Reglement und Tarif der Gasversorgung

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1 Reglement und Tarif der Gasversorgung vom (h:/users/kacgi/winword/reglemen/gas.doc)

2 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Allgemeines 2 Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse 2 Art. 3 Gasabgabe 2 Art. 4 Messung des Gasverbrauchs 3 Art. 5 Tarif und Rechnungswesen 3 Art. 6 Ausbau des Gasleitungsnetzes 4 Art. 7 Hauszuleitungen 5 Art. 8 Installationen 6 Art. 9 Konzessionsbestimmungen 7 Art. 10 Haftpflicht 8 Art. 11 Einstellung der Gasabgabe 8 Art. 12 Strafbestimmungen 8 Art. 13 Schlussbestimmungen 8 Tarif Beilage

3 - 2 - Reglement und Tarif der Gasversorgung vom Art 1 Allgemeines Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse Die Gasversorgung Kreuzlingen ist ein Gemeindewerk, das selbständig Rechnung führt. Es untersteht der Aufsicht des Stadtrates. 1 Dieses Reglement und der vom Gemeinderat genehmigte Abgabetarif für Gas bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Gasversorgung Kreuzlingen, nachfolgend "WERK" genannt, dem Gasbezüger, nachfolgend "BEZÜGER" genannt, und dem Eigentümer der versorgten Liegenschaft, nachstehend "EIGENTÜMER" genannt. 2 Mit dem Anschluss einer Liegenschaft an die Gasversorgung anerkennt der Eigentümer das Reglement und den Tarif. 3 Mit dem Bezug von Gas gelten das Reglement und der Tarif auch für den Bezüger. 4 Jeder Eigentümer einer gasversorgten Liegenschaft und jeder Bezüger hat Anspruch auf die kostenlose Abgabe des Reglements und des Tarifs 5 Änderungen des Reglements und des Tarifs werden durch den Gemeinderat beschlossen. Die Mitteilung erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen. Art. 3 Gasabgabe 1 Das Werk liefert dem Bezüger ununterbrochen Gas, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben. Das gelieferte Gas hat inbezug auf Heizwert, Dichte, Druckverhältnisse etc. den Normen des SVGW zu entsprechen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Bezüger nicht zu. 2 Bei Betriebsstörungen und deren Folgen kann das Werk die Gaslieferung einschränken oder einstellen. Auf die Bedürfnisse der Bezüger ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen sind den Betroffenen rechtzeitig anzuzeigen. 3 Bei einem Unterbruch der Gaszufuhr ist der Bezüger bzw. Eigentümer verpflichtet, seine Anlagen oder Geräte selbst durch geeignete Massnahmen vor einem Schaden zu schützen. Eine Schadenersatzpflicht des Werkes ist ausgeschlossen. 4 Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Gasabgabe berechtigt den Bezüger oder Eigentümer zu keinerlei Entschädigungsansprüchen für direkte oder indirekte Schäden. 5 In Fällen von höherer Gewalt, wie beispielsweise bei Ausbruch von Krieg oder Streik, bei Rohstoffmangel etc. ordnet der Stadtrat vorsorgliche Massnahmen an.

4 - 3 - Art. 4 Messung des Gasverbrauchs 1 Das vom Werk abgegebene Gas wird beim Bezüger gemessen. Die Gasmesser werden vom Werk unentgeltlich geliefert und unterhalten. Sie bleiben Eigentum des Werks. Der notwendige Platz für die Aufstellung ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Notwendige bauliche Massnahmen zur Aufstellung der Zähler, wie Nischen etc., gehen zu Lasten des Eigentümers oder Bezügers. 2 Das Werk bestimmt den Aufstellungsort der Gasmesser. In Mehrfamilienhäusern müssen die Messer tagsüber jederzeit zugänglich sein. Zugangstüren und Schränke dürfen nicht abgeschlossen und die Messapparate nicht durch Gegenstände verdeckt werden. 3 Für Beschädigung an den Messern haftet der Eigentümer. 4 Vor den Messern dürfen keine Abzweigungen angebracht werden. 5 In Einfamilienhäusern wird grundsätzlich nur ein Messer montiert. In Mehrfamilienhäusern kann ein Zentralmesser montiert werden. In diesem Fall gehen die Pflichten der Bezüger auf den Eigentümer über. Der Eigentümer hat das gelieferte Gas den einzelnen Mietern zum Ankaufspreis zu verrechnen. Das Werk wird durch diese Verrechnung nicht berührt. 6 Wer die Richtigkeit der Angaben eines Gasmessers bezweifelt, hat das Recht, eine amtliche Prüfung zu verlangen. Eine Toleranz von + 4% ist zulässig. Ergibt eine vom Bezüger verlangte Kontrolle keine Beanstandung, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Ergibt die Prüfung eines Messers eine Ungenauigkeit über die zulässige Toleranz, so wird der Verbrauch unter Berücksichtigung der Angaben des Bezügers und des vorjährigen Bezuges vom Werk festgelegt. Kann infolge eines Messerdefektes der Verbrauch nicht festgestellt werden, wird das Mittel aus dem Verbrauch einer entsprechenden Zeitperiode vor und nach dem Defekt berechnet. Eine Korrektur erfolgt höchstens für die letzten 6 Monate. 7 Übermässiger Gasverbrauch infolge von Installationsdefekten gibt keinen Anspruch auf eine Reduktion der Gasrechnung. Art. 5 Tarif und Rechnungswesen 1 Die Gasabgabe wird nach einem Tarif berechnet, der rechtlich einen Bestandteil dieses Reglements bildet. Dieser Tarif wird vom Gemeinderat erlassen. 2 Im übrigen werden Rechnungsstellung, Ableseperiode und die Zahlungsmodalitäten durch den Stadtrat festgelegt. Beanstandungen der Rechnungen sind innert 14 Tagen beim Werk anzubringen.

