Reglement und Tarif der Gasversorgung
|
|
- Max Färber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement und Tarif der Gasversorgung vom (h:/users/kacgi/winword/reglemen/gas.doc)
2 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Allgemeines 2 Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse 2 Art. 3 Gasabgabe 2 Art. 4 Messung des Gasverbrauchs 3 Art. 5 Tarif und Rechnungswesen 3 Art. 6 Ausbau des Gasleitungsnetzes 4 Art. 7 Hauszuleitungen 5 Art. 8 Installationen 6 Art. 9 Konzessionsbestimmungen 7 Art. 10 Haftpflicht 8 Art. 11 Einstellung der Gasabgabe 8 Art. 12 Strafbestimmungen 8 Art. 13 Schlussbestimmungen 8 Tarif Beilage
3 - 2 - Reglement und Tarif der Gasversorgung vom Art 1 Allgemeines Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse Die Gasversorgung Kreuzlingen ist ein Gemeindewerk, das selbständig Rechnung führt. Es untersteht der Aufsicht des Stadtrates. 1 Dieses Reglement und der vom Gemeinderat genehmigte Abgabetarif für Gas bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Gasversorgung Kreuzlingen, nachfolgend "WERK" genannt, dem Gasbezüger, nachfolgend "BEZÜGER" genannt, und dem Eigentümer der versorgten Liegenschaft, nachstehend "EIGENTÜMER" genannt. 2 Mit dem Anschluss einer Liegenschaft an die Gasversorgung anerkennt der Eigentümer das Reglement und den Tarif. 3 Mit dem Bezug von Gas gelten das Reglement und der Tarif auch für den Bezüger. 4 Jeder Eigentümer einer gasversorgten Liegenschaft und jeder Bezüger hat Anspruch auf die kostenlose Abgabe des Reglements und des Tarifs 5 Änderungen des Reglements und des Tarifs werden durch den Gemeinderat beschlossen. Die Mitteilung erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen. Art. 3 Gasabgabe 1 Das Werk liefert dem Bezüger ununterbrochen Gas, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben. Das gelieferte Gas hat inbezug auf Heizwert, Dichte, Druckverhältnisse etc. den Normen des SVGW zu entsprechen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Bezüger nicht zu. 2 Bei Betriebsstörungen und deren Folgen kann das Werk die Gaslieferung einschränken oder einstellen. Auf die Bedürfnisse der Bezüger ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen sind den Betroffenen rechtzeitig anzuzeigen. 3 Bei einem Unterbruch der Gaszufuhr ist der Bezüger bzw. Eigentümer verpflichtet, seine Anlagen oder Geräte selbst durch geeignete Massnahmen vor einem Schaden zu schützen. Eine Schadenersatzpflicht des Werkes ist ausgeschlossen. 4 Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Gasabgabe berechtigt den Bezüger oder Eigentümer zu keinerlei Entschädigungsansprüchen für direkte oder indirekte Schäden. 5 In Fällen von höherer Gewalt, wie beispielsweise bei Ausbruch von Krieg oder Streik, bei Rohstoffmangel etc. ordnet der Stadtrat vorsorgliche Massnahmen an.
