Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich



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Transkript:

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk) 414.131.1 vom 24. September 2004 (Stand am 19. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Grundausbildung sowie die Weiterbildung und Zusatzausbildung der Berufsoffiziere an der Militärakademie (MILAK). Art. 2 Militärakademie 1 Die MILAK ist das schweizerische Kompetenzzentrum für Militärwissenschaften. Sie ist eine Organisationseinheit des Kommandos Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) in der Gruppe Verteidigung des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 2 Die MILAK arbeitet beim Bachelor-Studiengang Berufsoffizier, dem Masterstudium und dem Nachdiplomstudium mit der ETH Zürich zusammen. Art. 3 Durchführung der Ausbildung 1 Die Ausbildung erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen. 2 Das VBS und die ETH Zürich regeln in einer Leistungsvereinbarung die Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der gegenseitigen Leistungen. Art. 4 Zulassung 1 Die Zulassungsbedingungen für Berufsoffiziere zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier richten sich nach der Verordnung vom 10. September 2002 2 über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. AS 2004 4319 1 SR 510.10 2 SR 414.131.52 1

414.131.1 Hochschule 2 Das VBS bewilligt die Zulassung ausländischer Militärpersonen zu den an der MILAK stattfindenden Lehrgängen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. 3 Die MILAK kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen die Teilnahme ausländischer Militärpersonen ausschliessen. 2. Abschnitt: Ausbildung Art. 5 Ziel Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen: a. Führungsfunktionen im In- und Ausland wahrzunehmen; b. als Ausbilder und Erzieher zu unterrichten; c. als militärwissenschaftlich geschulte Fachleute zu wirken; d. als allgemeingebildete Kader auch zu nichtmilitärischen Problemen Stellung zu nehmen. Art. 6 Bachelor-Studiengang Berufsoffizier 1 Die Berufsoffiziere absolvieren den dreijährigen Bachelor-Studiengang Berufsoffizier und die entsprechenden Leistungskontrollen an der ETH Zürich. 2 Für den Bachelor-Studiengang Berufsoffizier bietet die MILAK in Absprache mit der ETH Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an: a. Menschenführung und Kommunikation; b. Strategie; c. Militärgeschichte; d. Militärsoziologie; e. Militärpsychologie und Militärpädagogik; f. Sprachen. 3 Die MILAK führt in Absprache mit der ETH Zürich das Praktikumssemester und die entsprechenden Leistungskontrollen durch. Art. 7 Masterstudium und Nachdiplomstudium Die MILAK kann sich an einem Masterstudium und einem Nachdiplomstudium im Rahmen der Sicherheitspolitik an der ETH Zürich beteiligen. 2

Militärakademie an der ETH Zürich 414.131.1 Art. 8 Diplomlehrgang 1 Die MILAK führt den einjährigen Diplomlehrgang für Berufsoffiziere durch, die bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule verfügen. 2 Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab. Anstelle der Diplomarbeit kann auch ein Praktikum absolviert werden. 3 Art. 8a 4 Militärschulen 1 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 1 für Berufsoffiziere durch, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 5 verfügen. 2 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 2 für Berufsoffiziere durch, die die Militärschule 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und anschliessend mindestens während drei Jahren als Berufsoffiziere eingesetzt worden sind. 3 Die Ausbildungen an den Militärschulen 1 und 2 beinhalten folgende Bereiche: a. Menschenführung; b. Kommunikation; c. Strategie; d. Sicherheitspolitik; e. Militärgeschichte; f. Militärsoziologie; g. Militärpsychologie und Militärpädagogik; h. militärische Fachausbildung; i. allgemein bildender Unterricht. 4 Die Militärschule 1 wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen, die Militärschule 2 mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung. Art. 9 Zusatzausbildung und Weiterbildung 1 Die MILAK führt Zusatzausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch. 2 Die MILAK kann Weiterbildungskurse für Berufsoffiziere durchführen. 3 Die MILAK prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventen der Zusatzausbildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterbildungskurse. 6 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006 (AS 2006 5337). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006 (AS 2006 5337). 5 SR 412.10 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006 (AS 2006 5337). 3

414.131.1 Hochschule Art. 10 Weitere Lehrgänge und Kurse Die MILAK kann weitere Lehrgänge und Kurse durchführen. Art. 11 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten 1 Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obligatorisch. 2 Absenzen bedürfen der Bewilligung des Direktors der MILAK. Ausgenommen sind Absenzen auf Grund der ordentlichen Fortbildungsdienste. 3 Die Berufsoffiziere unterstehen für die Anrechnung der Studienzeiten an der ETH Zürich den Regelungen dieser Hochschule. Art. 12 Lehrkörper 1 Der Lehrkörper für den Unterricht der MILAK besteht aus: a. dem Direktor und dem Vizedirektor; b. den hauptamtlichen Dozenten und Dozentinnen der MILAK; c. den Assistenten und Assistentinnen; d. den Lehrgangskommandanten sowie den Fachlehrern und Fachlehrerinnen der MILAK. 2 Die MILAK konsultiert vor der Berufung ihrer Dozenten und Dozentinnen die ETH Zürich. 3 Bei der Erteilung von Lehraufträgen im Bereich der Militärwissenschaften berücksichtigt die ETH Zürich die Lehrkräfte der MILAK. 4 Die MILAK kann weitere Referenten und Referentinnen regelmässig zum Unterricht beiziehen. Art. 13 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht Die Berufsoffiziere unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich in schulischen Angelegenheiten dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- und Disziplinarstrafrecht und das Disziplinarrecht nach dem Bundespersonalrecht bleiben vorbehalten. 3. Abschnitt: Diplome und Zertifikate Art. 14 1 Erfolgreiche Absolventen des Bachelor-Studiengangs Berufsoffizier erhalten ein Diplom mit der Bezeichnung «Bachelor of Arts ETH in Staatswissenschaften» und das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier. 4

Militärakademie an der ETH Zürich 414.131.1 2 Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs oder der Militärschule 2 erhalten das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier. 7 3 Für die übrigen Lehrgänge und Kurse kann der Direktor der MILAK Zertifikate abgeben. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Vollzug Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Mai 1993 8 über die Militärische Führungsschule wird aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006 (AS 2006 5337). 8 [AS 1993 1840] 5

414.131.1 Hochschule 6