Novelle der Nachweisverordnung. Aktuelles aus dem Abfallrecht 03. Juli 2007. Novelle der Nachweisverordnung



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Transkript:

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Aktuelles aus dem Abfallrecht 03. Juli 2007 Novelle der Nachweisverordnung 1

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Gliederung Novelle der Nachweisverordnung I. Hintergrund und Entwicklung II. Eckpunkte der Novelle 1. Anpassung an die Überwachungsvorgaben des EG-Rechts 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken - Anforderungen - Organisation und praktische Umsetzung - Anbietersysteme - Anwendungsberichte 3. Weitere (punktuelle) Vereinfachungen III. Fazit 2

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung I. I. Hintergrund und Entwicklung + 53. UMK am 27./28.10.1999: UMK bittet Bund und Länder um Prüfung, ob die abfallrechtliche Überwachung einfacher und effizienter ausgestaltet werden kann 61. UMK am 19./20.11.2003: UMK befürwortet auf Vorschlag der mit der Prüfung beauftragten Bund-/Länder-AG Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung eine elektronische Nachweisführung 63. UMK am 4./5.11.2004: UMK beschließt die Novellierung gemäß den von d. Bund-/Länder-AG vorgelegten Ergebnissen 3

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung I. Hintergrund und Entwicklung I. Hintergrund und Entwicklung Verkündung von Änderungsgesetz und Änderungsverordnung Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (Artikelgesetz) u.a. Änderungen im KrW-/AbfG, Aufhebung der AbfKoBiV und der BestüVAbfV BGBl. Teil I Nr. 34 vom 20.07.2006, S. 1619 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (Artikelverordnung) u.a. Neufassung der NachweisV, Folgeänderungen in AltölV, PCBAbfallV, AbfKlärV, BioAbfV und DepV BGBl. Teil I Nr. 48 vom 26.10.2006, S. 2298 4

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung I. Hintergrund und Entwicklung I. Hintergrund und Entwicklung Zeitplan 1. Februar 2007: Inkrafttreten von Änderungsgesetz und Änderungsverordnung; zunächst ohne Verpflichtung, aber mit der Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Form 1. April 2010: Inkrafttreten der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Form (mit Möglichkeit zur übergangsweisen Nutzung eines Quittungsbelegs bis Februar 2011) + 1. Februar 2011: uneingeschränkte Pflicht zur Nutzung der elektronischen Form 5

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung Übersicht Das Vereinfachungskonzept basiert auf 3 Säulen: 1. (Formelle/strukturelle) Anpassung an die Überwachungsvorgaben des EG-Rechts (Übernahme von Begrifflichkeiten und Überwachungsverfahren) 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken (elektronisches Abfall-Nachweis-Verfahren - eanv) 3. Weitere (punktuelle) Vereinfachungen 6

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 1. 1. Anpassung an andie dieüberwachungsvorgaben des deseg-rechts Übernahme der Begrifflichkeiten ( gefährlicher Abfall statt besonders überwachungsbedürftiger Abfall ) Streichung der deutschen Kategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle (künftig gibt es nur noch gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle ) und folglich auch Streichung der Vereinfachten (Sammel-)Nachweise Ersetzung der Nachweisbücher durch Register (bei gefährlichen Abfällen sind alle Beteiligten zur Registerführung verpflichtet, bei nicht gefährlichen Abfällen nur die Entsorger) 7

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 1. 1. Anpassung an andie dieüberwachungsvorgaben des deseg-rechts Abfallkategorien: Abfälle ( 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit * gekennzeichnet in der AVV mit * gekennzeichnet nicht gefährlich gefährlich 8

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 1. 1. Anpassung an andie dieüberwachungsvorgaben des deseg-rechts Fazit: Die Struktur des bisherigen Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle (bisher: besonders überwachungsbedürftige Abfälle) bleibt unverändert. Es wird weiterhin unterschieden zwischen: Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Privilegierung für Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe; neue Formulare dürfen erst ab 1. April 2010 verwendet werden!!) Verbleibskontrolle (Begleitscheine, Übernahmescheine) Aufbewahrung (früher: Nachweisbuch, jetzt: Register) 9

