Kurzinformationen zur Pflegeberatung Wohngemeinschaften



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Transkript:

Kurzinformationen zur Pflegeberatung Wohngemeinschaften Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.

Pflege-Wohngemeinschaften Tipps für Verbraucher In den vergangenen Jahren hat sich vor allem in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie in Teilen von Baden-Württemberg und Niedersachsen eine alternative Versorgungsform zum klassischen Pflegeheim entwickelt. In so genannten Pflege-Wohngemeinschaften leben pflegebedürftige Menschen zusammen, die gemeinsam ihren Alltag organisieren und sich Haushalts- und Pflegedienstleistungen teilen. Das Ziel ist, soweit wie möglich ein normales Alltagsleben in den eigenen vier Wänden zu führen und dennoch eine umfassende Versorgung sicherzustellen. Besonders bewährt hat sich dieses Modell bei der Betreuung und Versorgung von Menschen mit Demenz. Derzeit sind Pflege-Wohngemeinschaften noch nicht flächendeckend verbreitet.. Wer sich über die regionalen Angebote informieren möchte, kann sich bei den örtlichen Sozial- und Gesundheitsämtern oder Seniorenberatungsstellen erkundigen. In einigen Bundesländern gibt es spezielle Pflege- und Wohnberatungsstellen, die ebenfalls Informationen über Pflege-Wohngemeinschaften bereithalten. 1. Was versteht man unter einer Pflege-Wohngemeinschaft? Pflege-Wohngemeinschaften sind auf Menschen ausgerichtet, die aufgrund ihres Hilfeund Pflegebedarfs nicht mehr in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung versorgt werden können oder wollen. In der Regel leben in dieser Wohnform 6 bis 12 Personen in einem Haus oder einer Wohnung zusammen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat einen eigenen Schlaf- und Wohnbereich. Zusätzlich werden (Wohn-)Küche, Bad und ggf. weitere Räume gemeinschaftlich genutzt. Die Mieter werden bei der Tagesgestaltung und Pflege durch Personal unterstützt. In der Regel ist tagsüber eine so genannte Präsenzkraft zur Betreuung und hauswirtschaftlichen Unterstützung vor Ort. Dies muss nicht unbedingt eine Pflegefachkraft sein. Viel wichtiger ist, dass jemand das Zusammenleben mitgestaltet und die Aufgaben im Haushalt organisiert. Zusätzlich werden individuell pflegerische Leistungen erbracht. Die Pflege erfolgt nach dem individuellen Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner analog einer Pflege im privathäuslichen Bereich. Für die Finanzierung der Hilfeleistungen gibt es unterschiedliche Modelle. Häufig werden die Kosten für die Präsenzkraft pauschal auf alle Mieter verteilt, während die Pflegekosten individuell mit den einzelnen Personen abgerechnet werden. Wer Leistungen der Pflegekasse erhält kann diese für die Pflegeleistungen einsetzen. Nach der Reform der Pflegeversicherung im Sommer 2008 soll es möglich sein, Leistungen der Pflegeversicherung für das gesamte Betreuungs- und Versorgungsangebot einer Wohngemeinschaft nutzen zu können. 1

Rechtlich haben die Bewohnerinnen und Bewohner einen Mieterstatus. Sie allein bestimmen darüber, wofür Hilfe eingekauft wird und was die Dienstleister übernehmen sollen. In der Praxis ist die Ausübung dieses Wahlrechts jedoch häufig schwierig, da viele Wohngemeinschaften durch Pflegedienste organisiert werden, die ein Interesse daran haben, ihre Dienstleistungen in den Wohngemeinschaften zu verkaufen. Um wenigstens etwas Wahlfreiheit zu gewährleisten, ist eine vertragliche Trennung zwischen Vermieter, und Betreuungs- und Pflegeanbieter zu empfehlen. Eine selbstständige Lebensführung und Wahlfreiheit bei den Dienstleistungen bedeutet für die Mieter, bzw. deren Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer auch, dass sie von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen und sich in die Gestaltung des Alltagslebens einbringen müssen. Es gibt Wohngemeinschaften, die speziell für Menschen mit Demenz konzipiert sind. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen der Zielgruppe bestehen entsprechende bauliche und personelle Anforderungen. So sollte die räumliche Gestaltung eine möglichst gute Orientierung der Bewohnerinnen und Bewohner unterstützen. Eine spezielle Schulung des Personals ist genauso notwendig wie der kontinuierliche, also auch nächtliche Einsatz einer Präsenzkraft. Stichwort Heimgesetz: In der Praxis ist oftmals strittig, ob eine Pflege-Wohngemeinschaft unter das Heimgesetz fällt oder als eine ambulante Wohnform anerkannt wird. Dies hat beispielsweise Auswirkungen darauf, welches Personal beschäftigt werden muss, wie die Räume gestaltet werden und inwieweit die örtlichen Überwachungsbehörden wie Gesundheitsamt und Heimaufsicht die Einrichtung kontrollieren können. Fällt eine Wohngemeinschaft unter das Heimgesetz müssen strenge Anforderungen erfüllt werden, die oft dem Wunsch nach einem alltagsnahen Leben entgegenstehen. Andererseits gelten in Heimen spezielle Verbraucherschutzrechte, die Bewohner vor schlechter Pflege schützen sollen. Nach derzeitigem Heimrecht entscheiden die Heimaufsichtsbehörden sehr unterschiedlich, inwieweit für Wohngemeinschaften das Heimrecht gilt. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Heimgesetzgebung auf die Bundesländer übergegangen. In den nächsten Jahren werden die Bundesländer eigene Landesheimgesetze entwickeln. Es gibt einige Hinweise, dass der Umgang mit den Wohngemeinschaften darin recht unterschiedlich ausfallen wird. Deshalb sollten sich Interessenten vor dem Einzug beim Initiator bzw. Vermieter und der zuständigen Heimaufsicht (in der Regel bei der Kommunalverwaltung) erkundigen, ob für die Einrichtung das Heimgesetz gilt. 2

