Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement



Ähnliche Dokumente
GEMEINDE WINTERSINGEN

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Friedhof- und Bestattungsreglement

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

23 BESTATTUNGEN 23 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement

Einwohnergemeinde Niedergösgen

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Friedhof- und Bestattungsreglement

über das Friedhof- und Bestattungswesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil

Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde 6166 Hasle LU

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der. Einwohnergemeinde Beromünster

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Friedhof- und Bestattungsreglement

Wegleitung für Bestattungen

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Todesfall eines Angehörigen

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.

Wegleitung für Bestattungen

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Friedhofsgebührenordnung

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil

Bestattungs- und Friedhofreglement

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

Friedhof- und Bestattungsreglement

Stadt Stein am Rhein StR

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Bestattungs- Vorsorgevertrag

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? -

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Friedhof- und Bestattungsreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Bestattungs- und Friedhofreglement

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

der Gemeinde Wuppenau

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement

EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

I N F O R M A T I O N

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Transkript:

Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement

Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation... 4 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht... 4 1 Gemeinderat... 4 1.2 Verwaltung... 4 2 Ausschliesslichkeit... 4 2 Bestattungsordnung... 4 2.1 Anmeldung der Todesfälle... 4 3 Anzeigepflicht und Frist... 4 4 Verfahren... 4 5 Grundsatz der freien Bestattungsart... 5 2.2 Anordnung der Bestattung... 5 6 Frist... 5 7 Verfügung... 5 8 Bestattungszeiten... 5 2.3 Vollzug der Bestattung... 5 9 Einsargung und Überführung... 5 10 Öffentliches Geleit bei Aufbahrung ausserhalb des Friedhofs... 6 2.4 Erdbestattung... 6 11 Grundsatz... 6 2.5 Einäscherung... 6 12 Grundsatz... 6 13 Besonderer Nachweis... 6 14 Zeitpunkt und Ort der Beisetzung... 6 15 Durchführung... 6 2.6 Kosten... 6 16 Bestattungskosten... 6 17 Bei auswärtiger Bestattung... 7 18 Auswärts wohnhafte Personen... 7 3 Friedhofordnung... 7 3.1 Bestattungsort... 7 19 Friedhof... 7 3.2 Ordnungsvorschriften... 7 20 Öffnungszeiten... 7 21 Zutritt... 8 22 Verbote... 8 23 Schutz von Ruhe und Ordnung... 8 24 Unterlassung von Arbeiten vor Sonn- und Feiertagen... 8 25 Strafen... 8 26 Haftpflicht... 8 3.3 Gräberordnung... 8 27 Bestattungsplätze... 8 2

28 Urnen... 9 29 Beisetzung in Gemeinschaftsgrab... 9 30 Grabtiefe... 9 31 Zahl der Beisetzungen in einem Grab... 9 32 Verlegung von Urnen... 9 33 Grabesruhe... 9 3.4 Anpflanzungen und Unterhalt der Gräber...10 34 Obliegenheiten der Angehörigen...10 35 Allgemeine Richtlinien...10 36 Nichtunterhaltene Gräber...10 37 Obliegenheiten des Friedhofpersonals...10 38 Einfassungen...10 39 Aufhebung von Grabfeldern, Publikation...10 3.5 Grabdenkmäler...10 40 Grundsatz...10 41 Bewilligung...11 42 Aufstellung...11 43 Material und Kennzeichnung...11 44 Verbote...11 45 Masse Grabdenkmäler...11 46 Grabeinfassungen...12 47 Unterhaltspflicht...12 4 Schlussbestimmungen...13 48 Rechtsschutz...13 49 Gebühren...13 50 Inkrafttreten...13 3

1 Organisation 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht 1 Gemeinderat Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Sache der Einwohnergemeinde. Es untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 1.2 Verwaltung 2 Ausschliesslichkeit Der Vollzug der Bestattung ist ausschliesslich Sache der Einwohnergemeinde und des von ihr bezeichneten Personals 2 Bestattungsordnung 2.1 Anmeldung der Todesfälle 3 Anzeigepflicht und Frist Jeder Todesfall oder Leichenfund ist unverzüglich dem Zivilstandsamt anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind Verwandte und Drittpersonen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Zivilstandsordnung. Der Anzeigende hat eine Todesbescheinigung des Arztes beizubringen, der den Tod festgestellt hat. 4 Verfahren Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall dem Gemeindepräsidium. Die Gemeindeverwaltung klärt mit den Angehörigen ab: a) ob Erdbestattung oder Kremation gewünscht wird b) ob (bei Kremation) die Bestattung - in einem bestehendem Grab - in einem Urnengrab - in der Urnenanlage - im Gemeinschaftsgrab gewünscht wird. c) wann die Leiche in die Aufbahrungshalle überführt wird d) wann die Bestattung (nach Absprache der Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt) erfolgen soll. Die Gemeindeverwaltung erlässt die allfällig erforderlichen Anzeigen an den Totengräber. Die Leichenträger werden von der Gemeindeverwaltung organisiert. 4

