Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IDS und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten



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Transkript:

Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IDS und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (Vom Leitungskollegium am 15.01.2002 beschlossen, vom Stiftungsrat am 11.03.2002 genehmigt) Präambel Alle Forschungseinrichtungen sind aufgefordert, die Wissenschaft und sich selbst vor Fälschungen zu schützen und gegen Missbrauch und Manipulation wissenschaftlicher Ergebnisse vorzugehen. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist künftig auch ein Förderkriterium der DFG. Die nachfolgenden Regelungen basieren auf den Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der DFG sowie den entsprechenden Empfehlungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz. Die Einhaltung dieser Regeln wird im IDS zukünftig ausdrücklich als arbeitsvertragliche Pflicht vorgegeben werden. Bei bestehenden Verträgen werden die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung hierauf verpflichtet. 1 Gute wissenschaftliche Praxis Teil 1 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (1) Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, lege artis zu arbeiten und sich stets nach dem neuesten Erkenntnisstand zu richten. Sie erfordert Kenntnis und Verwertung des sachlich gebotenen Schrifttums und den Einsatz von Methoden nach dem neuesten Erkenntnisstand. (2) Gute wissenschaftliche Praxis zeichnet sich aus durch Zweifel und Selbstkritik, durch kritische Auseinandersetzung mit den erzielten Erkenntnissen und deren Kontrolle, etwa durch wechselseitige Überprüfung innerhalb einer Arbeitsgruppe, aber auch durch Redlichkeit gegenüber den Beiträgen von Kollegen 1, Mitarbeitern, Konkurrenten, Vorgängern. (3) Sorgfältige Qualitätssicherung ist ein wichtiges Wesensmerkmal wissenschaftlicher Redlichkeit. Sie ist - neben der Redlichkeit gegenüber sich selbst und anderen - Grundlage für wissenschaftliche Professionalität. Sie wird gewährleistet durch die (kritische) Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen und klare Verantwortungsstrukturen. (4) Zur Sicherung der Qualität und damit guter wissenschaftlicher Praxis gehören weiter die Dokumentation aller Arbeitsschritte und die sichere Aufbewahrung aller Aufzeichnungen, das Sicherstellen der Reproduzierbarkeit vor der Veröffentlichung ebenso wie die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten für berechtigte Dritte. (5) Ein wesentlicher Aspekt guter wissenschaftlicher Praxis ist die Verantwortung bei (Mit-) Autorenschaft. Die Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung sind gemeinsam verantwortlich für deren Inhalt. Der Autor ist rechenschaftspflichtig, identifiziert sich mit dem wissenschaftlichen Ergebnis und übernimmt die Gewähr für den Inhalt der 1 Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

2 Veröffentlichung. 2 Organisationsstrukturen (1) Verantwortlich gegenüber den Organen des IDS für die Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Arbeiten des IDS sind die Abteilungs-, Arbeitsstellen- und Projektgruppenleiter. Sie stellen durch geeignete Anordnungen sicher, dass - die Ziele der Forschungsarbeiten und Aufgaben des einzelnen Wissenschaftlers festgelegt, definiert und verteilt werden, - jedem Mitarbeiter seine Zuständigkeiten (Rechte und Pflichten) klar zugewiesen sind, - regelmäßige Kontrollen der Einhaltung von Zielvereinbarungen durchgeführt werden. (2) Im Fall von abteilungsübergreifenden Projekten ist in Absprache unter den beteiligten Abteilungen ein verantwortlicher Projektleiter zu bestimmen, der die Aufgaben nach (1) wahrnimmt. 3 Daten Von den verantwortlichen Leitern sind klare Vorgaben und Regeln über die Art und Weise der Aufzeichnung und Datendokumentation zu treffen. Primärdaten sind zu sichern und 10 Jahre lang aufzubewahren. 4 Ausbildung Bei der Ausbildung und fachlichen Förderung/Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist sicherzustellen, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und auf deren Einhaltung besonderes Augenmerk gelegt wird. 5 Bewertungskriterien Bei der Aufstellung von Bewertungskriterien ist zu beachten, dass Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität haben. Produktivität kann nur in Verbindung mit Qualitätsindikatoren gesehen werden. 6 Autorenschaft (1) Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen - aber auch nur - diejenigen genannt werden, die zur Konzeption des Vorhabens, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen haben, seiner Veröffentlichung zugestimmt haben und damit die Verantwortung für die Veröffentlichung mittragen. (2) Datenerhebung, Finanzierung der Untersuchungen, Leitung der Abteilung oder Arbeitsgruppe, in der die Forschung durchgeführt wurde, oder das Lesen des Manuskripts begründen in der Regel keine Autorenschaft. 7 Originalarbeiten (1) Originalarbeiten sind Mitteilungen neuer Beobachtungen und Datenbestände einschließlich deren Interpretationen und sonstigen Folgerungen, neuer theoretischer Konzepte und Methoden sowie kritischer Auseinandersetzungen mit den Ergebnissen

