mit diesem Rundschreiben erhalten Sie Informationen und Hinweise zu folgenden Themen:



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Transkript:

An die mit uns in Verbindung stehenden BeraterInnen für das Förderprogramm Energieeffizienzberatung Datum: 28.02.2012 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben erhalten Sie Informationen und Hinweise zu folgenden Themen: 1. Neues Förderprogramm Energieberatung Mittelstand : Antragstellung ab 16.03.2012 2. Programmänderungen 3. Vereinfachung der Programmabwicklung 4. Neue Anforderungen an die Beratereigenschaften 5. Sonstiges 1. Neues Förderprogramm Energieberatung Mittelstand : Antragstellung ab 16.03.2012 Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, mit dem Programm Energieberatung Mittelstand ein Nachfolgeprogramm von Energieeffizienzberatung anbieten zu können. Rechtliche Grundlage ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand, die in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und mit Wirkung zum 01.03.2012 in Kraft treten wird. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung erst ab dem 16.03.2012 möglich sein wird, da die Antragsplattform und die KfW-Beraterbörse an die neuen Richtlinienvorgaben angepasst werden müssen. Für alle ab dem 16.03.2012 vom Unternehmen gestellten und bei der KfW eingehenden Anträge (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) gilt die neue Richtlinie. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie sind im Vergleich zu der zum Ende des Jahres 2011 ausgelaufenen Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Rahmen des Sonderfonds Energieeffizienz in KMU folgende wesentlichen Änderungen verbunden.

Seite 2 zum Berater-Rundschreiben vom 28.02.2012 2. Programmänderungen a) Einführung einer Mindestenergiekostengrenze als Antragsvoraussetzung Um künftig eine noch zielgerichtetere Förderung zu erreichen, können Unternehmen bzw. freiberuflich Tätige künftig dann einen Antrag auf Initial- oder Detailberatung stellen, wenn die Summe der jährlichen Energiekosten an dem zu untersuchenden Standort gemäß den letzten Energiekostenabrechnungen für einzelne Energieträger (Strom, Brennstoff, Fernwärme) mehr als 5.000 Euro Netto betragen haben. Angaben zum jährlichen Energiebezug und den jährlichen Energiekosten sind auch für die Initialberatung künftig Pflichtangaben im Rahmen der Antragstellung. b) Wegfall der Obergrenzen zum maximal förderfähigen Tageshonorar / maximal förderfähigen Tagewerken Die bisherige Richtlinie enthielt Obergrenzen zum maximal förderfähigen Tageshonorar (800 Euro) und im Fall der Initialberatung zu den maximal förderfähigen Tagewerken. Mit neuer Richtlinie entfallen diese Vorgaben. Unverändert bleiben die maximal förderfähigen Beratungskosten (1.600 Euro bei Initialberatung bzw. 8.000 Euro bei Detailberatung) sowie die maximale Anteilsfinanzierung (80 Prozent bei Initialberatung bzw. 60 Prozent bei Detailberatung). c) Neudefinition des Beratungszeitraumes Künftig wird es eine Trennung zwischen dem Beratungszeitraum (maximal 3 bzw. 8 Monate) und dem Zeitraum für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen (maximal 1 Monat) geben. Die Antragesteller haben somit einen Monat mehr Zeit für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen. Wir hoffen, mit diesem Schritt die Anzahl der Einzelfallabstimmungen aufgrund von Fristüberschreitungen zu reduzieren. d) Sonstige Änderungen Im Sinne der Rechtsklarheit und Sicherheit wurden der Kreis der Nicht-Antragsberechtigten und die Hinweise auf nicht förderfähige Beratungsleistungen bislang geregelt durch die Spruch- bzw. Verwaltungspraxis im Rahmen der so genannten FAQ-Liste in die neue Richtlinie aufgenommen. Aufgrund der neuen Richtlinie wurden auch das KfW-Merkblatt und die von der KfW vorgegebenen standardisierten Abschlussberichte aktualisiert.

Seite 3 zum Berater-Rundschreiben vom 28.02.2012 3. Vereinfachung der Programmabwicklung a) Wegfall der Einreichung des Beratungsvertrags Künftig ist es nicht mehr erforderlich, den Beratungsvertrag, der zwischen dem Unternehmen und Energieberater/in abgeschlossen wird, bei der KfW zur Prüfung einzureichen. Unverändert bleibt, dass erst nach der Zusage durch die KfW der Beratungsvertrag unterzeichnet und mit der Beratung begonnen werden darf. Das Datum, an dem der Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, ist weiterhin im Abschlussbericht einzutragen. b) Wegfall der Einreichung des Kontoauszugs Bislang erfolgt der Nachweis der Zahlung der Beraterrechnung bzw. der eingesetzten finanziellen Eigenmittel durch die Vorlage einer Kopie des Kontoauszugs des Antrag stellenden Unternehmens. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie muss das Unternehmen keine Kopie des Kontoauszugs mehr einreichen. Der Nachweis über die Begleichung des Eigenanteils bzw. Bezahlung der Rechnung wird künftig über eine separate Erklärung im Abschlussbericht ersetzt. In dieser subventionserheblichen Erklärung muss das Unternehmen die Zahlung der gesamten Beraterrechnung bestätigen und verbindlich versichern, dass der Eigenanteil weder mittel- noch unmittelbar von einem Dritten übernommen wurde bzw. wird. c) Wegfall der Möglichkeit zur Abtretung des Zuschusses an Dritte Insbesondere aus Betrugspräventionsgesichtspunkten wird die bisherige Möglichkeit, den Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses an Dritte abzutreten, künftig entfallen. Damit wird künftig eine Auszahlung des Zuschusses an den Energieberater bzw. die Energieberaterin nicht mehr möglich sein. 4. Neue Anforderungen an die Beratereigenschaften In der neuen Richtlinie wurden die Anforderungen an die im Förderprogramm Energieberatung Mittelstand zugelassenen Energieberater/innen aufgenommen. Die Anforderungen waren bislang in den Allgemeinen Zulassungsbestimmungen für den Einsatz als Energieberater/in im Rahmen der Energieeffizienzberatung enthalten. Diese Allgemeinen Zulassungsbestimmungen entfallen mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie. Künftig sind nur noch Energieberater/innen zugelassen, die entweder ein (Fach-) Hochschulstudium in den Fachbereichen Ingenieurwissenschaften oder Naturwissenschaften abgeschlossen haben oder als Sachverständiger nach 21 Energieeinsparverordnung

