Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten nach 22 SGB II und 29 Abs. 1 SGB XII



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Transkript:

Anlage B Richtlinie der Stadt Dessau zur Gewährung von Unterkunfts- Heizkosten nach 22 SGB II 29 Abs. 1 SGB XII 1. Rechtsgrlagen 2. Leistungsumfang 2.1 Angemessene Unterkunftskosten für Mietwohnungen, Untermietwohnungen/-zimmer 2.2 Angemessene Unterkunftskosten für Eigenheime Eigentumswohnungen 2.3 Angemessene Unterkunftskosten in Pensionen 2.4 Angemessene Unterkunftskosten für Obdachlosenunterkünfte, Übergangswohnheime 3. Leistungen für Heizung 4. Guthaben Nachzahlungen 5. Verfahrensweise bei unangemessenen Unterkunftskosten 5.1 Zusicherung der Kostenübernahme für die neue Unterkunft 5.2 Wohnungsbeschaffungskosten / Mietkaution / Genossenschaftsanteile 6. Umzugskosten 7. Zahlungsempfänger 8. Mietschulden 9. Anwendungsbereich In-Kraft-Treten Dessau, 23.11.2005

2 1. Rechtsgrlagen Bei der Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grsicherung im Alter bei Erwerbsminderung bei der Grsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) sind für die Unterkunft Heizung, sowie weitere damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Kosten (Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten) Leistungen zu erbringen. Die nachfolgenden Grsätze sollen sicherstellen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen SGB II SGB XII eine einheitliche Rechtsanwendung, insbesondere Ermessen gleichmäßig zweckentsprechend ausgeübt wird. Einschlägige Rechtsgrlagen in der Hilfe zum Lebensunterhalt 29 SGB XII in der Grsicherung im Alter bei dauerhafter Erwerbsminderung 29 SGB XII i.v.m. 42 S.1Nr.2 SBG XII in der Grsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) 22 SGB II 2. Leistungsumfang ( 22 Abs. 1 SGB II; 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Die Leistungen für Unterkunft Heizung sind finanziell sicherzustellen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, allerdings nur insoweit die Aufwendungen angemessen sind. Als Unterkunft im Sinne dieser Richtlinie gelten: Mietwohnungen; Untermietwohnungen/ -zimmer; Eigenheime; Eigentumswohnungen; Pensionen; Obdachlosenwohnheime; Übergangswohnheime für Spätaussiedler jüdische Zuwanderer.

3 Für Dessau werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der ortsüblichen Vergleichsmieten folgende Werte als angemessen anerkannt: Höchstbetrag Nettokaltmiete (Grmiete + Betriebskosten) Höchstbetrag Heizkosten (ohne Warmwasser) maximale Unterkunftskosten gesamt Haushaltsgröße max. Wohnfläche 5,30 /m² 1,05 /m² 6,35 /m² 1 50 m² 265,00 52,50 317,50 2 60 m² 318,00 63,00 381,00 Wohnungen 3 70 m² 371,00 73,50 444,50 4 80 m² 424,00 84,00 508,00 5 90 m² 477,00 94,50 571,50 für jede weitere Person +10 m² +53,00 +10,50 +63,50 Eigentumswohnung* 120 m² 636,00 126,00 762,00 Eigenheim* 130 m² 689,00 136,50 825,50 *Bei Eigenheimen Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete die monatliche Belastung als notwendige Aufwendungen (1/12 der tatsächlich entstehenden Jahresbelastung). Das Eigentum muss bereits bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld II bestanden haben. Die angegebene Quadratmeterzahl schließt Küche sonstige Nebenräume ein. Eine zusätzliche Wohnfläche bis zu 10 m² kann unter Beachtung des Einzelfalls bei entsprechender Begründung insbesondere für Menschen mit Behinderungen (z. B. blinde Menschen, Rollstuhlfahrer) zugebilligt werden. Toleranzbereich Einzelfallentscheidung Überschreitet die zu zahlende Miete oder Belastung die in der Tabelle aufgeführten angemessenen Kosten der Unterkunft, können im Rahmen der Ermessensausübung zusätzlich Kosten bis zu einer Höhe von 15,00 EUR bewilligt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Lebensumstände (z. B. Altersgründe, Pflege von Haushaltsangehörigen u.a.) höhere Unterkunftskosten als die in der Tabelle ausgewiesenen Kosten übernommen werden. Sind die Kosten der Unterkunft angemessen, ist es unerheblich, ob die konkret angemietete Wohnung auch sonst (etwa der Größe oder Ausstattung) angemessen ist.

