Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 15 O 153/14 verkündet am : 04.11.2014., Justizobersekretärin



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Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 15 O 153/14 verkündet am : 04.11.2014., Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit des Herrn, - Prozessbevollmächtigte:. - Klägers, g e g e n die - Prozessbevollmächtigte: - Beklagte, hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richter am Landgericht f ü r R e c h t e r k a n n t : 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, den Film. in der deutschsprachigen Synchronfassung unter Mitwirkung des Klägers als Sprachschauspieler der Rolle. öffentlich vorführen zu lassen, ohne auf die

2 künstlerische Mitwirkung des Klägers im Vor- oder Abspann des Films deutlich sichtbar hinzuweisen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 4.815,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Mai 2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. in Höhe von 15.000,-, im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % hiervon. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Hörspiel- und Synchronsprecher sowie Schauspieler. Er synchronisierte bisher über 1.000 Kino- und Fernsehfilme, Werbespots und Hörspiele. Die Beklagte ist die Verleih- und Vertriebsfirma des deutschsprachig synchronisierten Spielfilms, in dem der Kläger die deutsche Sprachfassung der von dem Schauspieler. verkörperten Hauptfigur. darbietet. Die Synchronisationsleistung beruht auf einer vertraglichen Abrede des Klägers mit der mit der Synchronisation befassten GmbH (im Folgenden: GmbH) vom 7. Oktober 2013, ausweislich der der Kläger auf Basis der gesprochenen Takes vergütet werden sollte. Gemäß Ziffer 7 des Vertrags erklärte sich der Kläger mit der Geltung der Allgemeinen Produktionsbedingungen der GmbH einverstanden. Diese vorformulierten Bedingungen sahen in Ziffer III. u.a. folgende Regelung vor: Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen. Ziffer 9 des Vertrages, wonach der Kläger die Geltung der Zusatzvereinbarung über Rechteeinräumung (vgl. Anlage K5, Bl. 14ff. d.a.) anerkenne, wurde gestrichen. Der Kläger erhielt für seine Synchronisationsleistung ein Honorar in Höhe von insgesamt 4.815,00 EUR. Anlässlich eines Kinobesuchs des auch in Berliner Kinos vorgeführten Films stellte der Kläger fest, dass sein Name weder im Vor- noch im Abspann des Filmes genannt wurde. Daraufhin forderte er

3 die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2014 (Anlage K1, Bl. 8ff. d.a.) zur Unterlassung auf und machte Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Urheberbenennung geltend. Mit seiner am 21. Mai 2014 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, die vertragliche Bestimmung in Ziffer III. der Allgemeinen Produktionsbedingungen über den Verzicht auf das Benennungsrecht sei jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich hier handele - unwirksam. Ihm stehe wegen der unterlassenen Nennung ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch zu, den er mit 5.000,00 EUR entsprechend etwa 100% seiner Gage - beziffert. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 hat die Beklagte erklärt, die zukünftig auf den Markt gebrachte DVD enthalte ebenso wie diverse Werbe- und Begleitmaterialien eine Namensnennung des Klägers. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Film in der deutschsprachigen Synchronfassung unter Mitwirkung des Klägers als Sprachschaupieler der Rolle ( ) öffentlich vorführen zulassen, ohne auf die künstlerische Mitwirkung des Klägers im Vor- oder Abspann des Films deutlich sichtbar hinzuweisen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich dafür, dass der Film bisher ohne eine entsprechende Namensnennung des Klägers in den Kinos und in der DVD-Auswertung gezeigt worden ist, eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Regelung in Ziffer III. der Allgemeinen Produktionsbedingungen der GmbH für wirksam. Sie behauptet, der Vertrag sei mit dem Kläger im einzelnen ausgehandelt und von diesem gebilligt worden; dies ergebe sich schon daraus, dass die Regelung in Ziffer 9 einvernehmlich gestrichen worden sei. Sie meint, es handele sich deshalb nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