5 - 4-3 Wird die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Frist bezahlt, so wird der Säumige gemahnt und nach Ablauf der Nachfrist betrieben. Zudem ist das Werk berechtigt, das Bezugsverhältnis fristlos aufzuheben und die Lieferung von Gas einzustellen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. 4 Wohnungen und Betriebsräume säumiger Zahler und Wohnungen mit häufig wechselnden Bewohnern können mit Münzzählern ausgerüstet werden. Die Montage von Münzzählern kann auf berechtigtes Verlangen des Eigentümers, des Bezügers oder auf Veranlassung des Werks erfolgen. Münzzähler dürfen nur mit gültigen Schweizermünzen bedient werden. Für Münzzähler gilt ein Sondertarif, der die administrativen Aufwendungen zu decken hat. Er wird vom Gemeinderat erlassen. 5 Bei säumigen Zahlern mit einem grösseren Verbrauch ist das Werk berechtigt, das Gas nur gegen Vorauszahlung abzugeben. 6 Liegenschafts-Handänderungen sind rechtzeitig mitzuteilen, auf Wunsch des Eigentümers wird eine Zwischenablesung vorgenommen. Für den Verbrauch in leerstehenden Häusern und Wohnungen haftet der Eigentümer. Vorbehalten bleibt Art. 5/7. 7 Bei einem Wohnungswechsel ist der Bezüger verpflichtet, 3 Tage vor dem Verlassen der Wohnung seinen Auszug unter Angabe der neuen Adresse zu melden. Der wegziehende Bezüger haftet sonst bis zur nächsten periodischen Ablesung für die anfallenden Gebühren. 8 Der Verzicht auf Gaslieferungen durch den Eigentümer oder Bezüger und damit der Rücktritt vom Bezugsverhältnis ist dem Werk mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Datum mitzuteilen. Der Eigentümer oder Bezüger haftet in jedem Fall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bezugsverhältnisses für die Gebühren. 9 Der Wiederverkauf von Gas ist verboten. Ausgenommen ist die Verrechnung an Untermieter zu Ankaufspreisen. Diese interne Verrechnung berührt das Werk in keiner Weise, der Bezüger haftet für den Verbrauch. Ausgenommen ist ebenfalls die Verrechnung bei einem Zentralmesser. Art. 6 Ausbau des Gasleitungsgesetzes 1 Neue Hauptleitungen, die dem allgemeinen Interesse dienen, sowie Verstärkungen und Auswechslungen des bestehenden Netzes werden vom Werk auf eigene Kosten verlegt. 2 Neue Versorgungsleitungen in Staats- und Gemeindestrassen bis NW 100 mm werden auf Kosten des Werks verlegt, soweit die Wirtschaftlichkeit der Leitungen gegeben ist oder erwartet werden kann.

