Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe



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Transkript:

Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Auf Grundlage des 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird durch Beschluss der Stadtvertretung Lübz vom 26.10.2011 folgende Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des kulturellen Erbes der Stadt Lübz erlassen. 1 Geltungsbereich Die Werbesatzung gilt für den besonders schützenswerten Bereich, das Gebiet der historischen Altstadt von Lübz, das in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan mit gestrichelter Linie abgegrenzt ist. Für die darüber hinausgehenden Bereiche der Stadt sowie der Ortsteile Ruthen, Riederfelde, Bobzin, Broock und Wessentin gilt als spezielle Festsetzung 8 der Werbesatzung. 2 Begriffe (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehr aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere die Parallelwerbung wie Bilder, Lichtwerbung, Beschriftung, Bemalung sowie Schaukästen, plastische Darstellungen und für Anschläge bestimmte Säulen, Tafeln, Flächen und Transparente. (2) Ausleger sind auskragende Werbeanlagen deren Ansichtsflächen winklig zur Gebäudefront stehen. (3) Als Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung gelten nicht Plaketten oder ähnliche kleinformatige Hinweise auf Eigentümer, Stifter oder Künstler an Häusern, Bänken oder Brunnen, Hinweisschilder an Hauswänden unter 0,25 m² Ansichtsfläche je Nutzer am Ort der Leistung, die auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten hinweisen, an Baustellen aufgestellte Hinweisschilder auf Projekte und am Bau Beteiligte. 1

(4) Störende Häufung von Werbung liegt vor, wenn mindestens 3 Werbeanlagen im räumlich dichten Nebeneinander ihre optische Wirkung gleichzeitig entfalten. 3 Allgemeine Grundsätze (1) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen in ihrer Wirkung von Größe, Material, Farbe und Form den städtebaulichen Charakter nicht beeinträchtigen. Die Dominanz der Architektur gegenüber der Werbung ist sicher zu stellen. (2) Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. (3) Transparente, Plakate o.ä., die Veranstaltungen, Neueröffnungen usw. ankündigen, dürfen befristet für 2 Monate und nur außerhalb des Gebietes der historischen Altstadt (gemäß 1) angebracht werden. (4) Freistehende Werbeanlagen sind nur dort möglich, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und ausreichendes Lichtraumprofil gewahrt wird. 4 Formen von Werbeanlagen (1) Parallelwerbung kann folgende Formen haben: Einzelbuchstaben, Schriftzüge, Symbole, Embleme, Firmenlogos, Wappen, flächenhafte Werbeanlagen. (2) Parallelwerbung darf als flächenhafte Werbung nur ausgeführt werden, wenn sie im oberen Bereich des Schaufensters oder des Ladeneinganges liegt und mit der Fassade eine gestalterische Einheit bildet. (3) Ausleger sind wie folgt zu gestalten: Handwerks-, Innungs-, Zunftzeichen und analog dazu entwickelte Logos oder Schriftzeichen Ausleger in kunsthandwerklicher Ausführung (filigrane Ausleger). (4) Fahnen 5 Größe von Werbeanlagen (1) Die Höhe von Werbeanlagen der Parallelwerbung wird auf 0,60 m beschränkt. Die Schriftgröße darf maximal 0,40 m betragen, besondere Symbole und Logos bis 0,60 m. 2

Die Parallelwerbung darf maximal 2/3 der Fassadenbreite einnehmen. (2) Die Höhe der Ausleger ist auf 0,60 m beschränkt, die seitliche Ansichtsfläche auf höchstens 0,5 m². Die Auskragung darf maximal 0,75 m betragen. Filigrane Ausleger dürfen 0,90 m auskragen. (3) Übermalen und Bekleben von Schaufenstern zu Werbeflächen ist nur bis zu 30 % der Schaufensterfläche gestattet. (4) Schaukästen sind bis zu einer Größe von 0,5 m², Warenautomaten bis zur Größe von 1,0 m² zulässig. Sie dürfen nicht mehr als 0,5 m in den Straßenraum hineinragen. (5) Fahnen für Werbezwecke sind bis zu einer Gesamthöhe von 6,00 m ab Geländeoberkante zulässig, sie dürfen aber max. bis zur Oberkante der Fenster im Obergeschoss reichen. Das Aufstellen frei stehender Fahnen im öffentlichen Raum bedarf entsprechend der Sondernutzungsregelung einer Genehmigung. 6 Anbringung (1) Werbung darf von der Fenstersohlbank des Obergeschosses ab aufwärts nicht angebracht werden. (2) Werbeanlagen an Einfriedungen und Stützmauern sind nicht zulässig. (3) Die Anbringung von Transparenten darf die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährden und ist gemäß der Sondernutzungssatzung genehmigungspflichtig. (4) Der Abstand eines Auslegers von der Geländeoberkante soll mindestens 2,30 m betragen. (5) Das Übermalen und Abkleben von Fenstern oder Schaufenstern und das ständige Verkleben mit Plakaten und Anschlägen ist nicht statthaft. 7 Farbgebung und Beleuchtung Grelle Farben (Signalfarben) sind nicht zulässig. Wechsellicht und Blinklicht dürfen nicht als Dauerinstallation ausgeführt werden. 8 Werbeanlagen außerhalb der historischen Altstadt Für die Randbereiche der Stadt, die Ortsteile und den Außenbereich gilt folgendes Außerhalb der Stätte der Leistung sind Werbeschilder auf gemeinsamen Tafeln möglich. 3

Einzelne Hinweiszeichen, die im Interesse des Verkehrs auf versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, sind genehmigungspflichtig. Die Werbung darf die Eigenart der Siedlungsgebiete nicht verfälschen. Freistehende Werbeanlagen dürfen den Ausblick auf architektonisch oder landschaftlich wertvolle Bereiche nicht verbauen. Die 2, 3, 7 und 10 gelten gleichermaßen. 9 Ausnahmeregelungen Von den Festsetzungen der 4,5 und 6 darf nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag befreit werden, wenn das Straßen-, Ort- oder Landschaftsbild nicht verunstaltet wird, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet wird, störende Häufungen nicht auftreten. Begründete Ausnahmefälle von den Festsetzungen der maximalen Größe der Anlage liegen insbesondere bei Werbeanlagen mit Informationscharakter ( z.b. Wanderkarten, Ortspläne, Veröffentlichungen ) vor. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Festsetzungen der 3,4,5,6,7 oder 8 dieser Satzung Werbeanlagen ändert oder errichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- geahndet werden. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lübz, den 03. November 2011 Stein Bürgermeister (Siegel) 4

Anlage 5