4 - 3 - Art. 4 Messung des Gasverbrauchs 1 Das vom Werk abgegebene Gas wird beim Bezüger gemessen. Die Gasmesser werden vom Werk unentgeltlich geliefert und unterhalten. Sie bleiben Eigentum des Werks. Der notwendige Platz für die Aufstellung ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Notwendige bauliche Massnahmen zur Aufstellung der Zähler, wie Nischen etc., gehen zu Lasten des Eigentümers oder Bezügers. 2 Das Werk bestimmt den Aufstellungsort der Gasmesser. In Mehrfamilienhäusern müssen die Messer tagsüber jederzeit zugänglich sein. Zugangstüren und Schränke dürfen nicht abgeschlossen und die Messapparate nicht durch Gegenstände verdeckt werden. 3 Für Beschädigung an den Messern haftet der Eigentümer. 4 Vor den Messern dürfen keine Abzweigungen angebracht werden. 5 In Einfamilienhäusern wird grundsätzlich nur ein Messer montiert. In Mehrfamilienhäusern kann ein Zentralmesser montiert werden. In diesem Fall gehen die Pflichten der Bezüger auf den Eigentümer über. Der Eigentümer hat das gelieferte Gas den einzelnen Mietern zum Ankaufspreis zu verrechnen. Das Werk wird durch diese Verrechnung nicht berührt. 6 Wer die Richtigkeit der Angaben eines Gasmessers bezweifelt, hat das Recht, eine amtliche Prüfung zu verlangen. Eine Toleranz von + 4% ist zulässig. Ergibt eine vom Bezüger verlangte Kontrolle keine Beanstandung, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Ergibt die Prüfung eines Messers eine Ungenauigkeit über die zulässige Toleranz, so wird der Verbrauch unter Berücksichtigung der Angaben des Bezügers und des vorjährigen Bezuges vom Werk festgelegt. Kann infolge eines Messerdefektes der Verbrauch nicht festgestellt werden, wird das Mittel aus dem Verbrauch einer entsprechenden Zeitperiode vor und nach dem Defekt berechnet. Eine Korrektur erfolgt höchstens für die letzten 6 Monate. 7 Übermässiger Gasverbrauch infolge von Installationsdefekten gibt keinen Anspruch auf eine Reduktion der Gasrechnung. Art. 5 Tarif und Rechnungswesen 1 Die Gasabgabe wird nach einem Tarif berechnet, der rechtlich einen Bestandteil dieses Reglements bildet. Dieser Tarif wird vom Gemeinderat erlassen. 2 Im übrigen werden Rechnungsstellung, Ableseperiode und die Zahlungsmodalitäten durch den Stadtrat festgelegt. Beanstandungen der Rechnungen sind innert 14 Tagen beim Werk anzubringen.
5 - 4-3 Wird die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Frist bezahlt, so wird der Säumige gemahnt und nach Ablauf der Nachfrist betrieben. Zudem ist das Werk berechtigt, das Bezugsverhältnis fristlos aufzuheben und die Lieferung von Gas einzustellen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. 4 Wohnungen und Betriebsräume säumiger Zahler und Wohnungen mit häufig wechselnden Bewohnern können mit Münzzählern ausgerüstet werden. Die Montage von Münzzählern kann auf berechtigtes Verlangen des Eigentümers, des Bezügers oder auf Veranlassung des Werks erfolgen. Münzzähler dürfen nur mit gültigen Schweizermünzen bedient werden. Für Münzzähler gilt ein Sondertarif, der die administrativen Aufwendungen zu decken hat. Er wird vom Gemeinderat erlassen. 5 Bei säumigen Zahlern mit einem grösseren Verbrauch ist das Werk berechtigt, das Gas nur gegen Vorauszahlung abzugeben. 6 Liegenschafts-Handänderungen sind rechtzeitig mitzuteilen, auf Wunsch des Eigentümers wird eine Zwischenablesung vorgenommen. Für den Verbrauch in leerstehenden Häusern und Wohnungen haftet der Eigentümer. Vorbehalten bleibt Art. 5/7. 7 Bei einem Wohnungswechsel ist der Bezüger verpflichtet, 3 Tage vor dem Verlassen der Wohnung seinen Auszug unter Angabe der neuen Adresse zu melden. Der wegziehende Bezüger haftet sonst bis zur nächsten periodischen Ablesung für die anfallenden Gebühren. 8 Der Verzicht auf Gaslieferungen durch den Eigentümer oder Bezüger und damit der Rücktritt vom Bezugsverhältnis ist dem Werk mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Datum mitzuteilen. Der Eigentümer oder Bezüger haftet in jedem Fall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bezugsverhältnisses für die Gebühren. 9 Der Wiederverkauf von Gas ist verboten. Ausgenommen ist die Verrechnung an Untermieter zu Ankaufspreisen. Diese interne Verrechnung berührt das Werk in keiner Weise, der Bezüger haftet für den Verbrauch. Ausgenommen ist ebenfalls die Verrechnung bei einem Zentralmesser. Art. 6 Ausbau des Gasleitungsgesetzes 1 Neue Hauptleitungen, die dem allgemeinen Interesse dienen, sowie Verstärkungen und Auswechslungen des bestehenden Netzes werden vom Werk auf eigene Kosten verlegt. 2 Neue Versorgungsleitungen in Staats- und Gemeindestrassen bis NW 100 mm werden auf Kosten des Werks verlegt, soweit die Wirtschaftlichkeit der Leitungen gegeben ist oder erwartet werden kann.
