Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013

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Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013

Hinweis Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird ( der Arzt ), ist selbstverständlich auch die weibliche Form ( die Ärztin ) gemeint.

Vorwort Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit dieser Broschüre (und der dazugehörigen Ergänzungsbroschüre) wollen wir Sie ausführlich über die neuen, aber auch über die unverändert fortgeltenden HVM Regelungen informieren. Gleich zu Beginn finden Sie eine Kurzübersicht der wichtigsten Änderungen. Mit dem detaillierten Inhaltsverzeichnis können Sie sich aber auch gezielt das Thema, das Sie besonders interessiert, heraussuchen und nachlesen. Die niedergelassenen Ärzte arbeiten weiterhin unter einem Gesamtbudget. Dies bedeutet nichts anderes als dass Mengenbegrenzungen notwendig sind und dass Patienten behandelt werden, ohne eine echte Vergütung dafür zu erhalten. Wie lange ist das noch möglich, nach so vielen Jahren der Honorarbegrenzungen für GKV-Versicherte und bei einem Orientierungspunktwert von rund 3,5 Cent, der bei weitem nicht betriebswirtschaftlich kalkulierte Kosten und einen angemessenen Arztlohn gewährleistet? Kann man also gar nichts ändern? Wenigstens die Bedingungen für Ärzte verbessern, unter denen sie dieses Budget ertragen müssen so lautet eines der Ziele des HVM 2013. Viele von Ihnen haben es als besonders bürokratisch empfunden, dass bislang für die Berechnung der Obergrenze die Fallzahlen des Vorjahresquartals verwendet wurden. Damit schleppen sich alle Ausnahmesituationen des Vorjahresquartals in den aktuellen Zeitraum mit hinein und es bedarf eines erheblichen bürokratischen Aufwands, um diese wieder angemessen zu berücksichtigen. Hier haben wir angesetzt, indem wir nicht mehr die Vorjahresfallzahlen für die Berechnung der Obergrenzen verwenden, sondern die Fallzahlen, die im jeweiligen Abrechnungsquartal tatsächlich anfallen. Insgesamt wurde damit eine flexiblere Handhabung der leider nach wie vor erforderlichen Mengenbegrenzung in den Praxen gefunden. Diese Systematik kann allerdings nur funktionieren, wenn sich der einzelne Arzt ständig der nach wie vor bestehenden Budgetsituation bewusst ist und in seinen Behandlungsfallzahlen stabil bleibt. Wird dies in einer Arztgruppe nicht realisiert, muss mit Fallzahlbegrenzungen gerechnet werden. Ab 1. Juli 2013 rechnen wir mit EBM-Änderungen sowohl für Haus-, als auch für Fachärzte, deren Auswirkungen wir zurzeit noch nicht in ihrer Gesamtheit abschätzen können. Wir werden Sie allerdings schnellstmöglich darüber informieren und gegebenenfalls auch unsere Bestimmungen im Honorarverteilungsmaßstab anpassen. Ihr KVB-Vorstand Dr. Krombholz Vorsitzender des Vorstands Dr. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. Enger 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands 3

Inhalt Die wichtigsten Änderungen im Überblick 6 Teil 1: Honorarverteilung für Haus- und Fachärzte 7 1. Rahmenbedingungen der Honorarverteilung 7 2. Wie setzt sich das Honorar ab 1. Januar 2013 zusammen? 7 3. Leistungsfonds 9 3.1 Leistungen und Kostenpauschalen der Labormedizin...9 3.2 Leistungsfonds für Leistungen des organisierten Notfalldienstes (Bereitschaftsdienst) und für Notfallbehandlungen...9 3.3 Weitere Leistungsfonds (Humangenetische Leistungen, Pathologische Leistungen, Kostenpauschalen Kapitel 40 EBM)...9 3.4 Neuer Fonds für belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV...10 3.5 Neuer Fonds für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen...10 3.6 Neuer Fonds für Sonstige Leistungserbringer...10 3.7 Neuer Fonds für psychotherapeutische Leistungen (gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM sowie GOP 35150)...10 4. Fachgruppenfonds 10 5. Obergrenze aus RLV und QZV 12 5.1 Ermittlung der Obergrenze aus RLV und QZV...12 5.2 Ermittlung RLV...12 5.2.1 RLV-relevante Leistungen...12 5.2.2 RLV-relevante Fallzahl...12 5.2.3 Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV...13 5.2.4 RLV-Fallwert nach Altersklassen...18 5.2.5 Fallwertminderung...18 5.2.6 RLV-Zuschlagsregelung für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten...20 5.3 Ermittlung QZV...21 5.3.1 QZV-relevante Leistungen...21 5.3.2 QZV-relevante Fallzahl...21 5.3.3 QZV-Fallwert...21 5.4 Weitere Erläuterungen zur Obergrenze...22 5.4.1 Job-Sharing und Assistenten...22 5.4.2 Psychotherapieanteil über oder unter 90 Prozent...22 4

Inhalt 5.5 Leistungen, die nicht unter die Obergrenze aus RLV und QZV fallen...22 5.5.1 Leistungen ohne Mengenbegrenzung im jeweiligen Fachgruppenfonds...22 5.5.2 Leistungen mit Mengenbegrenzung im jeweiligen Fachgruppenfonds...23 6. Zeitlicher Ablauf von der Abrechnung zum Obergrenzen-Honorar 23 6.1 Vor Jahresbeginn/vor Quartalsbeginn...23 6.2 Während des laufenden Abrechnungsquartals...23 6.3 Nach Eingang und Bearbeitung der Abrechnung...23 6.4 Verrechnungsmöglichkeiten und Vergütung im Rahmen der Obergrenze...24 6.5 Beispiel zur neuen Systematik...25 7. Weitere Details zur Honorarverteilung für Haus- und Fachärzte 26 7.1 Sicherstellungszuschlag für Hausärzte (Nr. 97009 A/B)...26 7.2 Augenärztliche Strukturpauschale (GOP 06225 EBM)...26 7.3 Sonderregelung für Internisten ohne Schwerpunkt und Internisten mit Schwerpunkt Gastroenterologie (GOP 13400 EBM)...26 7.4 Sonderregelung bei besonderer Dynamik...26 Teil 2: Antragsmöglichkeiten zur Anpassung der Obergrenze 28 1. Anpassung der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl (bei Fallzahlzuwachsbegrenzung)...28 2. Anpassung der Obergrenze mit Bezug zum Fallwert aufgrund eines besonderen Versorgungsbedarfs...29 2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Anpassung vorliegen?...29 2.2 Wie erfolgt eine Erhöhung?...30 3. Härtefallregelung...31 Teil 3: Vergütungsregelungen für psychotherapeutische Leistungen 32 1. Regelung bis 31. Dezember 2012...32 2. Neue Vergütungssystematik ab 1. Januar 2013...32 2.1 Vergütung der antragspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM und der GOP 35150 (Probatorische Sitzung)...32 2.2 Vergütung der in der MGV verbleibenden Leistungen...32 Anhang: Für das RLV relevante Arztgruppen/Fachgruppen 33 5