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken UMK Bundesumweltministerium (BMU) Auftrag Vorsitz Bundes-AG: Datenschnittstelle gegenseitige Abstimmung Bund-/Länder-AG Vereinfachung gegenseitige Abstimmung Länderarbeitsgruppe (LAG) Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS) 3 UAGs 3 UAGs 1. AG ASYSe: Gesamt-DV-System 2. AG ASYSe: ZKS 3. AG ASYSe: Ausschreibung 10

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Vorabkontrolle (z.b. EN im Grundverfahren) Erzeuger Entsorger Erzeugerbehörde Entsorgerbehörde AE EN, VE, DA EN, VE, DA Formblatt: Deckblatt Entsorgungsnachweis (EN) Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis /VN/VS (auszufüllen durch den Abfallerzeuger) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. Nr. (nicht vom Antragsteller auszufüllen) EN, VE, DA, AE EN, VE, DA, AE EN, VE, DA, AE EN Entsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zur Beseitigung SN Sammelentsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zur Beseitigung VN VS Vereinfachter Nachweis für überwachungsbedürftige Abfälle Vereinfachter Sammelnachweis für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zur Verwertung zur Beseitigung zur Beseitigung EB EB Angaben zum Abfallerzeuger Firma / Körperschaft Für interne Vermerke der Behörde Straße Hausnummer BB PLZ Ort Ansprechpartner Telefon Telefax Soweit mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers in derselben Anlage entsorgt werden, könne diese in einem Entsorgungsnachweis zusammengefaßt werden. Für jede Anfallstelle ist eine gesondertes Formblatt "Verantwortliche Erklärung" auszufüllen. Die Anfallstellen sind fortlaufend zu numerieren: In der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und - soweit zutreffend - in der Bestätigung der Behörde, ist darauf ausdrücklich Bezug zu nehmen. Dieser Entsorgungsnachweis enthält die Verantwortliche(n) Erklärung(en) lfd.nr. VE bis VE EN, VE, DA., AE, BB EN, VE, DA, AE, BB Für Vermerke des Abfallerzeugers (für Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis auszufüllen) Datum der Eingangsbestätigung der Behörde Unterlagen vollständig Ablauf der Frist nach 5 Abs.5 der NachwV Verantwortliche Erklärung und Annahmeerklärung und Bestätigung der Behörde (soweit aufgrund NachwV erforderlich) gingen in Kopie an die zuständige Behörde am EN, VE, DA., AE, BB EN, VE, DA., AE, BB 11

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Verbleibskontrolle (z.b. BS bei EN) rosa weiß blau gelb Erzeuger Beförderer Entsorger Entsorgerbehörde Erzeugerbehörde altgold grün 12

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anforderungen Rechtsverbindlichkeit zwingende Schriftform erforderlich: entweder handschriftliche Unterschrift (Quittungsbeleg) oder durch qualifizierte elektronische Signatur (qes) = einige Rechtsgrundlagen der qes: Signaturgesetz SigG vom 22.06.1997 Definition der elektronischen Signatur Regelung der Zertifizierungsstellen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 126a Gleichstellung der elektronischen Signatur zur handschriftlichen Unterschrift EU-Richtlinie 1999/93/EG Art 5 I: Gleichstellung qualifizierter Signaturen mit handschriftlichen Unterschriften Weitere Regelungen: - 3a VwVfG: Anerkennung der qualifizierten Signatur im öffentl. Recht - 7 StDÜV Steuerdatenübermittlung - 14 UStG Elektronische Rechnungen mit qualifizierter Signatur - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zivilprozessordnung (ZPO) 13

Arten der digitalen Signaturen: nicht eanv-tauglich Einfache elektronische Signatur Keinerlei techn. Anforderungen, nicht fälschungssicher (z.b. eine eingescannte Unterschrift) II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anforderungen Fortgeschrittene elektronische Signatur - HW/SW-basierte Lösungen, erfüllt Textform - Sender ersichtlich - Höheres Sicherheitsniveau eanv-tauglich Qualifizierte elektronische Signatur -Zusätzlich zur fortg. el. Signatur: sichere Signaturerstellungseinheit (nur HW) und Zertifikat -Erfüllt Schriftformerfordernis - Erhöhter Beweiswert in der jur. Auseinandersetzung Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung Zusätzlich zur qual. elektronischen Signatur -Zertifikate mind. 30 Jahre prüfbar, erkennbar am Rootzertifikat der Bundesnetzagentur -Erfüllt Schriftformerfordernis Bezugsquellen: Gültigkeit: Hard-/Software: Anbieterübersicht über www.bundesnetzagentur.de je nach Anbieter, i.d.r. 1-2 Jahre, danach Verlängerung. Kartenlesegerät, zugehörige Signatursoftware, Internetanschluss 14

