Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Firma SCHAUF GmbH



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Transkript:

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Firma SCHAUF GmbH 1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss 1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Montageleistungen mit Ausnahme von Software- Pflege und Wartung von Anlagen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch ohne besondere erneute Vereinbarung für alle Folgebestellungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers ist hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis anderer AGB vorbehaltlos Leistungen erbringen. 1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden nur und erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Für die Ausführung eines Auftrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. 1.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Preise und Zahlungen 2.1 Unseren Auftragsbestätigungen liegen unsere jeweils bei ihrer Ausfertigung geltenden Preise zugrunde. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, falls eine Erhöhung unserer Kalkulationsfaktoren eintritt und die Lieferung nach Ablauf von 4 Monaten nach Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller erfolgen sollte; es sei denn, es sind ausdrücklich Festpreise für eine bestimmte Frist vereinbart. 2.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geltend unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, die wir dem Besteller gesondert in Rechnung stellen. 2.3 Die gesetzliche MwSt. berechnen wir in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. 2.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungsforderungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 2.5 Unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch und insbesondere Restforderungen im Falle von Ratenzahlungsvereinbarungen werden sofort in vollem Umfang fällig, wenn beim Besteller eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eintritt. Einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen steht es gleich, wenn auch nur eine fällige Rate eines beliebigen Geschäfts trotz Mahnung nicht sofort gezahlt wird. 2.6 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur aufrechnen mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Seite 1 von 6

3. Lieferfristen/Verzug 3.1 Die in der Auftragsbestätigung als voraussichtlich angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. 3.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir Verzögerungen zu vertreten haben. 3.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.b. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik o.ä. Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. 3.4 Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Besteller sofern er nachweist, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 3.5 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Ziff. 3.4 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Zurücktreten vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit eine Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. 3.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. 4. Gefahrenübergang/Entgegennahme/Teillieferungen 4.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über: - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist (auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen übliche Transportrisiken versichert). - bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach mangelfreiem Probebetrieb. 4.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen sich verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. Seite 2 von 6

4.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 6. (Sachmängelhaftung) entgegenzunehmen. 4.4 Teillieferungen sind zulässig. 5. Montagen Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 5.1 Alle zur Ausführung unserer Montageleistungen erforderlichen bauseitigen Vorarbeiten müssen vor Beginn unserer Montage so weit fertig gestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muß vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und ausreichend beheizt sein. 5.2 Für die Aufbewahrung von Anlageteilen, Materialien und Werkzeugen hat der Besteller einen trockenen, beleuchteten und verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht. 5.3 Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen/zu übernehmen: - Hilfskräfte in der von uns als erforderlich festgestellten Anzahl und für den von uns als erforderlich festgestellten Zeitraum, - die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsstoffe und Energieleistungen, - das Entladen von Fahrzeugen und die Beförderung der zu montierenden Gegenstände vom Fahrzeug zum Montageort, - eine Hebebühne für den von uns als erforderlich festgestellten Zeitraum. 5.4 Kommt der Besteller seinen vorstehenden Pflichten nicht nach, sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt. 6.2 Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die vom Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Während des Seite 3 von 6

Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. 6.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über; und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört, oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. 6.4 Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoringgeschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. 6.5 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach 449 Abs. 2 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder nach 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. 6.6 Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend. 6.7 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommen. 7. Sachmängelhaftung Für Sachmängel haften wir wie folgt: 7.1 Alle Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Seite 4 von 6

7.3 Uns ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung mittels Reparatur bzw. Austausch von Einzelteilen oder Neulieferung) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt eine Nachbesserung nach zweimaligem Versuch fehl und/oder ist auch eine Neulieferung mangelhaft, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Entsprechendes gilt bei unsachgemäßer bestellerseitiger Montage und unsachgemäßen bauseitigen Vorarbeiten, die (mit- ) ursächlich für den Sachmangel sind (z.b. Feuchtigkeitsschäden). 7.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich die vorgenannten Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. 7.6 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8. (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen. 8. Sonstige Schadenersatzansprüche 8.1 Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 8.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.b. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. 8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziff. 8. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelhaftungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 7.2. Seite 5 von 6

9. Erfüllungsort/Gerichtstand/ Anwendbares Recht/Teilunwirksamkeit/Schriftform 9.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz. 9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. 9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 9.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Regelungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. 9.5 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, auch Vereinbarungen zur Änderung dieser Schriftformklausel. Solingen, im Juni 2013 Seite 6 von 6