Wichtige Änderungen im Überblick Die wichtigsten Änderungen im Überblick Änderungen bei der Ermittlung der Obergrenze aus RLV und QZV (Details siehe Teil 1, Punkt 5 und 6) Die Obergrenzensystematik aus RLV und QZV bleibt, aber relevant sind grundsätzlich nicht mehr die Vorjahresfallzahlen, sondern die Fallzahlen des aktuellen Quartals, die RLV-Fallwerte sind in drei Altersklassen untergliedert, dafür entfällt der bisher verwendete Morbi-Faktor bei der RLV-Berechnung, zu Beginn des Jahres werden für alle Quartale gleich sogenannte kalkulatorische RLV- und QZV-Fallwerte bekanntgegeben. Diese Fallwerte können mit der Abrechnung auf maximal 95 Prozent des mitgeteilten RLV-Fallwerts beziehungsweise 85 Prozent des mitgeteilten QZV-Fallwerts absinken. Damit entfällt ab dem Quartal 1/2013 die Zuweisung/Mitteilung der Obergrenze vor Quartalsbeginn, führen Fallzahlbesonderheiten im Vorjahresquartal nicht mehr zu unpassenden Mitteilungen der Obergrenze zu Quartalsbeginn, sind Fallzahlanträge in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich. Weitere Änderungen Änderungen in der Zuordnung der Leistungen zu RLV/QZV/ freie Leistung/freie Leistung mit Quotierung je Fachgruppe (Details siehe Ergänzungsbroschüre) Neuregelungen bei den Anträgen zur Anpassung der Obergrenze (Details siehe Teil 2) Neuregelung für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen (Details siehe Teil 1, Punkt 3.5) Neuregelung der Vergütung psychotherapeutisch tätiger Ärzte und Psychotherapeuten (Details siehe Teil 3) Fallzahlzuwachsbegrenzung (Details siehe Teil 1, Punkt 5.2.3) Mit der Verwendung der aktuellen Fallzahl steigt die Flexibilität des einzelnen Arztes. Gleichzeitig besteht gegebenenfalls aber auch das Risiko einer Fallzahldynamik in den einzelnen Fachgruppen. Aus diesem Grund zur Stabilisierung der RLV-Fallwerte gibt es im HVM ab 1. Januar 2013 eine Fallzahlzuwachsbegrenzung. Diese Fallzahlzuwachsbegrenzung greift aber nur, wenn in der gesamten Fachgruppe die Fallzahlen um mehr als drei Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal steigen. 6

Teil 1: Honorarverteilung für Haus- und Fachärzte 1. Rahmenbedingungen der Honorarverteilung Seit 2012 haben die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach einer entsprechenden Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB V) wieder mehr regionalen Handlungsspielraum bei der Honorarverteilung. Nicht geändert hat sich aber, dass es eine sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) gibt, das zu verteilende Geld also weiterhin begrenzt ist. Unter MGV versteht man ein festes Geldvolumen, das die KVB für die bayerischen Ärzte je Quartal von den Krankenkassen erhält. Dieses Geldvolumen verändert sich im Quartal nicht, unabhängig davon, ob mehr oder weniger ärztliche Leistungen erbracht werden. Die Berechnung der MGV richtet sich nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses, einem Gremium auf Bundesebene. Sie wird in weiteren Details mit den Krankenkassen auf Landesebene im sogenannten Honorarvertrag vereinbart und festgelegt. Die Honorarverteilung zu dieser morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wird seit 1. Juli 2012 in Bayern wieder in einem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festgelegt. Der HVM wird von der Vertreterversammlung (VV) als zuständigem Gremium beschlossen. Im Rahmen der vereinbarten MGV bleibt die zu verteilende Geldmenge weiterhin begrenzt. In der Konsequenz wird ein HVM nicht ohne Mengenbegrenzung funktionieren, da das Leistungsgeschehen eben gerade nicht statisch ist. Mehr regionaler Handlungsspielraum bedeutet zudem auch nicht völlige Unabhängigkeit für die Länder-KVen bei der Honorarverteilung. Weiterhin zu beachten sind Vorgaben auf Bundesebene wie sie im SGB, aber auch in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegt sind. Die VV der KVB hat am 23. November 2012 einen neuen HVM beschlossen, der ab 1. Januar 2013 gilt. In dieser Broschüre stellen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen vor. Den HVM-Text finden Sie im vollständigen Wortlaut unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Rechtsquellen/Rechtsquellen Bayern/HVM. Weitere wichtige Details je Fachgruppe (zum Beispiel Zusammensetzung der QZV, freie Leistungen, Topf-im-Topf -Leistungen etc.) finden sich in der Ergänzungsbroschüre zu dieser Honorarbroschüre. Sie finden zudem weitere Informationen und jeweils erforderliche Aktualisierungen zur Honorarverteilung unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013. 2. Wie setzt sich das Honorar ab 1. Januar 2013 zusammen? Hier zunächst ein Überblick über die einzelnen Honorarbestandteile. Nähere Ausführungen finden Sie unter den Punkten 3 bis 7. Honorar für Leistungen, die von den Krankenkassen außerhalb der MGV ohne Mengenbegrenzung zu den Preisen der Bayerischen Euro-Gebührenordnung (B GO) vergütet werden: Hier gibt es für 2013 konkrete Bundesempfehlungen des Bewertungsausschusses. Diese Empfehlungen beinhalten alle Leistungen, die bereits 2012 außerhalb der MGV vergütet wurden, zum Beispiel ambulante Operationen nach Kapitel 31 EBM, belegärztliche Leistungen nach Kapitel 36 EBM, Präventionsleistungen, Strahlentherapie oder Dialysesachkosten (Kapitel 40.14 EBM). Darüber hinaus fordert die KVB eine Reihe von weiteren Leistungen. Alle Leistungen, die außerhalb der MGV vergütet werden, müssen zwischen KVB und Krankenkassen auf Landesebene vereinbart werden. Ein Ergebnis hierzu liegt derzeit noch nicht vor [1]. Eine Übersicht der Leistungen außerhalb der MGV, wie sie im Jahr 2012 vergütet wurden, finden Sie in der Ergänzungsbroschüre zu dieser Honorarbroschüre. Honorar, das je Fachgruppe ohne Mengenbegrenzung als sogenannte freie Leistungen vergütet wird. Hierzu gehören zum Beispiel für fast alle Fachgruppen weiterhin die Hausund Heimbesuche (GOP 01410, 01413, 01415 EBM) sowie [1] Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre waren die Verhandlungen auf Landesebene noch nicht abgeschlossen. 7

die Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen Versorgung (GOP 30700, 30702, 30704, 30706, 30708 EBM). Je Fachgruppe sind dabei noch einige neue Leistungen in den Katalog der freien Leistungen aufgenommen worden. Die genaue Zuordnung je Fachgruppe finden Sie in der Ergänzungsbroschüre. Honorar, das je Fachgruppe als sogenannte Topf-im-Topf- Leistung vergütet wird: Dieser Mechanismus ist einigen Fachgruppen bereits bekannt. In diesem Bereich wird im Vorfeld innerhalb der betreffenden Fachgruppe ein bestimmtes Honorarvolumen reserviert. Grundsätzlich ist auch für diese Leistungen eine Vergütung zu den Preisen der B GO vorgesehen. Werden aber im laufenden Quartal von allen Ärzten dieser Fachgruppe mehr Leistungen abgerechnet als im entsprechenden Honorarvolumen ( Topf ) vorgesehen sind, können diese Leistungen nur noch quotiert (mit einer Quotierungsuntergrenze) ausgezahlt werden (Details je Fachgruppe siehe Ergänzungsbroschüre). Honorar für Leistungen innerhalb der RLV+QZV -Obergrenze sowie Honorar, das bei Überschreitung der Obergrenze zu abgesenkten Preisen vergütet wird. Honorar für Leistungen innerhalb der MGV, das fachgruppenübergreifend nach besonderen Vergütungsregeln ( Leistungsfonds ) außerhalb der fachgruppenspezifischen RLV und QZV vergütet wird (Leistungen und Kostenpauschalen der Labormedizin, organisierter Notfalldienst (Bereitschaftsdienst), Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM, Humangenetik, Pathologie und andere). Honorarzusammensetzung Honorar aus Leistungen... außerhalb der MGV* ohne Mengenbegrenzung + innerhalb der MGV Leistungsfonds + gegebenenfalls quotiert Fachgruppenfonds freie Leistungen Topf-im-Topf QZV RLV ohne Mengenbegrenzung gegebenenfalls quotiert Obergrenze *siehe Hinweis in Teil 1, Nr. 2 (Bundesempfehlung) 8

