Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung



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Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung Die Kirchgemeindeversammlung -gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 1 -beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Ziel 1 1 Kirchgemeindeversammlung und Kirchgemeinderat sorgen dafür, dass a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen geschaffen werden, um die Aufgaben der Gemeinde ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und eine leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden; c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob Ämter und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungsfähig, aufzuheben oder auszubauen sind. 2 Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen. 1.2. Zweck und Geltungsbereich 2 1 Die Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Christkatholischen Kirchgemeinde Region Olten regelt das Dienst- und Besoldungsverhältnis des Kirchgemeindepersonals. 2 Für Behördemitglieder gilt die DGO sinngemäss. 3 Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet. 1.3. Stellenplan 3 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst den Stellenplan. 1 BGS 131.3 C:\WORD5\G\EGMUSDGO.TXT; März 25, 2009; RM

- 2-1.4. Dienstverhältnis 4 1 Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich a) öffentlich rechtlich für die jeweils auf eine Amtsdauer gewählten Beamten und Beamtinnen sowie für alle Angestellten mit einem Arbeitspensum von mehr als 30 %. b) privat-rechtlich für alle übrigen Angestellte mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag.. 1.5. Gemeindepersonal 5 1 Der Begriff Kirchgemeindepersonal umfasst alle Beamten, Beamtinnen und Angestellten. 2 Beamte oder Beamtinnen sind die die Gemeindepräsidentin / der Gemeindepräsidentin und die Pfarrerin / der Pfarrer. 3 Angestellte sind alle übrigen von der Gemeinde angestellten Personen. 1.6. Unterstellung 6 1 Der Kirchgemeindepräsident / die Kirchgemeindepräsidentin ist dem Gemeindepersonal mittelbar vorgesetzt. 2. Begründung des Dienstverhältnisses 2.1. Wählbarkeit 7 Wählbar sind: a) schweizerische Staatsangehörige, sofern sie allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen; b) unter gleichen Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung. 2.2. Wahlerfordernisse 8 1 Für folgende Stelle gelten als Wahlerfordernis Pfarrer/in Wählbar ist, wer der Geistlichkeit der Christkatholischen Kirche der Schweiz angehört und den Bestimmungen des Gesetzes über die Prüfung der Pfarrgeistlichen vom 2. Mai 1926 und der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Christkatholischen Kirche der Schweiz vom 17. und 23. November 1928 genügt. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen dieser Wahlerfordernisse a) in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse etc. aufstellen; b) in Pflichtenheften das Aufgabengebiet näher umschreiben.

- 3-2.3. Wahl- und Anstellungsbehörde.9 1 Niemand hat einen Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt zu werden; die Wahlbehörde wählt aufgrund der Fähigkeiten und Eignung. 2 Der Urnenwahl unterliegen a) Pfarrer / Pfarrerin b) Kirchgemeindepräsident / Kirchgemeindepräsidentin 3 Der Kirchgemeinderat stellt das restliche Kirchgemeindepersonal an. 2.4. Wiederwahl 10 1 Beamte und Beamtinnen unterstehen für die neue Amtsperiode der Wiederwahl, bevor die bisherige Amtsperiode abläuft. 2. Für Angestellte, die nicht auf bestimmte, sondern auf unbestimmte Zeit gewählt wurden, dauert das Arbeitsverhältnis fort. 3. Inhalt des Dienstverhältnisses 3.1. Pflichten 3.1.1. Aufgaben und Grundsätze 11 1 Die Beamten, Beamtinnen und Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, DGO und Funktionsbeschreibung zukommen. 2 Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. 3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. 4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich. 3.1.2. Amtsgelöbnis 12 Das Amtsgelöbnis richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes ( 116).

- 4-3.1.3. Amtspflichten 13 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich über den Wissensstand ihres Fachgebietes auf dem Laufenden zu halten. 2 Sie können gehalten werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Gemeindedienstes zu erfüllen. 3.1.4. Verantwortlichkeit 14 Verantwortlichkeit und Haftung der Angehörigen des Kirchgemeindepersonals für den in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. 3.1.5. Arbeitszeit 15 1 Die wöchentliche Arbeitszeit wird im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. 3.1.6. Ueberstunden und Ueberzeit 16 Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann der Kirchgemeinderat die Arbeitszeit vorübergehend verlängern oder die vorgesetzte Stelle kann Ueberzeit anordnen. 3.1.7. Absenzen, Arztzeugnis 17 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als fünf Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben. 3.1.8. Dienstwohnung 18 Der Pfarrer / die Pfarrerin kann bei der Wahl oder nach einer Neuorganisation verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.

