Allgemeine Verkaufsbedingungen



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Transkript:

1. Vorbemerkung / Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle Verträge über die Lieferung und/oder Verkauf von Waren durch die Zierau GmbH, An der Wethmarheide 15a, 44536 Lünen, Deutschland (im folgenden: Verkäufer), mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die vorbehaltlose Lieferung, Annahme der Bezahlung oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht als Anerkennung solcher Bedingungen durch den Verkäufer. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nicht akzeptiert, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Wird der Auftrag abweichend von unseren Verkaufsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Verkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 2. Vertragsabschluss Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Käufer ist bis zur Bestätigung oder Ausführung des Geschäfts durch den Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Die Bestätigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Wird der Vertrag schriftlich durch den Verkäufer bestätigt, bedürfen Nebenabreden der Schriftform, auch das Abweichen von dieser förmlichen Voraussetzung. Der Käufer wird ausdrücklich auf die Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens hingewiesen. Sofern der Verkäufer einer solchen Bestätigung des Käufers nicht widerspricht, ist die Bestätigung entsprechend ihres Inhaltes für den Käufer verbindlich, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Käufers bedarf. 3. Preis, Zahlung, Zahlungsverzug, Gegenrechte des Käufers Der Preis versteht sich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart frei ab dem Lager des Verkäufers in D-Lünen, NRW, in handelsüblicher Verpackung, also ohne Fracht, Sonderverpackung und Transportversicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen Erhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss zu Lasten des Käufers. Etwaiges Leergut ist sofort bei Lieferung dem Verkäufer zurück zu geben. Ist dies dem Käufer nicht möglich, ist der Verkäufer zur Berechnung des Leerguts gegenüber dem Käufer zum Neupreis berechtigt. Wird der Preis einer Ware nach Vertragsschluss durch Änderungen der Abgabegesetze oder der Einfuhr- und Zollbestimmungen beeinflusst, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis im Umfang der Beeinflussung nachträglich zu ändern. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort und ohne Abzüge nach Erhalt des Käufers fällig. Erfüllung tritt erst bei unwiderruflicher Gutschrift des Betrages auf einem Geschäftskonto des Verkäufers ein. Seite 1 von 6

Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Kosten der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gehen zu Lasten des Käufers. Ab Verzugseintritt fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung oder einer Teilzahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Käufer sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen ihn ausgeglichen hat oder bezüglich der weiteren Lieferungen Vorkasse leistet. Befindet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen tilgen jeweils zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten. 4. Geheimhaltung An Preisberechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, mit uns vereinbarte Preise und Lieferbedingungen geheim zu halten. 5. Lieferung und Gefahrübergang Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Verkäufers ab Lager Lünen oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird für Rechnung und auf Gefahr des Käufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern. Der Käufer gerät mit der Annahme auch ohne Abmahnung in Verzug, wenn für die Abnahme ein Datum vereinbart wurde und dieses abgelaufen ist, ohne dass der Käufer die Ware abgenommen hat. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Frist berechtigt, dem Käufer die Ware zu berechnen und diese erst nach Vorkasse an ihn zu übersenden. Die Einlagerung der Ware bis zur Abnahme erfolgt auf Rechnung des Käufers. Weitergehende Rechte des Verkäufers, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag nebst Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben unberührt. Seite 2 von 6

Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu 3 Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus und/oder ins Ausland, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 15 Tage. Falls der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug gerät, ist der Käufer, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Macht er den Nichterfüllungsschaden geltend, ist dieser auf max. 10 % des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug geraten ist, beschränkt, es sei denn, der Verzug ist vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verschulden. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff s. Ziff. 8), die zum Verzug geführt haben, gilt diese Beschränkung nicht, jedoch haftet der Verkäufer dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Warenübliche Mehr- oder Mindermengenlieferungen werden vom Käufer akzeptiert und werden vom Verkäufer in der Rechnung berücksichtigt. 6. Höhere Gewalt und ähnliche Leistungshindernisse Bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Tierseuchen, der Verhängung von Ein- oder Ausfuhrverboten, Krieg, Revolution, politischer Umwälzung, Einstellung oder Behinderung der Schifffahrt etc., sowie im Fall eines Streiks im eigenen Betrieb oder eines Rohstoffmangels als auch bei Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, sofern die Nichtbelieferung nicht durch den Verkäufer schuldhaft verursacht wurde, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann. Sofern nach Vertragsabschluss die Zollbestimmungen und/oder Subventionen und/oder Exportbeihilfen geändert werden und wirken sich diese Änderungen mittelbar oder unmittelbar auf das abgeschlossene Vertragsverhältnis insbesondere auf die Kosten für den Verkäufer aus, ist der Verkäufer berechtigt, eine Anpassung der Lieferbedingungen und/oder den Preis zu verlangen. Lehnt der Käufer diese Anpassung ab, kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten. Hat die Lieferung im Fall des Hinausschiebens des Liefertermins für den Käufer nachweislich kein Interesse mehr, ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Lieferung aus den erwähnten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann. 7. Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls der Käufer aufgrund Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben diese Rechte des Verkäufers bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsbetrieb ist dem Käufer gestattet. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, Seite 3 von 6