Die Angehörigen haben sich mit dem Bestattungsinstitut direkt in Verbindung zu setzen. 5 Grundsatz der freien Bestattungsart Die Bestattung erfolgt durch Beerdigung oder Einäscherung. Liegt keine schriftliche Anordnung des Verstorbenen vor und ist auch durch mündliche Kundgebung nicht nachgewiesen, welche Art der Bestattung der Verstorbene gewünscht hat, so bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart. Wird keine solche Erklärung beigebracht, so bestimmt die Gemeindeverwaltung die Art der Bestattung. 2.2 Anordnung der Bestattung 6 Frist Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Im Falle von Leichenfunden oder bei zweifelhafter Todesursache ist für die Bestattung die Zustimmung der Gerichtsbehörden erforderlich. Die Frist kann abgekürzt werden, sofern durch ärztliche Bescheinigung eine vorzeitige Bestattung als notwendig oder erwünscht bezeichnet wird. 7 Verfügung Tag und Zeitpunkt der Bestattung werden durch die Gemeindeverwaltung festgesetzt. Das Zivilstandsamt stellt den Angehörigen zuhanden des zuständigen Pfarramtes eine Bestattungsbewilligung aus. 8 Bestattungszeiten Die Bestattungen finden vormittags um 09.30 Uhr und nachmittags um 14.00 Uhr statt. Sind am gleichen Tag mehrere Bestattungen vorzunehmen, so ist in der Regel ein Intervall von einer Stunde einzuhalten. An Sonntagen sowie an kantonalen Feiertagen dürfen keine Bestattungen vorgenommen werden. Urnenbeisetzungen im engeren Familienkreis können nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten vorgenommen werden. 2.3 Vollzug der Bestattung 9 Einsargung und Überführung Die Angehörigen besorgen die Einsargung der Leiche und die Überführung auf den Friedhof. Die Überführung des Sarges von der gemeindeeigenen Aufbahrungshalle zum Grab besorgen die Sargträger. 5

10 Öffentliches Geleit bei Aufbahrung ausserhalb des Friedhofs Das Leichengeleite führt, nach Möglichkeit unter Vermeidung von verkehrsreichen Strassen, vom Trauerhaus auf direktem Weg zum Beerdigungsort. 2.4 Erdbestattung 11 Grundsatz Bei Erdbestattungen wird die Leiche zu Grabe getragen und beigesetzt. Das Grab wird nach Beendigung der Abdankung ohne Verzug eingedeckt. 2.5 Einäscherung 12 Grundsatz Der Zeitpunkt der Einäscherung haben die Angehörigen direkt mit dem Zivilstandsamt Olten zu vereinbaren. 13 Besonderer Nachweis Bei unbekannten Toten und in Fällen, wo ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden hat, darf die Einäscherung erst auf Grund einer Bewilligung durch die zuständige Behörde oder Amtsperson erfolgen. 14 Zeitpunkt und Ort der Beisetzung Die Angehörigen vereinbaren mit der Gemeindeverwaltung den Zeitpunkt der Beisetzung der Aschenurne. Die Urne wird auf dem Friedhof beigesetzt, sei es in einer eigenen Grabstätte, sei es im Grabe eines Angehörigen oder in der Urnenanlage. Sie kann auf Wusch den Angehörigen zur Beisetzung an einem anderen Ort überlassen werden. 15 Durchführung Den Anordnungen des Zivilstandsamtes Olten ist Folge zu leisten. 2.6 Kosten 16 Bestattungskosten Für sämtliche in der Friedhofanlage in Gunzgen zu bestattenden Personen werden für die nachfolgenden Leistungen Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben. 6

