Richtlinie zur Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Zentralschweiz



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Transkript:

ZENTRALSCHWEIZER REGIERUNGSKONFERENZ Richtlinie zur Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Zentralschweiz In der Absicht, ein einheitliches Verfahren für Projekte der Zusammenarbeit in der Zentralschweiz zu schaffen und damit die Zusammenarbeit zu fördern, beschliessen die sechs Kantone an der 72. Zentralschweizer Regierungskonferenz vom 23. Mai 2003; angepasst am 2.11.2006 und am 7.5.2009: 1 Anwendung Das nachfolgende Zusammenarbeitsverfahren kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Verwirklichung einer Zusammenarbeitsidee voraussichtlich in mindestens einem Kanton einen Regierungsratsbeschluss oder einen Parlaments- bzw. Volksentscheid notwendig macht. Der Ausschuss kann zudem Projekte dem Verfahren unterwerfen oder davon befreien. In allen anderen Fällen ist für das Verfahren das projektverantwortliche Organ zuständig und die Einhaltung dieses Verfahrens fakultativ. Insbesondere kann beim Ausschuss jederzeit beantragt werden, auch ein weiteres Projekt zur Orientierung und Diskussion in einer Plenarversammlung zu traktandieren. 2 Das Zusammenarbeitsverfahren Wird eine Zusammenarbeitsidee initiiert, die voraussichtlich in mindestens einem Kanton in einen Regierungsratsbeschluss oder einen Parlaments- bzw. Volksentscheid münden muss, ist ein Projekt-Anstoss zu erarbeiten und dem ZRK-Ausschuss zum Beschluss vorzulegen. Der Ausschuss entscheidet mandatiert. 1 Heissen mindestens drei 2 Mitglieder des ZRK-Ausschusses den Anstoss gut, wird ein Projekt erarbeitet, dessen Ziel eine Zusammenarbeitsvorlage an den Regierungsrat ist. Sind vor dem Projekt noch wesentliche Einzelfragen zu klären, ist ein Vorprojekt vorzuschalten. Wird die Zusammenarbeitsvorlage von der in der Vorlage vorgesehenen Anzahl Kantonsregierungen gutgeheissen, wird das Projekt umgesetzt, indem der Vertrag in Kraft tritt oder das innerkantonale Genehmigungsverfahren (vor Parlament und Volk) einzuleiten ist. 1 Neu in der Kompetenz des Ausschusses, vorgängig in der Kompetenz der Kantonsregierungen (Analyse- und Perspektivendiskussion 2008/2009, Beschluss vom 7.5.2009) 2 Neu beträgt das Quorum drei Kantone bzw. Ausschuss-Mitglieder, vorgängig lag das Quorum bei vier Kantonen (Analyse- und Perspektivendiskussion 2008/2009, Beschluss vom 7.5.2009) [RL über die Durchführung von Projekten.doc] Zentralschweizer Regierungskonferenz Dorfplatz 2 6371 Stans www.zrk.ch