3. Leistungsfonds Weiterhin gibt es für bestimmte Leistungsbereiche sogenannte Leistungsfonds, für die die Obergrenze aus RLV und QZV nicht gilt, sondern eigenständige Vergütungsregeln. 3.1 Leistungen und Kostenpauschalen der Labormedizin Die Vergütung labormedizinischer Leistungen wird maßgeblich durch Vorgaben der Bundesebene bestimmt. Die seit dem Quartal 4/2012 geltenden Regelungen werden im HVM ab 1. Januar 2013 unverändert fortgeführt. Überblick über die Vergütungsgrundsätze: Innerhalb der MGV wird ein fester versorgungsbereichsübergreifender Topf für Laborleistungen gebildet. Die Konsiliar- und Grundpauschalen für Labormediziner (GOP 12210 und 12220 EBM) werden wie bisher mit einer festen Quote vergütet. Der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM) wird ohne Quotierung gegebenenfalls nach EBM-Begrenzung zu den Preisen der B GO vergütet. Die Laborpauschalen der GOP 32025, 32026, 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM werden ohne Quotierung zu den Preisen der B GO vergütet. Die sonstigen Laborpauschalen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) werden mit einer bundeseinheitlichen Quote Q vergütet, die von der KBV vorgegeben wird. Dieselbe Laborquote gilt auch für die Vergütung der Laborpauschalen des Speziallabors (Abschnitt 32.3) unabhängig vom Fachgebiet des Erbringers. In diesem Rahmen bleibt es bei der in Bayern getroffenen Regelung, die fallwertbezogenen Budgets im Speziallabor für Nicht-Laborärzte auszusetzen. Über die Quote Q, die für die Vergütung von Leistungen des Spezialund Allgemeinlabors (ohne GOP 32025, 32026, 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM) aller Ärzte herangezogen wird, werden wir zukünftig unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 informieren, sobald diese jeweils von der KBV berechnet und bekanntgegeben wurde. 3.2 Leistungsfonds für Leistungen des organisierten Notfalldienstes (Bereitschaftsdienst) und Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser Diese Leistungen werden wie bisher aus einem festen Vergütungsvolumen vergütet. Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nach den Preisen der B GO bezahlt. Werden im Abrechnungsquartal von allen Ärzten zusammen mehr Leistungen abgerechnet, als nach den entsprechenden Vorgaben kalkuliert, werden diese Leistungen nur quotiert ausgezahlt. Als Quotierungsuntergrenze ist dabei eine Quote von 85 Prozent festgelegt. 3.3 Weitere Leistungsfonds (Humangenetische Leistungen, Pathologische Leistungen, Kostenpauschalen Kapitel 40 EBM) Beibehalten werden die Leistungsfonds für Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM (soweit nicht außerhalb der MGV vergütet, zum Beispiel Dialysesachkosten, siehe Teil 1, Punkt 2), Leistungen des Kapitels 11 EBM sowie GOP 01838 und 01839 EBM (Humangenetik), Leistungen des Kapitels 19 EBM sowie GOP 01826 EBM (Pathologie). Auch diese Leistungen werden aus einem fest definierten Honorarvolumen (Details siehe HVM) vergütet. Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nach den Preisen der B GO bezahlt. Werden im Abrechnungsquartal von allen Ärzten mehr Leistungen abgerechnet, als im jeweiligen Honorarvolumen vorgesehen sind, können die Leistungen nur quotiert ausgezahlt werden. Als Quotierungsuntergrenze ist eine Quote von 85 Prozent festgelegt. 9

3.4 Neuer Fonds für belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV Über diesen neuen Leistungsfonds werden ab 1. Januar 2013 Leistungen in stationären Fällen vergütet, soweit diese nicht bereits außerhalb der MGV (siehe Punkt 2) honoriert werden. Die Vergütung erfolgt nach dem unter Punkt 3.3 dargelegten Mechanismus. Ist das im Leistungsfonds vorgesehene Geld zur Honorierung mit den Preisen der B GO nicht ausreichend, kann auch hier die Vergütung nur quotiert (Quotierungsuntergrenze 85 Prozent) erfolgen. 3.5 Neuer Fonds für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen Eine wichtige Neuregelung gilt ab 1. Januar 2013 auch für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen: Für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen [2] gibt es zukünftig keine Obergrenze aus RLV und QZV mehr, sondern einen Leistungsfonds. Die Vergütung erfolgt nach dem unter Punkt 3.3 beschriebenen Mechanismus. Die Leistungen werden grundsätzlich nach den Preisen der B GO bezahlt. Werden mehr Leistungen angefordert, als im Honorarvolumen vorgesehen sind, werden die Leistungen quotiert (Grenze 85 Prozent) vergütet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Leistungen, die bereits über die unter Punkt 3.1 bis 3.4 genannten anderen Leistungsfonds (zum Beispiel Kosten) vergütet werden. 3.6 Neuer Fonds für Sonstige Leistungserbringer Ein ebenfalls neuer Leistungsfonds wird für die Leistungen der Sonstigen Leistungserbringer gebildet. Über diesen Leistungsfonds werden Leistungen vergütet, die nicht bereits in einen der oben genannten Leistungsfonds fallen oder über die Fachgruppenfonds vergütet werden (zum Beispiel restliche Leistungen der Fachgruppe der Humangenetiker oder Pathologen). Die Vergütungssystematik entspricht dem in Punkt 3.3 beschriebenen Mechanismus. [2] Für Kuratorien Dialyse und Nierentransplantation gelten weiterhin die Obergrenzen aus RLV und QZV (Details siehe ab Nr. 5). 3.7 Neuer Fonds für Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie anderen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Fachärzten gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien Details zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen insgesamt und zum neuen Leistungsfonds finden sich in Teil 3. 4. Fachgruppenfonds Wichtiges Element des neuen HVM ist die Bildung von Fachgruppenfonds: Für jede RLV-Fachgruppe (siehe Anhang) wird ein eigener Fachgruppentopf gebildet. Diese Systematik war im HVM bis 31. Dezember 2012 in den Grundzügen bereits angelegt und wird mit dem HVM ab 1. Januar 2013 endgültig eingeführt. Die Fachgruppenfonds werden dabei grundsätzlich auf Basis des Honorars des Jahres 2011 gebildet. Im Fonds enthalten ist auch das Honorar, das im Rahmen der Konvergenz oder im Rahmen von Antragsverfahren für die jeweilige Fachgruppe in 2011 geflossen ist. Wie die Fachgruppenfonds genau gebildet werden, ist detailliert im HVM festgelegt. Der für die jeweilige Fachgruppe nach den Vorgaben des HVM ermittelte Fachgruppenfonds wird für die weitere Honorarverteilung in der jeweiligen Fachgruppe unterteilt in die Leistungsbereiche: RLV-Vergütungsvolumen QZV-Vergütungsvolumen Vergütungsvolumen für Leistungen ohne Mengenbegrenzung ( freie Leistungen ) Vergütungsvolumen für Leistungen mit Mengenbegrenzung ( Topf-im-Topf -Leistungen) Die genaue Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den oben genannten Leistungsbereichen erfolgte in enger Abstimmung mit den einzelnen Berufsverbänden. Details je Fachgruppe finden Sie in der Ergänzungsbroschüre zu dieser Honorarbroschüre. 10