In dem im Gebührentarif festgelegten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten: a) Aufbahrung in der Leichenhalle Gunzgen b) Erstellen und Überlassen eines Grabes c) Entlöhnung der Sargträger d) provisorische Grabeinfassung e) Schriftplatte bei der Beisetzung in die Urnenanlage f) Verwaltungskosten für das Friedhof- und Bestattungswesen Bei Reihengräbern gehen im weiteren folgende Kosten zu Lasten der Angehörigen: - Anschaffung des Grabmales - Unterhalt des Grabes In der Urnenanlage gehen im weiteren folgende Kosten zu Lasten der Angehörigen: - Beschriften der Grabplatte nach Aufwand 17 Bei auswärtiger Bestattung Wird eine in Gunzgen wohnhaft gewesene Person auswärts bestattet, so wird keine Entschädigung ausgerichtet. Sämtliche Bestattungskosten gehen zu Lasten der Angehörigen. 18 Auswärts wohnhafte Personen Auf dem Friedhof können mit Bewilligung der Gemeindeverwaltung Gunzgen auch auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene bestattet werden. Die Bestattungskosten und die übrigen Kosten gemäss Art. 16 sowie die Gebühren gemäss Tarif gehen voll zu Lasten der Angehörigen. 3 Friedhofordnung 3.1 Bestattungsort 19 Friedhof Der Friedhof Ghöl ist der ordentliche Bestattungsort für die Einwohner der Gemeinde Gunzgen. Er soll in seiner gesamten Anlage eine Stätte der Ruhe und Besinnung sein. 3.2 Ordnungsvorschriften 20 Öffnungszeiten Der Friedhof ist geöffnet: vom 1. April bis 30. September vom 1. Oktober bis 31. März von 07.00-21.00 Uhr von 08.00-20.00 Uhr 7

21 Zutritt Der Friedhof steht jedermann offen. Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 22 Verbote Das Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen jeder Art ist untersagt, ausgenommen bei Vornahme gewerblicher Verrichtungen. Das Mitführen von Hunden ist verboten. 23 Schutz von Ruhe und Ordnung Spielen, Lärm und sonstiges ungebührliches Betragen, das Abreissen von Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern oder in den allgemeinen Anlagen, das Entfernen von Topfpflanzen oder anderen beweglichen Gegenständen, sowie die Beschädigung und Verunreinigung der Gräber, Anlagen und Gebäude sind verboten. 24 Unterlassung von Arbeiten vor Sonn- und Feiertagen An Vortagen vor Sonn- und kantonalen Feiertagen dürfen von 12.00 Uhr an auf den Gräbern keine gewerblichen Arbeiten mehr verrichtet werden. 25 Strafen Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements werden mit Bussen im Rahmen der Spruchkompetenz des Friedensrichters bestraft, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes Anwendung finden. 26 Haftpflicht Die Einwohnergemeinde Gunzgen haftet nicht für Schäden an Grabdenkmälern, Pflanzen, Kränzen und dergleichen, welche von Drittpersonen zu verantworten oder auf Grabsenkungen oder auf ungenügenden Unterhalt des Grabes und des Grabdenkmales durch die Angehörigen zurückzuführen sind. 3.3 Gräberordnung 27 Bestattungsplätze Es werden die folgenden Klassen von Bestattungsplätzen unterschieden: Klasse I Klasse II Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre Reihengräber für Kinder bis zum 10. Altersjahr 8

Klasse III Urnennischen/-anlage Klasse IV Urnengräber Klasse V Gemeinschaftsgrab Die Beisetzungen erfolgen innerhalb der einzelnen Klassen und Grabfelder in fortlaufender Reihenfolge. Familiengräber sind nicht gestattet. 28 Urnen Es dürfen nur Urnen aus löslichem Material verwendet werden. 29 Beisetzung in Gemeinschaftsgrab Urnenbeisetzungen im Feld des Gemeinschaftsgrabes erfolgen nach Anordnung der Gemeindeverwaltung. Blumengebinde und schalen dürfen von den Angehörigen bei der Beisetzung im Kiesbett des Gemeinschaftsgrabes aufgestellt werden. Sie werden nach Verblühen von der Gemeinde kostenlos entfernt. Danach darf kein Grabschmuck mehr aufgestellt werden. Auf Wunsch kann auf der dafür vorgesehenen Tafel eine Beschriftung angebracht werden. Die Beschriftung wird durch die Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden nach Gebührentarif an die Angehörigen verrechnet. Die Beschriftungsdauer wird analog der Grabesruhe auf 20 Jahre festgelegt. 30 Grabtiefe Die Grabtiefe beträgt bei Erwachsenen mindestens 170 cm, bei Kindern 120 cm und für Urnen 80 cm. 31 Zahl der Beisetzungen in einem Grab In jedem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. In Erdbestattungsgräbern dürfen höchstens sechs Aschenurnen beigesetzt werden, ebenso in Urnengräbern, in beiden Fällen jedoch nur, wenn das Grab noch nicht 20 Jahre alt ist. 32 Verlegung von Urnen Die Exhumierung von Aschenurnen zur Beisetzung in einem anderen Grab oder in einer eigenen Grabstätte auf dem Friedhof Ghöl ist nicht gestattet. 33 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. 9