2 3 Die Verfahrensschritte und Begriffe 31 Der Anstoss Der Anstoss zu einem Zusammenarbeitsprojekt kann von einem Kanton, einer Direktorenkonferenz oder vom Ausschuss kommen. Das Sekretariat bringt seine Zusammenarbeitsvorschläge beim Ausschuss ein, der über die Erarbeitung eines Anstosses befindet. Die verschiedenen interkantonalen Arbeitsgruppen (Fachstellenleiter, Fachgruppen etc.) unterbreiten ihre Vorschläge aus demselben Zweck frühzeitig der zuständigen Direktorenkonferenz. Fehlt eine solche, gelangen sie ebenfalls an den Ausschuss. Der Anstoss besteht aus dem Antrag, ein Projekt (Vorprojekt) über die gemeinsame / koordinierte Erfüllung einer Aufgabe zu beschliessen. Der Anstoss enthält einen kurzen Bericht über die Machbarkeit und Wünschbarkeit der Zusammenarbeit, über den zu erwartenden Nutzen sowie über den vorgesehenen Projektablauf (Organisation und Zeit). Anhang 1 enthält einen Muster-Anstoss. Das ZRK-Sekretariat kann unterstützend herangezogen werden. Jeder Anstoss ist (via Sekretariat) dem Ausschuss zuzustellen. Er beschliesst und sorgt für die Orientierung der zuständigen Organe. 32 Das Vorprojekt Wird ein Zusammenarbeitsanstoss im Grunde befürwortet, aber bedarf der Beschluss über einen Projektstart noch vertiefter Abklärungen (z.b. Nutzen, Rechtsfragen, Zusammenarbeitsformen), kann ein Vorprojekt beschlossen werden. Den Antrag auf ein Vorprojekt können der Ausschuss, die Direktorenkonferenzen sowie die Kantonsregierungen stellen. Der Antrag bezeichnet die im Vorprojekt detailliert abzuklärenden Fragen. Mit dem Vorprojekt wird in der Regel dasjenige Organ beauftragt, das auch das spätere Zusammenarbeitsprojekt leitet. Das ZRK-Sekretariat steht unterstützend zur Verfügung. Der Bericht des Vorprojektes ist dem Ausschuss zuzustellen. Der Ausschuss beschliesst und sorgt für die Orientierung der zuständigen Organe. 33 Das Projekt Heissen mindestens drei der von ihren Kantonsregierungen mandatierten Mitglieder des ZRK- Ausschusses den Bericht und Antrag des Anstosses gut, wird ein Projekt gestartet. Am Projekt beteiligen sich nur die zustimmenden Kantone. In der Regel erhalten auch die übrigen Kantone die Projektunterlagen. Ein Einstieg ins Projekt ist bei anteilmässiger Übernahme der bisherigen und zukünftigen Projektkosten jederzeit möglich. Mit dem Projekt wird (auch bei variabler Geometrie) die zuständige Direktorenkonferenz beauftragt. Der Projektantrag kann auch eine andere Zuweisung vorsehen, insbesondere auch an ad hoc Gremien. Unabhängig, wer die Federführung des Projektes inne hat, kann das ZRK-Sekretariat immer unterstützend beigezogen werden (in der Regel äussert sich die Projektorganisation auch zum Einsatz des ZRK- Sekretariates). Ziel des Projektes ist die Erarbeitung einer Vorlage mit Bericht über die gemeinsame oder koordinierte Erfüllung einer Aufgabe.

3 Gemeinsame Aufgabenerfüllung bedeutet, dass eine Aufgabe von einer gemeinsamen Einrichtung (irgend einer Rechtsform) wahrgenommen oder eine Leistung per Kauf/Tausch von einem Vertragspartner oder einer Drittstelle bezogen wird. Koordinierte Aufgabenerfüllung bedeutet, dass die Kantone die Aufgabenerfüllung (wie Verfahren, Organisation etc.) aufeinander abstimmen oder harmonisieren. Der Bericht und die Vorlage aus dem Projekt sind dem Ausschuss zuzustellen. Er leitet sie mit allfälliger Empfehlung / Bemerkung zur Beschlussfassung an die Kantone weiter. Die Projektleitung kann das Projekt auch etappieren und mit Zwischenfragen und Anträgen an die Kantonsregierungen gelangen. 34 Die Umsetzung Die aus dem Projekt resultierende Vorlage bezeichnet das für die Umsetzung der Zusammenarbeit notwendige Quorum. Heissen genügend Kantonsregierungen einen Vertrag gut, dessen Abschluss in ihrer Kompetenz liegt, so tritt er in Kraft. Der Beschluss ist dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen. Ist zur Umsetzung ein Genehmigungsbeschluss des Parlamentes oder Volkes notwendig, so ist das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Die Projektorganisation kann vorsehen, dass auch das Genehmigungsverfahren zeitlich koordiniert wird und die notwendigen Berichte und Dokumente gemeinsam erarbeitet werden. 4 Zusammenarbeitsorgane 41 Die Zentralschweizer Regierungskonferenz Die Plenarversammlung kann als Organ der Meinungsbildung, des Meinungsaustausches und der Aussprache sowie zur Bereinigung von Vorlagen jederzeit in die Projektarbeit einbezogen werden. Jeder Kanton und jedes projektverantwortliche Organ kann beim Ausschuss beantragen, einen Anstoss, ein Projekt oder auch nur eine Frage zur Behandlung im Plenum zu traktandieren. Dem Ausschuss steht dieses Recht jederzeit zu. Ist die Beratung eines Projektes / einer Frage im Plenum traktandiert, so fassen die Kantone ihre Beschlüsse in der Regel erst nach der Plenarversammlung. Zur Information stellt das Sekretariat in Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen zu Handen der Plenarversammlungen jeweils eine Liste mit sämtlichen sich in Bearbeitung befindenden Projekte und deren Stand zusammen (auch der Projekte, die nicht diesem Verfahren folgen). Es steht den Projektverantwortlichen frei, schriftliche Kurzberichte beizufügen. Auf Wunsch kann zu den einzelnen Projekten das Wort verlangt werden. Ebenso sind der Frühlings-Plenarversammlung die Projektrechnungen sowie allfällige Rechnungen von Direktorenkonferenzen zur Information zu unterbreiten. 42 Der ZRK Ausschuss Der ZRK-Ausschuss ist das geschäftsleitende Organ der Zusammenarbeit in der Zentralschweiz. Er entscheidet mandatiert von den Kantonsregierungen über den Start von Zusammenarbeitsprojekten.

