Die ersten Wege nach der Geburt



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Nach der Geburt eines Kindes sind bei verschiedenen Behörden Meldungen vorzunehmen und Dokumente ausstellen zu lassen. Wir haben für Sie die wichtigsten Amtswege zusammengefasst: Geburtsurkunde Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde, zu beantragen. Eine Antragsstellung ist erst dann möglich, wenn das Krankenhaus, in dem das Kind geboren wurde oder die Hebamme (bei einer Hausgeburt) die Anzeige der Geburt an das Standesamt geschickt hat. Dies hat so rasch als möglich zu erfolgen. Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind, sind für die Ausstellung der Geburtsurkunde folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde der Mutter Meldebestätigung der Mutter über Hauptwohnsitz Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter, Scheidungsurteil bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde Bei ehelich geborenen Kindern sind vorgenannte Unterlagen auch vom Vater sowie die Heiratsurkunde vorzulegen. Nicht österreichische Staatsbürger benötigen überdies den Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis. Vaterschaftsanerkennung Wird ein Kind unehelich geboren, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen. Diese Vaterschaftsanerkennung kann beim zuständigen Standesamt erfolgen. Geschieht dies beim Standesamt, so kann bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes der Vater gleich mit eingetragen werden. Notwendig ist, dass der Vater persönlich bei der zuständigen Stelle erscheint, die Vaterschaft erklärt und die Urkunde unterschreibt. Vom Vater mitzubringen sind im Original: Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Reisepass bzw. amtlicher Lichtbildausweis Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung Eventuell Nachweis über akademische Grade Minderjährige Väter haben überdies die Einwilligung des gesetzlichen Vertreter sowie einen amtlichen Lichtbildausweis desselben vorzulegen.

Meldebestätigung Das Kind ist spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Entlassung aus der Geburtenstation bei der Meldebehörde anzumelden. Diese Anmeldung kann auch gleichzeitig mit der Geburtsanzeige beim Standesamt erfolgen. Grundsätzlich hat die Wohnsitzanmeldung beim Magistrat bzw. beim Gemeindeamt zu erfolgen. Mitzubringen sind: Die Geburtsurkunde des Kindes Meldezettelformular Lichtbildausweis des/der Anmeldenden Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern (sofern nur ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der andere eine ausländische.) Staatsbürgerschaftsnachweis Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein ehelich geborenes Kind die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt erwirbt, auch wenn nur ein Elternteil über diese verfügt. Ein unehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter Österreicherin ist. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist beim Magistrat bzw. beim Gemeindeamt ausstellen zu lassen. Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen: Geburtsurkunde des Kindes Meldebestätigung des Kindes Geburtsurkunde der Mutter Heiratsurkunde der Eltern (bei ehelich geborenen Kindern) Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter bzw. des Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (bei ehelich geborenen Kindern) Lichtbildausweis des antragstellenden Elternteiles Kinderreisepass Da eine Miteintragung in den elterlichen Reisepass nicht mehr möglich ist, ist die Ausstellung eines Kinderreisepasses für Auslandsreisen zwingend erforderlich. Der Reisepass ist bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Magistrat zu beantragen. Für die Antragsstellung sind folgende Unterlagen nötig: Geburtsurkunde des Kindes Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes Passbild des Kindes Amtlicher Lichtbildausweis der antragsstellenden Person Nachweis der Vertretungsbefugnis der antragstellenden Person (Heiratsurkunde oder Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers oder schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteiles nach einer Scheidung)

Bei der Antragsstellung muss das Kind mitgebracht werden, damit die Identität festgestellt werden kann. Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ist die Ausstellung eines Kinderreisepasses bei normaler Zustellung gebührenfrei. Sozialversicherung Das zuständige Standesamt ist in der Regel verpflichtet nach der Anzeige der Geburt die Meldung des Neugeborenen bei der Sozialversicherung vorzunehmen. Das Kind bekommt dann eine E-Card zugeschickt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern die Geburt des Kindes direkt bei der Krankenkasse melden. Hiezu ist die Übermittlung der Kopie der Geburtsurkunde erforderlich. Aufenthaltstitel Verfügt das Kind über keine österreichische Staatsbürgerschaft, so ist für das Kind eine NAG Karte bzw. bei einer EU- Staatsbürgerschaft eine entsprechende Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen. Für beide Aufenthaltstitel ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Wochengeld Nach der Geburt des Kindes ist der zuständigen Krankenkasse die Geburt des Kindes mittels Geburtsurkunde nachzuweisen. Bei Kaiserschnitt-, Früh- oder Mehrlingsgeburten ist hierüber eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, damit das Wochengeld weitergewährt wird. Familienbeihilfe Beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ist die Familienbeihilfe zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular erhält man direkt beim Finanzamt. Auch auf manchen Gemeindeämtern ist dies erhältlich oder online unter www.bmf.gv.at Bei der Antragstellung ist Folgendes vorzulegen: Geburtsurkunde des Kindes Nicht österreichische Staatsbürger haben bei der Antragsstellung auf Familienbeihilfe auch den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des antragsstellenden Elternteiles und des Kindes in Österreich mittels NAG-Karte oder Anmeldebescheinigung für EU-Bürger nachzuweisen. Die Familienbeihilfe steht vorrangig dem Elternteil zu, der überwiegend den Haushalt führt. Sie kann jedoch auch vom anderen Elternteil beantragt werden. Hiezu ist erforderlich, dass der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil auf seinen Anspruch verzichtet.