3.4 Anpflanzungen und Unterhalt der Gräber 34 Obliegenheiten der Angehörigen Die Anpflanzung und der Unterhalt der Gräber sowie die Beschaffung des Grabdenkmals ist Sache der Angehörigen. 35 Allgemeine Richtlinien Die Gräber dürfen erst bepflanzt werden, nachdem die Gräber eingeteilt sind und die Erde sich gesenkt hat. Die Bepflanzung soll dem Charakter der betreffenden Bestattungsplätze angepasst sein und darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Bei der Urnenanlage und dem Gemeinschaftsgrab sind keine Einpflanzungen erlaubt. 36 Nichtunterhaltene Gräber Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen verpflichtet werden können, sind mit einer Grünpflanzung auf Kosten der Gemeinde zu versehen. 37 Obliegenheiten des Friedhofpersonals Das Friedhofpersonal ist ermächtigt und verpflichtet unzulässigen Grabschmuck, verdorbene Pflanzen und dergleichen zu entfernen. 38 Einfassungen Alle Gräber sind mit einer Einfassung aus Stein zu versehen. Andere Einfassungen sind nicht zulässig. 39 Aufhebung von Grabfeldern, Publikation Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit aufgehoben, so ist dies spätestens drei Monate vor der Aufhebung öffentlich bekanntzugeben. Die Angehörigen sind aufzufordern, die Ihnen gehörenden Grabdenkmäler, Pflanzen usw. zu entfernen, ansonst darüber verfügt wird. 3.5 Grabdenkmäler 40 Grundsatz Die Grabdenkmäler sind nach Form und Werkstoff ansprechend zu gestalten; sie sollen sich der Umgebung gut anpassen und der Friedhofanlage harmonisch einfügen. Liegende Grabplatten sind verboten. Bei der Urnenanlage sind die bereits vorbereiteten Grabdenkmäler (Pultsteine, Steinplatten) gegen Entgelt zu übernehmen und auf eigene Kosten zu kennzeichnen. 10

Der Steinhauer zur Beschriftung der Steinplatten wird von der Einwohnergemeinde bestimmt. 41 Bewilligung Das Aufstellen sowie die Änderung von bestehenden Grabdenkmälern bedürfen einer Bewilligung der Gemeindeverwaltung. Das im Doppel einzureichende Gesuch hat zu enthalten: - Zeichnung, Maßstab 1 : 10 - Angaben über die Art des zu verwendenden Materials - Wortlaut der Inschrift - Name des Erstellers 42 Aufstellung Die Grabdenkmäler sind auf Betonfundamente oder auf gute Stein-platten zu versetzen. Die Unterlage darf höchstens 8 cm über den Rand des Steinsockels hinausragen. Die Versetzung hat auf die im Friedhof-plan festlegten Baulinien zu erfolgen. Die Grabsteine dürfen frühestens 12 Monate nach erfolgter Bestattung gestellt werden. Bei den Urnen-gräbern besteht für das Aufstellen der Grabsteine keine Wartefrist. 43 Material und Kennzeichnung Als Material darf nur Naturstein verwendet werden. Jedes Grabmal ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen. 44 Verbote Kunststein, Holz, Mattbronce, Schmiedeisen sowie Steine von auffälliger Farbe, weisser und schwarzer Marmor, Fotographien, Keramikfiguren, polierte Schrifttafeln, Blech- und Perlkränze, aufgesetzte Firmenschildchen und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzfläche ist untersagt. 45 Masse Grabdenkmäler Für Grabdenkmäler sind folgende Abmessungen zulässig: in cm Höhe über Umrandung gemessen Breite Dicke für Erwachsene 90 cm 50 cm 14 bis 18 cm für Kindergräber 70 cm 40 cm 12 bis 15 cm für Urnengräber 80 cm 45 cm 12 bis 15 cm 11

46 Grabeinfassungen Für Grabeinfassungen werden nachfolgende Dimensionen vorgeschrieben: Breite Länge für Erwachsene 65 cm 150 cm für Kindergräber 55 cm 100 cm für Urnengräber 60 cm 100 cm Die Weihwassersteine dürfen die Grabeinfassung nicht mehr als 10 cm überragen. 47 Unterhaltspflicht Die Angehörigen haben die Grabdenkmäler in gutem Zustand zu erhalten. Werden schiefstehende oder lockere Grabdenkmäler festgestellt, so sind sie, nach erfolgloser Mahnung, auf Kosten der Angehörigen befestigen zu lassen. Grabdenkmäler, die ohne Bewilligung aufgestellt oder abgeändert werden, oder den eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, werden nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Erstellers entfernt. 12

4 Schlussbestimmungen 48 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Anordnungen der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen an den Gemeinderat rekurriert und gegen dessen Entscheid innert der gleichen Frist beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 49 Gebühren Soweit nach diesem Reglement Gebühren erhoben werden können, gelten die Bestimmungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Gunzgen. 50 Inkrafttreten Vorstehende Organisation tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. Vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung genehmigt am 19. Mai 2009. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 17. Juni 2009. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter Hansruedi Krähenbühl Hansjörg Steiner 13