Schuldner nach möglichen Maßnahmen zur Restschuldbefreiung zu bringen, dh wenn er Quote von 10% geleistet hat ist er zu befreien



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Transkript:

ZGV Insolvenz Allgemeines: Qualifikation stellt die Regeln zur Verfügung wie im wirtschaftlichen Zusammenbruch dem Schuldner zu helfen ist und man an Geld kommt. Rechtsgrundlagen: IO (seit InsolvenzrechtsänderungsG 2010, davor KonkursO und Ausgleichsordnung), EuInsVO, Nebengesetze (zb InsolvenzentgeltsicherungsG) Verweis in 252 IO auf die sonstigen Verfahrensgesetze wie JN und ZPO, aber Ausnahmen weil so viele Beteiligte zb nicht erfasst sind die Vertetung, dh grdstzl keine Anwaltspflicht; kürzere Rekursfristen (14 Tage ist das nicht immer??) und bei Bekanntmachungen und Zustellungen besondere Vorschriften Grundsätze: Parität + Gleichbehandlung Vermögenszugriff: Universalität (gesamte Insolvenzunterworfene Vermögen), mit Quote wird geschaut, dass jeder möglichst viel bekommt geordnete Haftungsverwirklichung bringt bestmögliche Gläubigerbefriedigung, Sanierung des Schuldners gleichmäßige Befriedigung in möglichst großer Höhe Schuldner nach möglichen Maßnahmen zur Restschuldbefreiung zu bringen, dh wenn er Quote von 10% geleistet hat ist er zu befreien wenn Konkurs und verteilt wurde, dann heißt das nicht, dass er seine resttlichen Schulden los ist, sondern nur die Quote die er ausgezahlt hat. Sonst braucht man zusätzliche Instrument der Restschuldbefreiung, wie entweder Sanierungsplan oder Abschöpfungsverfahren. Seit InsolvenzRäG 2010 einheitliches Insolvenzverfahren keine Unterscheidung mehr zwischen Konkurs in dem Vermögen durch Zerschlagung und Verwertung verteilt wird und Sanierung wo Sanierung angestrebt wird. Es kennt das einheitliche Verfahren aber wieder unterschiedliche Einleitungsmethoden. Kann es als Konkursverfahren (Verwertung) und als Sanierungsverfahren eröffnen, Sanierungsinstrumente können aber in beidem vorkommen. Im Sanierungsverfahren gibt es diesen Plan aber von Anfang an und es wird mit dem Ziel eröfnet, dass dieser Sanierungsplan angenommen wird. Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung hat Sanierungsverwalter (geringe Eingriffsintensität) Konkursverfahren hat Massenverwalter Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat auch Massenverwalter (das ist immer wie der Insolvenzverwalter heißt) Schuldenregulierungsverfahren ist bei nat pers, da gibt es keine Sanierung wenn sie kein U betreibt zum ZP der Eröffnung. Es gibt vereinbarte Verfahrensbestimmungen und idr kein Verwalter, andere versch Möglichkeiten zur Restschuldbefreiung zu kommen.