- 5-3.1.9. Amtsgeheimnis 19 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher Fachgremien. 3.1.10. Aussage vor Gericht 20 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Kirchgemeinderates äussern. 2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. 3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Edition von Verwaltungsakten. 4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 3.1.11. Verbot der Annahme von Geschenken 21 1 Es ist den Angehörigen des Kirchgemeindepersonals untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste. 3.1.12. Abtretungspflicht 22 1 Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen. b) wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben. 2 Bei Geschäften, welche die ganze Kirchgemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.

- 6-3.1.13. Unvereinbarkeit 23 1 Die Stellung eines oder einer vollzeitlich beschäftigten Angehörigen des Kirchgemeindepersonals ist unvereinbar mit der Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes, ferner mit der Annahme und Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in wirtschaftlichen Unternehmungen, ausgenommen sind Unternehmungen, an denen die Kirchgemeinde beteiligt ist. 2 Der Kirchgemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 3.1.14. Nebenbeschäftigung 24 1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen für vollzeitlich Beschäftigte ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen. Für teilzeitlich Beschäftigte ist sie zulässig, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der dienstlichen Stellung vertragen und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten auswirken können; es besteht eine Meldepflicht an den Kirchgemeinderat. 3.1.15. Öffentliche Ämter 25 1 Wer ein 100 % Pensum hat und ein öffentliches Amt übernehmen will, hat vorgängig die Bewilligung des Kirchgemeinderates einzuholen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 3.2. Rechte 3.2.1. Aus-, Fort- und Weiterbildung 26 1 Der Kirchgemeinderat unterstützt die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Kirchgemeindepersonals. 2 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse solche Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen. Auf Gesuch hin kann der Kirchgemeinderat dem Kirchgemeindepersonal zur beruflichen Aus- und Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren. Der Kirchgemeinderat orientiert sich in seinem Entscheid an den Empfehlungen der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

- 7-3.2.2. Besoldungen und Entschädigungen 3.2.2.1 Besoldungszusammensetzungen 27 Das Jahresgehalt wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Die 13. Monatsrate erfolgt jeweils im Dezember und ist in der Bruttobesoldung inbegriffen. 3.2.2.2 Grundbesoldung 3.2.2.2.1. Pastoralteam 28 1. Das jährliche Grundgehalt des Pfarrers / der Pfarrerin richtet sich in der Regel nach den Empfehlungen des Synodalrats der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Kirchgemeinderat kann die Erhöhung des Mindestgehalts gemäss Besoldungs- und Spesenreglement im Rahmen von bis zu 20 % anlässlich des jährlichen Budgetprozesses beschliessen. Für die restlichen Mitglieder des Pastoralteams gelten ebenfalls die erwähnten Empfehlungen. Danach beträgt die Besoldung für Diakoninnen und Diakone 75 % und für Presbyterinnen und Presbyter 85 % der Pfarrbesoldung. 2. Auswärtige Dienstjahre als Pfarrer, Vikar oder Diakon werden beim Festsetzen des Anfangsgehaltes angerechnet. Zuständig zur Festsetzung ist der Kirchgemeinderat. 3. Richtet ein Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) für Verrichtungen des Pastoralteams eine Entschädigung aus, so fällt diese in die Kasse der Kirchgemeinde. Werden Mitglieder des Pastoralteams oder das Gemeindesekretariat mit gesamtkirchlichen Aufgaben betraut, die Stellvertretungen nötig machen, ist vor der Übernahme der Aufgabe der Kirchgemeinderat zu orientieren, der die finanziellen Folgen zu regeln hat. 3.2.2.2.2. Honorare und Entschädigungen 29 Honorare und Entschädigungen für nebenamtliche Funktionen richten sich nach dem separaten Besoldungs- und Spesenreglement, welches von der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist. 3.2.2.2.3. Anfangsbesoldung 30 Der Kirchgemeinderat legt die Anfangsbesoldung fest. Er berücksichtigt dabei den Ausbildungs- und Erfahrungswert.

