1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.



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Landgericht Oldenburg Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 12 O 1148/06: Fun Games, Jackpot-Verbot und die neue SpielVO Leitsatz: 1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO. 2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des 9 Abs. 2 SpielVO. Das Verbot des 9 SpielVO ist umfassend zu verstehen. 3. Die Regelungen der 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO haben marktregelenden Charakter, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften eine Wettbewerbsverletzung begründet. Tenor: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...) hat die 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2006 (...) für Recht erkannt: Die einstweilige Verfügung vom 21. April 2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, 1. in ihrem "(...) Center" in (...) a) 50 Stück Geldspielgeräte mit unterschiedlichen Jackpot-Betrieb/Jackpot-Aufsätzen (Merlin-System) und auch Lot 2-WIN-Jackpot/Rabattsystem zur Verfügung zu stellen, b) Token-Geräte bzw. Fungames, teilweise mit Jackpot-Betrieb/ Jackpot-Aufsatz, namentlich 3 Stück als 9- Liner-Jackpotcenter, 4 Stück Fun Master, 2 Stück Asian Sun, 2 Stück Funny Land, 3 Stück Fun City, 3 Stück Skat-Automaten, 6 Stück Merkur-Roulette, 1 Stück, Dark Carstel, 1 Stück Asterix, 2 Stück Sun Star, 1 Stück Royal Castle, 1 Stück Video Star, 2 Stück Magic-Games, 3 Stück Unterhaltungs-Jackpotanlagen, 8 Stück TV-Poker Geräte - Royal Casino, 10 Stück TV-Poker-Geräte - No Name 16 x 9" mit Chipkarteneinrichtung sowie 1 Stück dreifach Token-Schieber/Penny Pusher Monte Carlo" Fungame im Eingangsbereich der Spielhalle zu betreiben; 2. im Internet sowie in Zeitschriften, insbesondere in der Tagespresse, Werbung für die genannten Geräte zu veröffentlichen und mit Gutscheinen insbesondere für zwei mal zehn Minuten Black Beard" und Pepper-Freispiele im Wert von 6,- " zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Schuldner Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 21. April 2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben zu 4/5 die Verfügungsbeklagte und zu 1/5 die Verfügungsklägerin zu tragen. Das Urteil ist für die Verfügungsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Verfügungsbeklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet oder hinterlegt. Sachverhalt: Die Parteien betreiben Spielhallen. Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung des Einsatzes von Spielgeräten mit Jackpot-Betrieb und sogenannter Fun-Games.

Die Verfügungsbeklagte betreibt u.a. das im Tenor bezeichnete "(...) Center" in (...), während die Verfügungsklägerin z.b. in (...) eine Spielhalle unterhält. Die Verfügungsbeklagte hatte bis Mai 2006 in (...) auch Gewinnspiele im Jackpot-Betrieb angeboten, zumindest das Merlin-System" und das Lot 2 - WIN- Jackpot/Rabattsystem", an denen Besucher der Spielhalle oder sonstige Interessierte kostenlos teilnehmen können, wobei die Gewinne nach einem Zufallsprinzip verteilt werden. Die Einzelheiten zu diesen Spielen, insbesondere ihre Verbindung mit Geldspielgeräten, sind zwischen den Parteien streitig. Daneben betreibt sie die in der Urteilsformel aufgeführten Fun-Games", die, jedenfalls im Grundsatz, keiner Zulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt bedürfen und über die Rückgewinnung des Einsatzes hinaus keine Gewinnmöglichkeit bieten. Im Spielverlauf können aber Punkte gesammelt werden, die noch während des Spiels einzusetzen sind. Im Internet und in der Tagespresse macht sie Werbung für die genannten Geräte. Im Sonntagsblatt für den Landkreis (...) vom 26. März und 02. April 2006 warb die Verfügungsbeklagte auch mit Gutscheinen im Wert von 6,00 sowie zwei mal zehn Freiminuten für bestimmte Automaten. Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte verwende in ihrer Spielhalle ein zumindest dem PEP-Pausenjackpot vergleichbares System. Der Spieler erhalte während der gesetzlich vorgeschriebenen Spielpause entweder einen Barbetrag oder einen Gutschein, der frei verwendbar sei. Die Teilnahme an den Rabattsystemen sei auch an die Nutzung der Geldspielgeräte gekoppelt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, verstoße der Einsatz von Rabattsystemen gegen die Spielverordnung (SpielVO). Darüber hinaus betreibe die Verfügungsbeklagte Fun-Games mit sogenannten Token (Spielmarken) in der Weise, dass sich Spieler gewonnene Punkte in Form solcher Token auszahlen lassen und diese wiederum in Geld tauschen könnten; im Eingangsbereich stehe zum Beispiel das Gerät mit der Bezeichnung Monte- Carlo". Am 21. April 2006 hat das Gericht im Beschlusswege der Verfügungsbeklagten auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 20. April 2006 durch eine einstweilige Verfügung untersagt, in ihrer Spielhalle in 50 Stück Geldspielgeräte mit unterschiedlichen Jackpot-Betrieb/ Jackpot-Aufsätzen (Merlin-System) und auch PEP-Pausenjackpot bzw. Lot 2-WIN-Jackpot/Rabattsystem zur Verfügung zu stellen, 50 Stück genau bezeichnete Token-Geräte bzw. Fungames, teilweise mit Jackpot-Betrieb/ Jackpot-Aufsatz im Eingangsbereich der Spielhalle zu betreiben sowie im Internet und in Zeitschriften, insbesondere in der Tagespresse, Werbung für die genannten Geräte und mit Gutscheinen zu veröffentlichen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ihr Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 21. April 2006 Bezug genommen. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2006 das einstweilige Verfügungsverfahren hinsichtlich der insgesamt sechs Geräte Casino Stand, Fun City Stand und Wild Think in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21. April 2006 nach Maßgabe der Erledigungserklärung aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21. April 2006 den Antrag der Verfügungsklägerin vom 20. April 2006 zurückzuweisen. Sie macht geltend, seit der Änderung der SpielVO zum 01. Januar 2006 betreibe sie auch inhaltlich kein PEP-Pausenjackpot-System mehr. Die anderen beiden Rabattsysteme betreibe sie nicht in Verbindung mit einem Geldspielgerät, sondern völlig losgelöst davon, was erlaubt sei. Seit dem genannten Zeitpunkt betreibe sie auch keine Geräte mit Token oder einem Hinterlegungsspeicher zum Aufbau eines auszahlbaren Punktekontos mehr. Auch sei es nicht möglich, an diesen Geräten mehr als sechs Freispiele zu gewinnen, das treffe insbesondere auf die vier Vulkanogeräte im Casinogehäuse zu. Die drei Skat- Automaten verfügten über eine Zulassung des Bundeskriminalamtes und seien deshalb erlaubt. Bei den jetzt noch verwendeten Token handele es sich um Jetons, die dazu benutzt würden, Kunden kostenlose Freispiele aufzumünzen. Das Gerät Monte-Carlo" sei seit Zugang der einstweiligen Verfügung nicht mehr mit Münzeinwurf zu betreiben. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 16. Juni, 27. Juni, 03. Juli und 04. Juli 2006 haben keinen Anlass gegeben, die geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist größtenteils begründet. I. Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, die im Tenor genannten Geräte in ihrer Spielhalle nicht zur Verfügung zu stellen bzw. zu betreiben, 3, 4 Nr. 11, 8, 12 Abs. 2, 6a Satz 1 lit a), 9 Abs. 2 SpielVO. Der Verfügungsgrund wird gemäß 12 Abs. 2 UWG vermutet und die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus den begangenen Verstößen. Die Verfügungsklägerin hat zum Verfügungsanspruch lediglich nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte ein PEP-Pausenjackpot- oder ein vergleichbares System betreibt und die Vulkano- Geräte im Casino-Gehäuse mehr als sechs Freispiele anbieten. 1. Die Parteien sind Mitbewerber, sie stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, 3, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; denn beide betreiben Spielhallen in dem selben Einzugsgebiet, die Verfügungsbeklagte u.a. in (...) und die Verfügungsklägerin u.a. im wenige Kilometer entfernten (...). Die Verfügungsklägerin hat dies durch die unwidersprochen gebliebene Übersicht Standorte- und Wettbewerbswerbung" (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Mai 2006) glaubhaft gemacht. 