Ablauf vom Insolvenzverfahren: materielle Insolvenz: Vorliegen eines Insolvenzgrundes Verfahren selber beginnt mit Antrag (keine amtswegige Eröffnung durch Gericht) Eröffnungsverfahren: Anhörung mittels Edikt, darin veröffentlicht dann kommt es zum Massebeschlag, das Insolvenzunterworfene Vermögen gehört dazu, durch den Vw verwaltet, wenn nicht auf Sanierung ausgelegt, dann verteilt. lebendes Unternehmen? Dann Prüfphase über Sanierungs- und Fortführungschancen und BerichsTS mit SanierungsplanTS gemacht bei der der Verwalter Sanierungsplan vorlegt Insolvenzgläubiger müssen ihre Fo anmelden 1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt 2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung 3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung 4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung Forderungsfeststellung 5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung - Bestätigung durch Gerichtsbeschluss 6. Verfahrensaufhebung mit Edikt 7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung Anspannungszeit ev Restschuldbefreiung sachliche Zuständigkeit: Insolvenzgericht (sagt IO), grdstzl LG, in Wien HG Ausnahme der sachl Zust im Schuldenregulierungsverfahren (nat pers als Schu, die kein U betreibt), dann gehört es vor das BG örtliche Zust wenn U nach dem Ort des Unternehmensbetriebs, sonst nach dem gewa des Schuldners funktionell: beim LG EinzelRi, im BG (Schuldenregulierungsverfahren) EinzelRi aber auch Rpfl, va wenn die Aktiva vs 50 000 nicht übersteigen wenn Antrag vor dem falschen Gericht, dann kann amtswegig überwiesen werden. Gerichtsstandvereinbarung ist nicht möglich (Zwangsgerichtsstand). Insolvenzanhangprozesse: Zivilprozesse die in sehr engem Zshg mit der Insolvenz stehen, auch Prozesse über Aus- oder Absonderungsrechte (da haben wir WahlGGBkeit) InsolvenzGi hat verfahrensleitende und aussondernde Funktion, überwacht viel aber wird nicht selbst aktiv bei der Verwaltung, viele Entscheidungen werden auch durch die Gl getroffen. Gi schaut va dass das Verfahren in Gang bleibt. Entscheidet mit Beschluss, dagegen: Rekurs Rekursfristen sind 14 Tage, Neuerungserlaubnis für nova reperta Fristen sind nicht erstreckbar und es gibt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Das Edikt: wird in der Insolvenzdatei geltend gemacht (im Internet auffindbar), Beschlüsse werden öffentlich dort kundgemacht, die Wirkungen treten mit der Kundmachung bzw dem darauf folgenden Tag ein, selbst wenn bestimmte persl Kundmachungen vorgesehen werden, treten die Wirkungen mit der Veröffentlichung schon ein

Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt geeignete, nat oder jur Pers Insolvenzvw-liste beim OLG Linz geeignet ist man wenn man die Kenntnisse hat die für ein I-Verf benötigt sind, zb Wirtschaftstreuhänder, RA. BWL und IO Kenntnisse Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung hat Sanierungsverwalter (geringe Eingriffsintensität) Konkursverfahren hat Massenverwalter Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat auch Massenverwalter man kann auch ablehnen, aber Ri fragt meist vorher, ob es passt unabhängig von den Verfahrensbeteiligten Theorien über die Rechtsstellung: -Amtstheorie: hat Stellung kraft Amtes, veraltet! -Organtheorie: Ist ein Organ der Masse als selbstst Rechtsgebilde -Vertretungstheorie: Vertreter von Masse oder von Gl oder von Schuldner im Konkursverfahren aber auch im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung die wichtigste Person von den Handelnden im Insolvenzverfahren: nimmt die Verwertungen vor, prüft die Forderungen, zieht Fo des Schu ggü anderen ein, macht alle Handlungen die im Izverfahren nötig sind im Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung auch vertretungsbefugt, überwacht den Schuldner warum? mehr Forderungen als Geld Hauptakteure sind die Gl, auch wenn ihnen im G nicht so viele Handlungsmöglichkeiten gegeben sind Gruppen von Gläubigern INSOLVENZGLÄUBIGER 51 die für die das ganze Verfahren ist, jenige die Forderungen haben die aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung stammen tw auch nach der Eröffnung ( 21ff, begünstigte Vertragsauflösung, va 25 IO ) Wirkungen der Verfahrenseröffnung -alle Forderungen lauten auf Geld ( 15 IO) in inl Währung, egal auf was es davor lautete -es kommt zur Prozess und Exekutionssperre und die Fo s können nur mehr ird Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden -alle Forderungen werden fällig, ggf wird abgezinst -Dauerleistungen werden kapitalisiert (zb Leibrente oä), dh zusammengerechnet was noch bekommen worden wäre und auf Stichtag abgezinst -bei Forderungsanmeldung wird die Vj unterbrochen/gehemmt (je nach materiellr) Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger _haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse _ Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht 17, 18 (weil Fo nicht untergeht) _ Prozess- und Exekutionssperre _ Forderungsanmeldung _wenn das Verfahren aufgehoben wird und er wird nicht von den Schulden befreit, dann nacher BefR auf gesamte Forderung _ Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan

NACHRANGIGE GLÄUBIGER nach 57a nachrangige Forderungen Rechtsstellung von Insolvenzgläubigern, aber Unterschied dass sie erst befriedigt werden, wenn alle Insolvenzgl befriedigt sind MASSEGLÄUBIGER 46 erwerben ihre Forderungen grdstzl nach der Insolvenzeröffung und sind vorher zu befriedigen die Forderung die nachher erworben wird muss in 46 aufgezählt sein kann es vom Insolvenzverwalter herausverlangen und sogar in die Masse exekutieren deswegen weil sonst niemand mehr was mit dem Schuldner packelt weil Angst nix zu kriegen Rechtsstellung der Massegläubiger _bei Fälligkeit voll zu befriedigen Durchsetzung, Abhilfeantrag oder Klage oder Exekution welche: -AN Ansprüche -aus Rechtshandlungen des MV -Verfahrenskosten -Bestattungskosten -Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung, öff Abgaben -Erfüllung zweiseitiger Vertäge bei Eintritt des MV -Belohnung der Gläubigerschutzverbände Durchsetzung: mittels Abhilfeantrag kann man sich vor Klage ans Insolvenzgericht wenden. Wenn er das nachweisen kann, dann wird das Insolvenzgericht den Verwalter kontrollieren und ihn anweisen das zu befriedigen. Und nur wenn das nicht geht R-weg bestreiten. es kann passieren, dass die Masse so klein ist, dass nicht mal für die Massegläubiger genug da ist. Dann spricht man von Masseinsuffizienz (Masseunzulänglichkeit) und es kommt auch für die Massegläubiger zu einem Rangprinzip nach 47 Abs 2, 124a Ziffern, geordnet innerhalb der Ziffer nach Quoten (Rangprinzip statt Fälligkeit), Exekutionssperre für Altmassegläubiger AUSGESCHLOSSENE GLÄUBIGER Ausgeschlossene Forderungen _ laufender Unterhalt ab Eröffnung weil Existenzminimum wird durch Unterhaltsberechtigte höher insolvenzunterworfenes Vermögen ist auch exekutionsunterworfen und umgekehrt _ Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen _ Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger _ können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen _ sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen (mitunter ist nix zu holen), Unterhaltsgläubigern ggü gibt es ein anderes insolvenzfreies Vermögen als den anderen