Systematik ab dem Quartal 1/2013 Außerhalb der MGV* Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) Prävention Abzug Laborleistungen organisierter Notfalldienst ambulantes Operieren Vergütungsvolumen Versorgungsbereich HA Versorgungsbereich FA belegärztliche Leistungen (Kapitel 36) Kosten (Kapitel 40) Kosten (Kapitel 40) ermächtigte Ärzte ermächtigte Ärzte Abzug restliche Leistungen PT Abzug restliche Leistungen PT regional vergütete Leistungen Leistungen Selektivverträge belegärztliche Leistungen Rückstellungen Hausärzte** belegärztliche Leistungen Rückstellungen Humangenetik (Kapitel 11) Pathologie (Kapitel 19) FA-Arztgruppe 1** Strahlentherapie RLV QZV RLV QZV Kinder- und Jugendmedizin** Facharztgruppe 2** RLV QZV RLV QZV weitere Leistungen Facharztgruppe 3** RLV QZV * Laut Bundesempfehlung siehe Ergänzungsbroschüre ** Dazu kommen gegebenenfalls weitere Leistungen je Fachgruppe Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über gegebenenfalls für Ihre Fachgruppe erfolgte Änderungen bei der Zuordnung der einzelnen Leistungen. Sie finden eine genaue Aufstellung der ab 1. Januar 2013 geltenden Leistungszuordnung je Fachgruppe in der Ergänzungsbroschüre. Zusätzlich ist unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 eine Übersicht eingestellt, in der die Änderungen im Vergleich zum Quartal 4/2012 je Fachgruppe noch einmal detailliert aufgeschlüsselt sind. 11

5. Obergrenze aus RLV und QZV 5.1 Ermittlung der Obergrenze aus RLV und QZV Ein zentrales Element der Honorarverteilung ist weiterhin die Obergrenzensystematik aus RLV und QZV. Die Berechnung der Obergrenze erfolgt nach wie vor arzt- beziehungsweise praxisbezogen. Die Obergrenze der Praxis ergibt sich aus der Summe der Obergrenzen der einzelnen Ärzte in der Praxis. In der Honorarabrechnung wird dann ermittelt, ob die Praxis mit ihrer Leistungsanforderung über oder unter dieser Obergrenze liegt. Bis zur Obergrenze erfolgt eine Vergütung zu den Preisen der B GO. Die über die Obergrenze hinausgehenden, angeforderten Leistungen werden dagegen nur noch abgesenkt (quotiert) vergütet. Beispiel Arzt 1 RLV + QZV 1 + QZV 2 + QZV 3 + QZV 4 = Obergrenze Arzt 1 + Arzt 2 RLV + QZV 2 + QZV 5 + QZV 6 + QZV 8 = Obergrenze Arzt 2 + Arzt 3 RLV + QZV 3 + QZV 5 = Obergrenze Arzt 3 + gegebenenfalls BAG-Zuschlag (auf RLV) Obergrenze Praxis gesamt Folgende neue Begriffe beziehungsweise Mechanismen sind ab 1. Januar 2013 für die Obergrenzenermittlung wichtig: Statt wie bisher die Vorjahresfallzahlen sind jetzt grundsätzlich die aktuellen Fallzahlen im RLV beziehungsweise QZV relevant. Vor Jahresbeginn/Quartalsbeginn werden sogenannte kalkulatorische RLV- und QZV-Fallwerte mitgeteilt. Die RLV-Fallwerte sind zukünftig in drei Alterklassen unterteilt. Die kalkulatorischen RLV- und QZV-Fallwerte dürfen zum Zeitpunkt der Abrechnung nur bis auf maximal 95 Prozent (RLV) beziehungsweise 85 Prozent (QZV) gesenkt werden. Die Obergrenze wird nicht mehr zu Quartalsbeginn berechnet und mitgeteilt. Sie wird vielmehr erst anhand der Abrechnungsdaten sowie den aktuellen Fallzahlen ermittelt und dann den abgerechneten und anerkannten Leistungen gegenübergestellt. Das Ergebnis ist den Honorarunterlagen zu entnehmen. Überschreitungen der Obergrenze werden künftig mit einer fachgruppenspezifischen Überschreitungsquote vergütet. Bei einer RLV-Fallzahlsteigerung einer ganzen Fachgruppe um mehr als drei Prozent greift zukünftig eine Fallzahlzuwachsbegrenzung bei denjenigen Ärzten dieser Fachgruppe, die auch individuell mit ihren RLV-Fallzahlen einen Zuwachs von mehr als drei Prozent haben. 5.2 Ermittlung RLV 5.2.1 RLV-relevante Leistungen In das RLV fallen alle Leistungen, es sei denn es handelt sich um Leistungen, die bereits unter Punkt 3 (Leistungsfonds) genannt sind, Leistungen, die in ein QZV fallen, Leistungen, die innerhalb der Fachgruppe gesondert als Leistungen ohne Mengenbegrenzung ( freie Leistungen ) vergütet werden, Leistungen, die als sogenannte Topf-im-Topf-Leistung vergütet werden. 5.2.2 RLV-relevante Fallzahl Formale Definition der RLV-relevanten Fälle RLV-relevante Fälle sind kurativ-ambulante Behandlungsfälle gemäß Paragraph 21 Absatz 1 und Absatz 2 BMV-Ä beziehungsweise Paragraph 25 Absatz 1 und Absatz 2 EKV. Ausgenommen sind Notfälle im organisierten Notfalldienst (Bereitschaftsdienst, Muster 19a der Vordruckvereinbarung), Behandlungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen sowie Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen abgerechnet werden, die nicht dem RLV unterliegen. Ausgenommen sind zudem Behandlungsfälle mit ausschließlicher Abrechnung der GOP 01430 und 01820 EBM. Fallzahlermittlung in Einzelpraxen/Berufsausübungsgemeinschaften Einzelpraxis: Die Zahl der RLV-Fälle entspricht der Zahl der (RLV-relevanten) Behandlungsfälle je Altersklasse. Dabei ist ein Fall nicht RLV-relevant, wenn nur Leistungen abgerechnet wurden, die zum Beispiel außerhalb der MGV oder über ein QZV vergütet werden. 12

