1 Ziel und Zweck... 2. 2 Geltungsbereich... 2



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Transkript:

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 1 / 7 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ziel und Zweck... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Festlegungen... 2 3.1 Umwelt- und Sicherheitsrichtlinien... 2 3.2 Verhalten bei Unfall oder Brand... 2 3.3 Freigabeantrag... 3 3.4 Anmeldung und Abmeldung der Fremdfirmenmitarbeiter... 3 3.5 Arbeitsschutz... 3 3.6 Umweltschutz... 4 3.7 Datenschutz/Schutz von Betriebsgeheimnissen... 4 3.8 Verhalten auf dem Betriebsgelände... 5 4 Begriffe und Abkürzungen... 7 5 Mitgeltende Dokumente... 7 6 Änderungsindex... 7 Erstellt Geprüft und freigegeben Unternehmen/ Bereich SWIS / QHSE SWIS / GF SWIN / GF Name/Datum F. Pfeifer / 05.03.2015 R. Petzoldt / 05.03.2015 H. Neuhaus / 05.03.2015 Unterschrift gez. Pfeifer gez. Petzoldt gez. Neuhaus

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 2 / 7 1 Ziel und Zweck Zielsetzung ist die Vereinheitlichung und Verbesserung der Umwelt- und Sicherheitsstandards in den Unternehmen der SolarWorld am Standort Freiberg für betriebsfremde Mitarbeiter sowie die Herstellung der erforderlichen Rechtssicherheit im Umgang mit Fremdfirmen. Der Einsatz betriebsfremder Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Alle Fremdfirmenmitarbeiter erhalten vor Arbeitsaufnahme eine Grundeinweisung zu allen Fragen der Sicherheit und des Verhaltens in unserem Unternehmen und werden vor Beginn ihrer Arbeit über die Gefahren, Regelungen und die Ordnung unterwiesen. Seitens des Unternehmens gibt es einen projektbezogenen Fremdfirmenbeauftragten (FB)- z.b.(besteller/ Projektleiter/ Anforderer/ Betreiber), der neben der fachlichen auch die organisatorische Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für den entsprechenden Einsatzbereich trägt. Zeitgleich können mehrere FB abhängig von der Anzahl der Projekte tätig sein. Für die Durchführung der Projektleitung Fremdfirmenbeauftragung sind zur Erfüllung der Aufgabe ausreichende Fach- und Ortskenntnisse notwendig. Bei längeren Einsätzen ist eine Vertreterreglung notwendig. Alle erforderlichen Freigabescheine werden vom FB erstellt und vom zuständigen Produktions- bzw. Servicebereich genehmigt. 2 Geltungsbereich Die in dieser Fremdfirmenordnung enthaltenen Bestimmungen gelten für alle betriebsfremden Personen die auf dem Betriebsgelände der SolarWorld Unternehmen an den Standorten Freiberg und Hilbersdorf tätig sind. Betriebsfremde im Sinne dieser Fremdfirmenordnung sind alle Mitarbeiter von Fremdfirmen und Lieferanten. Ausgenommen sind Tagesbesucher und Gäste. Diese Unternehmensrichtlinie ist im Intranet und im Internet (http://www.solarworld.de) einsehbar. 3 Festlegungen 3.1 UMWELT- UND SICHERHEITSRICHTLINIEN Am Standort Freiberg befinden sich folgende Störfallbereiche nach 12. BImSchV (Störfallverordnung) Anhang 3: SolarWorld Industries Sachsen GmbH - Zellfertigung SolarWorld Industries Sachsen GmbH - Recycling und SolarWorld Innovation GmbH. Alle Personen im Sinne dieser Fremdfirmenordnung sind verpflichtet die Unternehmenspolitik und diese Fremdfirmenordnung (einsehbar unter: http://www.solarworld.de), sowie die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen einzuhalten. 3.2 VERHALTEN BEI UNFALL ODER BRAND Es gilt der ausgehangene Alarmplan Bei Feueralarm sind die Gebäude sofort zu verlassen und die Sammelplätze aufzusuchen: - Die Sammelplätze für Fremdfirmenmitarbeiter der Gebäude DS 705 und DS 2000 befinden sich in der Nähe der Haupteingänge der Gebäude. - Bei allen anderen Gebäuden sind die gebäudespezifischen Sammelplätze aufzusuchen.

