WASSERVERORDNUNG (WVO)



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Transkript:

WASSERVERORDNUNG (WVO) vom 30. September 1997 Archiv-Nr. W1.30

Artikel A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Grundsatz 3 Rechtsgrundlagen 4 Zuständigkeit 5 Wasserabgabe 6 Private Wasserversorgung B Aufgaben 7 Produktion 8 Beschaffenheit des Wassers 9 Liefereinschränkungen 10 Sorgfaltspflicht C I n h a l t s v e r z e i c h n i s Anlagen der Wasserversorgung Öffentliche Anlagen 11 Umfang 12 GWP 13 Definitionen 14 Erstellung 15 Hydrantenanlage 16 Beanspruchung Privatgrund Private Anlangen 17 Definitionen 18 Erstellung a) Hausanschlussleitung 19 Technische Vorschriften 20 Kosten 21 Durchleitungsrecht 22 Eigentum 23 Unterhalt 24 Stilllegung 25 Wassermesser b) Hausinstallationen 26 Grundsatz 27 Technische Vorschriften 2

28 Abnahme 29 Unterhalt 30 Wasserbehandlungsanlagen 31 Regenwasser 32 Frostgefahr 33 Kontrolle c) Wasserabgabe 34 Anschlussgesuch 35 Haftung Bezüger 36 Unberechtigter Wasserbezug 37 Wasserableitung 38 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser 39 Spezielle Bezüger 40 Schwimmbassins 41 Kühl- und Klimaanlagen 42 Kündigung Wasserbezug d)wassermesser 43 Wassermesser 44 Haftung 45 Abweichungen, Ablesung 46 Abnorme Spitzenbezüge 47 Mehrere Wassermesser D Finanzierung 48 Eigenwirtschaftlichkeit 49 Gebühren und Beiträge, Grundsatz 50 Betriebsfremde Leistungen 51 Erschliessungsbeiträge 52 Anschlussgebühren 53 Benützungsgebühren 54 Schuldner 55 Zahlungsfrist 56 Depositum E 57 Strafbestimmungen 58 Rechtsschutz 59 Inkrafttreten Straf- und Schlussbestimmungen 3

A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Wasserverordnung (nachstehend WVO genannt) regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung (WVR) und den Bezügern auf dem Gemeindegebiet Rüschlikon. Art. 2 Grundsatz Die WVR liefert im Rahmen ihrer eigenen Bezugsmöglichkeiten und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Trink-, Brauch- und Löschwasser, gestützt auf diese Verordnung und zu den jeweils gültigen Tarifen. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz. Die WVR unterstützt alle Gewässerschutzmassnahmen, insbesondere für die Sicherstellung von zukünftigen Grundwasserfassungen. Art. 3 Rechtsgrundlage Die WVO stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechtes, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen und wird aufgrund von Art. 14 lit. b Punkt 2 Gemeindeordnung Rüschlikon (GO) vom 6. Juni 1993 erlassen. Art. 4 Zuständigkeit Für den Vollzug dieser WVO ist die Werkkommission zuständig (Art. 33 lit. b Pkt. 1 GO); vorbehalten sind Spezialverfahren, die in den Kompetenzbereich übergeordneter Stellen (z.b. AWEL) fallen. Art. 5 Wasserabgabe Die Lieferung von Wasser ist alleiniges Recht der WVR. Art. 6 Private Wasserversorgung Private Wasserversorgungen können im bisherigen Umfang und im Rahmen des übergeordneten Rechts weiter geführt werden. 4