6 - 5-3 Verlangt ein Eigentümer den Anschluss seiner Liegenschaft und fehlt die Wirtschaftlichkeit der Leitung, so muss die erforderliche Leitung von ihm bezahlt werden, auch wenn sie im öffentlichen Gebiet liegt. Für Verstärkungen der Leitung auf Wunsch des Werkes werden die Mehrkosten der Rohrleitung vom Werk übernommen. In jedem Fall geht die Leitung in den Besitz des Werkes über. Die Unterhaltsarbeiten gehen in diesem Fall zu Lasten des Werkes. 4 Erstellung und Unterhalt von Versorgungsleitungen auf privatem Grund gehen in der Regel voll zu Lasten des Eigentümers. Verlangt das Werk eine grössere Dimensionierung der Rohrleitung, übernimmt es die Mehrkosten der Leitung und deren Unterhalt. Dem Werk steht das Reht zu, weitere Bezüger an die Leitung anzuschliessen. Von der Gasversorgung gewünschte Leitungsbauten im Durchleitungsrecht fallen unter Punkt Ein Anspruch auf die Abgabe von Gas in nicht von der Gasversorgung erschlossene Gebiete besteht nicht. 6 Bei Änderungen an bestehenden Leitungen trägt der Veranlassende die gesamten Kosten. 7 Das Werk führt über alle verlegten Leitungen einen Kataster, der laufend nachgeführt wird. 8 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, gelten für die sachenrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen des ZGB. Art. 7 Hauszuleitungen 1 Das Gesuch um Erstellung der Hauszuleitungen hat mit dem dafür bestimmten Formular zu erfolgen. Es ist vom Eigentümer oder mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers vom Bezüger einzureichen. 2 Das Werk bestimmt die Grösse der Anschlussleitung nach den Leitsätzen des SVGW. 3 Die Hauszuleitung von der Hauptleitung bis zum Haupthahn wird vom Werk oder auf dessen Rechnung von einem konzessionierten Installateur erstellt und dem Bauherrn verrechnet. Das Werk unterhält die Hauszuleitung. Das Werk ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung bzw. zum Unterhalt der Leitungen nötig ist. Es ist verpflichtet, den Unterhalt in möglichst schonender Weise auszuführen. Der Bezüger darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Unterhaltspflicht in irgend einer Weise erschwert oder verhindert. Unterhaltsarbeiten an Leitungen auf privatem Grund werden dem Eigentümer verrechnet.