6 - 5-3 Verlangt ein Eigentümer den Anschluss seiner Liegenschaft und fehlt die Wirtschaftlichkeit der Leitung, so muss die erforderliche Leitung von ihm bezahlt werden, auch wenn sie im öffentlichen Gebiet liegt. Für Verstärkungen der Leitung auf Wunsch des Werkes werden die Mehrkosten der Rohrleitung vom Werk übernommen. In jedem Fall geht die Leitung in den Besitz des Werkes über. Die Unterhaltsarbeiten gehen in diesem Fall zu Lasten des Werkes. 4 Erstellung und Unterhalt von Versorgungsleitungen auf privatem Grund gehen in der Regel voll zu Lasten des Eigentümers. Verlangt das Werk eine grössere Dimensionierung der Rohrleitung, übernimmt es die Mehrkosten der Leitung und deren Unterhalt. Dem Werk steht das Reht zu, weitere Bezüger an die Leitung anzuschliessen. Von der Gasversorgung gewünschte Leitungsbauten im Durchleitungsrecht fallen unter Punkt Ein Anspruch auf die Abgabe von Gas in nicht von der Gasversorgung erschlossene Gebiete besteht nicht. 6 Bei Änderungen an bestehenden Leitungen trägt der Veranlassende die gesamten Kosten. 7 Das Werk führt über alle verlegten Leitungen einen Kataster, der laufend nachgeführt wird. 8 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, gelten für die sachenrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen des ZGB. Art. 7 Hauszuleitungen 1 Das Gesuch um Erstellung der Hauszuleitungen hat mit dem dafür bestimmten Formular zu erfolgen. Es ist vom Eigentümer oder mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers vom Bezüger einzureichen. 2 Das Werk bestimmt die Grösse der Anschlussleitung nach den Leitsätzen des SVGW. 3 Die Hauszuleitung von der Hauptleitung bis zum Haupthahn wird vom Werk oder auf dessen Rechnung von einem konzessionierten Installateur erstellt und dem Bauherrn verrechnet. Das Werk unterhält die Hauszuleitung. Das Werk ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung bzw. zum Unterhalt der Leitungen nötig ist. Es ist verpflichtet, den Unterhalt in möglichst schonender Weise auszuführen. Der Bezüger darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Unterhaltspflicht in irgend einer Weise erschwert oder verhindert. Unterhaltsarbeiten an Leitungen auf privatem Grund werden dem Eigentümer verrechnet.

7 - 6-4 Bei Aufgabe des Gasbezuges oder bei Abbruch der Liegenschaft wird vom Werk zur Vermeidung von Gasverlusten die Zuleitung abgetrennt. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers oder Bezügers. Ist eine spätere Wiederbenützung im Laufe von höchstens zwei Jahren voraussehbar, so kann das Werk auf die Abtrennung der Hauszuleitung verzichten. In diesem Falle hat der Eigentümer der Liegenschaft die Grundtaxen gemäss Tarif weiter zu entrichten. 5 Für jede Liegenschaft wird in der Regel nur eine Zuleitung erstellt, Nebengebäude sind vom Hauptgebäude aus zu versorgen. 6 Der Erwerb allfälliger Durchleitungsrechte ist Sache des Eigentümers. 7 Das Werk ist befugt, vor Beginn der Anschlussarbeiten vom Bauherrn eine Sicherstellung in der Höhe der mutmasslichen Kosten zu verlangen. Art. 8 Installationen 1 Hausinstallationen dürfen nur durch konzessionierte Installationsfirmen ausgeführt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. Das Werk behält sich vor, einzelne Installationen selbst auszuführen. 2 Für die Ausführung von Installationen sind massgebend: 1. die geltenden Gesetze; 2. das vorliegende Reglement; 3. die Leitsätze des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern über die Ausführung von Gasinstallationen. 3 Jede Neuinstallation ist dem Werk auf einem besonderen Formular und mit einem Leitungsschema vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Mit der Ausführung darf erst nach Genehmigung durch die Werkleitung begonnen werden. Firmen, die ohne diese Genehmigung installieren, werden gebüsst. Im Wiederholungsfall kann die Konzession entzogen werden. Für übersichtliche, kleinere Arbeiten, wie Anschluss eines einzelnen Gerätes, muss kein Schema eingereicht werden. 4 Änderungen an bestehenden Installationen müssen sofort nach Beendigung der Arbeit schriftlich gemeldet werden. Das Werk führt Installationskontrollen durch. Seinen Organen ist jederzeit der Zutritt zu allen mit Gasleitungen und Gasapparaten versehenen Räumen zu gestatten. Durch diese Kontrolle wird weder die Haftpflicht des Bezügers noch diejenige des Installateurs aufgehoben.

