Alternativen 2008 Demokratie statt Zwang



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Transkript:

Grundgedanken Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geht prinzipiell von der Freiheit des einzelnen Bürgers aus, die nur dort eingeschränkt werden darf, wo es unbedingt erforderlich und unvermeidbar ist. Hierbei trägt der Gesetzgeber die uneingeschränkte Beweislast. Das bedeutet aber auch, dass jede Einschränkung grundgesetzlich garantierter Freiheitsrechte vom Gesetzgeber umfänglich zu begründen ist. Dabei ist von ihm zu prüfen, ob nicht andere Maßnahmen, die auch ohne oder mit geringeren Einschränkungen der Freiheitsrechte, ebenso geeignet sind, die verfolgten legitimen Staatsinteressen zu erreichen. Im Zweifel sollen stets andere, die Freiheit weniger einschränkende, Mittel und Wege zur Erfüllung legitimer Staatsaufgaben gesucht und angewendet werden. Auch der Blick über die Grenzen in Richtung anderer Staaten in Europa und 'der restlichen Welt' zeigt, dass es in den Ländern der EU und auch weltweit keine vergleichbare Zwangsverkammerung gibt. Damit ist hinlänglich Beweis erbracht, dass es andere Wege gibt, um '...legitime Staatsaufgaben' auch 'staatsfern' und trotzdem ohne Zwangsmitgliedschaft zu erfüllen. Nachstehende Ausführungen zeigen auf, dass die deutschen Industrie- und Handelskammern auch bei Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft weiter existieren können und dass der deutschen Wirtschaft durch die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft kein Schaden entsteht. Diese Ausführungen gehen von dem Extremfall aus, dass alle Gewerbetreibenden aus der Industrie- und Handelskammer austreten. 1 Abs. 1 IHK'G Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1411) gegeben ist, die Aufgabe, (a) das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; (b) dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie (c) für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. (Zu 1 Abs. 1 a) Die gesetzlich vorgesehene Aufgabe ist unlösbar. Bereits der Versuch der Definition des Begriffs 'Gesamtinteresse' scheitert der Begriff ist eine Fiktion. Das einzige Gesamtinteresse ist: Jedes Unternehmen will und muss Geld verdienen. 1

Die Interessen sind unterschiedlich bis konträr. Es gibt selbst in gleichen Branchen gegensätzliche Interessen. Alternative: Diese Aufgabe entfällt als gesetzliche Vorgabe. Damit orientiert sich auch der bundesdeutsche Gesetzgeber an der Praxis der weltweit existierenden Kammern. Die Kammern haben zur Förderung der Wirtschaft zu wirken: Man betrachte die vielen Einrichtungen, die alle der Förderung der Wirtschaft dienen. AHK (1050 Mitarbeiter) Landesförderungsanstalt GTZ (Bundesunternehmen mit 10.000 Mitarbeitern) KfW (3.800 Mitarbeiter) BFAI (100 Auslandskorrespondenten) Wirtschaftsministerien der Länder bw-i Ges. für internationale wirtschaftl. Zusammenarb. mbh (nur Baden-Württemberg) 55 Mitarbeiter WFHF (Wirtschaftsförderungseinrichtung der Region) WFHK (Wirtschaftsförderungseinrichtung des Landkreises Kommune: Abteilung für Wirtschaftsförderung Wenn die Kammern hier kein Personal mehr vorhalten, entsteht der deutschen Wirtschaft kein Schaden, weil es ausreichend Alternativen gibt. Die Kammern engagieren sich beim Technologietransfer von Wissenschaft zur Wirtschaft. Das würde z.b. auch das Steinbeis-Technologiecentrum tun. Hier gab es jedoch in der Vergangenheit bereits Kompetenzgerangel mit den Kammern. Bei Eingabe des Suchbegriffes Technologietransfer bei Google bekommen Sie 1,7 Mio. Antworten!! Die Kammern brauchen hier kein Personal mehr vorzuhalten. (Zu 1 Abs. 1 b) Kammern wirkten mit bei der Bauleitplanung Richtig ist, dass die Kammern eine von ca. 60 Stellen Träger öffentlicher Belange sind. Die Befragung dieser Träger öffentlicher Belange ist aufgrund eventueller Normenkontrollverletzungen notwendig. Antworten dieser Träger sind nicht bindend. 2

