Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag



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Transkript:

Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag Inetbib-Tagung Würzburg, 9. April 2008 Dr. Harald Müller

53a Kopienversand auf Bestellung NEU (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offen-sichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Ver-einbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

Kopienversand: Dichtung und Wahrheit 1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten 2. Von Bibliotheken an: Andere Bibliotheken (Fernleihe) Endnutzer (Direktversand) 3. Rechtsgrundlagen Leihverkehrsordnung LVO 15 Verträge Lieferbibliothek-Subito e.v.-endnutzer 4. Urteile: BGH 1999 (TIB-Urteil) OLG München 2007 (Subito-Urteil)

Wille des Gesetzgebers "Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestands wissenschaftlicher Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, da diesen Bestand dann nur wenige Personen am Ort benutzen können und die Versendung von Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist möglich wäre (BGHZ 141, 13 (24); Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). Diese grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt."

Wille des Gesetzgebers "Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestands Auf diesem wissenschaftlicher Konsens aufbauend Literatur wird eine unter allgemeinwirtschaftlichen Regelung Gesichtspunkten vorgeschlagen, nicht die das mehr für lohnen, den da diesen Bestand dann nur Post- wenige und Personen Faxversand am ausgewogene Ort benutzen Verhältnis Fotokopien zwischen erst den nach berechtigten Ablauf der Inter- urheberrechtlichen können und die Versendung von Schutzfrist möglich essen wäre der Urheber (BGHZ 141, und der 13 Allgemeinheit (24); Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). nachzeichnet Diese grundlegenden und vorsichtig Erwägungen in das digitale Umfeld überträgt." des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt."

Kopienversand gemäß 53a 53a erlaubt Bibliotheken Kopienversand: Analoge Papierkopie per Post und Fax ( zulässig ist ) Digitale Kopie ( ist zulässig ) Bedingungen des Kopienversands: 3. Analoge Kopie: Einzelbestellung Zulässig nach 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch) 4. Digitale Kopie: Unterricht und Wissenschaft Faksimile (PDF) kein bedingter elektronischer Direktzugang

Digitaler Kopienversand Nicht zulässig für Erwerbszwecke Zulässig wenn elektronischer Direktzugang Nicht offensichtlich Keine angemessenen Bedingungen Derzeit kann fast alles digital verschickt werden: zentraler Nachweis (EZB) deckt höchstens 5% ab 35,- pro Aufsatz ist unangemessen Sozial-/Geisteswissenschaften = 100% Naturwissenschaften = bis zu???% Was ist

Kopienversand durch Bibliotheken 1. Papierkopie per Post und Fax von analogen und digitalen Medien immer gestattet 2. PDF-Kopie von analogen und digitalen Medien für Wissenschaft und Unterricht, wenn kein bedingter e- Direktzugang 3. Gesetzliche Vergütungspflicht 4. Fax = auch Computerfax (ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers) 5. Zusätzlicher Lizenzvertrag absolut unnötig 6. Offizielle Position des Dt. Bibliotheksverbandes DBV

Subito-Rahmenvertrag Lizenzvertrag Stets nachteilig für Bibliotheken (IFLA,Eblida,eIFL): eifl-ip Advocacy for Access to Knowledge: copyright and libraries : Handbook on Copyright and Related Issues for Libraries / Electronic Information for Libraries, 2006. pp. 4-6. (www.eifl.net) Vertrag vorrangig vor Gesetz Ungleiche Partner (David Goliath) Vertragsrechtlich spezialisierte Anwälte Vertragssprache Englisch Vertragstext für Laien oft unverständlich Jede Nutzung wird kostenpflichtig

Allfällige Bewertung Mangelhafte Formulierungen, z.b.: gesetzliche Lizenz wenn Bedenken aufkommen in nicht akzeptablem Maße Vertragstext ist: viel zu lang (42 & 16 S.) unübersichtlich widersprüchlich verstößt mehrfach gegen deutsches Recht

Zusätzliche Bedingungen (nicht in 53a UrhG enthalten) DRM-Schutz auf jeder Kopie: Zwei Ausdrucke Zehn Bildschirmanzeigen Vier Wochen existent Zehn Kopien pro Zeitschrift pro Jahr Datensammlung & -lieferung an Verlag Bibliographische Metadaten Personenbezogene Daten des Nutzers

Weitere Kritikpunkte Vergütungen: 1. 3,50 bis 6,50 direkt an Verlag 2. 1,00 an VG WORT (=Verlag & Autor) Verzicht auf Computerfax Vertrag gilt auch für eigene Dokumentlieferdienste von Bibliotheken Keine Kündigungsmöglichkeit für Subito innerhalb der nächsten fünf Jahre

Fazit Subito-Vertrag schadet Bildung und Wissenschaft Subito-Vertrag schadet wissenschaftlichen Autoren Subito-Vertrag schadet Bibliotheken Subito-Vertrag mißversteht gesetzgeberischen Auftrag

Das Beste kommt zum Schluß Nachtrag Punkt 2.4: Dieser Nachtrag gilt nicht für die... Zwischenbibliothekarische Fernleihe und nutzung, sofern derartige Lieferungen durch eine gesetzliche Lizenz abgedeckt sind. Auch Subito-Bibliotheken können gemäß 53a UrhG Kopien per Fernleihe liefern Subito-Rahmenvertrag erklärt sich damit weitgehend selbst für überflüssig. Benutzer & Bibliotheken haben die Wahl: Kopienversand über Leihverkehr (LVO) Kopienversand über Subito e.v.