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 3 / 7 Am Sammelpunkt muss sich beim Sammelplatzverantwortlichen des Gebäudes, welcher mit einer Warnweste gekennzeichnet ist, angemeldet werden. Jeder Unfall ist dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldung ist an den FB weiterzuleiten. Zur Ersten-Hilfe-Leistung stehen im Notfall die ausgebildeten Ersthelfer des Unternehmens zur Verfügung. 3.3 FREIGABEANTRAG Alle Fremdfirmeneinsätze sind durch den Arbeitnehmer 48 h vor Arbeitsbeginn dem FB anzukündigen. Ebenso sind alle Besucher des Werkes 48 h vorher anzumelden. Die Liste mit den in der Fremdfirmenordnung unterwiesenen Fremdfirmenmitarbeitern ist dem Einkauf, bis 1 Woche vor Beginn der Arbeiten, durch den Auftragnehmer zu übergeben. 3.4 ANMELDUNG UND ABMELDUNG DER FREMDFIRMENMITARBEITER 1. Fremdfirmenmitarbeiter müssen sich bei jedem neuen Auftrag an folgenden Anmeldepunkten melden: Gewerbegebiet Süd : am Empfang in der DS 1100 Gewerbegebiet Ost : am Empfang DS 2000 Gewerbegebiet Saxonia : im Sekretariat DS 700 oder DS 705 oder DS 800 oder DS 900. 2. Hier erfolgt der Abgleich mit den Unterweisungsnachweisen. Liegt kein Nachweis vor, werden die Fremdfirmenmitarbeiter am Anmeldepunkt unterwiesen. 3. Nach der Anmeldung erfolgt die Ausstellung einer personengebundenen Zutrittskarte. Diese ist offen zu tragen. Die Zeitdauer der Freischaltung der Zutrittskarten wird durch den FB festgelegt. 4. Die arbeitstägliche Anmeldung im Arbeitsbereich ist dem Arbeitsfreigabeschein zu entnehmen. Sie kann mehrere Anlaufstellen beinhalten (z.b. Empfang, Leitwarte, Schichtmeister, Sekretariat). Bei jedem Verlassen des Betriebsgeländes, muss sich bei dem im Arbeitsfreigabeschein festgelegten Punkten abgemeldet werden( z.b. Leitwarte, Schichtmeister, Sekretariat) 5. Nach Beendigung des Auftrages ist die Zutrittskarte an den Anmeldepunkten abzugeben. 6. Jeder Verlust der Zutrittskarte ist dem FB sofort zu melden. Nicht zurückgegebene Zutrittskarten werden mit 50 Euro in Rechnung gestellt. 3.5 ARBEITSSCHUTZ 1. Die Fremdfirmenmitarbeiter sind verpflichtet, für die eigene und für die Sicherheit und Gesundheit anderer bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie sind auch verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. 2. Die Fremdfirmenmitarbeiter sind verpflichtet, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. 3. Die Fremdfirmenmitarbeiter sind verpflichtet, jede von ihnen festgestellte unmittelbare Gefahr für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt sowie alle festgestellten Sicherheitsmängel ihrem Vorgesetzten und dem FB zu melden. Alle gefährlichen Vorkommnisse sind meldepflichtig! Vor Einschalten von Behörden durch die Fremdfirma ist der FB zu informieren. 4. Die Ausstattung mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) obliegt dem Auftragnehmer. Alle Fremdfirmenmitarbeiter sind verpflichtet, die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen wie z.b. Schutzschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsgurte gegen Absturz etc. zu tragen. Im gesamten Produktionsbereich aller Unternehmen besteht die Pflicht zum Tragen von mindestens S1 Sicherheitsschuhen. 5. Gerüste, Geräte, Werkzeuge usw. müssen den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Haftung für eingebrachte Werkzeuge und Geräte wird nicht übernommen.