4 2. 1. Angemessene Kosten der Unterkunft für Mietwohnungen; Untermietwohnungen/ -zimmer Mietwohnungen Die Kosten der Unterkunft umfassen im Fall der Mietwohnung: die vertraglich vereinbarte Grmiete die Betriebskosten. Zu den Betriebskosten gehören alle Kosten, die der Vermieter entsprechend 27 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) auf den Mieter umlegen kann, Mieterhöhungsverlangen des Vermieters Kabelgebühren Gebühren für einen PKW-Stellplatz gehören nur dann zu den Unterkunftskosten, wenn der Leistungsempfänger sie nicht aus den vertraglichen Nebenkosten ausschließen kann (Zumutbarkeit z. B. Behinderung). Untermietwohnungen/ -zimmer Aufwendungen für Untermietwohnungen oder -zimmer können nur insoweit als angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt werden, sofern sie sich auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche beziehen die Entgelte ortsüblich sind. Kosten für vorhandene Möblierung werden nicht übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Mietwohnungen wird nach 2 Kriterien beurteilt: a) nach der Wohnfläche b) Unterkunftskosten pro Quadratmeter. 2. 2. Angemessene Kosten der Unterkunft für Eigenheime; Eigentumswohnungen Eigenheime / Eigentumswohnung Bei Eigenheimen Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete die monatliche Belastung. Wohnt ein Hilfebedürftiger im eigenen Einfamilienhaus oder in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung so treten an die Stelle der Miete die monatliche Belastung (1/12 der tatsächlich entstehenden ermittelten Jahresbelastung) als notwendige Aufwendungen. Schuldzinsen dauernde Lasten, wie Erbbauzinsen, soweit sie mit dem Gebäude oder der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, Grbesitzsteuern Versicherungsbeiträge, soweit sie sich unmittelbar auf das Gebäude oder die Wohnung beziehen nicht in den Betriebs- Nebenkosten berücksichtigt sind, übliche Betriebskosten (entsprechend den Mietwohnungen). notwendiger Erhaltungsaufwand in tatsächlich nachgewiesener Höhe, Ausgaben für Instandsetzung Instandhaltung (Notreparatur), keine wertsteigernden Erneuerungsmaßnahmen, ggf. Darlehensgewährung.