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten (Achtung: nicht Job-Sharing, siehe Punkt 5.4.1): Auch hier sind die Behandlungsfälle maßgeblich für die Bemessung des RLV. Für die Aufteilung der Behandlungsfälle auf die in der BAG tätigen Ärzte kommt es auf den jeweiligen Anteil der Arztfälle an der Gesamtarztfallzahl je Altersklasse der BAG an. Neu: RLV-relevant sind zukünftig die Fallzahlen des aktuellen Quartals Die wichtigste Neuerung im RLV betrifft die Änderung bei den RLV-relevanten Fallzahlen. Bisher waren im RLV die Fallzahlen des Vorjahresquartals entscheidend: Bisher RLV = RLV-Fallwert x Fallzahl Vorjahresquartal x Morbifaktor Dieser Bezug auf die Vergangenheit war ein zentraler Kritikpunkt in den Diskussionen zur RLV-/QZV-Welt. Sondersituationen im Vorjahresquartal bedeuteten für den einzelnen Arzt automatisch eine niedrigere Obergrenze im aktuellen Quartal. Mit dem neuen HVM wird diese Kritik aufgegriffen. RLV-relevant sind ab 1. Januar 2013 grundsätzlich nicht mehr die Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal, sondern die RLV-relevanten Fälle im aktuellen Quartal. 5.2.3 Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV Durch die Verwendung der aktuellen RLV-Fälle wird einerseits wieder mehr Handlungsfreiheit für die einzelnen Ärzte beziehungsweise Praxen geschaffen, andererseits besteht damit auch das Risiko einer Fallzahlsteigerung in einer gesamten Fachgruppe. Um dieses Risiko einzudämmen, ist es erforderlich, in den HVM eine Fallzahlzuwachsbegrenzung aufzunehmen. Vorgesehen ist bei der Fallzahlzuwachsbegrenzung ein dreistufiger Prüfungsablauf. Schritt 1 Damit es überhaupt zu einer Fallzahlzuwachsbegrenzung kommt, müssen die im aktuellen Quartal von der gesamten RLV-Fachgruppe abgerechneten RLV-Fallzahlen um mehr als drei Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal angestiegen sein. Liegt in der RLV-Fachgruppe insgesamt kein entsprechender Fallzahlzuwachs vor, gibt es auch für die einzelnen Ärzte der Fachgruppe keine Fallzahlzuwachsbegrenzung. Schritt 2 Liegt in einer Fachgruppe die RLV-Fallzahlzunahme über drei Prozent, trifft eine individuelle Fallzahlzuwachsbegrenzung (nur) denjenigen Arzt dieser Fachgruppe, der ebenfalls eine RLV-Fallzahlzunahme von mehr als drei Prozent hat. Neu ist auch, dass sich der RLV-Fallwert in drei Alterklassen unterteilt und damit den bisher bekannten Morbiditätsfaktor ersetzt. Neu RLV Arzt = Schritt 3 Für diesen Arzt wird bei der RLV-Berechnung nicht auf die aktuelle Fallzahl abgestellt, sondern RLV-relevant sind dann die Fallzahlen des Vorjahresquartals mit einem Zuwachs in Höhe von drei Prozent. RLV-Fallwert AK* 1 x RLV-relevante FZ* (AK 1) im aktuellen Quartal** + RLV-Fallwert AK* 2 x RLV-relevante FZ* (AK 2) im aktuellen Quartal** + RLV-Fallwert AK* 3 x RLV-relevante FZ* (AK 3) im aktuellen Quartal** *AK = Altersklasse, FZ = Fallzahlen **bei konstanten Fallzahlen der jeweiligen Fachgruppe (siehe unter Punkt 5.2.3) und unter Berücksichtigung der Fälle je Altersklasse (AK 1 bis AK 3), siehe Punkt 5.2.4 13

Beispiele zur Fallzahlzuwachsbegrenzung Beispiel 1: Grundsätzlicher Mechanismus Arzt A hatte im Vorjahresquartal 700 RLV-Fälle, im aktuellen Quartal 750 RLV-Fälle. Welche Fälle sind für den Arzt RLV-relevant? Schritt 1: In der Fachgruppe liegt eine RLV-Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Schritt 2: Auch bei Arzt A liegt eine RLV-Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Schritt 3: Damit fällt Arzt A unter die Fallzahlzuwachsbegrenzung. RLV-relevant sind für ihn nicht die RLV-Fallzahlen des aktuellen Quartals (750 Fälle), sondern die Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal plus drei Prozent (700 RLV-Fälle + 21 Fälle = 721 Fälle) Schritt 1: Prüfung auf Fachgruppenebene Schritt 2: Prüfung auf Arztebene Schritt 3: Anpassung Arztebene Steigerung der Fachgruppe um mehr als 3 % Steigerung des Arztes um mehr als 3 % RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Vorjahresquartal: RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Abrechnungsquartal: RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal: RLV-Fallzahl des Arztes im Abrechnungsquartal: zu berücksichtigende RLV-Fallzahl: RLV-Fallzahl im Vorjahresquartal + 3 Prozent: 100.000 108.000 700 750 721 14

Sonderregelungen bei der Fallzahlzuwachsbegrenzung gibt es für Neuärzte und Ärzte mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen. Kommt für eine Fachgruppe eine Fallzahlzuwachsbegrenzung zum Tragen, gilt für Neuärzte und Ärzte dieser Fachgruppe mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen weiterhin grundsätzlich die eigene Fallzahl im aktuellen Quartal, allerdings begrenzt auf den Fachgruppendurchschnitt. Die Durchschnittsfallzahlen finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013. Beispiel 2: RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung bei einem neu niedergelassenen Arzt Arzt B war im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen und hat damit noch keine Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal. Der Fachgruppendurchschnitt beträgt 800 RLV-Fälle. Im aktuellen Quartal erbringt Arzt B 850 RLV-Fälle. Schritt 1: In der Fachgruppe liegt eine Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Schritt 2: Eine Fallzahlsteigerung im Vergleich zum Vorjahresquartal kann bei Arzt B nicht geprüft werden, da es von ihm keine Vorjahresfallzahlen gibt. Im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung gelten damit Sonderregelungen. Es wird geprüft, ob Arzt B mit seinen aktuellen Fallzahlen über oder unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt. Schritt 3: Arzt B liegt mit seinen Fallzahlen im aktuellen Quartal (850 Fälle) über den Durchschnittsfallzahlen (800 Fälle). RLV-relevant sind damit 800 Fälle. Schritt 1: Prüfung auf Fachgruppenebene Schritt 2: Prüfung auf Arztebene Schritt 3: Anpassung Arztebene Steigerung der Fachgruppe um mehr als 3 % keine RLV-relevante Fallzahl im Vorjahresquartal RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Vorjahresquartal: 100.000 RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Abrechnungsquartal: 108.000 RLV-Fallzahl des Arztes im Abrechnungsquartal: 850 durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe: 800 zu berücksichtigende RLV-Fallzahl: 800 15