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anforderungen Authentizität / Datensicherheit Registrierung aller Teilnehmer im System erforderlich Datensicherheit durch Einsatz kryptographischer Verschlüsselungsverfahren und sicherer Internetverbindungen Integrität Keine Veränderbarkeit der Daten (weder beabsichtigte, noch unbeabsichtigte) Gewährleistung der jederzeitigen, unverfälschten Reproduzierbarkeit Konvertierung in andere Formate ausgeschlossen 15

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anforderungen Verfügbarkeit Vollständigkeit aller notwendigen Daten bzw. digitaler Dokumente Einhaltung der standardisierten Format- und Strukturvorgaben Kein (bzw. wenn, dann nur kurzfristiger) Ausfall der technischen Systeme Dokumentation/Archivierung Registerführung (BGS, ÜS, EN) entweder elektronisch oder auf Papier Datenablage auf Datenträger mit langem Lebenszyklus, der keinerlei Veränderungszugriffe zuläßt (revisionssichere Ablage) Kurzfristige Auffindbarkeit Wirtschaftlichkeit Teilnahme am eanv mit finanziell zumutbaren Mitteln zu ermöglichen Teilnahme soll - langfristig gesehen - Kosten- und Zeitersparnis bringen 16

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechnik Organisation und undpraktische Umsetzung Voraussetzungen ab 1.2.2007: in elektronischer Form auf freiwilliger Basis mit vorheriger Zustimmung der zuständigen (Entsorger-)Behörde ab 1.4.2010: Nachweisführung verpflichtend in elektronischer Form zu führen, Einsatz von Quittungsbeleg (QB) möglich Verwendung der elektronischen Formulare auf Basis der bundeseinheitlichen Datenschnittstellen (BMU) Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen und Ländergrenzen überschreitenden Kommunikation (ZKS) ab 1.2.2011: Nachweisführung verpflichtend in elektronischer Form zu führen, Quittungsbeleg nur noch in Ausnahmefällen (z.b. bei Systemstörungen) möglich 17

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechnik Organisation und undpraktische Umsetzung Beteiligte Nachweisführungsverpflichtete: Erzeuger Beförderer Entsorger Technische Dienstleister und Provider: Systemanbieter Softwarehäuser Internetprovider Trustcenter Behörden und Institutionen: Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgerbehörden Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) BMU, BLAG, LAG GADSYS (bedingt) 18

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Organisation und undpraktische Umsetzung Infrastruktur Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) 4 Aufgabenbereiche: -Virtuelle Poststelle (VPS) zentrale, länderübergreifende und bundesweit einheitliche Kommunikationsplattform im eanv (obligatorisches Postfach für alle Beteiligten, Registrierungspflicht, Adressverzeichnis, OSCI-Verwendung) -Servicemodul grundlegende Dienstleistungen für den eanv-betrieb, wie z.b. zentrale Nummernvergabe, Viren-, Signatur- und Formatprüfungen -Länder-eANV Internetportallösung, welche als einfache und kostengünstige eanv- Teilnahmemöglichkeit von den Ländern zur Verfügung gestellt wird und vornehmlich für kleinere Betriebe konzipiert ist -Digitale Archivierung archiviert werden können Daten, die von den ZKS-Teilnehmern in das Behördenpostfach gestellt werden, Behörden können ZKS generell als Archivierungsstelle nutzen, (keine Archivierung der Inhalte der Postfächer von ZKS-Teilnehmern!) 19

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Organisation und undpraktische Umsetzung Infrastruktur Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) Aktueller Stand: - Im Vorfeld Auswahl von 5 Anbieterfirmen aus Bieterwettbewerb, welche an der Ausschreibung zum Aufbau der ZKS teilnehmen durften - Ausschreibung einschl. Auftragsvergabe wurde im Frühjahr 2007 abgeschlossen - Auftrag vergeben an Firmengemeinschaft IBM / MAK-Data / ITU - Projektbeginn Juli 2007, mehrere Phasen (Anforderungsanalyse, Konzeptphase, Realisierungsphase, Testphase, Abnahme, Schulung) während Testphase Pilottests mit Interessierten geplant, Übergabe an GOES / IKA Inbetriebnahme geplant 1. Quartal 2009 - Betrieb einer sog. Mini-ZKS als Übergangslösung 20