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 4 / 7 6. Die Leitern, Arbeitsbühnen usw. müssen stets unfallsicher sein und den Vorschriften entsprechen. Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs, gemäß BGV D36, durchgeführt werden. Wo Absturzgefahr besteht, ist immer mit Sicherheitsgurt und Fangleine zu arbeiten. 7. Die Brandschutzordnung ist einzuhalten. Informieren Sie sich über die örtlichen Brandbekämpfungsvorkehrungen und die Standorte der Brandbekämpfungsmittel, Sammelpunkte usw. 8. Dem FB sind erforderliche Nachweise über erfolgte Schulungen, Ausbildungen, Erlaubnisse, Zertifikate oder Lizenzen zur Bedienung von Anlagen oder Geräten auf Verlangen vorzuweisen. 9. Bei der Verwendung von elektrischen Werkzeugen und Ausrüstungen sind der ordnungsgemäße Zustand und die vorgeschriebenen Prüfungen (Prüffristen) zu beachten. 10. Die verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Geräte müssen den gültigen Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, frei von Beschädigungen und für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Beachten Sie die geltenden Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen! Der Verantwortungsbereich des Unternehmens geht nur bis zum Übergabepunkt zwischen fest verlegter Installation und Bauanschluss bzw. bis zur Steckdose. 3.6 UMWELTSCHUTZ 1. Das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen jeglicher Art in das Kanalsystem, sowie die Ablagerung von Abfällen auf dem Werksgelände bedarf der Zustimmung des o.g. zuständigen FB. Zur Abklärung offener Fragen sind die speziellen Fachverantwortlichen zum Arbeits- /Umwelt- und Störfallrecht durch den FB zu konsultieren. Das Benutzen werkseigener Sammelbehälter ist verboten. 2. Gefahrstoffe einschließlich der wassergefährdenden Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen FB auf das Werksgelände gebracht bzw. gelagert werden. Dabei gelten immer die einschlägigen Lagervorschriften (Höchstmengen, Zusammenlagerungsverbote, Anforderungen an die Lagerbeschaffenheit). Produktreste von mitgebrachten und eingesetzten Stoffen, müssen von den Auftragnehmern nach Beendigung des Auftrages wieder mitgenommen werden. 3. Wassergefährdende Stoffe sind so zu handhaben, dass eine Schädigung der Umwelt ausgeschlossen ist. 3.7 DATENSCHUTZ/SCHUTZ VON BETRIEBSGEHEIMNISSEN 1. Jeder Beschäftigte und alle ein- und ausfahrenden Fahrzeuge unterliegen der bei uns üblichen Erfassung und ggf. Kontrolle. Die Beschäftigten werden bei der Ausgabe der Zugangskarte erfasst. Erfasst werden: Manuell erfasst werden: Name, KFZ Kennzeichen; Vorname, Kartenausgabezeit und Firma, Kartenrückgabezeit. Zutrittsberechtigung Fahrzeuge dürfen nur auf den zugewiesenen Parkplätzen abgestellt werden und müssen mit einem von den Anmeldepunkten ausgestellten Parkschein versehen werden, welcher zeitlich begrenzt ist. 2. Datenschutzhinweis: SolarWorld versichert, die erhobenen Daten nur zum Zweck der Zugangskontrolle zu nutzen und unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben. 3. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten Sie gegebenenfalls Kenntnis von vertraulichen betrieblichen Informationen. Diese sind im Interesse des Auftraggebers besonders schützenswert. 4. Es ist Ihnen untersagt, solche Informationen an Unberechtigte weiterzugeben oder sich über das im Rahmen Ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinaus Kenntnis von solchen Informationen zu verschaffen.