Seite 4 zum Berater-Rundschreiben vom 28.02.2012 (EnEV) in Verbindung mit Anlage 11, Ziffer 1, 3 und 4 (Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude) zugelassen sind. Außerdem darf die nachzuweisende Zusatzqualifikation im Bereich der gewerblichen Energieberatung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die vollständigen Anforderungen an die Beratereigenschaften entnehmen Sie bitte der neuen Richtlinie unter Ziffer 4. Um die reibungslose Abwicklung des Förderprogramms weiterhin zu gewährleisten, wird den Energieberater/innen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Richtliniengeber eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2012 eingeräumt, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen und ihre Profile in der KfW-Beraterbörse zu aktualisieren. Wir empfehlen Ihnen, bereits ab dem 16.03.2012 die eigenen Profile in der KfW-Beraterbörse zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass ein Berater nur für die jeweilige Energieberatung eingesetzt werden kann, wenn er zum Zeitpunkt der Zusage durch die KfW alle richtliniengemäßen Beratereigenschaften erfüllt. Damit Unternehmen auch weiterhin Energieberater/innen außer nach Namen nach Beratungsschwerpunkten oder Branchenspezialisierungen recherchieren und finden können, ist die Abgabe von Referenzen nicht nur bezogen auf das Programm Energieberatung Mittelstand auch für Sie weiterhin von Nutzen. Bewertete Referenzen sind jedoch keine Voraussetzung mehr, um in der KfW-Beraterbörse für die Energieberatung Mittelstand zugelassen zu werden. 5. Sonstiges Da die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011 zum 31.12.2011 auslief, wurde die Deminimis -Erklärung, die auch für Anträge im Rahmen des Förderprogramms Energieberatung Mittelstand gültig wird, zum 01.01.2012 angepasst. Das ab 16.03.2012 gültige Programm-Merkblatt wird im Internet wird ab dem 07.03.2012 im Archiv des KfW-Beraterforums (beraterforum.kfw.de) und im Downloadcenter (www.kfw.de/merkblaetter) veröffentlicht. Alternativ können Sie das ab 16.03.2012 gültige Programm-Merkblatt ab 07.03.2012 über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen. Zentraler Bestellservice der KfW: Servicenummer 0800 5399000 - kostenfrei; E-Mail bestellservice@kfw.de KfW-Bestellnummer Bezeichnung Stand 600 000 2361 Programm-Merkblatt zur Energieberatung 03/2012

Seite 5 zum Berater-Rundschreiben vom 28.02.2012 Unter dem Menüpunkt Förderprogramme finden Sie im Bereich Beratungsprodute / Energieberatung Mittelstand den Link zu diesem Rundschreiben sowie den Anlagen. Die endgültige Richtlinie wird zum Starttermin im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese werden wir Ihnen umgehend nach Veröffentlichung im Archiv des KfW-Beraterforums (beraterforum.kfw.de) und im Downloadcenter (www.kfw.de/merkblaetter) zur Verfügung stellen. Des Weiteren empfehlen wir Ihnen das RSS-Feed-Abonnement. Mit dem Abonnement erhalten Sie automatisch Informationen zu neu eingestellten oder geänderten Dokumenten im KfW- Beraterforum. Diesen Service können Sie als registrierter Benutzer des KfW-Beraterforums unter beraterforum.kfw.de/rss abonnieren. Ihre Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen gerne die BeraterInnen unseres Infocenters. Diese erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter folgenden Rufnummern: Unternehmensfinanzierung / Beratungsförderung: 0800 5399001 - kostenfrei Wohnwirtschaft und Infrastruktur: 0800 5399002 - kostenfrei Bildungsfinanzierung - Neugeschäft KfW-Studienkredit: 0800 5399003 - kostenfrei Bildungsfinanzierung - Beratung zu bestehenden Darlehen: AFBG- und BAföG-Bankdarlehen: 069 7431 9996 KfW-Studienkredit und Studienbeitragsdarlehen: 069 7431 9997 Die aktuelle Zinskonditionenübersicht steht Ihnen im Internet (www.kfw.de/konditionen) oder über Fax-Abruf unter der Nummer 069 7431 4214 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KfW Dr. Katrin Leonhardt Andrea Schulze