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II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Organisation und undpraktische Umsetzung Datenformate (BMU-Schnittstelle) - XML-Schemata-Datenformat gemäß Schnittstellendefinition des BMU, erstellt durch die Firma ITU-System (ASYS-Entwickler) gemeinsam mit der Firma Secunet - 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV: Das BMU gibt die Definitionen der Schnittstelle bis zum Ablauf des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats im Internet bekannt. 31. März 2007; ist erfolgt: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/39056.php (Stand. 26.03.2007) - Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Signatur ( revisionssichere Archivierung etc., s.o.) kommen bei der Verwendung digitaler Dokumente im übrigen (z.b. Anhänge, Deklarationsanalysen, Laborberichte etc.) nur Datenformate mit überaus langen Lebenszyklen als Lösungsmöglichkeit in Betracht, wie z.b. PDF, TIFF, HPGL oder XML 22

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Organisation und undpraktische Umsetzung Kostenfaktoren Kosten für qualifizierte elektronische Signatur (qes) Kosten für Internetverbindung Kosten für Hard- und Softwareinvestitionen, bzw. Systemanpassungen Kosten für Systemanbieterdienstleistungen Kosten für Mitarbeiterschulungen und -einweisungen Kosten für Anpassung betrieblicher Organisationsabläufe Kosten für öff.-rechtl. Gebühren (Behörden und Institutionen) nur schwer oder gar nicht kalkulierbar Gleichwohl: langfristig Kosten- und Zeitersparnis zu erwarten 23

Zedal II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme Internetproviderlösung mit der weiteren Möglichkeit zur Adaption an betriebliche Abfallmanagementsysteme (ProZedal) Sehr frühzeitiger Entwicklungsbeginn (bereits 1999) und inzwischen weite Verbreitung (NGS, SBB, Industriepark Höchst, Prologa für Sachsen, Abfallmanagement AG, Recklinghausen) Komplette eanv-lösung für Vorab- und Verbleibskontrolle (EN/SN, BGS/ÜS, Register) mit Anwendung qes und XML-Datenformat Flexible Einsatzmöglichkeiten für schwierige Anfallstellen durch Mobiles ZEDAL-Terminal Transaktionsabhängiges Lizenzgebührenmodell Kontakt und Informationen: www.zedal.de 24

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme ebegleitschein Bayern Reine Internetportallösung ohne direkte Integrationsoption für betriebliche Abfallmanagementsysteme Start im Juli 2003 und entwickelt im Auftrag des Landes Bayern durch BIfA GmbH/Augsburg, weiterer Ausbau geplant Anfangs nur für BGSe und ÜSe ausgelegt. Abbildung des EN-Verfahrens ursprünglich nur für GSB. Keine Anwendung der qes, Revisionssichere Archivierung. Datenimport aus betrieblichen Abfallmanagementsystemen und zu ASYS über ENBEX-Schnittstellenlösung Anpassung an eigene betriebliche Portaloberfläche optional Praxiserprobt durch Teilnahme großer Erzeuger/Entsorger (Bayern) Einmalige Einrichtungsgebühr und transaktionsabhängige Lizenzgebühren Kontakt und Informationen: www.begleitschein-bayern.de 25

ENBEX II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme Peer-to-Peer-Kommunikationslösung auf Basis eines Schnittstellendatenaustausches mittels Microsoft-BizTalk-Server mit Verschlüsselung ENBEX hat sich als ursprüngliche Teilkomponente von ebegleitschein Bayern im Lauf der Zeit verselbständigt und sei seit über 3 Jahren im praktischen Einsatz. Laut Anbieter bisher einige tausend BGSe über ENBEX abgewickelt Die Lösung erstrecke sich über alle Dokumente des Entsorgungswesens (EN/SN/BGS/ÜS) einschl. qes und basiere auf XML Anwendung erfordert bei allen Beteiligten gleiches ENBEX-Hard-/ Softwaresystem Referenzprojekte nicht bekannt Investitionen in Hard- und Software + geringe Nutzungsgebühren Kontakt und Informationen: www.enbex.de 26