B Aufgaben Art. 7 Produktion Die WVR bezieht ihr Wasser vom a) Gemeinschaftswerk der Gemeinde Horgen, Thalwil, Rüschlikon, Kilchberg (HTRK) und/oder vom b) Seewasserwerk der Gemeinden Thalwil, Rüschlikon, Kilchberg, Langnau (TRKL) Die WVR verfügt über Reservoir- und Pumpenanlagen, das Hydranten- und Leitungsnetz sowie die erworbenen Grundstücke, Gebäulichkeiten, Durchleitungsrechte und Anlageteile. Art. 8 Beschaffenheit des Wassers Das Trinkwasser soll hygienisch einwandfrei sein und hat den Anforderungen der Lebensmittelverordnung zu entsprechen. Die WVR übernimmt keine Verpflichtung für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung, Härte und Temperatur sowie konstanter Druck des Wassers. Bezüger mit empfindlichen Einrichtungen haben die geeigneten Massnahmen gegen Störungen infolge ungenügendem Druck, Wassermangel oder ungeeigneter Beschaffenheit des Wassers selbst zu treffen. Art. 9 Liefereinschränkungen Die WVR kann die Abgabe des Wassers einschränken, teilweise oder ganz einstellen - im Falle höherer Gewalt - bei Betriebsstörungen - bei Wasserknappheit - bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei - Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen Unterbrüche werden möglichst schnell behoben. Die WVR übernimmt keinerlei Haftungen für irgendwelche nachteilige Folgen aus Lieferunterbrüchen oder sonstigen, eingangs erwähnten, Vorkommnissen und gewährt auch keine Ermässigungen des Wasserzinses. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern rechtzeitig bekannt gegeben. 5

Art. 10 Sorgfaltspflicht Die Bezüger haben von sich aus alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Unterbruch in der Wasserversorgung, Liefereinschränkungen sowie aus Druckschwankungen entstehen können. C Anlagen der Wasserversorgung Öffentliche Anlagen Art. 11 Umfang Die WVR umfasst sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die der Beschaffung, Speicherung, Aufbereitung, Verteilung, Messung und Überwachung des Wassers dienen. Art. 12 GWP Die Anlagen werden aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt. Der Perimeter des Versorgungsgebietes soll mit demjenigen des Baugebietes übereinstimmen. Ausserhalb des Baugebietes ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie fördert jedoch entsprechend ihren planerischen und betrieblichen Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie standortgebundenen Liegenschaften, die ausserhalb des Baugebietes liegen. Art. 13 Definitionen Das Leitungsnetz umfasst die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Als Hauptleitungen gelten die im öffentlichen Grund liegenden und durch privaten Grund führenden, in der Regel mittels Dienstbarkeiten zugunsten der WVR gesicherten Wasserleitungen des Verteilnetzes. Sie speisen Versorgungs- und Hausanschlussleitungen sowie Hydranten. Versorgungsleitungen zweigen von Hauptleitungen ab und dienen als Teils der Basiserschliessungsanlagen der Grobversorgung von Grundstücken. Sie speisen Hauszuleitungen und ebenfalls Hydranten. 6

Art. 14 Erstellung Haupt- und Versorgungsleitungen werden durch die WVR oder deren beauftragte konzessionierte Installationsfirmen erstellt. Dabei sind neben den übergeordneten kantonalen Vorgaben die technischen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) einzuhalten. Art. 15 Hydrantenanlagen Die WVR erstellt und unterhält alle wasserversorgungsseitigen Anlagen und Einrichtungen für die Feuerwehr (Hydrantenanlage, Löschreserven usw.). Die Hydrantenanlage dient in erster Linie der Feuerwehr. Sie muss jederzeit frei zugänglich sein. Das Öffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren sowie das Umstellen von Schiebern ist Unbefugten verboten. Art. 16 Beanspruchung Privatgrund Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer ist verpflichtet, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren und gestattet das Versetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund (PBG 96-105, Enteignungsgesetzt 1, 3 ff.) Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB. Ferner sind PBG 114-199 (Werkplan) überall dort anwendbar, wo keine Baulinien bestehen. Private Anlagen Art. 17 Definitionen Die Hausanschlussleitung ist das Teilstück von der Haupt- bzw. Versorgungsleitung bis zur Wasserzählvorrichtung. Hierunter fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Häuser. Hausinstallationen umfassen die Anlagen und Einrichtungen ab Wasserzähleinrichtung. Art. 18 Erstellung Dimensionierung, Leitungsführung und Art der Hauzuleitung werden durch die WVR bestimmt und richten sich nach den separaten Installations- und Bewilligungsvorschriften. Sie dürfen nur in Absprache und nach Angaben der WVR durch konzessionierte Installationsfirmen erstellt werden. Hausinstallationen dürfen nur durch konzessionierte Installateure mit Bewilligung der WVR erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. 7