ihm nicht gehörenden Waren, verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer übereignet mit Annahme der Ware seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Übereignung an. Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer mit Annahme der Ware im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte und/oder Forderungen an der Ware erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls mit Annahme der Ware im Voraus ab. Abtretungen und Übereignungen im Sinne der vorstehenden Absätze erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, jederzeit durch den Verkäufer widerruflich, ermächtigt. Der Käufer hat jedoch die hierauf eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware auf ein im Haben oder innerhalb der Kreditlinie geführtes und ungepfändetes Geschäftskonto einzuziehen und unverzüglich an den Verkäufer zur Tilgung der Rechnung der Vorbehaltsware weiterzuleiten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z.b. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, Seite 4 von 6

die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln. 8. Mängelhaftung / Gewährleistung / Untersuchungspflichten bei Wareneingang Der Verkäufer leistet unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde und vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 8, wie folgt Gewähr: Normaler Gewichtsschwund während des Transports gilt nicht als Mangel, für die Fakturierung ist stets das Abgangsgewicht maßgeblich. Gewichtsverluste ab Gefahrübergang gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich - d.h. spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Anlieferung oder bei Öffnung der Ware innerhalb dieser Frist spätestens 2 Stunden nach Öffnen der Vakuum- oder sonstigen Verpackung - auf Mängel zu untersuchen. Bei Gefrierware ist eine visuelle Begutachtung nicht ausreichend. Der Käufer hat Stichproben aufzutauen um die Qualität zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich - d.h. spätestens binnen 24 Stunden nach Entdeckung - dem Verkäufer vorab telefonisch und noch am selben Tag auch schriftlich/fernschriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist zudem verpflichtet, dem Verkäufer bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu verifizieren. Eine Verletzung einer dieser Nebenpflichten führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers. Ist der Käufer Kaufmann, führt eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten zudem dazu, dass die Ware als genehmigt anzusehen ist. Verstößt ein Käufer, der nicht Kaufmann ist, gegen diese Pflichten, sind zudem etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht seinerseits noch in der Lage ist, den Vorlieferanten aufgrund des Mangels in Regress zu nehmen. Bei Transportschäden hat der Käufer die Ersatzansprüche gegenüber Dritten sicherzustellen. Rechtzeitiges Rügen beim und die Hinzuziehen von Beauftragten des Beförderungsunternehmens zur Schadensfeststellung ist unbedingt erforderlich. Die Verarbeitung und/oder der Weiterversand der Ware durch den Käufer führt zum Ausschluss jeglicher Mängelansprüche. Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu bejahen ist, hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer. Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz ohne weitere Rechtsansprüche des Käufers hieraus, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich die Mangelhaftigkeit der Ware zugesteht. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings bei geringer Bedeutung des Mangels ausgeschlossen. Ergibt sich bei einer auf Beanstandung der Ware durch den Käufer erfolgter Rücksendung, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung, sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Diese angemessene Vergütung beträgt mindestens 50,00, maximal aber 20 % des Warenwertes. Seite 5 von 6

Zur Rücknahme von Ware ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn Ihm dies im Rahmen der Einfuhrbestimmungen des Versandlandes gestattet ist. Ist eine Rücknahme nicht möglich, gehen die Entsorgungskosten zu Lasten des Käufers. Zurückgesendete Ware ist vom Käufer sachgemäß und den Bestimmungen des Versandlandes entsprechend zu behandeln. Eine unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Käufer, Lagerung oder Transport unter nicht EG Bestimmungen schließt die Rücknahme der Ware durch den Verkäufer aus. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt auch für alle übrigen Ansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß 478 BGB bleiben unberührt. 9. Haftung des Verkäufers Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.b. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf typischerweise vorhersehbaren Schäden. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 10. Sonstige Bestimmungen Erfüllungsort ist D-Lünen, NRW, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist D-Dortmund, NRW. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (UNCITRAL). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Seite 6 von 6