2. Der Betrieb der Fun-Games verstößt gegen 6a Satz 1 lit. a) SpielVO. Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach 4, 5, 13 oder 14 SpielVO haben (wie sämtliche beanstandeten Geräte) verboten, wenn sie als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten. Das ist hier der Fall. a) Die Verfügungsklägerin kann sich unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs auf den Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen 6a, 9 Abs. 2 SpielVO berufen. Denn die Vorschriften sollen zwar in erster Linie die Spieler schützen, dienen jedoch auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Dies ist für die Erlaubnispflicht bestimmter Gewerbe nach der GewO anerkannt. Wenn dem Betreiber insbesondere von Spielhallen bestimmte Verhaltensweisen untersagt werden, stellt dies wie die Regelung der Zulassung zu einem Gewerbe ebenfalls einer Marktverhaltensregelung dar (so auch Landgericht Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006, Aktenzeichen 15 O 180/06). Die Verfügungsklägerin hat ihre mit der Antragsschrift vom 20. April 2006 aufgestellte Behauptung, die Verfügungsbeklagte betreibe Fun-Games in der Weise, dass sich Spieler gewonnene Punkte in Form von Token auszahlen lassen und diese wiederum in Geld tauschen könnten, nicht glaubhaft gemacht. Sie hat dazu prozessual wirksam lediglich die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters (...) vom 18. April 2006 vorgelegt. Darin versichert er lediglich, dass die beanstandeten Token-Geräte angeboten worden sind. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin (...) vom 04. Mai 2006 glaubhaft gemacht, dass zwar die meisten Geräte vorhanden seien, von ihnen jedoch Token nicht ausgegeben und in der Spielhalle auch nicht getauscht werden. In der mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass solche Token im (...) Center in (...) vorhanden sind. Die Verfügungsklägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte sie in anderer als in der zugestandenen Art und Weise einsetzt. Die eidesstattlichen Versicherungen von (...) und (...) vom 30. Juni 2006 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03. Juli 2006 eingereicht worden und damit unbeachtlich. b) Der Betrieb der in der Eingangsformel genannten Geräte ist jedoch auch ohne den Einsatz von Token und/oder Hinterlegungsspeicher unzulässig, weil er gegen 6a Satz 1 lit. a) SpielVO verstößt. Wie in der

mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, besteht bei den nicht zulassungspflichtigen Geräten die Möglichkeit, Punkte zum Weiterspielen zu gewinnen. Wie vom Landgericht Osnabrück (a.a.o.) bereits zutreffend ausgeführt, beschränkt sich das Verbot in 6 a SpielVO nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu speichern. Auch wenn dies ein wesentlicher Grund für die Verschärfung der SpielVO gewesen sein mag, geht die Regelung in 6a Satz 1 lit. a) SpielVO weiter und untersagt nach deren eindeutigem Wortlaut die Gewährung jeglichen Gewinns in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen, durch die ebenfalls der Spielbetrieb gefördert werden kann. Eine Ausnahme bildet lediglich Satz 3 dieser Vorschrift, wonach die Gewährung von Freispielen nur zulässig ist, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Gewinnpunkte bei den hier beanstandeten Geräten nicht im Anschluss an das Spiel, sondern währenddessen abgespielt werden. Darüber hinaus fehlt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, jegliche Begrenzung, wie sie der Verordnungsgeber in den erlaubten sechs Freispielen zum Ausdruck gebracht hat. Somit werden durch die Gewinnpunkte erhebliche Anreize zum Weiterspielen gewährt, die mit der Verordnung gerade eingeschränkt werden sollen. c) Hinsichtlich der Skat-Automaten ist die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vom 10. Oktober 2005 