a) Hausanschlussleitung Art. 19 Technische Vorschriften Für das Erstellen, Verändern, Erneuern und zum Betrieb der Anlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW sowie die besonderen Vorschriften der WVR (Bedingungen und Auflagen der Bewilligung) verbindlich. In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und möglichst im öffentlichen Grund zu platzieren ist. Art. 20 Kosten Die Kosten für das Erstellen und Verändern von Hausanschlussleitungen gehen zu Lasten der Bezüger. Art. 21 Durchleitungsrechte Der Erwerb von Durchleitungsrechten durch Drittgrundstücke ist Sache des Bezügers. Sie sind auf Kosten des Berechtigten im Grundbuch anzumerken. Art. 22 Eigentum Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch wenn dieses im Privatgrund liegt - und der Wassermesser sind bzw. gehen mit deren Erstellung bzw. Installation ins Eigentum der WVR über. Art. 23 Unterhalt Die Hausanschlussleitung wird durch die WVR oder deren Beauftragte unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der WVR, im privaten Grund zu Lasten des Bezügers. Störungen und Schäden an Hausanschlussleitungen sind der WVR sofort mitzuteilen. Art. 24 Stilllegung Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVR zu Lasten des Bezügers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederinbetriebnahme innert 12 Monaten zugesichert wird. 8

Art. 25 Wassermesser Die WVR bestimmt den Standort des Wassermessers; dabei hat sie die Bedürfnisse des Bezügers zu berücksichtigen. Die WVR stellt den Wassermesser zur Verfügung, baut ihn ein und unterhält ihn. Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrvorrichtungen einzubauen. Im Übrigen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW einzuhalten. Der Zugang zum Haupthahnen und Wassermesser ist stets frei zu halten. b) Hausinstallationen Art. 26 Grundsatz Der Bezüger hat die Hausinstallationen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Diese dürfen nur durch konzessionierte Installateure erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. Für alle Installationsarbeiten ist vorgängig um eine Bewilligung bei der WVR nachzusuchen. Art. 27 Technische Vorschriften Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW sowie die besonderen Vorschriften der WVR (Bewilligung- und Installationsauflagen und -bedingungen) verbindlich. Art. 28 Abnahme Jede Hausinstallation muss im Rohbau und vor der Inbetriebnahme von der WVR abgenommen werden. Die WVR übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Art. 29 Unterhalt Der Bezüger hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Anlagen zu sorgen. Art. 30 Wasserbehandlungsanlagen Wasserbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Es dürfen nur Anlagen installiert werden, welche vom Bundesamt für Gesundheitswesen genehmigt wurden. Durch den Einbau eines Rückflussverhinderers unmittelbar vor der Anlage ist ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz zu verhindern. Es ist in jedem Fall eine Bewilligung der WVR erforderlich. 9

Art. 31 Regenwasser Für Anlagen zur Regenwassernutzung ist eine Bewilligung der Werkkommission erforderlich. Art. 32 Frostgefahr Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Allfällige Schäden gehen zu Lasten des Bezügers. Art. 33 Kontrolle Der WVR ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Bezüger auf schriftliche Aufforderung der WVR die Mängel innert Frist beheben zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf seine Kosten beheben lassen. c) Wasserabgabe Art. 34 Anschlussgesuch Für jeden Neuanschluss ist der WVR ein Anschlussgesuch einzureichen. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieser VO und des zugehörigen Wassertarifes. Anschlussbegehren sind mit einer im Doppel einzureichenden Leitungskatasterkopie mit eingezeichnetem Grundriss des Untergeschosses, Standort der Verteilbatterie und Angaben über Gesamtbelastungswerte anzugeben. Art. 35 Haftung Bezüger Der Bezüger haftet gegenüber der WVR für alle Schäden, die er durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der WVR zufügt. Er haftet auch für Dritte, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benutzen. Art. 36 Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der WVR ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. 10