5 Leistungen Dritter, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung oder Senkung der Belastung erbracht werden, sind außer Betracht zu lassen (Beiträge von Miteigentümern, welche nicht in der Bedarfsgemeinschaft leben). Zur Ermittlung der Ausgaben ist der Vordruck "Rentabilitätsberechnung" (Anlage 1) auszufüllen. Tilgungsbeträge für Darlehen können grsätzlich nicht übernommen werden, da sie zur Vermögensbildung beitragen. 2.3. Kosten der Unterkunft in Pensionen Sind in den Kosten der Unterkunft Leistungen (Verköstigung, Möblierung, Wäsche) enthalten, die bereits mit dem Regelsatz abgegolten werden, sind die Kosten der Unterkunft um die konkret ausgewiesenen Beträge zu kürzen. Die Bewertung von Sachbezügen richtet sich nach den für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werten. 2.4. Kosten der Unterkunft Obdachlosenwohnheime/ Übergangswohnheime für Spätaussiedler jüdische Zuwanderer Die für Obdachlosenunterkünfte oder andere durch Ordnungsbehörden in Anspruch genommene Wohnungen, Übergangswohnheime für Spätaussiedler jüdische Zuwanderer oder vom Sozialamt in Anspruch genommene Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind, unter Abzug der bereits im Regelsatz abgegoltenen Kosten ( z.b. Hausaltsenergie), als Kosten der Unterkunft anzuerkennen zu übernehmen. 3. Leistungen für Heizung Laufende Leistungen für Heizkosten werden unabhängig von der Energieart in Höhe der zu entrichtenden Abschlags- bzw. Vorauszahlungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die laufenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Bedarf für die Heizung der Wohnung ohne den Bedarf für Warmwasser Kochenergie. Kosten der Warmwasserbereitung sowie der Energiebedarf für Kochen werden durch die Regelleistung abgegolten. Beinhaltet die Heizkostenvorauszahlung eine Vorauszahlung für Warmwasser den sonstigen Energiebedarf in einem einheitlichen Betrag, ist dieser um 18 vom Hert zu mindern. Dies ist erforderlich, da die Kosten der Warmwasserbereitung gem. 28 SGB XII 20 SGB II mit den Regelleistungen abgegolten sind. Beinhaltet der für die Heizung zu zahlende Abschlag die Kosten der Kochfeuerung, ist dieser um 5 vom Hert zu kürzen. Als angemessen werden in der Regel Heizkosten in Höhe von 1,05 / m² Wohnfläche angesehen.

6 Überschreitung der angemessenen Heizkosten Bei erstmaliger Überschreitung der Angemessenheit sind die Hilfebedürftigen auf das Erfordernis des wirtschaftlichen Verhaltens hinzuweisen. Bei fortlaufendem unwirtschaftlichen Verhalten werden nur die angemessenen Kosten anerkannt. Heizkosten, welche den angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten übersteigen, sind nicht anzuerkennen. Insbesondere ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen: erhöhter Wärmebedarf von Kleinkindern, pflegebedürftigen oder chronisch kranken Personen vorhandene Heizmöglichkeiten (Beheizbarkeit, Wärmeisolierung) baulicher Zustand, Lage der Wohnung (z.b. Erd-/Dachgeschoss; hohe Wohnräume) 4. Guthaben Nachzahlungen Bis auf Weiteres gelten die Regelungen des Arbeitshinweises Nr. 3 vom 17.03.2005 dessen Ergänzung. 5. Verfahrensweise bei unangemessene Unterkunftskosten Unangemessene hohe Aufwendungen für Unterkunft sind nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsempfänger oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. In Einzelfällen können aufgr besonderer Lebensumstände (z.b. Altersgründe, Pflege von Haushaltsangehörigen, Krankheit eines Haushaltsangehörigen) unangemessene höhere Unterkunftskosten übernommen werden. Diese Fälle sind zur Entscheidung dem jeweiligen Vorgesetzten vorzulegen bei Einzelfallentscheidungen der Leistungsgewährung im ALG II mit dem Sozialamt Dessau abzustimmen. Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, ist dem Leistungsberechtigten schriftlich zu bescheiden, dass nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Nach Ablauf der Frist sind die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu reduzieren, es sei denn, dem Leistungsberechtigten war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht möglich oder zumutbar. Unangemessene Unterkunftskosten sind n i c h t zu übernehmen, wenn ein Hilfebedürftiger: a) eine unangemessen teure Wohnung anmietet, ohne zuvor den zuständigen Träger davon in Kenntnis gesetzt seine Zustimmung eingeholt zu haben, b) trotz vorheriger Ablehnung eine Wohnung mit unangemessen hohen Unterkunftskosten bezieht, c) einen zumutbaren Umzug oder sonstige zur Senkung der Kosten mögliche zumutbare Maßnahme verweigert oder d) sich trotz Aufforderung in der angemessenen Frist nicht um eine angemessene Wohnung bemüht.