Beispiel 3: Fallzahlzuwachsbegrenzung bei unterdurchschnittlichen Praxen Arzt C hat im Vorjahresquartal 700 RLV-Fälle, die Fallzahl des aktuellen Quartals liegt bei 850 RLV-Fällen. Der Fachgruppendurchschnitt beträgt 800 RLV-Fälle. Schritt 1: In der Fachgruppe liegt eine Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Schritt 2: Auch bei Arzt C liegt eine Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Arzt C war aber im Vorjahresquartal in seinen RLV-Fallzahlen (700) unterdurchschnittlich. Im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung gelten damit Sonderregelungen. Es wird geprüft, ob Arzt C mit seinen Fallzahlen über oder unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt. Schritt 3: Arzt C erbringt im aktuellen Quartal 850 RLV-Fälle. Für Arzt C wird die Fallzahlzuwachsbegrenzung wie folgt umgesetzt: RLV-relevant sind nicht 850 Fälle, sondern 800 Fälle (Fachgruppendurchschnitt). Schritt 1: Prüfung auf Fachgruppenebene Schritt 2: Prüfung auf Arztebene Schritt 3: Anpassung Arztebene Steigerung der Fachgruppe um mehr als 3 % Steigerung der RLV-Fallzahl des Arztes um mehr als 3 % bei unterdurchschnittlicher Fallzahl im Vorjahresquartal RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Vorjahresquartal: 100.000 RLV-Fallzahl der Fachgruppe im Abrechnungsquartal: 108.000 RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal: 700 RLV-Fallzahl des Arztes im Abrechnungsquartal: 850 durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe: 800 zu berücksichtigende RLV-Fallzahl: 800 16

Weitere Sonderregelungen gelten in Berufsausübungsgemeinschaften Bei der Prüfung, ob ein Fallzahlzuwachs von mehr als drei Prozent vorliegt, werden die RLV-Fallzahlen aller fach- und schwerpunktgleichen Praxisteilnehmer gemeinsam betrachtet. Beispiel 4: Fallzahlzuwachsbegrenzung in einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis Arzt D erbringt 1.000 RLV-Fälle und Arzt E 600 RLV-Fälle (Summe 1.600 Fälle). Im Vorjahresquartal hat jeder Arzt 800 Fälle erbracht (Summe 1.600 Fälle). Es liegt also in der Summe kein Fallzahlzuwachs vor, sodass alle Fälle des Abrechnungsquartals (1000 beziehungsweise 600 Fälle) bei der Ermittlung der Obergrenze berücksichtigt werden. Weitere Sonderregelungen bei Selektivverträgen Gelten im Vorjahresquartal Selektivverträge nach Paragraphen 73b, 73c, 140 a ff. SGB V, die eine Vollversorgung zum Gegenstand haben, wird bei der Ermittlung der Obergrenze die Fallzahl des aktuellen Quartals herangezogen, das heißt, die Fallzahlzuwachsbegrenzung wird 2013 für Hausärzte nicht zur Anwendung kommen. Zugunsten der Praxis werden im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung Fallzahlzunahmen mit Fallzahlrückgängen anderer fach- beziehungsweise schwerpunktgleicher Praxisteilnehmer verrechnet: Beispiel 5: Gemeinschaftspraxis mit fach- beziehungsweise schwerpunktgleichen Teilnehmern Bei Arzt F werden im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung 120 Fälle nicht zur Berechnung der Obergrenze herangezogen. Bei Arzt G können 250 Fälle nicht im Rahmen der Obergrenzenermittlung berücksichtigt werden. Bei Arzt H liegt ein Fallzahlrückgang in Höhe von 200 Fällen vor. Diese 200 Fälle werden anteilig auf die Ärzte F und G aufgeteilt, sodass die Zahl der gekürzten Fälle von 370 (120 + 250) auf 170 (370-200) Fälle sinkt. 17

5.2.4 RLV-Fallwert nach Altersklassen Die RLV-Fallwerte werden weiterhin fachgruppenspezifisch ermittelt. Eine Aufstellung der RLV-Fachgruppen finden Sie im Anhang der Broschüre. Verkürzt ausgedrückt ergibt sich der RLV-Fallwert, indem alle von einer Fachgruppe in der Vergangenheit abgerechneten RLVrelevanten Leistungen durch die Gesamtfallzahl der RLV-relevanten Fälle der Fachgruppe geteilt werden. Die Berechnungsvorgaben zur Ermittlung der Fallwerte sind im HVM detailliert festgelegt. Beispiel A Kalkulatorischer RLV-Fallwert für die Fachgruppe: 30,- Innerhalb der Fachgruppenfonds hat sich aber das Leistungsgeschehen zum Beispiel durch Fallzahlsteigerungen dahingehend entwickelt, dass nur noch ein rechnerischer Fallwert von 29 Euro gezahlt werden kann. Rechnerischer RLV-Fallwert nach Abrechnung: 29,- RLV-Auszahlungsfallwert: 29,- Neu ist die Unterteilung des RLV-Fallwerts in drei Altersklassen: bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 59. Lebensjahr ab dem 60. Lebensjahr Je Fachgruppe gibt es damit nicht nur einen RLV-Fallwert, sondern drei RLV-Fallwerte. Maßgeblich für die Zuordnung zu den drei Altersklassen ist das Alter des Patienten am Tag der ersten Behandlung im Abrechnungsquartal. Neu ist auch, dass vor Beginn eines Jahres für alle Quartale gleich bereits sogenannte kalkulatorische RLV-Fallwerte bekanntgegeben werden. Diese kalkulatorischen RLV-Fallwerte werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht und sind rechtzeitig vor dem 1. Januar 2013 unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 im Mitgliederbereich abrufbar. Neu: Kalkulatorischer RLV-Fallwert/rechnerischer RLV-Fallwert/tatsächlicher RLV-Auszahlungsfallwert Mit dem Begriff kalkulatorischer Fallwert wird ein neuer Mechanismus im HVM eingeführt. Wie bereits erläutert, ist für die Ermittlung des RLV zukünftig nicht mehr die Vorjahresfallzahl, sondern die aktuelle Fallzahl relevant. Anders als bisher können damit die Obergrenzen nicht bereits im Vorfeld ermittelt werden, sondern stehen erst fest, wenn die Abrechnungen vorliegen. Damit kann auch erst nach dem Vorliegen der Abrechnungsergebnisse festgestellt werden, ob die mitgeteilten kalkulatorischen Fallwerte passen oder ob die Fallwertberechung aufgrund von Fallzahlsteigerungen/Leistungssteigerungen korrigiert werden muss. Neu: Regelung zur RLV-Fallwertstabilisierung Der RLV-Auszahlungsfallwert beträgt mindestens 95 Prozent des mitgeteilten kalkulatorischen RLV-Fallwerts. Es könnte sich aber im Beispiel A je nach Abrechnungsergebnis der Fachgruppe auch ein niedrigerer rechnerischer Fallwert ergeben. Um für Ärzte und Praxen im Rahmen ihrer Obergrenzen Planungs- und Kalkulationssicherheit zu gewährleisten, ist im HVM festgelegt, dass in der Honorarabrechnung dann der tatsächlich zugrundegelegte Auszahlungsfallwert im RLV mindestens 95 Prozent des ursprünglich mitgeteilten kalkulatorischen RLV-Fallwerts betragen muss. Beispiel B Kalkulatorischer RLV-Fallwert für die Fachgruppe: 30,- Rechnerischer RLV-Fallwert nach Abrechnung: 27,- Gesicherter RLV-Auszahlungsfallwert: 28,50 (entspricht 95 Prozent von 30,- ) 5.2.5 Fallwertminderung Beibehalten wird im HVM ab 1. Januar 2013 der Mechanismus der RLV-Fallwertminderung. Diese Regelung betrifft nur Ärzte, die mit ihren eigenen RLV-relevanten Fällen über 150 Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahlen ihrer Fachgruppe liegen. Die für die Fallwertminderung relevanten Durchschnittsfallzahlen sind ab 1. Januar 2013 unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 im Mitgliederbereich abrufbar. 18