Die Kammern müssen hierfür kein Personal vorhalten. Bei Nicht-Beantwortung einer Befragung gilt nach 4 Wochen automatische Zustimmung. Kammern sind Ansprechpartner in Infrastrukturfragen Die Verkehrsausschüsse in der Kommune, beim Landkreis und beim Regierungspräsidium sind hier kompetenter. Zusätzliche Kompetenz kann bei Polizei, ADAC, TÜV, DEKRA usw. gefunden werden. Hier ist seitens der Kammern kein Personal vorzuhalten. Kammern erstellen Gutachten für Behörden Sofern aus Politik und/oder Verwaltung Stellungnahmen oder Gutachten "zu wirtschaftlichen Fragen" erforderlich sein sollten, sind diese bei dafür geeigneten Instituten in Auftrag zu geben. Wer bestellt, der bezahlt! Dies ist bereits gängige Praxis. Auch die Kammern geben häufig 'ihre' Stellungnahmen aufgrund externer Gutachten ab. Die Auswahl dieser Gutachter erfolgt jedoch nach Gutdünken und Interessenlage der Kammern. Die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen wären für privatisierte Kammern eine Geldeinnahmequelle. Kammern setzen sich für Bürokratieabbau ein Kammern haben kein überzeugendes Interesse am Bürokratieabbau, weil sie an Seminaren verdienen, die für Unternehmen erforderlich sind, um Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen einzuhalten. Beweis dafür ist, in welcher Bürokratiefalle Deutschland derzeit steckt. Beispiel für Seminarinteressen der Kammern ist das ZAK, Zollund Außenwirtschafts-Kolleg der IHK Köln. Die Kammern führen Existenzgründungsberatungen sowie Nachfolgeregelungsberatungen und runde Tische durch. Wird bereits mit bedeutenden Steuergeldern (EU-Mittel) sowie Mitteln der KfW von den Kammern betrieben. Durch diesen Mittelzufluss werden andere Anbieter praktisch ausgeschlossen bzw. ihre Beratungstätigkeit deutlich erschwert. Die Kammern müssen hier kein Personal vorhalten, welches aus Mitgliedsbeiträgen finanziert wird. (Zu 1 Abs. 1 c) (..Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns) Hier gibt es in der derzeitigen Situation unauflösbare Interessenkonflikte. Die von Kammerseite dominierte 'Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs' (Bad Homburg) ist für eine ausgewogene und objektive Durchsetzung gerade wegen ihrer Kammerabhängigkeit ungeeignet. Es werden in den seltensten Fällen Aktionen 'der Zentrale' von Externen ausgelöst. Kammern gehen i.d.r. gegen eigene Mitglieder vor. Sie verstoßen damit zwangsläufig gegen ihre Mittleraufgabe ( 1 Abs. 1,a), '... ausgewogen und ausgleichend Gesamtinteressen' wahrzunehmen. 3

Alternative: Aus Gründen der Neutralitätspflicht wird die 'Zentrale... ' insoweit von der Kammerabhängigkeit abgekoppelt und verselbständigt, dass sie künftig als wirklich unabhängige Schlichtungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten wirken kann. 1 Abs. 2 IHK'G Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen. Mitgliedschaften und Beteiligungen von Kammern im In- und Ausland haben einen kaum mehr überschaubaren Umfang angenommen. Regional sind die Kammern an den Wirtschaftsförderungseinrichtungen der Regionen und Landkreise mit marginalen Einlagen beteiligt. Ebenso findet man viele Beteiligungen an spezifischen Förderorganisationen. Untragbar waren und sind Beteiligungen gewerblicher Art, wie z.b. Beteiligungen an Flugplätzen, Radiostationen etc. Die Kammern könnten sich von allen Beteiligungen zurückziehen, ohne dass eine Beeinträchtigung der Leistung der betroffenen Organisationen zu befürchten wäre. Die Kammern müssen hier kein Personal vorhalten. Im Bereich Berufsausbildung ist grundsätzlich zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Kammern im Rahmen der dualen Berufsausbildung und den kommerziellen Tätigkeiten im Bereich berufliche Fortbildung und Weiterbildung zu unterscheiden. Die Kosten der Kammeraufgaben im Bereich der dualen Ausbildung (BGBl. I S.1112) werden durch Gebühren gedeckt (siehe Gebührentabelle der IHK). Dies umfasst das Eintragen von Azubis in die Lehrlingsrolle, die zeitliche und personelle Organisation der praktischen Prüfungen (durch ehrenamtliche Prüfer) und die Betreuung des Ausbildungsbetriebes. Dies kann auch weiterhin so bleiben. Die Betätigungen der Kammern außerhalb der Aufgaben lt. BGBl. I S.1112 (z.b. Ausbildungspakt) sind allgemeinpolitischer Art und sind deshalb von der Allgemeinheit zu finanzieren (was ja teilweise jetzt schon geschieht). Auf diesem Feld betätigen sich weitere Stellen wie Arbeitsagentur, Gewerkschaften, gemeinnützige Organisationen, Privatschulen, Verbände und Vereine. Die Kammern müssen hier kein Personal bereitstellen, das aus Beitragsmitteln finanziert wird. Die Kammern wirken bei der Erstellung der Berufsbilder mit. Für diese Tätigkeit brauchen die Kammern kein Personal mehr vorhalten. Dafür ist das BIBB mit seinen 700 Mitarbeitern zuständig. Firmen, Verbände, Innungen etc. tragen 4