4 Der Ausschuss kann zu allen Geschäften Informationen einholen sowie Empfehlungen und Bemerkungen zu Handen der Kantone und der Projektorgane abgeben. 43 Die Direktorenkonferenzen Die Zentralschweizer Kantone bilden zur gegenseitigen Information und Koordination der kantonalen Aufgaben ständige Direktorenkonferenzen, die sich selbständig organisieren. Sie setzen die allgemeinen Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit in ihren Zuständigkeitsbereichen um. Sofern kein ad hoc Organ eingesetzt wird, führen die Direktorenkonferenzen die Zusammenarbeitsprojekte. 44 ad hoc Gremien Die Kantone können für spezielle Fragen und Projekte ad hoc Gremien einsetzen, sofern diese nicht einer ständigen Direktorenkonferenz übertragen werden kann. Die Administration übernimmt dabei in der Regel das ZRK-Sekretariat. 45 Das ZRK-Sekretariat Das ZRK-Sekretariat nimmt die Aufgaben gemäss Betriebsreglement wahr. Insbesondere prüft es neue Zusammenarbeitsfelder, unterstützt es die laufenden Projekte und sorgt zusammen mit den Direktorenkonferenzen für einen Informationsaustausch zwischen den Zusammenarbeitsgremien sowie den Kantonen. Das ZRK-Sekretariat kann namentlich auch mit der administrativen Projektleitung beauftragt werden. Es untersteht dabei dem projektverantwortlichen Organ. 46 Parlamentarische Mitwirkung 3 Die Mitwirkung der Parlamente bzw. ihrer Kommissionen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Sie ist kantonal und nicht durch interkantonale Organe einzuleiten. Die Mitwirkung umfasst in der Regel nur Verträge, die der parlamentarischen Genehmigung unterliegen. Sie betrifft mindestens die Vernehmlassung zu den Vorlagenentwürfen, allenfalls Grundsatzfragen des Projektes und die Vorbereitung des parlamentarischen Zustimmungsverfahrens. Die Projektleitung ist bestrebt, die Mitwirkung der Parlamente bzw. ihrer Kommissionen in die Projektplanung aufzunehmen, zu koordinieren und nach Möglichkeit im Rahmen des Projektes gemeinsam vorzubereiten. Die Position der Parlamente bzw. ihrer Kommissionen soll der Projektleitung zur Kenntnis gebracht werden. 3 Ergänzung vom 2.11.2006

