Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)



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Transkript:

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) Vom 11. Dezember 1987 geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 197) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) 1 Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde Angelegenheiten, für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ausnahme die Aufgaben nach 23 Abs. 2 und nach 80 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie mit Ausnahme der Erhebung des Erschließungsbeitrags nach den 127 bis 135 des Baugesetzbuchs übertragene Vorbehaltsaufgaben. Die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung nach 4 Abs. 3 ist bezirkseigene Angelegenheit. 2 Aufstellung des Flächennutzungsplans (1) Den Beschluß, den Flächennutzungsplan aufzustellen, faßt das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluß ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. (2) Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Flächennutzungsplans unter Mitwirkung der anderen betroffenen Mitglieder des Senats und der Bezirksämter auf. Es beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind ( 4 des Baugesetzbuchs), sowie die Bürger ( 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und legt den Entwurf öffentlich aus ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). Es legt den Entwurf mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem Senat zur Beschlußfassung vor. (3) Der vom Senat beschlossene Flächennutzungsplan ist dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung zuzuleiten. Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin bekannt. Bei der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 1 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 1 von 11

3 Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung (1) Stadtentwicklungspläne werden für die räumliche Entwicklung des gesamten Stadtgebietes erarbeitet. In ihnen werden Maßnahmearten, räume und gegebenenfalls zeitliche Stufungen dargestellt. Sie können Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Gemeinbedarf, Verkehr und Freiflächen, aber auch besondere Aspekte wie Gestaltung und Umweltschutz umfassen. Stadtentwicklungsplanung hat grundsätzlich Empfehlungscharakter für alle an der Planung beteiligten Stellen. Stadtentwicklungspläne sind Grundlagen für alle weiteren Planungen. (2) Die Bereichsentwicklungsplanung dient der teilräumlichen Entwicklung. Darin werden die Zielvorstellungen für Teilbereiche aufgezeigt und mit den Trägern öffentlicher Belange aufeinander abgestimmt. Die Bereichsentwicklungsplanung enthält Aussagen über anzustrebende Nutzungsverteilung (Nutzungskonzept), über gestalterische Schutz- und Entwicklungsvorstellungen (Gestaltungskonzept) sowie über die Priorität von Maßnahmen (Maßnahmenkonzept). Bereichsentwicklungspläne sind für alle Behörden und Stellen bindend und in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen. 4 Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans (1) Das Bezirksamt faßt den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Es beteiligt die Bürger ( 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs). (2) Das Bezirksamt entwirft den Bebauungsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind ( 4 des Baugesetzbuchs). (3) Das Bezirksamt legt den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). Es wägt Bedenken und Anregungen ab und legt den Entwurf des Bebauungsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Zustimmung vor. (4) Erteilt die Bezirksverordnetenversammlung die Zustimmung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Vorlage des Entwurfs, so kann der Senat den Entwurf dem Abgeordnetenhaus von Berlin vorlegen, dessen Zustimmung die erforderliche Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung ersetzt. Gibt die Bezirksverordnetenversammlung eine Erklärung über die Gründe für ihre Entscheidung oder deren Verzögerung ab, so hat der Senat hierüber das Abgeordnetenhaus zu informieren. (5) An die Stelle der Satzung nach 10 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieds des Senats. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Verordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht; jedoch ist anzugeben, wo er eingesehen werden kann. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 2 von 11

(6) Liegt die Zustimmung zum Bebauungsplan vor, so entscheidet das für die verbindliche Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bezirksamts zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken, ob dieser Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Die Festsetzung darf nur unterbleiben, wenn der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht oder wenn das für die verbindliche Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gegen ihn schwerwiegende inhaltliche Bedenken erhebt. (7) Übt das für die verbindliche Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats das Eintrittsrecht nach 8 Abs. 3 Buchst. c) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes aus, tritt an die Stelle der Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung nach Absatz 3 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. (8) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. 12 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Vorschriften über Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. (9) Am 1. Januar 1985 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans bereits die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung erhalten hat. 5 Frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung Die Entscheidung, ob, in welcher Art und Weise, in welchem räumlichen Bereich und innerhalb welcher Frist die Bürger zu beteiligen sind ( 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs), trifft für den Flächennutzungsplan das zuständige Mitglied des Senats, für den Bebauungsplan das Bezirksamt. Sind die Bürger eines anderen Bezirkes zu beteiligen, so obliegt auch deren Beteiligung dem Bezirksamt, das den Bebauungsplan aufstellt. 6 Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne (1) Die Vorschriften der 2, 4 und 5 gelten sinngemäß, wenn ein Bauleitplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wird. (2) Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans, die im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach 2 Abs. 3 nicht. Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gibt in diesem Falle den Beschluß des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 3 von 11