Anstöße zu neuen Berufsbildern oder Änderungswünsche zu bestehenden Berufsbildern direkt dem BIBB vor. Die Kammern beteiligen sich aktiv an der Berufsausbildung. Die Kammern führen Ausbildungen durch wie z.b. IHK-geprüfter Betriebswirt. Diese Ausbildung mit Prüfungsabnahme ist rein privatwirtschaftlicher Natur und ist mit Gebühren belegt. Das können die Kammern auch weiterhin betreiben. Im Bereich Weiterbildung und berufliche Fortbildung haben die Kammern eigene Weiterbildungszentren (meist in Form einer GmbH) gegründet. Es ist keinesfalls hinzunehmen, dass die Kammern risikolos unter gesetzlichem Schutz privatwirtschaftlichen Unternehmen Konkurrenz machen und dazu noch die Möglichkeit der Quersubvention mit den Zwangsbeiträgen nutzen können. Sie treten in diesen Fällen in unmittelbaren Wettbewerb mit eigenen Mitgliedern. Diese finanzieren praktisch mit ihren Zwangsbeiträgen den eigenen Wettbewerber. Es ist weiterhin nicht hinnehmbar, dass diese kammereigenen Fortbildungszentren von der Mehrwertsteuer befreit sind. 1 Abs. 3 IHK'G Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen. Gesetzliche Kammeraufgabe: Erstellen eines Stempelabdrucks. Das kann weiterhin bei den Kammern bleiben. Die Kammern erheben für jeden Stempelabdruck eine Gebühr. (wie bisher bleibt es eine Geldeinnahmequelle) Alternative: Künftig werden die Zollämter neben den bisherigen Warenbegleitpapieren, dem Ursprungszeugnis 'EUR 1' und dem A.TR. auch das Ursprungszeugnis (Formblatt Z-13/51) stempeln, sofern und solange diese überhaupt noch nachgefragt werden. Anmerkung: Nur das Formblatt Z-13/51 muss von der IHK gestempelt werden! 1 Abs. 4 IHK'G Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. Alle nachfolgend aufgeführten Aufgaben sind mit Gebühren belegt Diese Aufgaben werden auch zukünftig von den privatisierten Kammern durchgeführt. Die Einnahmen daraus sind die Hauptfinanzierung der privatisierten Kammern. 5

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach 36 Gewerbeordnung Prüfungen gem. BKrFQG / BKrFQV (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) Registrierungs- und Erlaubnisstelle Versicherungsvermittler (wird z.b in Kooperation mit dem Berufsbildungswerk der deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) durchgeführt. Fachkundeprüfung nach 9 Waffengesetz Sachkundeprüfung im Einzelhandel mit Arzeinmitteln nach 50 Arzneimittelgesetz Gaststättenunterrichtung nach 4 Abs. 1 Gaststättengesetz Anzeige eines Räumungsverkaufes nach 8 'UWG Gesetz' Bescheinigung der Ausbildereignung nach 7 'AEV' Carnet ATA abstempeln Fachkundeprüfung nach Güterkraftverkehrsgesetz GüKG / Personenbeförderungsgesetz PBefG 11, 54 / Gefahrgutfahrerschulung gem. GGVS/ADR / Gefahrgutbeauftragtenschulung gem. GbV Standortregistereintragung ÖKO-AUDIT Zuständige Stelle gem. BBiG (BGBl I S.1112) (wie bereits angesprochen) Als 'zuständige Stelle' sollten dringend auch entsprechend qualifizierte Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft zugelassen werden, damit leistungssteigernder Wettbewerb und mehr fachliche Kompetenz in allen Bereichen der Berufsbildung, eingeführt wird. Im Bereich Druck-Industrie werden die Berufsbilder und die Prüfungserstellung bereits jetzt schon vom Verband Druck und Medien festgelegt. 9 Abs. 1 Darüber hinaus dürfen sie die Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößenklasse bei den Kammerzugehörigen erheben. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter des Unternehmens. 6

Die Auskunftspflicht entfällt auch wegen der Kollision mit dem Datenschutzgesetz (wird bereits jetzt praktiziert). Erhobene Daten stellen die Kammern gegen Entgelt zur Verfügung. Es ist also kein Personal vorzuhalten, welches aus Beiträgen finanziert wird. 7