7 In diesen Fällen sind nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Bei der Prüfung, ob Unzumutbarkeit eines Umzuges vorliegt ist daher insbesondere zu prüfen, welche Besonderheit des Einzelfalls gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Leistungsempfängern aufweist. Aus objektiven Betrachtungen ist in der Regel von der Unzumutbarkeit eines Umzuges auszugehen, wenn Gründe der Verhältnismäßigkeit Wirtschaftlichkeit - die angemessenen Unterkunftskosten werden geringfügig überschritten, - die Umzugskosten unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Reduzierung der Unterkunftskosten für die neue Unterkunft wären, die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur für kurze Dauer vorliegt (z.b. aufgr guter Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt), der unangemessene Teil der KDU aus sonstigen Mitteln oder Zuschlägen bezahlt werden kann, der Hilfebedürftige aufgr einer Behinderung in einer der Behinderung angepassten Wohnung wohnt eine schwere Erkrankung nachweislich entgegen steht Wenn es dem Leistungsberechtigten aus objektiven Gründen nicht möglich oder aus subjektiven Gründen nicht zumutbar ist, die unangemessenen Gesamtkosten der Unterkunft zu senken, sind diese weiter in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Im Rahmen der Ermessensausübung entscheiden die Mitarbeiter bei einem Überschreitungsbetrag bis zu 15,00 EUR eigenständig. In den übrigen Fällen ist die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen. Wenn eine unangemessene Wohnung bewohnt der unangemessene Teil der Kosten aus eigenem, geschützten Vermögen, aus bei der Leistung anrechnungsfreien Einkommensteilen (z.b. Erziehungsgeld) oder aus nicht konkret bedarfsgebenen Leistungsteilen getragen wird, soll sich der Leistungsträger zur Vermeidung von Räumungsklagen ggf. regelmäßig entsprechende Mietzahlungsnachweise vorlegen lassen. Verdacht des Hilfemissbrauchs Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten derart höher als die angemessenen Unterkunftskosten, dass der Hilfeempfänger sie unmöglich aus ALG II-Leistungen begleichen könnte, sollte der Hilfefall unter besonderer Kontrolle gehalten werden. Verfügt der Hilfebedürftige nicht über dem Träger verschwiegene Einkünfte, werden zwangsläufig Mietschulden entstehen, die zum Verlust der Unterkunft führen könnten. Kann der Hilfebedürftige die durch den Träger nicht gedeckten Unterkunftskosten auch weiterhin finanzieren, ist er aufzufordern, glaubhaft darzulegen, wovon er die Kosten bestreitet. Können seine Nachweise nicht nachvollzogen werden, sind gegebenenfalls erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit mit der Folge der ganzen oder teilweisen Einstellung der Hilfe begründet.

8 5.1. Zusicherung der Kostenübernahme für die neue Unterkunft ( 22 Abs. 2 SGB II; 29 Abs. 1 Satz 4 5 SGB XII) Der Hilfebedürftige hat Anspruch auf eine Zusicherung der Kostenübernahme für die neue Wohnung, wenn der Antrag auf Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Unterkunft gestellt wurde der Umzug erforderlich ist, weil a) die bisherige Wohnung unangemessen ist b) der Träger die tatsächlichen derzeitigen Wohnkosten auf Dauer nicht übernehmen will oder c) der Hilfebedürftige aus einem nachvollziehbaren Gr aus einer angemessenen in eine andere angemessene Wohnung umziehen will (nachvollziehbare Gründe können sein: - Umzug aufgr der Arbeitsaufnahme - zerrüttete Verhältnisse in der Haushaltsgemeinschaft, Ehescheidung - ungenügender baulicher oder sanitärer Zustand der bisherigen Wohnung - Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils) die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. Stimmt der Träger der Kostenübernahme für die neue Wohnung nicht zu, ist er nur zur Übernahme der angemessenen Kosten verpflichtet. 5.2. Wohnungsbeschaffungskosten / Mietkaution /Genossenschaftsanteile ( 22 Abs. 3 SGB II; 29 Abs. 1 Sätze 7-8 SGB XII) Bei vorheriger Zustimmung der Leistungsträger können Mietkaution, Genossenschaftsanteile unumgängliche Wohnungsbeschaffungskosten (Maklercourtage, Ablösungsbeträge) übernommen werden, soweit sie notwendig sind wenn der Umzug vom Träger veranlasst wurde oder der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist (siehe 4.1) wenn ohne die Zusicherung der Kostenübernahme eine neue Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefen werden kann. Im Raum Dessau sind in ausreichender Anzahl Wohnungen vorhanden, für die keine Mietkaution beim Vermieter hinterlegt werden muss. Vorrangig haben die Leistungsempfänger auf Wohnraum zurückzugreifen, welcher derartige Kosten nicht verursacht. Mietkautionen Genossenschaftsanteile sind unter Beachtung des Einzelfalls als zinsloses Darlehen zu gewähren, weil der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückzahlungsanspruch hat. Zur Sicherung des Darlehens ist der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter an den Leistungsträger abzutreten. Nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist das Darlehen gegen Rückabtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vermieter gegenüber der Kommune zu erstatten.