AUSSONDERUNGS-GLÄUBIGER 44 dinglichen Anspruch als Eigentümer in einer Sache, die aber blöderweise beim Schuldner ist. Der Gl will sein Ding zurückhaben, das kann er jederzeit Aussonderungsrechte: Eigentum, Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders, EV ich bleibe von der Insolvenzeröffnung grdstzl unberührt, kann auch auf Herausgabe klagen und es mir exekutiv holen Ausnahme betr der Rechtsstellung des Aussonderungsgläubigers, mitgefangen mitgehangen - Prinzip, dann wenn jmd Aussonderungsrecht an einer Sache hat, deren Verlust die Ruin des Unternehmens verursachen könnte, dann gilt die Sperre für 6M in denen er sein Aussonderungsrecht nicht geltend machen, außer ihn würden sonst schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile treffen ( Zwangsstundung 11 Abs 1 und 2) ABSONDERUNGS-GLÄUBIGER 48 hat bevorzugte Befriedigungsrechte, für ihn wird quasi eine Sondermasse gebildet, abgezogen von dem was die anderen bekommen, kanns Ding nicht herausverlangen Absonderungsrechte: verlängerter EV, Sich-zession, Sicherungseigentum (weil ähnlich zum Pfandrecht) und Pfand selbst deswegen gemacht, damit es in der Insolvenz als vorrangiges Befriediungsrecht bstehen hat bei Pfand kann ich ja auch das Objekt nicht herausverlangen, sondern nur verlangen, dass ich vorrangig befriedigt werden. Dieses Recht bleibt unberührt, der Absonderungsgl hat bevorzugtes Recht an der Sondermasse die gebildet wird (an der Sache eben die er hat) in der Höhe des Forderungsrechts. Er kann es aber auch einklagen und in die Sondermasse exekutieren. Was passieren kann ist, dass seine Forderung nicht in gesamter Höhe von seinem SicherungsR gedeckt ist, dann nimmt er mit dem Rest Stellung eines InsolvenzGl ein und am IzVerfahren teil. Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger _ bleiben von Eröffnung grds unberührt 11 Abs 1 _ Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Sondermasse _ Klage bzw Exekution möglich _ Doppelstellung (dass er in der Höhe in der er nicht gesichert ist seine Forderung anmelden kann und in der Höhe mit seinem Ausfall an der Verteilung teilnehmen kann) zahlreiche Beschränkungen _ Zwangsstundung 11 Abs 2 und 3 _ Pfändungspfandrechte 12 _ Gehaltspfandrechte 12a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Organ sämtlicher Insolvezgläubiger Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht Gläubiger wirken mit an PrüfungsTS, abstimmen über Sanierungs- und Zahlungsplan Massegläubiger sitzen nicht in der Gläubigerversammlung stimmberechtigt sind alle festgestellten Insolvenzgläubiger, normal auch die deren Forderungen bestritten, außer es kommt auf diese Stimme drauf an, dann muss das Gericht feststellen ob es ihm glaubt oder nicht Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, wichtigsten Beschlüsse qualifizierten Mehrheiten nach Köpfen und Forderungshöhe die man vertritt

Gläubigerausschuss (3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger, vom Gericht bestellt) wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt 88 es gibt auch Fälle in denen auf jeden Fall einzuberufen, va wenn Unternehmen oder maßgebliche Teile dieses zum Verkauf stehen gibt es keinen, dann übernimmt das Gericht dessen Kompetenzen Kompetenzen: wesentliche Geschäfte genehmigen, überwacht den Insolvenzverwalter Eröffnungsvoraussetzungen 1. jmd ist insolvent Insolvenzgrund: -Zahlungsunfähigkeit (bei allen Schuldnern), dann wenn vs dauerhaft (nicht bloß vorrübergehend, sonst bloß Zahlungsstockung, ca 3M) unfähig im wesentlichen alle seiner fälligen Geldschulden zu bezahlen [statisch] dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen 66 Abs 2 und 3 -Überschuldung va bei Schuldnern im Sinne des 67, Nachlass, GmbH, jur pers etc, damit auch schneller eingegriffen werden kann; dann wenn mehr Passiva als Aktiva, Überschuldungsstatus anschauen, nicht zu Buchwerten wie in Jahresbilanz sondern zu LiQ-werten (Gegenstände anschauen im Wert den sie hätten wenn man sie verkaufen würde) und negative Fortbestehensprognose (laufendes und anschließendes Geschäftsjahr, wird vs die ZUF eintreten?, Lebensfähigkeit auf Dauer?) [dynamisch] rechnerische Überschuldung und negative Fortbestehensprognose -drohende Zahlungsunfähigkeit im Sanierungsverfahren 167, bald fällig werdende Schulden, lieber vorher Sanierungsverfahren als dann totaler Zusammenbruch 2. Antrag Antrag des Schuldners 69 _ ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uu 120 Tagen) nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag stellen, sonst Insolvenzverschleppung diese Zeit hat man zur Verfügung um zb Sanierungsverfahren zu planen _ Adressaten der Antragspflicht _ Darlegung der Insolvenz _ sofort zu eröffnen _ Antrag des Gläubigers 70 _ Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes _ Zustellung an Schuldner _ Vernehmungstagsatzung _ Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt _ Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren bei persönlich Haftender Gesellschaft sind alle Personen antragsverpflichtet, bei jur pers dann die verantwortlichen. Wenn Insolvenzverschleppung, dann Schadenersatzhaftung. Schuldner muss nur in den Antrag schreiben, dass er insolvent ist, wenn erhebliche Bedenken, dann kann man es auch nachprüfen. Nicht verpflichtet einen Antrag zu stellen ist der Gläubiger, der muss es glaubhaft machen und einen Insolvenzgrund nennen. Es kann nicht gemacht werden, dass das Insolvenzverfahren nicht geführt wird, wenn der Antrag zurückgezogen wird, also selbst bei Befriedigung.