5 5 Information über die Zusammenarbeit Zusammen mit dem ZRK-Sekretariat sorgen die Direktorenkonferenzen für einen gegenseitigen Informationsaustausch, indem insbesondere die Sitzungseinladungen mit der Geschäftsliste und Protokolle gegenseitig ausgetauscht werden. Die Kantonsregierungen sind besorgt, ihre Verwaltungsstellen über die Zielsetzungen und die Organisation der Zusammenarbeit sowie über die Projekte zu informieren. Die Kantone sind bemüht, die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und Projekte der Zusammenarbeit koordiniert zu orientieren. Über Zusammenarbeitsprojekte orientiert deshalb in der Regel die federführende Direktorenkonferenz, über allgemeine Zusammenarbeitsfragen der Ausschuss oder die Plenarversammlung. Das ZRK-Sekretariat führt dazu eine Zentralschweizer Medienliste und bewirtschaftet die gemeinsame Internetplattform. 6 Kosten der Projektarbeit Ist die Erfüllung eines beantragten Auftrages absehbar mit Kosten verbunden, soll der Antrag auch einen Kreditrahmen und den Kostenverteilschlüssel umfassen. Ohne abweichenden Beschluss werden die Kosten für Zusammenarbeits(vor)projekte nach dem allgemeinen ZRK-Verteilschlüssel je zur Hälfte anteilsmässig und nach Einwohnerverhältnis getragen. Dies präjudiziert in keiner Weise die Kostenverteilung der gemeinsamen / koordinierten Aufgabenerfüllung. Ist ein Kanton durch die Projektarbeit mehrbelastet, können verwaltungsinterne Kosten als Projektkosten verrechnet werden, sofern dies die Projektunterlagen das so vorsehen. 7 Änderung früherer Beschlüsse Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz vom 17.11.1994: Gestrichen werden Ziffer 3 (31 bis 33) und Ziffer 43. Die provisorischen Grundsätze und Leitlinien des Ausschuss vom 17.10.2001 über die Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten im Rahmen der systematisch-pragmatischen Zusammenarbeit in der Zentralschweiz werden aufgehoben.

6 Anhang 1 Muster für einen Anstoss für ein Zusammenarbeitsprojekt in der Zentralschweiz Das Zusammenarbeitsfeld(Name einsetzen) Der Anstoss wird dem ZRK-Ausschuss unterbreitet durch Inhaltsverzeichnis: 1. Bezeichnung des Zusammenarbeitsfeldes 7 2. Antrag zu Handen des ZRK-Ausschusses 7 3. Beschreibung des Zusammenarbeitsfeldes 7 4. Grundlagen 8 5. Zielsetzung der Zusammenarbeit 8 6. Mögliche Zusammenarbeitsformen 8 7. Einschätzung der Machbarkeit der Zusammenarbeit 8 8. Einschätzung des Nutzens der Zusammenarbeit 8 9. Projektorganisation 8 10. Einsatz des ZRK-Sekretariates 8 11. Zeitplan mit Meilensteinen 8 12. Projektkredit 9

7 1. Bezeichnung des Zusammenarbeitsfeldes Bezeichnung der Aufgabe, welche vom Anstoss umfasst wird. 2. Antrag zu Handen des ZRK-Ausschusses Die...konferenz beantragt dem ZRK-Ausschuss: 1. Es sei ein Zusammenarbeitsprojekt zu starten mit dem Ziel... 2. Die Projektverantwortung trägt die...konferenz, den Projektvorsitz hat RR... inne (sofern nicht gleich Konferenzpräsidium). Die...konferenz kann Arbeitsgruppen einsetzen, insbesondere sei die... Arbeitsgruppe (bestehende interkantonale Arbeitsgruppe im Bereich des Zusammenarbeitsfeldes) angemessen in die Projektarbeit einzubeziehen. 3. Die Projektorganisation kann das ZRK-Sekretariat für Arbeiten miteinbeziehen, ihm so insbesondere die eigentliche Projektadministration übertragen. 4. Es sei für die Jahre 20xx- 20yy ein Projektkredit von total Franken xy.- zu sprechen, von den Kantonen gemäss ZRK-Schlüssel getragen. Allfällige Beiträge Dritter werden vom Projektkredit in Abzug gebracht. Die...konferenz verfügt über den Projektkredit. 5. Allfällige Regelung des nächsten Meilensteines, z.b. mit Bericht an Plenum. oder im Falle eines Vorprojektes Die...konferenz beantragt dem ZRK-Ausschuss: 1. Es sei ein Vorprojekt für eine gemeinsame (bzw. koordinierte) XY (Aufgabe) durchzuführen. 2. Ziel des Vorprojektes ist die Erarbeitung von Grundlagen (ausführen), damit der ZRK-Ausschuss über einen Projektantrag entscheiden kann. Der Bericht über das Vorprojekt ist bis am xx.xx.xxxx zu erarbeiten. 3. Die Verantwortung über das Vorprojekt trägt die...konferenz, den Projektvorsitz hat RR... inne (sofern nicht gleich Konferenzpräsidium). Die...konferenz kann Arbeitsgruppen einsetzen, insbesondere sei die... Arbeitsgruppe (bestehende interkantonale Arbeitsgruppe im Bereich des Zusammenarbeitsfeldes) angemessen in die Projektarbeit einzubeziehen. 4. Die Projektorganisation kann das ZRK-Sekretariat für Arbeiten miteinbeziehen, ihm so insbesondere die eigentliche Projektadministration übertragen. 5. Es sei für die Jahre 20xx- 20yy ein Vorprojektkredit von total Franken xy.- zu sprechen, von den Kantonen gemäss ZRK-Schlüssel getragen. Allfällige Beiträge Dritter werden vom Kredit in Abzug gebracht. Die...konferenz verfügt über den Kredit. 3. Beschreibung des Zusammenarbeitsfeldes Umschreibung der Aufgabe, die von den Kantonen gemeinsam oder koordiniert erfüllt werden soll.