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 5 / 7 5. Bei Verstößen können Sie sich unter Umständen gemäß 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar machen. Ebenso können arbeitsrechtliche Konsequenzen bzw. Schadensersatzforderungen auf Sie zukommen. 3.8 VERHALTEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE 1. Halten Sie sich nur dort auf, wo Sie auf Grund Ihres Arbeitsauftrages Ihren Arbeitsplatz haben. Der Arbeitsbereich darf nur durch die gekennzeichneten Zugänge befahren, betreten und verlassen werden. Bei Arbeiten mit möglicher gegenseitiger Gefährdung ist der o.g. zuständige FB gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten weisungsbefugt (Hausrecht). 2. Es besteht Tragepflicht von Sicherheitswesten nach EN 471 (Warnwesten gelb) für Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich zur Erledigung von Aufträgen in den Produktions-, Werkstatt-, Labor- sowie Lagerbereichen aufhalten. Den Mitarbeitern ist zu diesem Zweck ggf. eine Sicherheitsweste leihweise zur Verfügung zu stellen (beim Anmeldepunkt erhältlich). Für Arbeiten im Reinraum entfällt die Sicherheitswestentragepflicht, stattdessen werden farbige Overalls zur Verfügung gestellt 3. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Aufenthalt in unserem Werk verboten. Der FB ist über die Arbeitsaufnahme, Arbeitsunterbrechung, Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit (Werktags zwischen 7:00 bis 20:00 Uhr) sowie Arbeitsende zu unterrichten. 4. Das Mitbringen von Foto- und Filmapparaten und deren Gebrauch im Werksgelände ist wenn keine Sondergenehmigung vorliegt verboten. Ist diese notwendig sprechen Sie mit ihrem zuständigen FB. 5. Handys und Laptops mit Fotofunktion sind an den Anmeldepunkten unaufgefordert vorzuzeigen und mit einem Siegel zu versehen. Das Siegel muss während des Aufenthalts auf dem Werksgelände auf der Kameralinse verbleiben. Es werden stichprobenhaft Kontrollen durchgeführt und bei Zuwiderhandeln kann ein Hausverbot erteilt werden. 6. Auf dem Werksgelände gilt Alkohol- und Drogenverbot! Sind Beschäftigte infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen sie nicht weiter beschäftigt werden und sind in Absprache mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma unverzüglich aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Die Geschäftsführung des Auftraggebers lässt entsprechende Kontrollen durchführen. 7. Auf dem gesamten Werksgelände herrscht Rauchverbot. Ausnahme sind die ausgewiesenen Raucherzonen. 8. Beachten Sie die Sicherheitskennzeichnungen wie: o Verbotszeichen, o Warnzeichen, o Gebotszeichen, o Rettungszeichen, o Hinweiszeichen o sowie Absperrungen von Gefahrenbereichen. 9. Das Entfernen oder Ändern von Sicherheitskennzeichnungen bzw. Absperrungen ist nur befugten Vorgesetzten in Abstimmung mit der Sicherheitsfachkraft gestattet bzw. unterliegt der Weisungsbefugnis. 10. Vorsicht, Verkehr in den Werkhallen! Auf unseren Verkehrswegen werden Gabelstapler, Flurförderfahrzeuge, Krane und fahrerlose Transportsysteme betrieben. Die Fahrwege und Abstellflächen sind markiert und ständig freizuhalten. Auf die Sicherheitskennzeichnung und Sicherheitsabstand zu den Geräten ist zu achten. 11. An der für die auszuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellten Stromversorgung sind Änderungen durch den Auftragnehmer verboten. Erweiterungen und Änderungen derselben werden ausschließlich vom Auftraggeber selbst oder von einer vom Auftraggeber beauftragten Firma durchgeführt.