7 Besondere Gestaltungsanforderungen in Bebauungsplänen Um bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, können nach 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten und über besondere Anforderungen an unbebaute Flächen bebaubarer Grundstücke getroffen werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf die Gestaltung und Farbe der Außenwände, die Gebäudehöhe, die Traufhöhe, die Dachausbildung, die Baustoffe, die Gestaltung der unbebauten Flächen bebaubarer Grundstücke: Ferner kann bestimmt werden, daß Außenwände oder Teile von Außenwänden ohne Fenster ausgeführt werden. Die Notwendigkeit, Art, Ausbildung und Höhe von Einfriedungen kann geregelt werden oder die Errichtung von Einfriedungen ausgeschlossen werden. Werbeanlagen und Automaten können auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden; bestimmte Arten von Werbeanlagen oder Warenautomaten können ausgeschlossen werden. 8 Veränderungssperre (1) An die Stelle der Satzung nach 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieds des Senats. (2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Veränderungssperre rechtsverbindlich. 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Vorschriften über die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen ( 18 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. (3) Will das Bezirksamt eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen ( 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs), so bedarf es der Zustimmung des für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieds des Senats. 9 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen An die Stelle der Satzung nach 22 Abs. 2 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird der Genehmigungsvorbehalt wirksam. 22 Abs. 3 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist bei dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 4 von 11

10 Vorkaufsrecht An die Stelle der Satzungen nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Senator für Finanzen geltend zu machen. 11 Befreiungen, im Zusammenhang bebaute Ortsteile (1) Das für die verbindliche Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats kann sich im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die Zustimmung zur Entscheidung des Bezirksamts nach den 31 Abs. 2, 34 und 36 des Baugesetzbuchs vorbehalten. (2) An die Stelle der Satzungen nach 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieds des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile rechtsverbindlich. 12 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. 11a Bebaute Bereiche im Außenbereich An die Stelle der Satzung nach 4 Abs. 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926 / GVBl. S. 1209) tritt eine Rechtsverordnung der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird die darin getroffene Regelung über die Zulässigkeit von Vorhaben im bebauten Bereich des Außenbereichs rechtsverbindlich. 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 5 von 11

11b Vorhaben- und Erschließungsplan An die Stelle der Satzung nach 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Baugesetzbuchs in Verbindung mit 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) tritt eine Rechtsverordnung der für städtebauliche Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan rechtsverbindlich. 55 Abs. 3 Satz 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 59 Abs. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei der für städtebauliche Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen. 12 Bodenordnung Geschäfte und Verhandlungen, die dazu dienen, eine Umlegung oder Grenzregelung durchzuführen oder zu vermeiden, sind von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit. 79 Abs. 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. 13 Enteignung Die Rechte und Pflichten Berlins als Antragsteller im Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch nimmt der Senator für Finanzen wahr. Er kann seine Aufgaben auf die Bezirksämter übertragen. 14 Erschließungsbeitrag (1) An die Stelle der Satzung nach 132 des Baugesetzbuchs tritt ein besonderes Landesgesetz (Erschließungsbeitragsgesetz). (2) Die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht ( 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuchs) regelt der Senat durch Verwaltungsvorschriften. (3) Soll im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden ( 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs), so bedarf das Bezirksamt der Zustimmung des für das Bauwesen zuständigen Mitglieds des Senats. Eine Freistellung ist auch vor Entstehung der Beitragspflicht möglich. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 6 von 11

15 Festlegung von Sanierungsgebieten (1) An die Stelle von Satzungen nach 142 Abs. 3 und 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets oder deren Aufhebung rechtsverbindlich. 143 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3 sowie 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) In der Rechtsverordnung ist - außer im vereinfachten Verfahren - auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften ( 143 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. 16 Vorbereitende Untersuchungen Der Senat beschließt über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach 141 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs. 16a Festlegung von städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) An die Stelle von Satzungen nach 6 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und nach 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit 7 Abs. 1 Nr. 10 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder deren Aufhebung rechtsverbindlich. 6 Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen. In der Rechtsverordnung, die den städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festlegt, ist auch auf die Genehmigungspflicht nach den 144, 145 und 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ( 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) hinzuweisen. (2) Die Entwicklungsmaßnahme ist vorzusehen für Bereiche, deren erstmalige Entwicklung oder Umstrukturierung einer integrierten Gesamtmaßnahme bedarf, zügig durchgeführt werden muß und eine besondere Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung Berlins hat. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 7 von 11

(3) Die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme wird von der für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen. Die Bezirke sind zu beteiligen. Einzelne Aufgaben können auf die Bezirke übertragen werden. 17 Auskunftsanspruch Auskunft nach 138 Abs. 1 und 159 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs kann jede für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zuständige Behörde verlangen. 18 Erhaltung baulicher Anlagen An die Stelle der Satzung nach 172 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglieds des Senats. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Festlegung der Gebiete rechtsverbindlich. 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. 19 Planungsverbände Die Befugnisse der Gemeinde nach 205 des Baugesetzbuchs nehmen die für die vorbereitende Bauleitplanung sowie für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieder des Senats wahr. 20 Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln (1) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Flächennutzungsplan geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die für die Bekanntmachung oder die Verkündung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 8 von 11