8 - 7-5 Jede Neuinstallation wird vom Werk vor Inbetriebsetzung auf Dichtigkeit und Dimensionierung entsprechend dem Schema geprüft. Der Installateur hat die Prüfung vorzubereiten und der Abnahme beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Unterputzleitungen haben bei der Prüfung offen zu liegen. Verputzte Leitungen werden nicht abgenommen. In nicht geprüfte und nicht abgenommene Leitungen wird kein Gas abgegeben. Durch die Prüfung übernimmt das Werk keinerlei Haftung gegenüber Besitzer, Installateur oder Drittpersonen. Sie entbindet im besonderen weder den Installateur, noch den Eigentümer von ihrer vertraglichen und ausservertraglichen Haftung. 6 Jede Installationsfirma haftet dem Werk für jeden von ihr verursachten Schaden, der durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeit und Lieferung, sowie durch unrichtige oder unterlassene Anmeldung entstanden ist. 7 Das Werk hat das Recht, bei fehlerhaft ausgeführten Arbeiten oder bei auftretenden Mängeln von der betreffenden Firma sofortige Abhilfe zu verlangen oder im Weigerungsfalle die nötigen Arbeiten auf Rechnung der fehlbaren Firma selbst auszuführen oder auszuführen zu lassen. 8 Der Installateur ist verpflichtet, die Inbetriebnahme einer Gasinstallation anzumelden. Für einen eventuellen Einnahmenausfall durch unterlassene oder falsche Meldung haftet er dem Werk gegenüber. 9 Es dürfen nur Apparate mit dem SVGW-Prüfzeichen eingebaut werden. Werden bei Kontrollen Defekte festgestellt, so verlangt das Werk Behebung unter Ansetzung einer Frist. Nach Ablauf der Frist wird die Gaszufuhr abgestellt. Bei gravierenden Defekten wird zur Vermeidung von Unfällen die Gaszufuhr sofort abgestellt. Art. 9 Konzessionsbestimmungen 1 Zur Erlangung der Konzessionsbewilligung ist der Werkleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder der für die Installationsarbeit Verantwortliche das Eidg. Meisterdiplom im Installationsgewerbe besitzt. Die Bewerber müssen eine eigene Werkstätte besitzen und im städtischen Versorgungsgebiet der Gasversorgung Kreuzlingen ihr Rechtsdomizil haben. Bei jeder Änderung in den Besitzverhältnissen der Installationsfirma erlischt die Konzession. Sie muss neu eingeholt werden. Der Stadtrat kann für die Erteilung von Konzessionen Gebühren verlangen. 2 In besonderen Fällen kann die Bewilligung zur Ausführung von Installationen an auswärtige Firmen erteilt werden, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Über die Erteilung von Konzessionen an auswärtige Installateure entscheidet das Werk von Fall zu Fall. Dafür ist in jedem einzelnen Fall eine Gebühr zu entrichten. Die Bewerber haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

9 Der Geschäftsinhaber oder der für die Installationsarbeit Verantwortliche muss im Besitze des Meisterdiplomes im Installationsgewerbe sein. 2. Ein einwandfreier Service muss gewährleistet sein. 3. Die ausgeführten Arbeiten sind unter Kostenfolge abnahmepflichtig. Es ist deshalb eine Kaution zu leisten. 4. Die Höhe der Kaution sowie der Beschlusses- und Abnahmegebühren wird vom Stadtrat in jedem Einzelfalle festgelegt. 4 Das Werk hat das Recht, eine Konzession zu entziehen wenn der Konzessionär die Verpflichtungen aus diesem Reglement nicht erfüllt. Art. 10 Haftpflicht 1 Im Rahmen dieses Reglementes und der übrigen gesetzlichen Bestimmungen trägt das Werk die Haftpflicht für die Leitungen bis zu den Haupthahnen. 2 Das Werk unterhält zur Abdeckung seiner Haftpflicht eine Versicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 11 Einstellung der Gasabgabe Art. 12 Das Werk ist berechtigt, die Einstellung der Gaslieferung in folgenden Fällen zu veranlassen: 1. Bei Ausführung von Installationen, Änderungen und Aufstellung von Apparaten, die nicht den Leitsätzen des SVGW entsprechen, 2. bei Defekten, die nicht fristgemäss behoben werden oder bei denen Unfälle zu befürchten sind, 3. bei Ausführung von Installationen und Reparaturen durch nicht konzessionierte Installateure, 4. bei unbegründeter Verweigerung des Zutrittes zu Örtlichkeiten, in denen Gaseinrichtungen montiert sind, 5. bei widerrechtlichem Bezug von Gas, 6. bei erfolgloser Mahnung der Gasrechnung. 1 Es ist verboten: 1. Hauptschieber zu bedienen, 2. am Gasmesser zu manipulieren, 3. die Funktion des Münzzählers zu stören, 4. Gas aus einer versorgten Liegenschaft in eine solche ohne Anschluss zu leiten, 5. Gas vor dem Messer zu entnehmen. 2 Übertretungen können vom Stadtrat mit Busse bestraft werden. 3 Vergehen oder Verbrechen werden gemäss den Bestimmungen des Strafgesetzbuches geahndet. Art. 13 Strafbestimmungen Schlussbestimmungen 1 2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Reglement ist Kreuzlingen. Dieses Reglement ersetzt alle früheren Bestimmungen über die Abgabe von Gas durch die städtische Gasversorgung und die Installationsvorschriften des Gaswerks Kreuzlingen.

10 - 9-3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglementes entscheidet der Stadtrat nach Anhören der Kommission der Technischen Werke endgültig. Vorbehalten bleibt das Beschwerderecht. 4 Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Vom Gemeinderat Kreuzlingen am 25. Januar 1973 genehmigt.

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