2. Checkliste für Pflege-Wohngemeinschaften Wenn Sie sich für Pflege-Wohngemeinschaften interessieren, kann Ihnen die folgende Checkliste eine Hilfestellung geben, welche Bereiche bei der Überprüfung wichtig sind. Die Checkliste enthält bewusst keine Qualitätskriterien, denn viele Aspekte hängen von Ihrer individuellen Bewertung ab. 2.1. Fragen zur Konzeption Oft geht die Initiative für eine Pflege-Wohngemeinschaft nicht von den zukünftigen Bewohnern aus. Die meisten Wohngemeinschaften werden von Pflegediensten, Vereinen oder anderen Initiatoren ins Leben gerufen. Die Konzeption einer Pflege- Wohngemeinschaft lässt darauf schließen, für welche Interessenten sie in Frage kommt., d.h. ob z.b. das Alter oder eine vorliegende Demenz den Einzugskriterien entsprechen. In der Fachwelt ist man sich darüber einig, dass die maximale Bewohnerzahl nicht über 12 Personen liegen sollte, um Zusammenleben und Tagesabläufe wie in jedem anderen Privathaushalt zu ermöglichen. Wer ist Vermieter der Wohngruppe? Handelt es sich um einen privaten Vermieter, ein Wohnungsunternehmen, einen Wohlfahrtsverband oder eine sonstige Organisation? Wie viele Mieterinnen und Mieter leben in der Wohngruppe? Gibt es bestimmte Einzugskriterien (z.b. Alter, Pflegestufe, Art der Erkrankung, Zustimmung, etc.)? Ist ein schriftliches Konzept vorhanden? Welche Grundsätze für Zielgruppe, Betreuugsangebot und Alltagsgestaltung sind darin enthalten? Kann man auch bei schwerer Pflegebedürftigkeit und fortgeschrittener Demenz in die Wohngemeinschaft einziehen und dort bis zum Lebensende bleiben? 2.2. Fragen zum Personal Die Anforderungen an das Personal in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind hoch. Insbesondere die Präsenzkräfte tragen zur Alltagsgestaltung und zum Lebensgefühl in der Wohngemeinschaft bei. Bei einer Wohngemeinschaft, die sich auf Menschen mit Demenz spezialisiert hat, sollte rund um die Uhr, auch Nachts, eine Person in der Wohnung anwesend sein. Die Betreuungs- und Pflegekräfte sollten Kenntnisse zum Krankheitsbild und zum Umgang mit Menschen mit Demenz haben. 3

Ist die Wohngemeinschaft eher auf Menschen mit körperlichem Hilfebedarf ausgerichtet, ist es nicht unbedingt notwendig, dass ständig Personal in der Wohnung ist. Allerdings sollte eine Möglichkeit vorhanden sein, um Hilfe zu rufen. Wie viele Betreuungskräfte sind zu welchen Zeiten anwesend? Hat das Pflege- und Betreuungspersonal spezielle Qualifikationen und Kenntnisse (z. B. Im Umgang mit Menschen mit Demenz)? Ist die Anwesenheit von Personal rund um die Uhr vorgesehen? Was passiert, wenn jemand nachts Hilfe braucht? 2.3. Fragen zur Stellung als Mieterinnen und Mieter Pflege-Wohngemeinschaften gehören tendenziell zu den ambulanten Wohnformen. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben hier als Mieter das Hausrecht. Dies bedeutet, dass die Pflege- und Betreuungskräfte während ihrer Anwesenheit lediglich eine Gast-Rolle einnehmen. Diese Konstellation sollte sich auch in den geschlossenen Miet- und Dienstleistungsverträgen niederschlagen, damit eine Ausübung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist. Fällt die Wohngemeinschaft unter das Heimgesetz? Sind Vermieter und Betreuungs-/Pflegedienstleister voneinander unabhängige Personen? Können die Mieter frei entscheiden, welcher Pflegedienst beauftragt wird? Können alle Mieter gemeinsam beschließen, den Pflegedienst zu wechseln? Können einzelne Mieter den Pflegedienst wechseln? Können die Mieter bestimmen, welcher Dienstleister die Betreuung und Alltagsbegleitung übernimmt? Können die Mieter diesen Dienstleister wechseln? Kann man den Tagesablauf (z.b. Schlafen und Essen) den eigenen Bedürfnissen entsprechend gestalten? Gibt es individuelle Einrichtungen (z. B. Telefon- und Fernsehanschluss, eigene Schlüssel und Klingel)? Kann man Haustiere mitbringen? 4