unbeachtlich, weil sie die Gesetzes-A/erordnungslage seit dem 01. Januar 2006 und damit die Vereinbarkeit dieses Spielautomaten mit 6a SpielVO nicht zum Inhalt haben kann. d) Zu den vier Vulkano-Geräten im Casino-Gehäuse hat die Verfügungsbeklagte nachvollziehbar vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin (...) auch glaubhaft gemacht, dass insofern eine Begrenzung auf sechs Freispiele vorhanden ist. Dem ist die Verfügungsklägerin mit einer prozessual zulässigen Glaubhaftmachung nicht entgegengetreten, so dass mit einer im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass gegen 6a Satz 1 lit. a) SpielVO verstoßen worden ist. 3. Auch der Betrieb der Jackpot-Systeme Merlin" und Lot 2-WIN" ist unzulässig, weil er gegen 9 Abs. 2 SpielVO verstößt. a) Den Einsatz des PEP-Pausenjackpots oder eines vergleichbaren Systems hat die Verfügungsklägerin wiederum nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherungen vom 18. April und 04. Mai 2006 ist das Gericht nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Vortrag der Parteien glaubhaft ist. Das geht zu Lasten der beweisbelasteten Verfügungsklägerin, denn weitere präsente Beweismittel hat sie nicht angeboten. b) Zwar kann mangels Glaubhaftmachung der Verfügungsklägerin nicht festgestellt werden, dass die Systeme nur oder auch in Verbindung mit Geldspielgeräten angeboten werden; gleichwohl verstoßen sie gegen 9 Abs. 2 SpielVO und sind damit ebenfalls wettbewerbswidrig. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Das ist hier wiederum der Fall. Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf durch die Beratung im Bundesrat letztlich beschlossene Fassung des 9 Abs. 2 SpielVO verfolgt das Ziel, zusätzliche Gewinnerwartungen und sonstige Vergünstigungen unabhängig von der Teilnahme an sonstigen Spielen zu untersagen (vgl. Begründung des Bundesrats vom 04. Oktober 2005-Bundesrats Drucksache 655/1/05-). Damit ist das Verbot des 9 Abs. 2 SpielVO umfassend. Verboten wird das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, unabhängig, in welcher Form dies geschieht. Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, es gebe insgesamt vier Möglichkeiten an den kostenlosen

Gewinnspielen teilzunehmen. Die Kunden nutzen entweder das bereitstehende Gästeterminal in der Spielhalle, beteiligen sich telefonisch, durch Aktivierung einer Teilnahmepyramide in der Nähe der Geräte oder mittels Postkarte. Ein Betreten der Spielhalle sei nicht erforderlich. Sie hat dies durch Vorlage von Teilnahmekarten auch glaubhaft gemacht. Sinn der kostenlosen Gewinnspiele ist es selbstverständlich, für die Spielhalle zu werben und Kunden anzulocken. Es wird das Ziel verfolgt, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und zu entgeltlichen Spielen zu bewegen. Der Verordnungsgeber hat in 9 Abs. 2 SpielVO hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses für andere wirtschaftliche Bereiche legitime Verhalten für Spielhallenbetreiber unzulässig ist (vgl. auch Landgericht Osnabrück, a.a.o.; Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 15. Mai 2006, Aktenzeichen 6 B 805/06). Aus den gleichen Gründen ist auch die Ausgabe von Gutscheinen entweder in Form von Geld oder von Freispielminuten unzulässig. Es macht keinen Unterschied, ob verordnungswidrige zusätzliche Gewinnchancen in Gestalt eines kostenlosen Gewinnspiels oder durch einen Gutschein gewährt werden. Sowohl das unmittelbare Anbieten und Zur-Verfügung-Stellen der unzulässigen Gewinnchancen als auch die Werbung damit sind wettbewerbswidrig. II. Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in 91a, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Die Kosten des erledigten Teils hat die Verfügungsklägerin gemäß 91a ZPO zu tragen, weil sie wegen der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Verfügungsbeklagte die beanstandeten sechs Geräte noch nach dem 01. Januar 2006 betrieben hat. Den Wert des Unterliegens der Verfügungsklägerin schätzt das Gericht auf 1/5 ihres Gesamtinteresses.