- 8-3.2.2.2.4. Lohnanstieg 31 Der Lohnanstieg für das Pastoralteam richtet sich nach den Empfehlungen des Synodalrates. Für die übrigen Lohnempfänger gilt das separate Besoldungs- und Spesenreglement. Über die definitiven Lohnerhöhungen beschliesst der Kirchgemeinderat im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses. 3.2.2.2.5. Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst 32 Bei Militär- oder Zivilschutzdienst wird dem Kirchgemeindepersonal der unveränderte Lohn ausbezahlt. Die Ausgleichszahlungen nach der Erwerbsersatzordnung fallen der Kirchgemeinde zu. 3.2.2.3. Sozialzulagen 3.2.2.3.1. Kinderzulagen 33 Die Kinderzulagen werden nach dem Sozialgesetz vom 31.1.2007 ausgerichtet. 3.2.2.4. Teuerungszulagen 34 Der Kirchgemeinderat legt jährlich die Teuerungszulage mit dem Voranschlag fest und die Gemeindeversammlung beschliesst diese im Rahmen des Voranschlages. Die Teuerungszulage wird jeweils im Budget mit Wirkung ab 1. Januar festgesetzt. Siehe auch sep. Besoldungs- und Spesenreglement. 3.2.2.5. Weitere Zulagen 3.2.2.5.1. Treueprämien 35 1 Die Mitglieder des Pastoralteams und die Angestellten des Gemeindesekretariates erhalten nach vollendetem 10 bei der Gemeinde geleisteten Dienstjahr erstmals und danach alle fünf Jahre eine Treueprämie im Umfang eines halben Monatslohnes. 2 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise als Ferien bezogen werden.

- 9-3.2.7. Spesen 36 Die Spesen werden nach der Regelung in einem separaten Spesenreglement ausgerichtet, welches von der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist. 3.2.8. Ferien 37 1 Beamte, Beamtinnen und Angestellte, die nicht bloss eine Pauschalentschädigung oder Sitzungsgeld beziehen, haben Anspruch auf Ferien. 2 Der Ferienanspruch von Mitgliedern des Pastroralteams und Gemeindesekretär/in beträgt: 5 Wochen vom 21. - 49. Altersjahr 6 Wochen ab dem 50. Altersjahr 3.2.9. Urlaub 38 1 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren: a) eigene Hochzeit 5 Tage b) Hochzeit eines Verwandten in auf oder absteigender Linie und eines Geschwisters c) der Mann bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag 2 Tage d) Todesfall des Ehepartners 3 Tage eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie 2 Tage e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter 1 Tag f) Wohnungsumzug 1 Tag g) Waffen- und Kleiderinspektion 1 Tag 2 Bei dringlichen familiären Verpflichtungen kann der Kirchgemeinderat weitere besoldete Urlaubstage bewilligen

- 10-3.2.10. Sozialleistungen 3.2.10.1. AHV/IV/ALV 39 Die Arbeitnehmenden sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert. 3.2.10.2. Pensionskasse (Berufliche Vorsorge) 40 1 Die Kirchgemeinde versichert die Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Die Mitglieder des Pastoralteams und das andere Kirchgemeindepersonal, soweit sie dazu verpflichtet sind, sind bei der Pensionskasse der Christkatholischen und Evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn pensionsversichert. 3 Die Prämien sind entsprechend den Statuten der Pensionskasse aufzuteilen. 3.2.10.3. Krankheit und Unfall 41 1 Jeder Arbeitnehmer hat eine Krankenversicherung abzuschliessen. 2 Die Arbeitnehmer sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall versichert. 3 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die Gemeinde. 4 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung sind je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. 3.2.10.4. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft 42 Bei Krankheit oder Unfall haben die definitiv gewählten oder angestellten Arbeitnehmenden in den ersten zwei Monaten Anspruch auf die volle Besoldung, dann während 720 Tagen 80 %. 2 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch entsprechend gekürzt werden. 3 Zulässige Versicherungsleistungen fallen der Kirchgemeinde zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 4 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. 1 und 2. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub. 3.2.10.5. Mutterschaftsurlaub 43 1 Eine Mitarbeiterin hat Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub, von dem mind. 14 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. 2 Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden.

- 11-3 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes. 3.2.10.6. Besoldungsnachgenuss 44 1 Beim Tod eines Beamten, einer Beamtin oder eines Angestellten ist dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder Partnerin, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten. 2 In Härtefällen kann ein Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewährt werden. 4. Auflösung des Dienstverhältnisses 4.1 Grundsatz 45 1 Das Dienstverhältnis wird aufgelöst, wenn a) der oder die Angestellte oder der Kirchgemeinderat das Angestelltenverhältnis kündigt; b) die Stelle aufgehoben wird; c) disziplinarische oder andere wichtige Gründe vorliegen ; d) die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen. 2. Fällt die Wählbarkeit dahin, gilt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung als aufgelöst. Der Kirchgemeinderat kann das Dienstverhältnis um längstens 3 Monate verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen. 4.2. Arbeitszeugnis 46 1 Arbeitnehmende erhalten ein vom Kirchgemeindepräsident/Kirchgemeindepräsidentin unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird. 2 Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten. 3 Auf Wunsch der Arbeitnehmenden / des Arbeitnehmenden kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Arbeit beschränken.