4 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 97 Abs. 1 UrhG und der Anspruch auf Schadensersatz - nur - in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG zu. I. 1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus 97 Abs. 1 UrhG i.v.m. 74 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 4 UrhG dahin gehend zu, dass der Film in der deutschen Synchronfassung nicht öffentlich vorgeführt wird, ohne auf die Mitwirkung des Klägers im Vor- oder Abspann hinzuweisen. Denn durch die öffentliche Vorführung, für die die Beklagte als Verleihfirma unstreitig verantwortlich ist, ohne Namensnennung des Klägers wird das gemäß 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG geschützte Benennungsrecht des Klägers widerrechtlich verletzt. a) Bei der von dem Kläger erbrachten Synchronisationsleistung für die deutschsprachige Fassung in dem Film handelt es sich um eine künstlerische Darbietung im Sinne des 73 UrhG (vgl. zur Synchronisationsleistung beim Film: BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, I ZR 145/11 Fluch der Karibik, Juris Rn. 38). Der Kläger kann danach gemäß 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt werden will. Dabei ist bei Werken, die wie hier - aus urheberrechtlich geschützten Beiträgen verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., 13 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Nennung des Klägers, der eine Hauptrolle synchronisiert hat, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und seine isolierte Nennung deshalb nicht erforderlich ist ( 74 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 2 UrhG), hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr weist sie zwischenzeitlich auf die Mitwirkung des Klägers ausdrücklich hin, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die auf den Markt gebrachte DVD enthalte ebenso wie diverse Werbe- und Begleitmaterialien mittlerweile eine Namensnennung des Klägers (vgl. die Benennung Bl. 46 d.a.). b) Der Kläger hat auf sein Namensnennungsrecht nicht wirksam verzichtet. Denn der in Ziffer III. der Allgemeinen Produktionsbedingungen vorgesehene Verzicht auf sein Namensnennungsrecht ist gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

5 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Allgemeinen Produktionsbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 BGB. Die Allgemeinen Produktionsbedingungen sind ersichtlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert; sie sind dem Kläger auch von der GmbH gestellt worden. Wie sich aus dem der Synchronisationsleistung zugrunde liegenden Vertragsformular (Anlage B1, Bl. 51f. d.a.) ergibt, ist das gesamte Formular von der GmbH vorformuliert und sieht die Einbeziehung der Allgemeinen Produktionsbedingungen der GmbH ausdrücklich vor. Die Streichung der in Ziffer 9 des Vertrags vorgesehenen Regelung über die Einbeziehung der Zusatzvereinbarung über die Rechteeinräumung führt nicht zu einem Aushandeln der in den Allgemeinen Produktionsbedingungen vorgesehenen vorformulierten Regelung über den Verzicht auf das Nennungsrecht. Ein Aushandeln dieses Verzichts auf das Nennungsrechts hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte deshalb schon nicht hinreichend dargelegt, zumal der Kläger substantiiert vorgetragen hat, dass ihm auch die Streichung der Ziffer 9 des Vertrags vorgegeben war, ohne dass die Beklagte dem noch entgegengetreten ist. bb) Die Bestimmung in Ziffer III. der Allgemeinen Produktionsbediungen ist unwirksam, denn sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht ( 13, 74 UrhG) gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit. Sie sind Ausdruck des ideellen Interesses des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden, haben aber auch erhebliche materielle Bedeutung, weil die Urheberbezeichnung Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen kann (Wandtke/Bullinger, a.a.o., 13 Rn. 19). Auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft als solcher kann nicht verzichtet werden (KG WRP 1977, 190 Manfred Köhnlechner, zit. nach Juris Rn. 51; Wandtke/Bullinger, a.a.o., 13 Rn. 19; Dreier/Schulze, UrhG, 13 Rn. 24). Zwar kann der Urheber ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen, dass sein Werk in einem konkreten Fall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass sein Name genannt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.o., 13 Rn. 21). Er kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aber nicht endgültig aufgeben mit der Folge, dass eine entsprechende vertragliche Verpflichtung unwirksam ist (Wandtke/Bullinger, a.a.o., 13 Rn. 22). Ein entsprechender, vom Einzelfall losgelöster genereller Verzicht ist jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, weil er von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abweicht, wonach jeder Urheber im jedem konkreten Einzelfall über sein Benennungsrecht entscheiden können muss (OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2011, 5 U 113/09, Juris Rn. 211; dazu tendierend auch KG, Urteil vom 9. Februar 2012, 23 U 192/08, Juris Rn. 63). Danach ist die vorliegende Bestimmung unwirksam, weil der

