Antragsteller hatte keine echte Chance auf Zuschlag Rechtswidrigkeit von wesentlichem Einfluss aus Ausgang des Verfahrens idr binnen 6 MO nach Verfahrensabschluss subsidiär zu Nachprüfungsverfahren GEBÜHREN 46 Pauschalgebühren (Verordnung der LR Stmk) gleichzeitig mit Einbringung zu entrichten separat für EV, Nachprüfung & Feststellung zwischen EUR 200,-- und EUR 5.000,-- Anspruch auf Gebührenersatz (beantragen!) Voraussichtlich zukünftig Veränderungen! 23

Zivilrechtlicher SCHADENERSATZ 47 Voraussetzung: Feststellungsbescheid schuldhafte Verletzung echte Chance auf Zuschlagserteilung Problem: Umfang des Schadenersatzes - Vertrauensschaden (Kosten der Anbotserstellung) - Erfüllungsschaden (entgangener Gewinn) EUROPA 48 EuGH Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren keine Antragslegitimation durch Bieter! ------------------------- Beschwerde bei EK (Jedermann) Mahnverfahren Vertragsverletzungsverfahren gegen MS Staat entspricht 24

Mögliche Prüffragen bei Strukturfondsprojekten auf Vorschlag der Europäischen Kommission - Würde das richtige Vergabeverfahren gewählt? - Würde die Leistungsbeschreibung ordnungsgemäß erstellt (keine erwartbaren Folgeaufträge)? - Ist der Finanzierungsplan in Ordnung und die nationale Kofinanzierung gegeben? - Ist die Berechung des geschätzten Auftragswertes korrekt? - Sind die Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien der Leistung angemessen? - Wurde eine entsprechende Veröffentlichung durchgeführt? - Wurde die Bewertungsniederschrift ordnungsgemäß erstellt und ist die Bewertung ordnungsgemäß erfolgt? Guidance document on management verifications to be carried out by Member States on operations co-financed by the Structural Funds and the Cohesion Fund for the 2007 2013 programming period; Final version of 05/06/2008; COCOF 08/0020/04-EN Erkannte Problemfelder Die Auswahl- und Zuschlagsphase werden nicht getrennt. Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien werden vermischt. Die Kriterien wurden nicht im Vorfeld bekannt gemacht. Die technischen Spezifikationen sind diskriminierend. Andere Kriterien als die bekannt gegebenen wurden verwendet. Die Kriterien widersprechen den Grundprinzipien. Die Niederschrift der Bewertung ist nicht ordnungsgemäß. Zusätzliche Leistungen werden ohne Neuausschreibung vergeben. Wesentliche Bestimmungen des Leistungsvertrages werden in der Umsetzung verändert. Guidance document on management verifications to be carried out by Member States on operations co-financed by the Structural Funds and the Cohesion Fund for the 2007 2013 programming period; Final version of 05/06/2008; COCOF 08/0020/04-EN 25

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! prove Unternehmensberatung GmbH Brahmsplatz 1/3 1040 Wien www.prove.at hoermann@prove.at 26