wenn nicht der Schuldner der erste ist, der den Antrag stellt, dann ist er zu informieren, dass er einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren stellen kann (es muss vor der Eröffnung beantragt werden) 3. Kostendeckendes Vermögen bei Unternehmen ca 4000, wenn nicht vorhanden, dann Antrag zurückzuweisen mangels kostendeckendes Vermögen Es kann das Gericht dem antragstellenden Gläubiger ein Kostenvorschussantrag gestellt werden. bei jur pers 72ff versucht man zu verhindern, dass zu oft mangels Kostendeckung abgwiesen wird, deshalb ist jetzt Erlagspflicht für die organschaftlichen Vertreter oder Mehrheitsgesellschafter, wenn die sagen sie haben kein Geld, dann VermögensVZ, wenn sie zahlen wollen aber nicht können, dann kann der Insolvenzverwalter von denen einbringen, notfalls exekutiv. bei nat pers 183 wenn ein zulässiger Zahlunsgplan bescheinigt vorliegt und man voraussehen kann, dass die Kosten vs gedeckt sind, dann kann gemacht werden auch ohne kostendeckenden Vermögen. _Vermögensverzeichnis _ zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung _ Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung _ Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch Kontosperre und Postsperre: alle Postämter werden benachrichtigt und der Insolvenzverwalter bekommt dann die ganze Post Eröffnungsbeschluss und Rekurs 71c _ Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei 74, insbesondere: _ Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine _ Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht _ Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist _ Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein 2 Abs 1 _ Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch 77 f _ Sicherungsmaßnahmen 78 _ Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer _ Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung _ Einstweilige Vorkehrungen 73 Insolvenzmasse _ exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt 2 Abs 2 _ Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen usw _ Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung 180 Abs 2 Istmasse: das was drinnen ist Sollmasse: das was drinnen sein sollte kann in beiden Richtungen abweichen, zb Aussonderungsrechte oder Dinge fehlen, Anfechtungsrechte allgemeine Masse das was den Insolvenzgläubigern und Massegläubigern (vorrangig) zur Verfügung steht Sondermasse 48 wenn Absonderungsrechte bestehen

Wirkung der Eröffnung Entmachtung des Schuldners 2 Abs 1, 3 -> Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse verliert Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Vermögen Umfang der Verfügungsunfähigkeit relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten..verpflichtungsgeschäfte die er abschließt sind relativ unwirksam, gilt nicht ggü der Masse aber gilt ggü ihm (kann nicht gg Masse geltend gemacht werden) Verfügunggeschäfte sind absolut unwirksam Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner 3 Abs 2 nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem Leistenden nicht bekannt sein bereits leichte Fahrlässigkeit schadet Großzahler müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen Zahlungen die dem Schuldner geschuldet waren sind jetzt an die Masse zu leisten, die Zahlung an ihn wäre unwirksam außer es gelangt doch irgendwie in die Masse oder mir war nicht mal leicht fl unbekannt dass er insolvent ist Eröffnungswirkungen sind abgeschwächt im Verfahren mit Eigenverwaltung und bei nat pers die kein U betreibt (Schuldenregulierungsverfahren)