Art. 37 Wasserableitung Ohne schriftliche Bewilligung der WVR darf kein Wasser an Dritte abgegeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes abgeleitet werden. Ebenso dürfen keine Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wassermesser montiert werden. Art. 38 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke bedarf einer Bewilligung durch die WVR. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung der WVR zulässig. Art. 39 Spezielle Bezüger Jeder Anschluss von Schwimmbassins udgl. an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima und Sprinkleranlagen sowie für Feuerlöschposten udgl. bedarf einer besonderen Bewilligung. Die WVR ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen. Art. 40 Schwimmbassins Bassins von über 5 m 3 Inhalt müssen mit einem festen Wasseranschluss versehen werden. Sie sind separat von der Verteilbatterie abzunehmen. Es muss ein Rohrunterbrecher oder Rückflussverhinderer eingebaut werden. Bassins mit einem Inhalt von mehr als 20 m 3 Inhalt dürfen nur unter Zwischenschaltung einer Filteranlage mit Umwälzpumpe oder einer gleichwertigen, wassersparenden Aufbereitungsanlage an das Leitungsnetz angeschlossen werden. Art. 41 Kühl- und Klimaanlagen Dach- und Fensterberieselungen sind grundsätzlich verboten. Der Anschluss von Kühl- und Klimaanlagen an das Leitungsnetz der Wasserversorgung der Gemeinde ist bewilligungspflichtig. Gesuche sind an die WVR zu richten. Gesuche haben Angaben über den Standort der projektierten Anlage, Zweck, Fabrikat, Ersteller, Wasserverbrauch in l/min. und Temperaturgefälle des Kühlwassers in Grad Celsius zu enthalten. Die Wasserabgabe für den häuslichen und gewerblichen Bedarf hat Priorität gegenüber einer Wasserabgabe für Kühl- und Klimaanalgen. 11

Art. 43 Kündigung Wasserbezug Der Wasserbezug kann, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Der Hausanschluss ist sodann auf Kosten des Bezügers vom Leitungsnetz der WVR abzutrennen. Jeder Bezügerwechsel ist der WVR rechtzeitig unter Angabe des Zeitpunktes des Wechsels zu melden. Der Hauseigentümer haftet der WVR gegenüber für den Wasserbezug und die Gebühren für leerstehende Mieträume und unbenützte Anlagen. d) Wassermesser Art. 43 Wassermesser Die Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen Wassermesser festgestellt wird. Art. 44 Haftung Der Bezüger haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wassermesser keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Art. 45 Abweichungen, Ablesung Die WVR revidiert die Wassermesser periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Wasserbezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wassermesser durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von + 5% bis 10% Nennbelastung liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im anderen Fall übernimmt die WVR die Prüf- und allfällige Reparaturkosten. Die Wassermesserablesung erfolgt durch Selbstablesung oder durch die WVR. Wird bei der periodischen Auswechslung des Wassermessers oder bei einer Stichprobenablesung durch die WVR eine Differenz festgestellt, so ist diese bei der nächsten Abrechnung nachzuzahlen. Bei fehlerhaften Messerablesungen oder defekten Wassermessern wird für die Festsetzung des Wasserzinses der Normalverbrauch, das heisst, der 3-Jahresdurchschnitt berücksichtigt. Störungen sind der WVR sofort zu melden. Vorbehalten bleibt Art. 127 OR (Verjährung 10 Jahre), bzw. das jeweils gültige öffentliche Recht sowie Art. 24/4 OR. 12