9 6. Umzugskosten Der Wechsel der Wohnung stellt den Regelfall für das Senken der Unterkunftskosten dar. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten hat der Hilfebedürftige den zuständigen Träger über den Wohnungswechsel in Kenntnis zu setzen. Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte der Hilfebedürftige die Zusicherung des Leistungsträgers zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung einholen. Zur Entscheidungsfindung als Entscheidungsnachweis ist das in Anlage 2 beigefügte Formular "Prüfung der Kostenübernahme" auszufüllen der Leistungsakte beizufügen. Nach Möglichkeit ist der Umzug in Selbsthilfe durchzuführen. In diesen Fällen sind nur die für die Selbsthilfe erforderlichen Kosten zu übernehmen ( z. B. Mietwagen) Kann der Hilfebedürftige nachweislich glaubhaft machen, dass er den Umzug nicht in Selbsthilfe vollziehen kann, sind die vollen Umzugskosten zu übernehmen. In diesen Fällen sind vom Leistungsempfänger 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen einzureichen. Das kostengünstigste Unternehmen erhält den Zuschlag. Die Kosten einer Einzugsrenovierung werden nur übernommen, wenn der Leistungsträger der Übernahme vor der Anmietung zugestimmt hat. 7. Zahlungsempfänger ( 22 Abs. 4 SGB II; 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII) In der Regel sind die Kosten der Unterkunft Heizung an den Hilfebedürftigen zu zahlen. Die Kosten der Unterkunft Heizung sollen vom Leistungsträger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (Versorgungsunternehmen) gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist ( 29 Abs. 1 SGB XII; 22 Abs.4 SGB II). Solche Zahlungen kommen z. B in Betracht, wenn erwartet werden muss, dass die gewährten Leistungen nicht zur Mietzahlung verwendet werden oder bereits Mietrückstände bzw. Rückstände zu den Abschlagszahlungen bestehen, die das Mietverhältnis gefährden. Werden die Kosten der Unterkunft Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt, ist der Leistungsempfänger hiervon zu unterrichten. Der Hilfebedürftige hat im gebotenen Einzelfall im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Leistungen nachzuweisen (Vorlage von Mietquittungen, Kontoauszüge usw.).

10 8. Schulden der Kosten der Unterkunft Strom als Darlehen ( 22 Abs. 5 SGB II, 34 Abs. 1 SGB XII) Grsätzlich hat der Leistungsberechtigte bei Mietschulden zunächst die Schuldnerberatung des Sozialamtes aufzusuchen. Mietschulden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden als Beihilfe oder Darlehen nur im Ausnahmefall übernommen, vorausgesetzt die Antragstellung erfolgt unverzüglich. Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn durch die Nichtübernahme Wohnungslosigkeit droht eine konkret in Aussicht stehende Beschäftigung verhindert würde. Im Übrigen gelten für Leistungsberechtigte nach dem SGB II SGB XII die Vorschriften des 34 Abs. 1 SGB XII. 9. Anwendungsbereich, In-Kraft-Treten Fortschreibung Diese Arbeitsrichtlinie ersetzt die Dienstanweisung des Sozialamtes Dessau vom 22. Juni 2004. Sie ist von MitarbeiterInnen des Jobcenters SGB II des Sozialamtes Dessau zur Umsetzung des 22 SGB II 29 Abs. 1 SGB XII anzuwenden. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die dieser Richtlinie zugre liegenden angemessenen Höchstbeträge sind jährlich, jeweils zum 30. September, zu überprüfen zu aktualisieren. Anlage 1 Anlage 2 Formular Rentabilitätsberechnung Formular "Prüfung der Kostenübernahme"

