72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem



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Transkript:

la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der Christlichen Gewerkschaft Metall gültig ab 01.12.2009

IU,pr, 201114:18 Nr,0077 S, 3 Tarifvertrag ;zur berufsbezogenen Weiterbildung Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung für Arbeitnehmer in den SHKwHandwerken ( " Inhalt Seite ~~---------------------------- 1 Geltungsbereich...,... 3 2 Begriffsbestimmung... 3 3 Weiterbildungspflicht...... 3 4 Weiterbildungsvolumen... 4 5 Kosten der Weiterbildung...:... 5 6 Beratungs. und Mitbestimmungsrecht.....,.. 5 7 Betriebliche Bildungsmaßnahmen...,... 5 8 Nachweis... 5 9 Nichterfüllung der Weiterbildungspflich... 5 10 Inkrafttreten und Kündbarkei... 6-2

14,ppl 2011 '1419 Nr,0077 S, 4 Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weilerbildung Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung für Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken Alle Personen- und FunktIonsbezeichnungen, die in diesem Tarifvertrag und seinen Anlagen in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: 2. Fachlich: 3. Persönlich: 4. Gemeinsame Erklärung: Für Betriebe mll Betriebssitz Im Land Brandenburg. Für aue dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg angehörenden Betriebe und Nebenbetriebe der SHK-Handwerke. Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer bzw, Angestellte), die nicht In einem Ausbildungsverhältnis stehen und die nicht In betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifansatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet. Erforderliche Entscheidungen über Betriebsvereinbarungen oder sonstige Mltbesllmmungen des Betriebsrates werden in Betrieben ohne Betriebsrat durch EInzeivereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen, 2 Begriffsbestimmung Berufsbezogene Weiterbildung im Sinne dieses Tarifvertrages - nachstehend kurz "Weiterbildung" genannt - sind betriebliche, außer- und OberbetrieblIche Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer. Protokollnotiz: Als berufsbezogene Weiterbildung gelten nicht, z, B. Erste-HUfe-Kurse, Kurse der Berufsgenossenschaft und Wiederholungsprüfungen. 3 Weiterbildungspflicht Arbeitgeber Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages sind verpflichtet, den bel Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden - 3-

14Apr 20111419 Nr.OO7J S.5 Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung Bestimmungen anzubieten. Ein Individualanspruch einzelner Arbeitnehmer auf Angebot und Teilnahme an Weiterblldungsmeßnahmen entsteht hierdurch mit Ausnahme der Regelung gemäß gabsatz 2 nicht. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ist für die Arbeitnehmer freiwillig, Den Arbeitnehmern dürfen durch die Nlchttellnahme an einer Maßnahme keine Nachteile entstehen, Insbesondere darf den Arbeitnehmern keine Verpflichtung zur Welterführung des Arbeitsverhältnisses auferlegt werden Unbeschadet der vorsteh.enden Regelung ist Jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erfüllung der arbeitsvertraglieh vereinbarten Tätigkeit selbst auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten. Diese Kenntnisse sind dem Arbeitgeber auf Verlangen nachzuweisen. Sie sind bei der tariflichen EIngruppierung des Arbeitnehmers heranzuziehen. (. 4 WeiterbIldungsvolumen 1, Das anzubietende Zeltvolumen fi1r Weiterbildungsmaßnahmen beträgt acht Stunden pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Im Kalenderjahr wird der Arbeitnehmer mit maximal 6 Stunden beteiligt, wenn zuvor mindestens B Stunden vom Betrieb getragen wurden. Das Zeltvolumen (ZV) wird wie folgt ermittelt: Summe der Jeweils am Monatsende Im Betrieb beschäftlg ten Arbeltnehm er * 8 = ZV 12 2. FOr gewährte Weiterbildungsmaßnahmen gilt die tägliche gleichmäßige Arbeitszeit (vgl. 2 Ziffer 2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit). An WeiterbIldungstagen erfolgt kein Ansammeln oder Verbrauch von Freischichten. 3. WeiterbIldungszeit Ist nur die tatsächliche Dauer der Maßnahmen einschließlich Pausenzeiten. Reise- und Übernachtungszelten bleiben unberücksichtigt. 4. Eine Übertragung nicht verbrauchter WeiterbIldungszeit auf das folgende Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung Ist, daß der Arbeitgeber die Teilnahme an WeIterbildungsmaßnahmen im vorgeschriebenen Umfang (vgl. auch 7, 8 und 9) angeboten hat. Protokollnotlz: Muss der Arbeitgeber gemäß gesetzlicher Bestimmungen, die nach Abschluss des Tarifvertrages In Kraft gesetzt werden, WeiterbIldungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen, verpflichten sich In diesem Falle die Tarifvertragsparteien, mit Inkrafttreten der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen auf Antrag einer Seite Verhandlungen Ober die Höhe des Volumens aufzunehmen, ohne dass dazu der Tarifvertrag gekündigt werden muss. -4-