Neu: Durch den Bezug auf die aktuelle RLV-Fallzahl kann das Ergebnis einer eventuellen Fallwertminderung auch erst nach Abschluss des Quartals festgestellt und der Ermittlung der Obergrenze entsprechend zugrundegelegt werden. Der für die RLV- Berechnung verwendete RLV-Fallwert wird unter Berücksichtigung der drei Altersklassen stufenweise gemindert und zwar in folgenden Stufen: Um 25 Prozent für Fälle über 150 Prozent bis 170 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Um 50 Prozent für Fälle über 170 Prozent bis 200 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Um 75 Prozent für Fälle über 200 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Kommt bei einer Praxis eine Fallzahlzuwachsbegrenzung zum Tragen, setzt die Fallwertminderung auf den entsprechend reduzierten Fallzahlen auf. Fallwertminderung - Beispiel mit hoher Überschreitung der Durchschnittsfallzahlen Fallzahl Arzt 1/2013 Durchschnittsfallzahl Fachgruppe = 1.700 Fälle* (aktuelle Fallzahl, gegebenenfalls nach Fallzahlzuwachsbegrenzung) = 800 Fälle RLV-Fallwert je Altersklasse RLV-Fallzahlen RLV AK 1 41,64 400 16.656 AK 2 38,00 1.000 1.700 38.000 68.006 100 % AK 3 44,50 300 13.350 Ergibt Fallwert für Minderung 40,- ** (= 68.006 /1.700) 75 % 50 % 25 % Fallwert** x Fallzahl Arzt 40 ** x 1.200 = 48.000 das heißt bis 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe (also 800 x 150 %) wird der Fallwert zu 100 % herangezogen 30 x 160 = 4.800 das heißt 150 170 % FW-Minderung 25 % 20 x 240 = 4.800 das heißt 170 200 % FW-Minderung 50 % 10 x 100 = 1.000 das heißt über 200 % FW-Minderung 75 % 800 Fälle = 100 % 1.200 Fälle = 150 % 1.360 Fälle = 170 % 1.600 Fälle = 200 % Im Beispiel ergibt sich damit nach durchgeführten Fallwertminderungen folgendes RLV: 1.200 Fälle x 40,- = 48.000,- 160 Fälle x 30,- = 4.800,- 240 Fälle x 20,- = 4.800,- 100 Fälle x 10,- = 1.000,- 58.600,- * Fallzahlaufteilung entsprechend Minderungsstufen = 1.200 + 160 + 240 + 100 = 1.700 **Fallwert = Anteilige Berücksichtigung der Alterklassen bei der Fallwertminderung: Im Beispiel wird die Fallwertminderung unter Verwendung des Mischfallwerts in Höhe von 40 weiterberechnet 19

5.2.6 RLV-Zuschlagsregelung für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten Die BAG-Zuschlagsregelung gilt ab 1. Januar 2013 unverändert fort. Sie gilt nicht bei Tätigkeit im Job-Sharing (siehe Punkt 5.4.1) Unterschreitet der ermittelte Kooperationsgrad zehn Prozent und sind in der standortgleichen, fach- und schwerpunktübergreifenden BAG auch Teilnehmer der gleichen RLV-Fachgruppe vertreten, erfolgt ein BAG-Zuschlag in Höhe von zehn Prozent. Regelung für fach- und schwerpunktgleiche Praxen Die Praxis ist fach- und schwerpunktgleich und nicht am gleichen Standort tätig: Der BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) ist abhängig vom Kooperationsgrad. Nur bei einem Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erhält die Praxis einen BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) in Höhe von zehn Prozent. Die Praxis ist fach- und schwerpunktgleich und am gleichen Standort tätig: Die Praxis erhält einen BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) in Höhe von zehn Prozent auf das RLV. Regelung für fach- und schwerpunktübergreifende Praxen Die Praxis ist fach- und schwerpunktübergreifend und nicht am gleichen Standort tätig: Der BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) ist abhängig vom Kooperationsgrad. Nur bei einem Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erfolgt ein BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) in Höhe von zehn Prozent. Die Praxis ist fach- und schwerpunktübergreifend und am gleichen Standort tätig: Der BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) ist abhängig vom Kooperationsgrad. Je nach ermitteltem Kooperationsgrad ergibt sich ein BAG-Zuschlag zwischen 0 und 40 Prozent (siehe Tabelle): Kooperationsgrad in Prozent BAG-Zuschlag (Anpassungsfaktor) RLV in Prozent 0 bis unter 10 0 10 bis unter 15 10 15 bis unter 20 15 20 bis unter 25 20 25 bis unter 30 25 30 bis unter 35 30 35 bis unter 40 35 40 und größer 40 Beispiel In einer BAG aus drei Orthopäden und einem Chirurgen am selben Standort wird ein Kooperationsgrad von 8,5 Prozent ermittelt. Diese Praxis erhält einen BAG-Zuschlag in Höhe von zehn Prozent. Erläuterungen zum Kooperationsgrad Bei bestimmten Praxiskonstellationen (siehe oben) ist für die Berechnung des BAG-Zuschlags der Kooperationsgrad relevant. Unter dem Kooperationsgrad versteht man den Anteil der in einer BAG gemeinsam behandelten Patienten. Dabei geht es immer um die gemeinsamen RLV-relevanten Fälle. Hinweis: Bei der Ermittlung dieses Kooperationsgrads wird weiterhin auch die GOP 99215 miteinbezogen. Dabei kommt es aber nicht mehr auf den Ansatz im Vorjahresquartal, sondern im aktuellen Quartal an. Formel zur Berechnung Mathematisch wird der Kooperationsgrad errechnet, indem man alle RLV-relevanten Arztfälle 1) der Praxisteilnehmer im Abrechnungsquartal durch die Zahl der RLVrelevanten Behandlungsfälle 2) der Praxis im Abrechungsquartal teilt und so einen Prozentsatz für den Kooperationsgrad errechnet. 1) RLV-relevanter Arztfall = gleicher Arzt (LANR) - gleicher Patient - gleiche Kasse - gleiches Quartal (soweit RLV-relevante Leistungen abgerechnet wurden) 2) RLV-relevanter Behandlungsfall = gleiche Praxis (BSNR) - gleicher Patient - gleiche Kasse - gleiches Quartal (soweit RLV-relevante Leistungen abgerechnet wurden) 20