1. PRÜFUNG DER KOSTENÜBERNAHME bei Umzug in eine neue Unterkunft nach 22 Abs. 2, 3 SGB II oder 29 Abs.1 SGB XII Umziehende Personen: Name, Vorname Kennummer Name, Vorname Kennummer 2. Gegenwärtige Unterkunft: Anschrift Anzahl Wohnräume Wohnfläche in qm Anzahl Personen in Wohnung Kündigungsfrist Nettokaltmiete in Mietnebenkosten in Höhe der KDU in 3. Neue Unterkunft: Anschrift Anzahl Wohnräume Wohnfläche in qm geplanter Mietvertragsbeginn Nettokaltmiete in Mietnebenkosten in 4. Umzugsgründe (Bitte Zutreffendes ankreuzen!): Auszug aus elterlichem Haushalt Bitte entscheiden! Scheidung / Trennung Haftentlassung Auszug aus Übergangswohnheim Wohnungsbrand Wohnung zu groß Wohnung zu klein Nettokaltmiete zu hoch Mietnebenkosten zu hoch bauliche Schäden in Wohnung ungenügende Ausstattung sonstige Gründe Scheidungsurteil liegt vor Schadensregulierung erfolgt über Versicherung Überschreitungsbetrag: Überschreitungsbetrag: Überschreitungsbetrag: Schäden bitte aufführen: Mängel bitte aufführen: Gründe bitte aufführen: Neugründung eines Haushalts Wiedergründung eines Haushalts Überschreitung angemessen Überschreitung unangemessen Überschreitung angemessen Überschreitung unangemessen Überschreitung angemessen Überschreitung unangemessen Ausstattung angemessen Ausstattung unangemessen

5. Kostenübernahme für die neue Wohnung (Bitte Zutreffendes ankreuzen!) Dieser Antrag wurde vor Mietvertragsabschluss für die neue Unterkunft gestellt. Der Umzug ist erforderlich, weil unter 4. mindestens in einem Fall mit "unangemessen" geurteilt wurde der Träger die tatsächlichen derzeitigen Wohnkosten nicht auf Dauer übernehmen will. oder die voraussichtlichen Kosten für den Umzug in Höhe von unter Berücksichtigung der unter 4. genannten Gründe nicht unverhältnismäßig sind. (Bitte hier kurze Begründung einfügen!): Die Aufwendungen für die neue Wohnung sind angemessen. (Wurden alle drei Merkmale bejaht, ist die Übernahme der Wohnkosten für die neue Unterkunft zuzusichern.) Die Kosten für die neue Unterkunft werden in Höhe von Datum Unterschrift übernommen nicht übernommen 6. Wohnbeschaffungskosten / Umzugskosten / Mietkaution Es wurden beantragt: Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von Umzugskosten in Höhe von (bei Inanspruchnahme von Umzugsfirmen, 3 Kostenvoranschläge vorlegen lassen!) Mietkaution in Höhe von Dieser Antrag wurde vor Entstehung dieser Kosten gestellt. Der Umzug wurde vom Träger veranlasst. oder am: Fristende: Der Umzug ist aus den unter 4. genannten Gründen erforderlich. (Bitte hier kurze Begründung einfügen!): Ohne diese Zusicherung kann die neue Unterkunft nicht in einem angemessenen Zeitraum gefen werden. Die beantragten Wohnbeschaffungskosten werden in Höhe von übernommen nicht übernommen Umzugskosten werden in Höhe von übernommen nicht übernommen Mietkaution werden in Höhe von übernommen nicht übernommen Weitere Gründe bitte hier aufführen! Datum Unterschrift