6 Kläger danach unabhängig von dem konkreten Fall und für jedwede Nutzung darauf verzichtet hat, dass sein Name genannt wird. Die unterlassene Benennung war danach widerrechtlich. c) Es besteht auch Wiederholungsgefahr, da diese durch das Verletzungsgeschehen indiziert wird. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass mittlerweile eine vom Kläger nach Art und Umfang nicht beanstandete Benennung auf der DVD und dem Werbematerial erfolge, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht, abgesehen davon, dass dies nur den Vertrieb mittels DVD betrifft, nicht aber die öffentliche Vorführung im Kino. 2. Die Klage ist auch wegen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf billige Entschädigung in Höhe von (nur) 4.815,00 EUR aus 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG zu. Danach kann der ausübende Künstler ( 73 UrhG) auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall. a) Dem Grunde nach steht dem Kläger ein Anspruch aus 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG zu. Denn es liegt, wie unter 1. dargelegt, eine rechtswidrige Verletzungshandlung vor, nachdem die Beklagte den Film in der deutschen Synchronfassung unter Verstoß gegen die Namensnennungspflicht (74 Abs. 1 Satz 2 UrhG) öffentlich hat vorführen lassen ( 19 Abs. 4 UrhG). Dieser Verstoß war auch schuldhaft. Insbesondere durfte sich die Beklagte auf die Wirksamkeit des Verzichts des Klägers auf sein Benennungsrecht nicht verlassen. Sie trägt zu ihrer Entlastung auch nichts vor. b) Der Höhe nach ist der Anspruch nach Ansicht der Kammer (nur) in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages begründet. Für die Frage, ob die geforderte Entschädigung der Billigkeit entspricht, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der Beeinträchtigung, Wirkung auf den Urheber), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. etwa OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2012 2 U 7/11, Juris Rn. 59; Reber in Beck scher Online-Kommentar Urheberrecht, 97 Rn. 131). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Film sowohl im Kino als auch bis zur nunmehr erfolgten Abhilfe durch die Beklagte auf DVD ausnahmslos und bewusst ohne Benennung des Klägers öffentlich vorgeführt und verbreitet wurde. Der Kläger ist mithin nicht nur in einem

7 Einzelfall nicht genannt worden, sondern ausnahmslos und vorsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte nunmehr für die Zukunft eine namentliche Nennung im Rahmen des DVD- Vertriebs zugesagt hat. Für ihn hat die unterbliebene Nennung auch mutmaßlich nicht unerhebliche materielle Auswirkungen, weil ihm Folgeaufträge zu entgehen drohen. Zudem ist zu beachten, dass es beim Film der Üblichkeit entspricht, sämtliche Beteiligten - auch solche mit geringen Beiträgen - in einem ausführlichen Nachspann ausdrücklich namentlich aufzuführen, so dass die Unterlassung der Nennung des Sprechers einer Hauptrolle auch in diesem Licht als intensive Rechtsverletzung erscheint. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Leistung des Synchronsprechers für die Vermarktung des Filmes im deutschsprachigen Raum von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Leistung erschöpft sich auch nicht im bloßen Ablesen eines vorgegebenen Textes. Vielmehr muss der Synchronsprecher die jeweiligen Filmszenen stimmlich nachspielen. Er verkörpert dabei einen Teil der Persönlichkeit der dargestellten Filmfigur, die er dem jeweiligen Filmgeschehen anpassen muss. Durch die mittlerweile erfolgte Nennung des Klägers im Rahmen der künftig vertriebenen DVD wird der Eingriff in das Benennungsrecht des Klägers auch nicht ausgeglichen, zumal die Kinoverwertung im Wesentlichen abgeschlossen sein dürfte. Für diesen schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in das Benennungsrecht hält die Kammer gemäß 287 ZPO eine Entschädigung in Höhe von 100% des dem Kläger zugeflossenen Nutzungshonorars für angemessen. Dies ergibt auch ein Vergleich mit der im Falle der unterlassenen Urheberangabe bei Lichtbildern anerkannten Entschädigung nach 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG. Insoweit werden dem Lichtbildner regelmäßig und auch durch die erkennende Kammer auch im Hinblick auf die entsprechenden Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing Verletzerzuschläge in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zuerkannt, wenn der Urheber im Rahmen einer Nutzungshandlung nicht angegeben wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006 I-20 U 138/05, 20 U 138/05, juris Rn. 13f.; Reber in Beck scher Online-Kommentar Urheberrecht, 97 Rn. 132 m.w.n.; Dreier/Schulze, UrhG, 97 Rn. 76 m.w.n.). Der Kläger ist zwar kein Lichtbildner. Er hat indes maßgeblich in einem Filmwerk dergestalt mitgewirkt, dass er die für die Aufführung im deutschsprachigen Raum wesentliche Synchronisation einer Hauptrolle dargeboten hat, so dass er einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des Gesamtwerkes geleistet hat. Die Kammer hält es für sinnvoll und angebracht, bei der Höhe der Entschädigung auch im Falle der unterbliebenen Benennung des Synchronsprechers einer Hauptrolle eine dem Urheber von Lichtbildern und Lichtbildwerken entsprechende Entschädigung in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zuzubilligen, so dass dem Kläger vorliegend der aus dem Tenor ersichtliche Betrag zuzuerkennen war. Anlass, dem Kläger als Synchronsprecher eine noch höhere immaterielle Entschädigung zuzubilligen, als dem Urheber von Lichtbildwerken bzw. dem Lichtbildner, besteht nicht.

8 c) Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. II....