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme eanv portal und eanv formular Mix aus Internetproviderlösung und Offline- Softwareanwendung mit der Möglichkeit zur Integration in betriebliche Abfallwirtschaftssysteme Lösung beinhaltet Offline-Bearbeitung von EN/SN/BGS sowie Online- Datenübertragung und Registerführung über Internetportal; Anwendung mit qes; eigener XFDL-Datencontainer mit eigentlichen Nachweisdaten im XML-Budan-Format enthalten Nutzung Internet Explorer als einfache Oberfläche mit Plugin -> dadurch vielfältige Anwendungsmöglichkeiten Noch keine Anwendungserfahrungen oder Pilotprojektberichte bekannt Transaktionsabhängiges Lizenzgebührenmodell Kontakt und Informationen: www.fum.de 27

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme Modawi (Modulares System für die digitale Abfallwirtschaft) Softwarelösung der ASYS-Entwicklerfirma ITU-System zur Integration in vorhandene Abfallwirtschaftssysteme oder über eigene Bedienoberfläche Information über Fertigstellung der Entwicklung per Pressemitteilung auf der ENTSORGA in Köln im Oktober 2006. Alle elektronischen Nachrichten und Dokumente der NachweisV (EN/SN, BGS/ÜS, Register) mit Anwendung qes und XML-BMU- Schnittstellenformat sollen unterstützt werden Enge Angleichung an BMU-Vorgaben als BMU-Unter-Auftragnehmer gegeben, jedoch noch keine Pilotanwendungen oder Erfahrungen bekannt Normales Software-Lizenzmodell, Preisgestaltung: auf Anfrage Kontakt und Informationen: www.itu-system.de 28

Sonstige Lösungen II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anbietersysteme Modul- bzw. Funktionslösungen vorhandener betrieblicher Abfallmanagementsysteme durch die jeweiligen Hersteller bzw. deren Adaption an o.g. Systemlösungen. Mehrere sind laut Firmenwerbung bereits vorhanden oder aber in der Entwicklung, wie z.b.: Kontakt und Informationen: www.ak-dmaw.de 29

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anwendungsberichte NGS / SBB ZEDAL-Pilotprojekt begonnen März 2004 (NGS) und April 2005 (SBB) Landesweiter ZEDAL-Provider für Niedersachsen, Hamburg und Bremen (NGS) bzw. Brandenburg und Berlin (SBB) mit bisher insgesamt ca. 10.000 abgewickelten BGSen Sowohl Einsatz in der Vorabkontrolle (EN/SN) als auch in der Verbleibskontrolle (BGS/ÜS) Anwendung der qes problemlos Erste Erfahrungen in der Adaption betrieblicher Softwaresysteme mit ProZEDAL vorhanden. Genauer Zeit- und Kostenrahmen nicht beziffert. Dabei anfänglich aufgetretene Probleme letztendlich gelöst Resonanz einiger teilnehmender Betriebe durchaus positiv Kontakte: www.ngs-zedal.de / www.sbb-mbh.de 30

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anwendungsberichte GSB Bayern Kooperation der Portallösung ebegleitschein Bayern mit vorhandener TEGOS-Betriebssoftware plus Anpassung an GSB-Oberfläche Start des GSB-Projektes in 2003 mit elektronischem Dokumentenversand übers Internet Günstige Teilnahmevoraussetzungen durch Freistellung per Allgemeinverfügung im Bundesland Bayern Bis Dezember 2005 wurden von der GSB über das Internet 7227 ENs abgewickelt und ab dem gleichen Monat mit der Abwicklung von BGSen begonnen (ca. 200 Stck./mtl.) Über Anwendung der qes und Verwendung des BMUkonformen XML-Datenformats noch nichts bekannt Kontakt: www.gsb-mbh.de 31