3 anderer Wissenschaftler. Eine wiederholte Publikation derselben Ergebnisse ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wiederholung ist nicht zulässig. (2) Um die Nachprüfbarkeit der wissenschaftlichen Untersuchung sicherzustellen muss die Publikation eine exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse beinhalten, es sei denn, die besondere Form der Veröffentlichung schließt dies ausdrücklich aus. (3) Befunde, die die Hypothese der Autoren stützen, wie Befunde, die die Hypothese der Autoren verwerfen, müssen gleichermaßen mitgeteilt werden. (4) Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel separater Publikationen ist zu vermeiden. (5) Befunde und Ideen anderer Wissenschaftler sowie relevante Publikationen anderer Autoren müssen angemessen zitiert werden. 8 Ombudsmann (1) Zur Schlichtung oder Bereinigung von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit guter wissenschaftlicher Praxis, die nicht bereits den Vorwurf eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens enthalten, wird von den wissenschaftlichen Mitarbeitern des IDS eine Vertrauensperson gewählt. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind alle gegen Entgelt am IDS beschäftigten Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen Studium, die Forschungsaufgaben wahrnehmen (2) Die Vertrauensperson soll aus dem Kreis der Wissenschaftler des IDS gewählt werden, in Ausnahmefällen kann auch ein nicht dem Institut angehörender Wissenschaftler gewählt werden. Leitende Wissenschaftler des IDS (Direktor, Abteilungs- Arbeitsstellen- und Projektleiter) sind nicht wählbar. (3) Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Vertrauensperson übt ihr Amt ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen aus. Sie ist bei der Ausübung des Amtes von allen Beteiligten zu unterstützen. (4) Vorschlagsberechtigt sind alle wissenschaftlichen Mitarbeiter des IDS. Ein Vorschlag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Vorgeschlagene die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat. Teil II Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten 9 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen, Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. (2) Als Fehlverhalten sind insbesondere anzusehen: 1. Falschangaben: a) das Erfinden von Daten, b) das Verfälschen von Daten, z.b. - durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse ohne dies offenzulegen, - durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung. c) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

4 2. Beseitigung von Primärdaten, soweit hierdurch gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. 3. Verletzungen geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen, d. h.: - die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat), - die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl), - die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren oder Mitautorenschaft, - die Verfälschung des Inhalts, - die unbefugte Veröffentlichung und unbefugte Zugänglichmachung gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist, - die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis. 4. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer durch - die Sabotage von Forschungstätigkeit, d. h. einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Daten, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung seines Vorhabens benötigt, - die grob fehlerhafte, bewusst falsche oder irreführende gutachterliche Bewertung der Forschungstätigkeit anderer und die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten. (3) Eine Mitverantwortung bei wissenschaftlichem Fehlverhalten kann sich u.a. ergeben aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, d. h.: - Mitwissen um Fälschungen durch andere, - Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, - grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. 10 Einleitung des Verfahrens (1) Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ist die Leitung des IDS (Direktor oder stellvertr. Direktor) zu informieren. In zutreffenden Fällen informiert diese den Sektionssprecher der Sektion A der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL). Die Informationen sollen schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist vom Direktor ein schriftlicher Vermerk zu erstellen. (2) Ist der Direktor vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffen, so ist der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates zu informieren, der gegebenenfalls den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates beteiligt. (3) Die Tatsachen, auf denen der geäußerte Verdacht beruht, sind zu ermitteln. Die genaue Feststellung des Geschehens soll unverzüglich erfolgen. Die Ermittlungen werden vom Direktor bzw. dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates veranlasst bzw. durchgeführt. Sie sind unter genauer Beachtung der Vertraulichkeit und des Schutzes aller Betroffenen zu führen. (4) Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen soll spätestens eine Woche nach Bekanntwerden des Verdachts Gelegenheit zur Stellungnahme unter Nennung der be-