Art. 46 Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der WVR und dem Bezüger. Art. 47 Mehrere Wassermesser Wünscht ein Bezüger weitere Wassermesser (Untermesser) nach dem Hauptwassermesser, so hat er die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt zu tragen. Die technischen Vorschriften sind einzuhalten. D Finanzierung Art. 48 Eigenwirtschaftlichkeit Der Bau und Betrieb der WVR muss selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung. - Erschliessungsbeiträge bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer - Anschluss- und Benützungsgebühren der Wasserbezüger - Abgeltung betriebsfremder Leistungen - Beiträge der öffentlichen Hand - sowie Zahlung Dritter Art. 49 Gebühren und Beiträge, Grundsatz Die Leistungen der WVR werden abgegolten durch Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren (Wasserzins). Zusammen sind sie so zu bemessen, dass sämtliche Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt, die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie den Ausbau und die Erneuerung der Anlagen gedeckt sind. Sämtliche Gebühren werden auf Antrag der Werkkommission durch den Gemeinderat in einem separaten Gebührenreglement festgelegt und können jederzeit geändert werden. Art. 50 Betriebsfremde Leistungen Betriebsfremde Leistungen, wie Wasserverbrauch für Brunnenanlagen, Strassen- und Kanalreinigungen usw. werden separat verrechnet. 13

Art. 51 Erschliessungsbeiträge Die Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau von Haupt- und Versorgungsleitungen Mehrwerte oder Sondervorteile erlangen, haben an die Erstellungskosten Mehrwertsbeiträge zu entrichten. Falls aus versorgungstechnischen- bzw. netztechnischen Gründen die Leitungen grösser als NW 150 mm dimensioniert werden, gehen die Mehrkosten vollumfänglich zu Lasten der WVR. Art. 52 Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr ist zu entrichten bei jedem Neuanschluss und wenn bestehende Gebäude abgebrochen und durch neue ersetzt werden. Bei Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes usw. wird nur eine Gebühr für die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Gebäudeversicherungssumme erhoben. Vom Assekuranzwert abzuziehen sind von Bund und Kanton zugesprochene Förderbeiträge für Massnahmen, die der rationellen Energienutzung dienen. Art. 53 Benutzungsgebühren Die jährlich wiederkehrenden Benutzungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. Die Grundgebühr bemisst sich nach der Nenngrösse des Wassermessers. Die Mengengebühr basiert auf den durch den Wassermesser ermittelten Verbrauch. Art. 54 Schuldner Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer bzw. Baurechtberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftenerwerbes noch ausstehenden Gebühren. Die Benutzungsgebühren schulden die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaft im Zeitpunkt der Rechnungstellung. Art. 55 Zahlungsfrist Die Zahlungsfristen sind in den jeweiligen Rechnungen vermerkt. Zahlungssäumige haben neben Mahn- und Betreibungsspesen Verzugszinse von 5% zu bezahlen. 14

Art. 56 Depositum Für die Sicherstellung der mutmasslichen Anschlussgebühr kann vor Baubeginn eines Gebäudes ein entsprechendes Depositum verlangt werden. E Straf- und Schlussbestimmungen Art. 57 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser VO und erlassenen Verfügungen sowie gegen die Installations- und Tarifvorschriften verstösst, wird im Sinne vom 74 Ziff. 2 GG bzw. 328 ff Strafprozessverordnung bestraft. Zudem hat er für sämtliche Kosten und zu wenig verrechnete Beträge in vollem Umfang samt Zinsen aufzukommen. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. Art. 58 Rechtsschutz Gegen Beschlüsse und Verfügungen der WVR kann innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Bezirksrat Horgen erhoben werden. Art. 59 Inkrafttreten Die Wasserversorgung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 30. September 1997 in Kraft Sie ersetzt alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Erlasse, insbesondere die Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Rüschlikon vom 25. Oktober 1977. GEMEINDEVERSAMMLUNG RÜSCHLIKON Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Dr. Brigitte Gürtler Pius Rüdisüli 30. September 1997 / rev. 06.10.2010 15