Infraserv II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anwendungsberichte Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG im Industriepark Hoechst, erster Entwicklungspartner für das ZEDAL-System (seit 1999) Ursprünglich nur BGSe über ZEDAL abgewickelt, wobei Fa. Infraserv selbst Kostenvorteil von 17 je Entsorgungsvorgang benennt Beginn der elektronischen Abwicklung im EN-Verfahren im Jahr 2004 mit Signatur (nicht qes!), Verschlüsselung und XML- Budan-Format. Bisher 1.700 ENs seitens Infraserv kommuniziert Auf Behördenseite Einsatz eines Budan-Exchangers zwecks Datenkonvertierung von ZEDAL ins ASYS-Behördensystem Aufgetretene Datenstrukturprobleme konnten während des Projektverlaufes gelöst werden das Projekt hat das Land Hessen zu einer 20%igen Senkung der Prüfgebühr für alle elektronischen EN s veranlasst Kontakt: www.infraserv.com 32

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anwendungsberichte Stand bei der SAM Firmeninterner Test zur Übernahme von BGS-Daten aus ZEDAL- Dekadenmeldung in Behördensystem ASYS erfolgreich verlaufen Durchführung eines Pilotprojektes mit digitalem BGS- Datenaustausch (qes und XML-BMU-Format geplant) seit Anfang 2006 Bisher 5 betriebliche Freistellungen nach alter Experimentierklausel gemäß 32 Abs.4 NachwV (alt) erteilt, jedoch ohne Gebrauch Teilnahme an vielen länderübergreifenden AGs zum bundesweit einheitlichen eanv und Unterstützung der rheinland-pfälzischen Sonderabfallwirtschaft in allen Fragen zum Thema eanv Durchführung vieler verschiedener Seminare zum Thema eanv 33

II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 2. 2. Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken Anwendungsberichte Förderprogramm der SAM Anreiz zum Einstieg in eanv incl. qes Zielgruppe Unternehmen in Rheinland-Pfalz Antragstellung ausschließlich durch Entsorger Förderzeitraum 2007/2008 Fördersumme max. 15.000 pro Projekt, aufgeteilt in Grund-Förderung und Transaktions-Förderbetrag (15 je EN/SN, 3 je BGS) Fördervolumen insgesamt 200.000 Förderrichtlinie unter http://www.sam-rlp.de/foerderrl.html 34

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 3. 3. Weitere (punktuelle) Vereinfachungen Weitere Vereinfachungen im Nachweisverfahren, insbesondere Führung von Sammelentsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren (nur für bestimmte Abfälle, die in Anlage 2 der neuen NachweisVO näher bestimmt sind) Bestätigung von Nachweisen in Zwischenlager zulässig Stärkung der Rechtsstellung der Entsorger im Nachweisverfahren (Folge: Widerspruch und Klage auch durch den Entsorger möglich) Beschränkung des Bußgeldkataloges für Verstöße auf das absolut Notwendige (grundsätzlich geregelt im KrW/AbfG) 35

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 3. 3. Weitere (punktuelle) Vereinfachungen Wegfall der 10-tägigen Wartefrist im privilegierten Verfahren für den Abfallerzeuger, jedoch Pflicht des Entsorgers, der Entsorgerbehörde eine Kopie des Nachweises zu übersenden ACHTUNG: bestehende Priv. Nachweise, die der Behörde nicht bis Ende 2006 z.k. gegeben wurden, haben Gültigkeit verloren! Formblatt Erklärung über die Entsorgung von Altöl gemäß Anlage 3 AltölV ist nicht mehr zwingend zu führen (Angabe auf Begleit-, Wiege- oder Lieferschein reicht aus) Anlieferungsschein für Altholz gemäß Anlage VI AltholzV ist nicht mehr zwingend zu führen (Angabe auf Begleit-, Wiege- oder Lieferschein reicht aus) 36

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 3. 3. Weitere (punktuelle) Vereinfachungen Übersicht Registerpflichten: Nachweispflicht Registerpflicht Entsorger gefährliche Abfälle ja ja nicht gefährliche Abfälle nein ja Erzeuger/Beförderer gefährliche Abfälle ja ja nicht gefährliche Abfälle nein nein Entsorger als neuer Abfallerzeuger gefährliche Abfälle ja ja nicht gefährliche Abfälle nein ja 37