5 lastenden Tatsachen und Beweismittel gegeben werden. Die Frist für die Stellungnahme soll nicht mehr als eine Woche betragen. Der Name des Informanten wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase des Verfahrens dem Betroffenen nicht offenbart. (5) Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft der Direktor bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates innerhalb einer Woche eine Entscheidung darüber, ob die bisherigen Feststellungen den Verdacht auf ein Fehlverhalten entkräftet haben, sich der Verdacht verdichtet hat oder ein Fehlverhalten als erwiesen anzusehen ist. Die Entscheidung ist schriftlich in einem Vermerk niederzulegen. (6) Hat sich der Verdacht verdichtet, so entscheidet der Direktor über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, insbesondere über die Hinzuziehung des Untersuchungsausschusses der WGL 2. 11 Erwiesenes Fehlverhalten (1) Ist ein wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen anzusehen, so hat der Direktor bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nach pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu entscheiden. (2) Sofern es um Personen geht, über die der Stiftungsrat personalrechtliche Entscheidungen trifft, ist dieser zu unterrichten. (3) Je nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Schwere des festgestellten Fehlverhaltens sind Sanktionen aus den verschiedensten Rechtsgebieten, gegebenenfalls auch kumulativ möglich, u.a. a) arbeitsrechtliche Konsequenzen 2 (Zusammensetzung und Verfahren dieses Ausschusses sind einheitlich für die gesamte WGL geregelt:) (1) Der Untersuchungsausschuss WGL besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates und/oder dem zuständigen Sektionssprecher, zwei Schlichtungsberatern, die verschiedenen Sektionen angehören sollen; ein Vertreter mit juristischem Sachverstand soll dem Untersuchungsausschuss angehören. Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter, die beide nicht Instituten der WGL angehören sollen, sind vom Senat der WGL für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder werden für das jeweilige Verfahren vom Präsidenten der WGL im Benehmen mit dem Vorsitzenden bestellt. (2) Der Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall Fachgutachter aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. (3) Die Befangenheit eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses kann jederzeit durch diesen selbst, durch den Betroffenen oder sonstige Beteiligte geltend gemacht werden. Bei Befangenheit erfolgt der Ausschluss aus dem Verfahren; hierüber beschließt der Untersuchungsausschuss. (4) Der Untersuchungsausschuss berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Er veranlasst in Absprache mit der Geschäftsführung weitere Untersuchungen und prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die veranlagten Untersuchungen und Verfahrensschritte, die ermittelten Tatsachen, Erkenntnisse und Ergebnisse sind dem Betroffenen offenzulegen, er kann jederzeit in alle Unterlagen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen. Dem Betroffenen ist in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, er kann eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Anhörung weiterer Personen ist zulässig. (5) Alle Beteiligten sind zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen des Ausschusses und der Erkenntnisse aus dem Verfahren verpflichtet. (6) Der Untersuchungsausschuss soll seine Untersuchungen innerhalb von zwei Wochen durchführen und abschließen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu protokollieren und zu dokumentieren. (7) Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, so stellt er seine Tätigkeit ein und informiert die Beteiligten. (8) Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für erwiesen, so legt er das Ergebnis seiner Untersuchungen dem Direktor bzw. dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates vor.

6 - Abmahnung - Außerordentliche Kündigung - Vertragsauflösung b) akademische Konsequenzen - Entzug des Doktorgrades - Entzug der Lehrbefugnis c) zivilrechtliche Konsequenzen - Erteilung von Hausverbot - Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichen Material - Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht - Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien oder Drittmitteln - Schadensersatzansprüche durch das Institut oder Dritte d) strafrechtliche Konsequenzen e) Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen. (3) Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerhaft sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtigzustellen, soweit sie bereits veröffentlicht sind (Widerruf). Kooperationspartner sind - soweit erforderlich - in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich sind dazu der/die Autor/en und beteiligte Herausgeber verpflichtet. Werden diese in angemessener Zeit nicht tätig, leitet der Direktor bzw. Beiratsvorsitzende die ihm möglichen geeig-neten Maßnahmen ein. (4) Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet der Direktor bzw. Beiratsvorsitzende andere betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsorganisationen, gegebenenfalls auch Standesorganisationen. (5) Der Direktor bzw. Beiratsvorsitzende kann zum Schutz Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung des wissenschaftlichen Rufes des IDS, zur Verhinderung von Folgeschäden wie im allgemeinen öffentlichen Interesses verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren.

7 13 Inkrafttreten Die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IDS und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten treten mit der institutsinternen Bekanntgabe in Kraft. Prof. Dr. Gerhard Stickel Direktor...... Name, Vorname des/der wiss. Mitarbeiters/Mitarbeiterin Datum