8 4. Grundlagen Auflistung der Rechtsgrundlagen, auf welche sich die Aufgabe stützt. 5. Zielsetzung der Zusammenarbeit Was ist die Motivation, die Zusammenarbeit vorzuschlagen, was lässt sich erwarten, was soll erreicht werden. 6. Mögliche Zusammenarbeitsformen Die Zusammenarbeit ist in den verschiedensten Formen möglich. Welche Formen kommen primär für die vorliegende Aufgabe in Frage? Können sie bereits gewichtet werden? Ist ein Vorschlag möglich. Begründung. 7. Einschätzung der Machbarkeit der Zusammenarbeit Wie sieht es mit der Machbarkeit aus, rechtlich, sachlich, politisch? Welche Hürden werden erwartet. 8. Einschätzung des Nutzens der Zusammenarbeit Welchen Nutzen können die Kantone aus der Zusammenarbeit erwarten, finanziell, qualitativ, Bürgernutzen etc.? 9. Projektorganisation Falls die Kantone den Anstoss gutheissen, in welcher Organisation soll das Projekt bearbeitet werden. Wer hat die Federführung, auf welche Organe kann man sich abstützen. 10. Einsatz des ZRK-Sekretariates Ist vorgesehen, Unterstützung vom ZRK-Sekretariat zu erhalten? Welche Rolle soll dem ZRK-Sekretariat zukommen, welche Aufgaben soll es erfüllen. 11. Zeitplan mit Meilensteinen Arbeitsschritte, bis die Kantone über eine Vorlage befinden können.

9 12. Projektkredit Benötigt das Projekt Geld (z.b. Gutachten, Beizug externer Fachleute, Spesen, Abgeltung eines kantonalen Mehraufwandes, etc.). Wie sollen die Kosten auf die Kantonen verteilt werden (erster Vorschlag immer ZRK-Schlüssel).

Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK: Ablauf der Zusammenarbeitsprojekte Interkant. Ab Arbeitsgruppen ZRK Sekretariat Kantonsverwaltungen Staatsschreiber- konferenz Kantonsregierungen Direktorenkonferenzen Ausschuss Anstoss mit Zusammenarbeitsidee, deren Verwirklichung voraussichtlich einen RRB bzw. Parlaments-/Volksbeschluss lk notwendig macht (Projekt oder Vorprojekt) Quorum von 3 Zustimmenden erreicht Ja Ausschuss Nein Quorum von 3 Zustimmenden nicht erreicht Vorprojekt: Verantwortl. Gremium: Direktorenkonferenz, ad hoc Steuerungsgruppe; Projektleitung: Sekretariat od. Dritte; Ergebnis: Antrag an Ausschuss Keine Weiterverfolgung innerhalb ZRK Ja Nein Quorum von 3 Zustimmenden erreicht Ausschuss Quorum von 3 Zustimmenden nicht erreicht Projekt: Verantwortl. Gremium: Direktorenkon- ferenz, ad hoc Steuerungsgruppe; Projektleitung: Sekretariat od. Dritte; Ergebnis: Antrag an Kantonsregierungen (via Ausschuss) Ja Nein Zustimmung durch vorgesehene Anzahl Kantone Kantonsregierungen Keine Zustimmung durch vorgesehene Anzahl Kantone a) Inkrafttreten des Zusammenarbeitsvertrages oder b) Genehmigungsverfahren c/o Parlament oder Volk Parlament. Mitwirkung Keine Zusammenarbeit Alle Geschäfte können in jedem Verfahrensstadium der Plenarversammlung zur Vorstellung, Meinungsbildung, Differenzbereinigung etc. vorgelegt werden.