Registerpflichten Details SAM aktuell Ausgabe 4/2007 (Juli 2007) Aufbewahrungsfristen: für Abfallerzeuger, -beförderer, -entsorger jeweils 3 Jahre ab Einstellung ins Register Für bestimmte nicht gefährliche Massenabfälle bei Verwertung in Baumaßnahmen in RP Erleichterungen durch Erlass einer Allgemeinverfügung der SAM gemäß 26 Abs.1 NachweisV - Bezeichnung und Lage der Baustelle - insgesamt eingebaute Abfallmenge je Abfallschlüssel (ggfs. nach Aufmaß), Aufstellung tabellarisch je Baumaßnahme Staatsanzeiger RP Nr. 13/2007, S. 532 v. 23.04.2007 38

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Exkurs: Schadstoffregister EPER / PRTR Exkurs: Schadstoffregister EPER / PRTR Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Verordnung), aktuell: PRTR-Gesetz veröffentlicht (BGBl. I v. 12.06.2007, S. 1002) - PRTR (Pollutant Release and Transfer Register); Infos: www.prtr.de - Öffentlich zugängliche elektronische Datenbank (im Internet); der Aufbau des nationalen PRTR in D wird durch ein F&E-Vorhaben des LfU in BW im Auftrag des UBA begleitet, Berichtspflichten für die Betriebe ab 2007, erste verfügbare Daten ab 2009 - Leitfaden der Kommissionfür die Umsetzung (September 2006): -Verfahren der Berichterstattung -mitzuteilende Daten -Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen -Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen und Probenahmeverfahren - Abfallwirtschaft: Meldepflicht für viele Betriebe, geringe Schwellenwerte (2 t gefährlicher Abfall/a oder 2.000 t nicht gefährliche Abfälle/a) 39

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Exkurs: Schadstoffregister EPER / PRTR Exkurs: Schadstoffregister EPER / PRTR 40

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung II. II. Eckpunkte der Vereinfachung 3. 3. Übersicht Übergangsfristen - Inkrafttreten der Novellen KrW-/AbfG und NachwV am 1. Februar 2007 - Freiwillige Nachweisführung in elektronischer Form ab dem 1. Februar 2007, allerdings nur mit Zustimmung der zuständigen (Entsorger)Behörde - Nachweisführung in elektronischer Form obligatorisch anzuwenden ab dem 1. April 2010 - qes für Erzeuger und Beförderer obligatorisch anzuwenden ab dem 1. Februar 2011 - Führen des Quittungsbeleges längstens bis 31. Januar 2011 - Registerführung in elektronischer Form obligatorisch ab dem 1. April 2010 - Anwendung der neuen Nachweisformulare erst ab dem 1. April 2010 41

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung III. FAZIT: III. FAZIT: - die Vereinfachungsüberlegungen gehen in die richtige Richtung und sind grundsätzlich zu begrüßen - die verabschiedeten Regelungen werden für viele Beteiligten zu deutlichen Erleichterungen der Verfahrensabläufe führen - die Regelungen beinhalten jedoch eine Reihe von Vorgaben, die sich im Rahmen der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Tagesgeschäft noch zu bewähren haben - gravierende Probleme für alle Beteiligten sind nach Verpflichtung zur ausnahmslosen Nutzung der elektronischen Kommunikation ab 2011 nicht auszuschließen 42

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Weitere ausführliche Informationen zur Novelle der Nachweisverordnung finden Sie auf der Website der SAM http://www.sam-rlp.de/anfang_novelle.html - Ausführliche Ausführungen "Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Novelle des KrW-/AbfG und der NachwV", (html- und pdf-fassung zum Ausdrucken) - Sonder-Ausgabe des E-Mail-Newsletters "SAM aktuell" (05-2006) - Lesefassung der am 26.10.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - Das neue elektronische Nachweisverfahren. Informationen für Einsteiger, Faltblatt der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder, www.gadsys.de) - Vollzugshilfe der Bund-/Länder-AG zum novellierten Nachweisrecht (pdf) - SAM-Seminarbeiträge 43

Weitere hilfreiche Links zum eanv und zur qes: eanv: - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/38647.php qes: -Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik -Bundesnetzagentur -Übersichtsliste aller Zertifizierungsdiensteanbieter -Deutsche Post Signtrust -D-Trust GmbH -Deutsche Telekom Telesec www.bsi.bund.de/esig/index.htm www.bundesnetzagentur.de www.nrca-ds.de/ www.signtrust.de www.d-trust.net/internet/content/index.html www.telesec.de 44

Dr. Rainer Meffert Novelle der Nachweisverordnung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! 45