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 6 / 7 12. Es besteht die Verpflichtung zur Vermeidung jeglicher Energieverschwendung. Nicht benötigte Maschinen und elektrische Werkzeuge sowie Beleuchtung sind auszuschalten. Dies gilt v.a. für Pausenzeiten. 13. Bei sämtlichen Arbeiten ist ein Arbeitsfreigabeschein auszufüllen. Eine Kopie verbleibt am Arbeitsort und ist dort offen zu hinterlegen. 14. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, und Trennschleifarbeiten bedürfen der Ausstellung eines Arbeitserlaubnisscheines. Die Fremdfirma hat eine Aufsichtsperson für die Dauer der Arbeiten zu benennen. Achtung Rauch! Unsere Gebäude werden durch Brandmeldeanlagen überwacht. Kommt es durch fehlende Arbeitserlaubnis zur Brandmeldeauslösung so trägt der Auftragnehmer die Kosten 15. Die Lagerung von Baustoffen und Materialien, die Aufstellung von Bauunterkünften und die Auswahl des Platzes hierfür bedürfen der Zustimmung des FB. 16. Das Herstellen von Anschlüssen an Versorgungsleitungen jeder Art, z.b. Hydranten, Druckluft, Gas, Strom, usw. ist nur mit Zustimmung des o.g. zuständigen FB zulässig. 17. Bei Erdarbeiten und bei Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten und Gruben ist ein Arbeitserlaubnisschein auszufüllen und die enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 18. Vor dem Verlassen des Arbeitsortes ist dieser ausreichend zu sichern. Gruben, Schächte, offen stehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend durch Abdeckung oder Umwehrung zu sichern und bei Dunkelheit zu beleuchten. 19. Bei Arbeiten unter der Decke (Rohrleitungen, etc.) im Fahrbereich von Krananlagen sind die Hauptschalter abzuschalten und gegen das Wiedereinschalten zu sichern. 20. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten dürfen nur von einem Fachmann und mit Zustimmung des zuständigen FB durchgeführt werden. 21. Innerhalb des Betriebsgeländes gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung mit der Einschränkung, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt ist. Die Verkehrszeichen sind zu beachten. Falls Material oder Gegenstände auf Arbeits- und Verkehrswege fallen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. 22. Beschädigungen bzw. Störungen an unseren Einrichtungen und Anlagen sind sofort dem zuständigen FB zu melden. 23. Der Arbeitsbereich ist zu reinigen, sauber zu halten und zu sichern. Anfallende Abfälle sind durch die Fremdfirmen auf eigene Kosten zu entsorgen. Nach Beendigung der Arbeiten ist im Einvernehmen mit dem zuständigen FB der ordnungsgemäße (frühere) Zustand wieder herzustellen. Für Bauarbeiten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. 24. Jugendliche, Auszubildende usw. sind bei Einsatz in unseren Betrieben immer unter Aufsicht zu belassen und dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden. 25. Bei Beschäftigung von Fremd- bzw. Leiharbeitern ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Vorschriften verständlich mitzuteilen. 26. Wir bitten Sie und Ihre Mitarbeiter, bei der Durchführung des Ihnen erteilten Auftrages, unsere Produktion so wenig wie möglich zu stören. 27. Sofern zu Arbeits-/ Umweltschutz und Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte sofort an Ihren Vorgesetzten oder den benannten FB bzw. an den Bereich QHSE (Qualitäts-/ Umwelt- / Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement). 28. Verstöße der Fremdfirmenordnung können wie folgt geahndet werden: - Ermahnung - Betriebsgeländebetretungsverbot für Personen oder Fremdfirmen 29. Diese Unterweisung ist von den Unterwiesenen vor Arbeitsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Unterweisung im Vorfeld, hat der Verantwortliche der Fremdfirma den Nachweis der Unterweisung vor Arbeitsbeginn zu übergeben

Unternehmensrichtlinie Dok.-Nr.: Fremdfirmenordnung Version: 2 Datum: 05.03.2015 Seite 7 / 7 4 Begriffe und Abkürzungen FB Fremdfirmenbeauftragter = Besteller/Projektleiter/Anforderer/Betreiber SolarWorld Unternehmen = SolarWorld AG, SolarWorld Industries Sachsen GmbH, SolarWorld Innovations GmbH und JSSi GmbH 5 Mitgeltende Dokumente FG-USI-F-007 Unterweisungsnachweis Fremdfirmen 6 Änderungsindex Version Änderungsbeschreibung Geändert von 1.0 Erstausgabe. F. Pfeifer 2.0 Neue Vorlage REAL VALUE / Verschmelzung SWIS F. Pfeifer