7 - 6-4 Bei Aufgabe des Gasbezuges oder bei Abbruch der Liegenschaft wird vom Werk zur Vermeidung von Gasverlusten die Zuleitung abgetrennt. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers oder Bezügers. Ist eine spätere Wiederbenützung im Laufe von höchstens zwei Jahren voraussehbar, so kann das Werk auf die Abtrennung der Hauszuleitung verzichten. In diesem Falle hat der Eigentümer der Liegenschaft die Grundtaxen gemäss Tarif weiter zu entrichten. 5 Für jede Liegenschaft wird in der Regel nur eine Zuleitung erstellt, Nebengebäude sind vom Hauptgebäude aus zu versorgen. 6 Der Erwerb allfälliger Durchleitungsrechte ist Sache des Eigentümers. 7 Das Werk ist befugt, vor Beginn der Anschlussarbeiten vom Bauherrn eine Sicherstellung in der Höhe der mutmasslichen Kosten zu verlangen. Art. 8 Installationen 1 Hausinstallationen dürfen nur durch konzessionierte Installationsfirmen ausgeführt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. Das Werk behält sich vor, einzelne Installationen selbst auszuführen. 2 Für die Ausführung von Installationen sind massgebend: 1. die geltenden Gesetze; 2. das vorliegende Reglement; 3. die Leitsätze des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern über die Ausführung von Gasinstallationen. 3 Jede Neuinstallation ist dem Werk auf einem besonderen Formular und mit einem Leitungsschema vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Mit der Ausführung darf erst nach Genehmigung durch die Werkleitung begonnen werden. Firmen, die ohne diese Genehmigung installieren, werden gebüsst. Im Wiederholungsfall kann die Konzession entzogen werden. Für übersichtliche, kleinere Arbeiten, wie Anschluss eines einzelnen Gerätes, muss kein Schema eingereicht werden. 4 Änderungen an bestehenden Installationen müssen sofort nach Beendigung der Arbeit schriftlich gemeldet werden. Das Werk führt Installationskontrollen durch. Seinen Organen ist jederzeit der Zutritt zu allen mit Gasleitungen und Gasapparaten versehenen Räumen zu gestatten. Durch diese Kontrolle wird weder die Haftpflicht des Bezügers noch diejenige des Installateurs aufgehoben.
8 - 7-5 Jede Neuinstallation wird vom Werk vor Inbetriebsetzung auf Dichtigkeit und Dimensionierung entsprechend dem Schema geprüft. Der Installateur hat die Prüfung vorzubereiten und der Abnahme beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Unterputzleitungen haben bei der Prüfung offen zu liegen. Verputzte Leitungen werden nicht abgenommen. In nicht geprüfte und nicht abgenommene Leitungen wird kein Gas abgegeben. Durch die Prüfung übernimmt das Werk keinerlei Haftung gegenüber Besitzer, Installateur oder Drittpersonen. Sie entbindet im besonderen weder den Installateur, noch den Eigentümer von ihrer vertraglichen und ausservertraglichen Haftung. 6 Jede Installationsfirma haftet dem Werk für jeden von ihr verursachten Schaden, der durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeit und Lieferung, sowie durch unrichtige oder unterlassene Anmeldung entstanden ist. 7 Das Werk hat das Recht, bei fehlerhaft ausgeführten Arbeiten oder bei auftretenden Mängeln von der betreffenden Firma sofortige Abhilfe zu verlangen oder im Weigerungsfalle die nötigen Arbeiten auf Rechnung der fehlbaren Firma selbst auszuführen oder auszuführen zu lassen. 8 Der Installateur ist verpflichtet, die Inbetriebnahme einer Gasinstallation anzumelden. Für einen eventuellen Einnahmenausfall durch unterlassene oder falsche Meldung haftet er dem Werk gegenüber. 