5.3 Ermittlung QZV 5.3.1 QZV-relevante Leistungen Eine Aufstellung der QZV-Leistungen je Fachgruppe kann der Ergänzungsbroschüre zu dieser Honorarbroschüre entnommen werden. Ab 1. Januar 2013 gibt es bei der Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen QZV einige Änderungen. Mit diesen Anpassungen soll das Leistungsgeschehen innerhalb der einzelnen Fachgruppen besser abgebildet werden. 5.3.2 QZV-relevante Fallzahl Genau wie bei den RLV-Fallzahlen sind auch im Rahmen der QZV nicht mehr die Fallzahlen des Vorjahresquartals entscheidend, sondern die Fallzahlen des aktuellen Quartals. Gleich geblieben ist, dass im Rahmen der QZV auf den Leistungsfall abgestellt wird. Leistungsfall ist dabei jeder Fall, in dem im Abrechnungsquartal mindestens eine Leistung aus dem jeweiligen QZV abgerechnet und anerkannt wurde. QZV 1 = QZV-FW* (AG*) x QZV 1-Leistungsfallzahl des Arztes im aktuellen Quartal + QZV 2 = QZV-FW* (AG*) x QZV 2-Leistungsfallzahl des Arztes im aktuellen Quartal + QZV 3 = QZV-FW* (AG*) x QZV 3-Leistungsfallzahl des Arztes im aktuellen Quartal *FW = Fallwert, AG = Arztgruppe Mit dieser Änderung wird ein weiterer Kritikpunkt am RLV-/ QZV-System aufgegriffen: Wenn etwa im Quartal 3/2011 viele Patienten mit Leistungen aus einem QZV behandelt wurden, sich im Quartal 3/2012 die Behandlung aber in ein anderes QZV verlagert hat, so spiegelte die zu Quartalsbeginn mitgeteilte Obergrenze nicht das tatsächliche Behandlungsspektrum des aktuellen Quartals wider. Die Umstellung auf die aktuellen Leistungsfallzahlen schafft hier Abhilfe. 5.3.3 QZV-Fallwert Die QZV-Fallwerte werden weiterhin fachgruppenspezifisch ermittelt. Die Berechnungsvorgaben zur Ermittlung der QZV-Fallwerte sind im HVM definiert. Anders als bei den RLV-Fallwerten bleibt es je QZV bei einem Fallwert. Eine weitere Unterteilung in Altersklassen erfolgt nicht. Neu ist, dass vor Beginn des Jahres für alle Quartale gleich - bereits sogenannte kalkulatorische QZV-Fallwerte bekanntgegeben werden. Diese kalkulatorischen QZV-Fallwerte sind rechtzeitig vor dem 1. Januar 2013 im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 im Mitgliederbereich abrufbar. Neu: Kalkulatorischer QZV-Fallwert/Rechnerischer QZV-Fallwert/Tatsächlicher QZV-Auszahlungsfallwert Für die Ermittlung der QZV ist zukünftig nicht mehr die Vorjahresfallzahl, sondern die aktuelle Leistungsfallzahl relevant. Anders als bisher können damit die Obergrenzen aus RLV und QZV nicht bereits im Vorfeld ermittelt werden, sondern erst wenn die Abrechnungen vorliegen. Damit kann auch erst nach dem Vorliegen der Abrechnungsergebnisse festgestellt werden, ob die mitgeteilten kalkulatorischen Fallwerte passen oder ob die Fallwertberechung aufgrund von Fallzahlsteigerungen/Leistungssteigerungen korrigiert werden muss. Beispiel Kalkulatorischer QZV-Fallwert: 20,- Innerhalb der Fachgruppenfonds hat sich aber das Leistungsgeschehen zum Beispiel durch Fallzahlsteigerungen dahingehend entwickelt, dass nur noch ein rechnerischer Fallwert von 18 Euro gezahlt werden kann. Rechnerischer QZV-Fallwert nach Abrechnung: 18,- QZV-Auszahlungsfallwert: 18,- 21

Neu: Regelung zur QZV-Fallwertstabilisierung: Auszahlungsfallwert beträgt mindestens 85 Prozent des mitgeteilten kalkulatorischen QZV-Fallwerts Auch bei den QZV könnte sich im Beispiel je nach Abrechnungsergebnis der Fachgruppe ein niedrigerer rechnerischer QZV-Fallwert ergeben. Um aber für Ärzte und Praxen im Rahmen ihrer Obergrenzen Planungs- und Kalkulationssicherheit zu gewährleisten, ist im HVM festgelegt, dass der in der Obergrenze/ Honorarabrechung tatsächlich zugrundegelegte Auszahlungsfallwert im QZV mindestens 85 Prozent des ursprünglich mitgeteilten kalkulatorischen QZV-Fallwertes betragen muss. Die untere Fallwertgrenze ist bei den QZV-Fallwerten mit 85 Prozent bewusst niedriger angesetzt als im RLV mit 95 Prozent. Grund hierfür ist, dass (anders als bei den RLV) für die QZV die Leistungsfälle je Arzt zählen. Daher wurde der Puffer zwischen kalkulatorischem und gesichertem Fallwert entsprechend größer angesetzt. Beispiel Kalkulatorischer QZV-Fallwert für die Fachgruppe: 20,- Rechnerischer QZV-Fallwert nach Abrechnung: 15,- Tatsächlicher QZV-Auszahlungsfallwert: 17,- (entspricht 85 Prozent von 20,- ) Die Ihnen im Rahmen des Job-Sharing separat mitgeteilten sogenannten Job-Sharing-Obergrenzen bleiben davon unberührt. Diese Job-Sharing-Obergrenze ist von der Obergrenze aus RLV und QZV zu unterscheiden. 5.4.2 Psychotherapieanteil über oder unter 90 Prozent Die Obergrenze aus RLV und QZV gilt für die im Anhang genannten Fachgruppen. Für Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten dagegen die in Teil 3 beschriebenen Vergütungsregelungen. Als ausschließlich psychotherapeutisch tätig gilt ein Arzt, wenn sein Anteil der psychotherapeutischen Leistungen am Gesamtleistungsbedarf über 90 Prozent liegt. Die Ermittlung des 90-Prozent-Anteils erfolgt wie auch in der Vergangenheit nach den Bedarfsplanungsrichtlinien: Psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne sind die Leistungen des Abschnitts 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den GOP 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 des EBM. 5.5 Leistungen, die aus dem jeweiligen Fachgruppenfonds vergütet werden, aber nicht unter die Obergrenze aus RLV und QZV fallen 5.4 Weitere Erläuterungen zur Obergrenze 5.4.1 Job-Sharing und Assistenten Im Rahmen des Job-Sharing können Ärzte in einer Praxis als angestellte Ärzte oder als sogenannte Job-Sharing Junior-Partner tätig sein. Auch ab 1. Januar 2013 gilt: Diese Tätigkeit begründet kein eigenes RLV beziehungsweise QZV, sondern wird dem anstellenden Arzt beziehungsweise dem Senior-Partner zugerechnet. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Weiterbildungs-, Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten. Der Grund: Sowohl die Tätigkeit im Job-Sharing als auch die Tätigkeit der oben genannten Assistenten dürfen nicht zu einer Praxisausdehnung führen. 5.5.1 Leistungen ohne Mengenbegrenzung im jeweiligen Fachgruppenfonds Weiterhin gibt es Leistungen, die innerhalb des Fachgruppenfonds, aber außerhalb RLV und QZV vergütet werden und keiner Mengenbegrenzung (sogenannte freie Leistungen ) unterliegen. Diese werden mit dem Preis der B GO bezahlt. Diese freien Leistungen machen je Fachgruppe einen unterschiedlich hohen Anteil aus und sind je Fachgruppe unterschiedlich geregelt. Neu: Im Vergleich zu 2012 gibt es einige Änderungen. So gibt es zum Beispiel einige neue freie Leistungen, wie etwa die Bronchoskopie (GOP 13662, 13663 EBM) für die Fachgruppe der Pneumologen oder die kurative Mammographie (GOP 34270, 34271, 34272, 34273, 34275 EBM) für die Fachgruppe der Frauenärzte. 22