ECM für Güterwagen die Behördensicht



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Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr ECM für Güterwagen die Behördensicht Henrik Lippmann, BAV 1

Inhalt 1. Grundlagen zur ECM- Verordnung (EU) 445/2011 2. Funktionen/Rollen im IH- System 3. Zertifizierungen 4. Sicherheitsaufsicht BAV 5. Empfehlung/Fazit 2

Grundlagen zur ECM-Verordnung Richtlinie 2008/110/EG vom 16. Dezember 2008 Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit Art. 14a der Richtlinie 2004/49/EG angepasst: (1) Jedem Fahrzeug wird eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen, die im nationalen Fahrzeugregister registriert sein muss. (4) Im Falle der Frachtwaggons wird jede für die Instandhaltung zuständige Stelle ( ECM ) zertifiziert, Veröffentlichung Verordnung (EU) 445/2011 ( über ein System der Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen ) 3

Grundlagen zur ECM-Verordnung Umsetzung in Schweizer Gesetzgebung Registrierungspflicht für die ECM gemäss Art. 5i Abs. 1 EBV Verantwortung trägt der Inhaber der Betriebsbewilligung (Halter) 4

Grundlagen zur ECM-Verordnung Umsetzung in Schweizer Gesetzgebung Zertifizierungspflicht für die ECM (Güterwagen) gemäss Art. 5j Abs. 1 EBV Übergangsfristen abgelaufen (grenzüberschreitend 1. Juli 2013, national verkehrend 1. Juli 2014) 5

Grundlagen zur ECM-Verordnung Besonderheit Infrastrukturbaufahrzeuge Wird das Fahrzeug auf betrieblich nutzbaren Gleisen ausschliesslich mit dem Eigenantrieb bewegt, d.h. nicht nur für Fahrten auf der Baustelle? JA unterliegt nicht der Zertifizierungspflicht, aber: Festlegung und Registrierung ECM notwendig NEIN Zertifizierungs- und Registrierungspflicht 6

Funktionen/Rollen Rolle I ECM-Managementfunktion Nicht delegierbar, aber externe Unterstützung möglich Rolle II Instandhaltungsentwicklungsfunktion Rolle III Fuhrparkmanagementfunktion Rolle IV Instandhaltungserbringungsfunktion Delegierbar jedoch vertragliche Regelungen mit ECM und zwischen Dienstleistern notwendig 7

Rolle I - Managementfunktion Zur Beaufsichtigung/Koordinierung der ausführenden Funktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustandes der Güterwagen im Eisenbahnsystem Aufgaben: Führungsaufgabe Risikobewertung Überwachung Verbesserung Verantwortlichkeiten Kompetenzmanagement Informationen Dokumentation Untervergabetätigkeiten Zertifizierung zwingend notwendig 8

Rolle II IH-Entwicklungsfunktion Wahrnehmung der Verantwortung für die Weiterentwicklung des IH-System, das Management der IH-Daten, einschließlich des Konfigurationsmanagements, Berücksichtigung konstruktiver und betrieblicher Daten, sowie der IH-Ergebnisse und Erfahrungen. Zertifizierung freiwillig (wenn getrennt von Rolle I) 9

Rolle III Fuhrparkmanagementfunktion Gewährleistung des Instandhaltungsbezogenen Flottenmanagements, welches die rechtzeitige Fahrzeugzuführung zur Instandhaltung, Erstellen der Arbeitsaufträge, Betriebsfreigabe und die Übergabe an den Betrieb regelt Zertifizierung freiwillig (wenn getrennt von Rolle I) 10

Rolle IV IH-Erbringungsfunktion Wahrnehmung der Funktion zur Durchführung der Fahrzeuginstandhaltung einschliesslich des Nachweises der Dokumentation zur durchgeführten Instandhaltung Zertifizierung freiwillig (jedoch Marktdruck der ECM vorhanden) 11

Informationsaustausch EVU und ISB Überprüfung ECM-Zuordnung und Gültigkeit Zertifikat vor Zugsabfahrt Vielzahl von Akteuren, zusätzlich zu den vier Rollen: Be- und Entlader, Operateure, Hersteller, Engineering, Aufarbeiter, Forderung nach Informationsaustausch zu Laufleistung, Nutzungseinschränkungen, Fehlfunktionen, Unfällen etc. 12

Informationsaustausch Dialog im Sektor muss gefördert werden Fachlicher Erfahrungsaustausch Kommunikation der Erkenntnisse auf Info-Plattform 13

Zertifizierungssystem Zertifizierungsstellen gemäss ECM- Verordnung die Möglichkeiten: - Sicherheitsbehörden (z. B. in D, NL) - Akkreditierte Stellen (CH, AT, FR) - Anerkannte Stellen (IT, SK) - Veröffentlichung in ERADIS-DB - gegenseitige Anerkennung der Zertifikate in Europa (Konformitätsvermutung) - Zuordnung zum Wagen im Nationalen Fahrzeugregister 14

Sicherheitsaufsicht BAV Überwachung der EVU, ISB und Anschlussgleisbetreiber: Überwachung in der Betriebsphase durch Sektion Sicherheitsüberwachung beurteilt mittels Stichproben, ob die Organisation einer Unternehmung geeignet ist, in ihrem Zuständigkeitsbereich den Beitrag zu einem dauerhaft sicheren Betrieb zu gewährleisten. Überwachung erfolgt risikoorientiert und stichprobenweise 15

Sicherheitsaufsicht BAV Überwachung der Halter und ECM: Es gilt die Konformitätsvermutung. Keine systematische Überwachung geplant, reaktiv möglich Überwachung in der Betriebsphase durch Sektion Sicherheitsüberwachung Überprüfung auf Zuordnung ECM im Fahrzeugregister (Art. 5i Abs. 1 EBV) Überprüfung Gültigkeit ECM- Zertifikat (Art. 5j Abs. 1 EBV) 16

Sicherheitsaufsicht BAV Überwachung der Halter und ECM: Beispiel: alle Akteure in der Schweiz Art. 5j Abs. 2 EBV: Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Person den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen. Bei Bedarf - BAV informiert die zuständige Zertifizierungsstelle ecm-reporting@bav.admin.ch. 17

ECM für Schienenfahrzeuge die Behördensicht Fazit/Empfehlung Zuordnung der ECM für nahezu 100% der Güterwagen im NVR erfolgt Zertifizierung der Werkstätten (Rolle IV) wird sich als Standard durchsetzen Zuordnung ECM für andere Fahrzeuge zum überwiegenden Teil noch nicht erfolgt Anforderungen und Bewertungskriterien der ECM-Verordnung an ein Instandhaltungsmanagementsystem für andere Fahrzeuge bereits heute umsetzbar 18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Henrik Lippmann Bundesamt für Verkehr Sektion Sicherheitsüberwachung 058 / 462 56 25 henrik.lippmann@bav.admin.ch 19