IUpr 201114:19 ~j r. O()! -I S.6 Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung 5 Kosten der Weiterbildung 1. Soweit WeiterbIldungsmaßnahmen in die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit fallen, sind die Teilnehmer unter Fortzehl\Jng des Gehaltes/Lohnes von der Arbeit freizustellen (Lohnausfallprinzip). 2. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Sachkosten der Fortbildungsmaßnahme (Lehr~ und Lernmittel, Kursgebühren) sowie die notwendigen Reisekosten im Rahmen der Jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften. 3. KostenrOckerstattungen des Arbeitnehmers bei Abbruch der Maßnahme oder bei nicht erfolgreichem Abschluss sind ausgeschlossen. 6 Beratungs- und Mitbestimmungsrecht c 1. Besteh! Im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser die sich aus den 96-98 BetrVG ergebenden Beratungs- und Mltbestlmmungsrechle bel der Durchführung von WeiterbIldungsmaßnahmen. 2. Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, so Ist die tarifliche GOtesteIle anzurufen. Wegen des Verfahrens gilt 1 P Mantel-Tarifvertrag entsprechend. 3. Kommt eine Einigung gemäß Absatz 2 nicht zustande, entscheidet gemäß 76 BetrVG die EInigungssteIle. Die Einigungsstelle kann von Jeder Betriebspartei angerufen werden. 7 Betriebliche Bildungsmaßnahmen Der Arbeitgeber hat jährlich einen WeiterbIldungsangebot zu erstellen und den Arbeitnehmern in geeigneter Welse bekanntzugeben. 8 Nachweis 1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach Ablauf eines Jeden Jahres einen Nachweis Ober die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen vorzulegen. 2. In Betrieben, In denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer auf Befragen In die Aufzeichnungen über durchgeführte WeIterbIldungsmaßnahmen Einsicht zu gewähren. 9 Nichterfüllung der Weiterbildungs pflicht 1. Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres Weiterbildungsmaßnahmen nicht oder nicht In ausreichendem Umfang an, verpfiichtet sich die Innung, ihre Mitgliedsbetriebe zur Einhaltung dieses Tarifvertrages anzuhalten. -5-

14.. ~H. 20'1 i 14:20 Nr.OOn S.7 Tarifvertrag zur berufsbezogenen WeIlerbIldung 2. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auch dann nicht nach, erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf einer Nachfrist von drei Monaten für das vorangegangene Jahr einen Indll'ldualanspruch auf Teilnahme an WeIterbIldungsmaßnahmen. 3. Der Umfang des individuellen Weiterbildungsvolumens richtet sich nach den vom Arbeitgeber für das Vorjahr nicht angebotenen Maßnahmen. 10 Inkrafttreten und Kündbarkeit Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.12.2009 in Kraft und kann mit 3monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 30.11.2011, gekondlgt werden. Potsdam, den,;z1, /14, 01 CHRISTLICHE GEWERKSCHAFT METALL - Landesverband Berlln Brandanburg - Im Auftrag und 1m Namen des Hauptvorstandes der CGM )~ 4t~ Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg (Landesinnungsverband) ~,~ ~r -6-