2.4. Fragen zur Mietergemeinschaft und Mitbestimmung Das Leben einer Pflege-Wohngemeinschaft ist von vielschichtigen Veränderungen geprägt. Neue Mitbewohner kommen hinzu, der Gesundheitszustand der einzelnen Mieter verändert sich, etc. Somit müssen regelmäßig auch Entscheidungen hinsichtlich der Gruppe getroffen werden, in die auch Angehörige und gesetzliche Vertreter auf unterschiedliche Weise mit einbezogen werden können. Wie ist die Mitbestimmung bei verschiedenen Anlässen (z.b. Einzug neuer Mieter, Wechsel des Dienstleisters, gemeinsame Anschaffungen, Mahlzeiten-/ Alltagsgestaltung) geregelt? Wie werden Gruppenprozesse und gemeinsame Aktivitäten gefördert? Wie werden Angehörige, gesetzliche Betreuer, etc. einbezogen? 2.5. Fragen zu räumlichen und baulichen Kriterien Grundsätzlich sollten die räumlichen Gegebenheiten gewährleisten, dass die Mieter ihre Bedürfnisse nach Rückzug und Gemeinschaft wahrnehmen können.die selbstständige Lebensführung sollte nicht durch bauliche Hindernisse erschwert werden. Doch Wohngemeinschaften werden oft in bestehenden Wohngebäuden realisiert. Deshalb lässt sich der Maßstab der Barrierefreiheit (z.b. keine Treppen und Stufen, viel Bewegungsspielraum im Bad, bodengleiche Duschen) nur selten vollständig einhalten. Die Bewertung einzelner Aspekte kann individuell durchaus unterschiedlich ausfallen. Handelt es sich um einen Neubau oder bestehendes Gebäude, das umgebaut wurde? In welcher Etage befindet sich die Wohnung? Welche Kriterien der Barrierefreiheit sind eingehalten? Wie groß sind die Privat- und Gemeinschaftsräume? Wie viele Personen teilen sich ein Badezimmer? Sind die Bäder mit Badewanne und / oder bodengleicher Dusche ausgestattet? Ist ein Freisitz bzw. Garten vorhanden? 5

Sind Einrichtungen des täglichen Lebens (z. B. öff. Verkehrsmittel, Ärzte, Apotheken, Einkaufsmöglichkeiten) in der Nähe? 2.6. Fragen zur Finanzierung Im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner müssen die Kosten für die unterschiedlichen Leistungen in einer Pflege-Wohngemeinschaft transparent und kalkulierbar sein. Eine langfristige Planbarkeit der Finanzierung ist erforderlich, um einen dauerhaften Verbleib in der Pflegewohngemeinschaft sicherzustellen. Neben der Höhe der Kosten ist auch wichtig, welche Leistungen durch die sozialen Sicherungssysteme übernommen werden. Ist der Pflegedienst anerkannt, gibt die Pflegekasse für Mieter, die als pflegebedürftig eingestuft wurden, einen Zuschuss für Pflegeleistungen. Da die rechtliche Einordnung der Wohngemeinschaften unklar ist, gibt es auch keine allgemeingültige Regel, inwieweit der Sozialhilfeträger Kosten übernimmt. Damit das Sozialamt bei Bedürftigkeit die Kosten übernimmt, sollte eine entsprechende Vereinbarung vorliegen. Wie hoch sind die Kosten im einzelnen: Miete, Nebenkosten incl. Strom, Wirtschaftsgeld, Betreuung und Hauswirtschaft? Wie werden die Pflegeleistungen abgerechnet? Werden Kosten vom zuständigen Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit übernommen? 3. Weiterführende Materialien Ratgeber: Stiftung Warentest (Hrsg.): Leben und Wohnen im Alter. 2006 Verbraucherzentrale (Hrsg.): Betreutes Wohnen. 2008 Alzheimer Gesellschaft Hamburg e.v. (Hrsg:) Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz - Ein Leitfaden für Angehörige. Niedersächsische Fachstelle für Wohnberatung (Hrsg.): Qualitätskriterien und Empfehlungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Niedersachsen. 2006 Internet www.wg-qualitaet.de 6