9 Es dürfen nur Apparate mit dem SVGW-Prüfzeichen eingebaut werden. Werden bei Kontrollen Defekte festgestellt, so verlangt das Werk Behebung unter Ansetzung einer Frist. Nach Ablauf der Frist wird die Gaszufuhr abgestellt. Bei gravierenden Defekten wird zur Vermeidung von Unfällen die Gaszufuhr sofort abgestellt. Art. 9 Konzessionsbestimmungen 1 Zur Erlangung der Konzessionsbewilligung ist der Werkleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder der für die Installationsarbeit Verantwortliche das Eidg. Meisterdiplom im Installationsgewerbe besitzt. Die Bewerber müssen eine eigene Werkstätte besitzen und im städtischen Versorgungsgebiet der Gasversorgung Kreuzlingen ihr Rechtsdomizil haben. Bei jeder Änderung in den Besitzverhältnissen der Installationsfirma erlischt die Konzession. Sie muss neu eingeholt werden. Der Stadtrat kann für die Erteilung von Konzessionen Gebühren verlangen. 2 In besonderen Fällen kann die Bewilligung zur Ausführung von Installationen an auswärtige Firmen erteilt werden, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Über die Erteilung von Konzessionen an auswärtige Installateure entscheidet das Werk von Fall zu Fall. Dafür ist in jedem einzelnen Fall eine Gebühr zu entrichten. Die Bewerber haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
9 Der Geschäftsinhaber oder der für die Installationsarbeit Verantwortliche muss im Besitze des Meisterdiplomes im Installationsgewerbe sein. 2. Ein einwandfreier Service muss gewährleistet sein. 3. Die ausgeführten Arbeiten sind unter Kostenfolge abnahmepflichtig. Es ist deshalb eine Kaution zu leisten. 4. Die Höhe der Kaution sowie der Beschlusses- und Abnahmegebühren wird vom Stadtrat in jedem Einzelfalle festgelegt. 4 Das Werk hat das Recht, eine Konzession zu entziehen wenn der Konzessionär die Verpflichtungen aus diesem Reglement nicht erfüllt. Art. 10 Haftpflicht 1 Im Rahmen dieses Reglementes und der übrigen gesetzlichen Bestimmungen trägt das Werk die Haftpflicht für die Leitungen bis zu den Haupthahnen. 2 Das Werk unterhält zur Abdeckung seiner Haftpflicht eine Versicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 11 Einstellung der Gasabgabe Art. 12 Das Werk ist berechtigt, die Einstellung der Gaslieferung in folgenden Fällen zu veranlassen: 1. Bei Ausführung von Installationen, Änderungen und Aufstellung von Apparaten, die nicht den Leitsätzen des SVGW entsprechen, 2. bei Defekten, die nicht fristgemäss behoben werden oder bei denen Unfälle zu befürchten sind, 3. bei Ausführung von Installationen und Reparaturen durch nicht konzessionierte Installateure, 4. bei unbegründeter Verweigerung des Zutrittes zu Örtlichkeiten, in denen Gaseinrichtungen montiert sind, 5. bei widerrechtlichem Bezug von Gas, 6. bei erfolgloser Mahnung der Gasrechnung. 1 Es ist verboten: 1. Hauptschieber zu bedienen, 2. am Gasmesser zu manipulieren, 3. die Funktion des Münzzählers zu stören, 4. Gas aus einer versorgten Liegenschaft in eine solche ohne Anschluss zu leiten, 5. Gas vor dem Messer zu entnehmen. 2 Übertretungen können vom Stadtrat mit Busse bestraft werden. 3 Vergehen oder Verbrechen werden gemäss den Bestimmungen des Strafgesetzbuches geahndet. Art. 13 Strafbestimmungen Schlussbestimmungen 1 2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Reglement ist Kreuzlingen. Dieses Reglement ersetzt alle früheren Bestimmungen über die Abgabe von Gas durch die städtische Gasversorgung und die Installationsvorschriften des Gaswerks Kreuzlingen.
10 - 9-3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglementes entscheidet der Stadtrat nach Anhören der Kommission der Technischen Werke endgültig. Vorbehalten bleibt das Beschwerderecht. 4 Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Vom Gemeinderat Kreuzlingen am 25. Januar 1973 genehmigt.
über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach
GEMEINDE EGNACH GASVERSORGUNG REGLEMENT über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach 1. Allgemeines 1.1 Die Gasversorgung der Gemeinde Egnach ist ein Gemeindeunternehmen. Sie untersteht dem Gemeinderat.
MehrGemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
MehrReglement für den Anschluss an das Erdgasnetz der EnBAG AG und die Lieferung von Erdgas durch die EnBAG AG
Reglement für den Anschluss an das Erdgasnetz der EnBAG AG und die Lieferung von Erdgas durch die EnBAG AG Seite 2 A EINLEITUNG Seite 3 B RECHTSVERHÄLTNIS Art. 1 Rechtsform und Rechtsverhältnis Seite 3
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrGEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen
GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrBetriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrWerkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrKathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal
Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrWerkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz
Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrSaalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17 vom 15.2.1990 SKR Nr. 8.31 2.1 Besondere
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrReglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrReglement über die Abgabe von Erdgas
Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Erdgas. Elektrizität. Multimedia. Wasser Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen...
MehrAnnette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
MehrVerordnung über die Gebühren der Gasversorgung
Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrKünstlervertrag Kunst am Bau
Land Fassung: Juli 2013 «Maßnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5» Künstlervertrag Kunst am Bau Zwischen
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur Bird Like - Designagentur / Schachtstr. 12b / 31180 Giesen info@bird-like.com / www.bird-like.com Stand April 2015 Seite 1 von 5 Allgemeine
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehrzur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung
Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
MehrRECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)
REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen
MehrDie Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen Fahrunterricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Hier erläutern wir die Rechte und Pflichten, die Fahrschule und Fahrschüler/in bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages eingehen. Die AGB sind nach
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrVertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung
Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend
MehrReglement für die Schiff-Standplätze
Seite 1/5 S1.03.2 Reglement für die Schiff-Standplätze vom 04. November 2003 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen
MehrPolitische Gemeinde WIESENDANGEN. Reglement für die Lieferung und den Bezug von Erdgas
Politische Gemeinde WIESENDANGEN Reglement für die Lieferung und den Bezug von Erdgas vom 30. September 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse 3
MehrSchulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)
Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007) 1. Ziel und allgemeine Bestimmungen Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrVEREINBARUNG. zwischen
VEREINBARUNG zwischen - nachfolgend Kunde genannt und SVG - nachfolgend SVG genannt wegen Aufnahme, Erfassung und Verwaltung von Daten/Terminen und Schulungsnachweisen des Kunden und der von ihm mitgeteilten
MehrReglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen
Mehr822.948 443.238 373.452 76.085 62.227 73.539 68.670 51.851 63.626 53.869
Traffic: 12 Monate 900.000 822.948 800.000 700.000 600.000 524.186 503.648 500.000 440.456 443.238 Page Impressions Visits 400.000 351.521 355.666 362.077 368.487 343.944 373.452 308.153 336.102 300.000
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrKurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986
Kurtaxen-Reglement vom 12. November 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck...1 Vollzug...2 Taxpflicht, Grundsatz...3 Ausnahmen, allgemeine Befreiung...4 Befreiung im Einzelfall...5 Steuerobjekt, Einzeltaxe...6
MehrSchulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF
Schulzahnpflegereglement R 1 Schulzahnpflegereglement der EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2004 Schulzahnpflegereglement R 2 Alle hier verwendeten Funktionsbezeichnungen
MehrWir machen uns für Sie stark!
Ihr Wasseranschluss Wir machen uns für Sie stark! Der Netzbetreiber, die StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH, bietet Ihnen die optimale Lösung für Ihren Netzanschluss zur Trinkwasserversorgung.
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrStadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
MehrGemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrVerlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:
Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
Mehrhochgenau temperieren Wartungsvertrag
hochgenau temperieren Wartungsvertrag Stand: Februar 2009 INHALT VORWORT...3 ORT DER WARTUNG - REPARATUR...3 Auftragserteilung...4 Zugang...4 WARTUNG, FUNKTIONSUMFANG...4 Funktionsumfang...4 Funktionsnachweis...4
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrREGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN
REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement
MehrReglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.
Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Mehr