21 Erlaß von Ausführungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Baugesetzbuchs und dieses Ausführungsgesetzes erlassen die zuständigen Mitglieder des Senats. Die Befugnisse des Senators für Finanzen auf Grund der Landeshaushaltsordnung (LHO) bleiben unberührt. 22 Überleitungsvorschrift Soweit nach den Überleitungsvorschriften der 233 bis 245 des Baugesetzbuchs die Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden sind, sind auch die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes (AGBBauG) in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), und des Gesetzes zur Ausführung des Städtebauförderungsgesetzes (AGStBauFG) vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884), geändert durch Gesetz vom 24. März 1983 (GVBl. S. 582), weiter anzuwenden. 22a Datenverarbeitung Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (GVBl. S. 116) erhobenen und danach fortgeschriebenen Daten der Stadtplanungsdatei gemäß Anlage dürfen von der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung in einer automatisierten Datei geführt und zur Aufgabenerfüllung insbesondere nach diesem Gesetz, dem Baugesetzbuch, 1 bis 6a Raumordnungsgesetz und 55 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung verarbeitet werden. Anlage zu 22a A. Bestandsdaten zum Grundstück - statistische Ordnungsmerkmale - Lagebezeichnung, Adressen, Lage im Block - Flächengröße des Grundstücks bzw. der Nutzfläche - Angaben zur tatsächlichen Nutzung (Art und Maß) - Flächengröße, tatsächliche Nutzung und Bezeichnung von Teilflächen - Verweis auf zugehörige Flurstücke (Nummern) - Verweis auf zugehörige Gebäude - Zahl und Art der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Angaben zur Erschließung sowie zu besonderen baulichen und technischen Anlagen - Eigentümer (Kategorie, Name und Anschrift) - allgemein bekannter Name, Bezeichnung des Grundstücks bzw. Objekts - Angaben zu planungsrelevanten Sachverhalten bzw. Maßnahmen, z.b. Sanierungsgebiet, Altlasten - Grundstückskoordinaten Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 9 von 11

- Angaben zur Erschließung des Grundstücks - Angaben zu besonderen baulichen und technischen Anlagen auf dem Grundstück. B. Angaben zur Bauleitplanung und entsprechenden rechtlichen Festsetzungen - Aussagen des Flächennutzungsplans (Gebietsart, Standort etc.) - Aussagen der Bereichsentwicklungsplanung (Art und Maß der Nutzung etc.) - Aussagen der Stadtentwicklungsplanung (Gebietsart etc.) Aussagen des Baunutzungsplans (Nutzungsart und -maß, Baustufe etc.) - Aussagen des Bebauungsplans (Gebietsart, Nutzungsart, Bruttogeschoßfläche, Nutzungsmaß, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Stellplätze etc., Nummer des Bebauungsplans, Verfahrensstand, Texte) - Aussagen des Landschaftsplans (Festsetzung, Nummer, Verfahrensstand) - sonstige rechtliche Festlegungen (u.a. Art der Fluchtlinien, Teilungsgenehmigung, Änderungssperre, Umlegung etc.). C. Hinweise zu Schutzzonen bzw. Denkmalschutz - Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet, Naturdenkmal - Wasserschutzgebiet bzw. -zone - Bauschutzbereiche von Flughäfen - Lärmschutzbereiche der Flughäfen und Planungszonen - Denkmalcharakter (Baudenkmal, Gartendenkmal, Bodendenkmal, geschützter Baubereich). D. Daten für jedes Gebäude bzw. Gebäudeteil (mit mindestens 50 qm Geschoßfläche) - Gebäudenummer - Lage auf dem Grundstück, statistische Ordnungsmerkmale - Gebäudeadresse - Nutzungsart bzw. Gebäudeart - bebaute Fläche, Bruttogeschoßfläche, Nutzungsflächen - Zahl und Art der Geschosse - Gebäudehöhe - umbauter Raum - Angaben zu wesentlichen baulichen bzw. Nutzungsänderungen (Art und Jahr) - Eigentümer (Kategorie, Name und Anschrift) - Gebäudekoordinaten und für Wohngebäude zusätzlich: - Zahl der Wohnungen, insgesamt und nach Größe, Zahl der Räume - Wohnfläche - Ausstattung Sanitär sowie Heizung bzw. Energieart, Förderung in Wohnungsbauprogrammen. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 10 von 11

23 Inkrafttreten 1)2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Bundesbaugesetzes (AGBBauG) in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), und das Gesetz zur Ausführung des Städtebauförderungsgesetzes (AGStBauFG) vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884), geändert durch Gesetz vom 24. März 1983 (GVBl. S. 582), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 1) Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 18. Juni 1992 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2) Änderungen durch das Gesetz über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft (Artikel XXVIII Abs. 1). Artikel XXVIII Abs. 2 (2) Der durch Artikel XVIII eingefügte 22a sowie die Anlage zu 22a AGBauGB treten am 31. Dezember 1993 außer Kraft. Frieder Finkmann 31.12.2005 Seite 11 von 11