Kinderbetreuungsgeld Das Kinderbetreuungsgeld ist bei jenem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der antragsstellende Elternteil versichert ist oder zuletzt versichert war. Bei Müttern, die Wochengeld beziehen, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Wochengeld ausbezahlt. Für die Antragsstellung sind neben dem Antragsformular folgende Unterlagen erforderlich: Geburtsurkunde des Kindes Meldezettel vom Kind und antragsstellenden Elternteil (Achtung: gemeinsamer Hauptwohnsitz erforderlich!) Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe Nicht österreichische Staatsbürger haben überdies den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des antragsstellenden Elternteiles und des Kindes in Österreich mittels NAG-Karte oder Anmeldebescheinigung für EU-Bürger zu erbringen. Anerkannte Konventionsflüchtlinge müssen überdies den Bescheid über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus des antragsstellenden Elternteiles und des Kindes vorlegen. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Die Vornahme und der Nachweis sämtlicher Mutter-Kind- Pass Untersuchungen ist Voraussetzung dafür, dass Sie das Kinderbetreuungsgeld für die gesamte Bezugsdauer in voller Höhe erhalten. Kärntner Babygeld Das Kärntner Babygeld in Höhe von 500 Euro bekommt jedes seit dem 1.1.2010 geborene Kind mit österreichischer, EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft und Begünstigte aufgrund des EWR-Abkommens, soweit es sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Es wird rückwirkend ausgezahlt und kann bis zum ersten Geburtstag des Kindes beantragt werden. Das Babygeld kann bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder der zuständigen Abteilung 6 Bildung, Generationen und Kultur in der Kärntner Landesregierung beantragt werden. Für die Antragstellung sind neben dem Antragsformular folgende Unterlagen erforderlich: Amtliche historische Meldebestätigung (nicht älter als 1 Monat) mit welcher der Nachweis des derzeitigen und des Hauptwohnsitzes der Antragstellerin / des Antragstellers über insgesamt 2 Jahre in Kärnten (vor Geburt des anspruchsberechtigten Kindes) erbracht wird im Original

Amtliche Meldebestätigung des förderungswürdigen Kindes in Kopie Staatsbürgerschaftsnachweis des förderungswürdigen Kindes oder der Mutter oder bei verheirateten Eltern der Staatsbürgerschaftsnachweis eines Elternteiles in Kopie Geburtsurkunde des Neugeborenen in Kopie Nachweis der Obsorgeberechtigung in Kopie bei Antragstellung durch den ledigen Vater oder eine/n anderen Obsorgeberechtigte/n als die Mutter Meldung an den Arbeitgeber Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, wann das Kind geboren wurde. Sollte es sich um eine Kaiserschnitt-, Früh- oder Mehrlingsgeburt gehandelt haben, so sind ihm auch diese Umstände bekanntzugeben. In der Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes haben Sie Ihren Arbeitgeber auch davon in Kenntnis zu setzen, ob Sie Karenz in Anspruch nehmen und wie lange. Verabsäumen Sie es die Karenzmeldung innerhalb dieser Zeit vorzunehmen, so sind Sie verpflichtet nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit wieder wie vor Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt des Kindes aufzunehmen! Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, Foto: Ruth Black fotolia.com, Druck: Satz&Druck Team, Stand: 01/2015

Arbeiterkammer Kärnten 050 477 Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000 Konsumentenschutz 050 477-2000 Steuerrecht 050 477-3000 Förderungen 050 477-4000 Bibliotheken 050 477-5000 arbeiterkammer@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at