- 12-4.3. Demission, Kündigung durch Arbeitnehmer 47 1 Definitiv gewählte Beamte und Beamtinnen können unter Einhaltung einer einseitigen dreimonatigen Frist demissionieren. Die Demission ist annahmebedürftig. 2 Wer im probeweisen Angestelltenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen zweiwöchigen Frist je auf Ende des Monats kündigen. 3 Definitiv gewählte Angestellte können unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten je auf Ende des Monats kündigen. 4. Die Kündigung muss rechtzeitig, d.h. am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Kirchgemeindepräsident / Kirchgemeindepräsidentin eintreffen. 4.4. Kündigung durch Arbeitgeber 48 1 Der Kirchgemeinderat kann das Angestelltenverhältnis kündigen. Die Fristen richten sich nach 47 der DGO. 2 Die Kündigung ist zu begründen. 3 Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung zulässiger privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht. 4.5. Disziplinarische Entlassung 49 1 Die disziplinarische Entlassung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 2. 2 Disziplinarbehörde ist in jedem Fall der Kirchgemeinderat. 4.6. Nichtwiederwahl 50 1 Ein Beamter oder eine Beamtin kann wegen mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit oder weil das Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt, nicht zur Wiederwahl empfohlen werden. 2 Dazu ist in der Regel a) zuvor eine Ermahnung auszusprechen; b) die Absicht zur Empfehlung zur Nichtwiederwahl mindestens drei Monate vor der Wiederwahl begründet mitzuteilen. 2 BGS 124.21

- 13-4.7. Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand 51 Beamte, Beamtinnen und Angestellte können nach der Regelung der Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand treten. Rentenkürzungen sind von der Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer selber zu tragen. 4.8. Erreichen der Altersgrenze 52 1 Das Dienstverhältnis der Beamten, Beamtinnen und Angestellten endigt in der Regel, wenn das für Mann und Frau gleiche Schlussalter im Rahmen von 60-65 Jahren erreicht wird. 2 Der Kirchgemeinderat legt das Schlussalter für die einzelnen Funktionen fest. 4.9. Auflösung aus wichtigen Gründen 53 1 Das Dienstverhältnis kann jederzeit von Beamten, Beamtinnen oder Angestellten sowie von der Gemeinde aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. 3 Will die Gemeinde das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung. 5. Rechtsmittel 54 Beim Volkswirtschaftsdepartement kann Beschwerde geführt werden gegen a) Beschlüsse über die Nichtwiederwahl, die nicht vom Kirchgemeinderat oder an der Urne gefasst werden; b) gegen die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse und die Entlassung aus wichtigen Gründen; c) gegen Beschlüsse über Rechtsansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995; d) Gegen Disziplinarmassnahmen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Vollzug 55 1 Der Kirchgemeinderat vollzieht die DGO. 2 Er kann im Rahmen dieser DGO die Aufgaben und die Ausführung konkretisieren.

- 14-6.2. Subsidiäres Recht 56 Als subsidiäres Recht gilt in erster Linie das öffentliche Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht. 6.3. Aufhebung bisherigen Rechts 57 Mit Inkrafttreten dieser Dienst- und Gehaltsordnung sind sämtliche Dienst- und Gehaltsordnungen vom 1.1.1999 der Christkatholischen Kirchgemeinde Olten-Starrkirch, der Christkatholischen Kirchgemeinde Hägendorf- Thal-Gäu gem. RR-Beschluss vom 8. Juni 1993 der Christkatholischen Kirchgemeinde Trimbach gem. RR-Beschluss vom 4. Januar 1994 mit all ihren Änderungen und alle dieser DGO widersprechenden Bestimmungen der fusionierten Kirchgemeinden aufgehoben. 6.4. Inkrafttreten und Genehmigungsvorbehalt 58 1 Diese DGO tritt, nachdem sie von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist auf 1.1.2009 in Kraft. Von der Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchgemeinde Region Olten beschlossen am 15. November 2008. Gemeindepräsident Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Gemeindeschreiberin Vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 9. März 2009 genehmigt.