Praktikantenordnung. (Technisches Praktikum) für den Fachbereich Elektrotechnik der. Universität Kaiserslautern. vom 16.07.1997



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Transkript:

Praktikantenordnung (Technisches Praktikum) für den Fachbereich Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern vom 16.07.1997 Inhaltsübersicht 1 Zweck des Praktikums 2 Einteilung und Dauer des Praktikums 3 Praktikantenamt 4 Durchführung des Praktikums 5 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse 6 Inhalt des Praktikums 7 Praktikantenzeugnis, Tätigkeitsberichte 8 Erlassungen, praktische Tätigkeiten (z.b. Bundeswehr, Ausfallzeiten) 9 Nachweis und Anerkennung des Praktikums 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung 1

1 Zweck des Praktikums (1) Das Praktikum hat zum Ziel, die Studierenden mit Arbeitsverfahren und Werkstoffen sowie mit organisatorischen und sozialen Verhältnissen in technischen Betrieben ihres Studiengebietes bekannt zu machen. (2) Das Praktikum ist Bestandteil des Studiums. 2 Einteilung und Dauer des Praktikums (1) Das Praktikum gliedert sich in Grund- und Fachpraktikum. Das Grundpraktikum soll bis zur Meldung zur Diplomvorprüfung bzw. Zwischenprüfung nachgewiesen sein. Davon können maximal 6 Wochen bis spätestens 6 Monate nach Bestehen der letzten Prüfung nachgewiesen Das Fachpraktikum muß bis zur Meldung zur ersten Staatsprüfung bzw. zum letzten Teil der Diplomhauptprüfung nachgewiesen sein, beim Diplomstudiengang muß vor der Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit die Ableistung des gesamten Fachpraktikums nach Vorschrift dieser Ordnung bestätigt worden sein. Die Bestätigung erfolgt nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den vom Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten Beauftragten. Studenten des Lehramtes müssen zusätzlich noch ein pädagogisches Praktikum ableisten, dessen Inhalt und Dauer in einer besonderen Ordnung geregelt ist. (2) Die Mindestdauer des Grundpraktikums beträgt für das Diplomstudium 13 Wochen, für das Lehramtsstudium 24 Wochen. Von dieser Zeit sollen mindestens 8 Wochen vor Studienbeginn, der Rest in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet (3) Die Mindestdauer des Fachpraktikums beträgt für das Diplomstudium 13 Wochen, für das Lehramtsstudium 24 Wochen. 3 Praktikantenamt (1) Für die Betreuung und Überwachung einer fachgerechten Praktikantentätigkeit ist im Fachbereich das Praktikantenamt eingerichtet. Der Leiter des Praktikantenamtes ist ein Professor des Fachbereichs und wird vom Fachbereichsrat gewählt. Er wird in seinem Amt durch Mitarbeiter unterstützt. (2) Das Praktikantenamt entscheidet über die Anrechenbarkeit von Praktikantentätigkeiten und über Ausnahmen 2

4 Durchführung des Praktikums (1) Das Praktikum soll in mehreren Schritten und bei verschiedenen Betrieben abgeleistet werden, damit ein möglichst vielseitiger Eindruck entsteht. Abschnitte von weniger als zwei Wochen sind nicht zugelassen. (2) Die Kontaktaufnahme und der Abschluß von Praktikantenverträgen mit geeigneten Ausbildungsbetrieben ist grundsätzlich Aufgabe des Praktikanten. Das Praktikantenamt kann hierbei nur beratend mitwirken. 5 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse (1) Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag (Praktikantenvertrag) ab. (2) Das Grundpraktikum muß als Praktikant abgelegt werden, für das Fachpraktikum können auch Tätigkeiten als Werksstudent angerechnet (3) Ein Praktikant oder Werksstudent kann vom Ausbildungsbetrieb eine finanzielle oder ähnliche Beihilfe erhalten. (4) Gegenüber der Universität Kaiserslautern können aus dem Praktikantenverhältnis keine Rechtsansprüche geltend gemacht 6 Inhalt des Praktikums (1) Das Grundpraktikum umfaßt mehrere Tätigkeiten aus folgenden Bereichen: 1. Grundlegende Arbeitsverfahren (praktische und theoretische Einführung in die mechanischen und thermischen Bearbeitungsverfahren, vorzugsweise in einer Lehrwerkstatt). 2. Spanabhebende Formung (z.b. Bohren, Drehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen) und spanlose Formung (z.b. Stanzen, Pressen, Ziehen, Schmieden, Gießen). 3. Weitere industrielle Techniken (z.b.: Verbindungstechniken, Oberflächenbehandlung, Vergütung, Prüfung von Werkstoffen und Werkstücken, Werkzeug und Vorrichtungsbau). 4. Grundlegende Elektrotechnische Arbeitsverfahren (Aufbau einfacher elektronischer Schaltungen, Elektrische Steuerungstechniken, Mikroprozessortechnik). 5. Betrieblicher Einsatz moderner informationstechnischer Mittel und Verfahren (z.b. EDV, Programmieren). 3

Aus mindestens drei der fünf genannten Bereiche müssen jeweils mindestens zwei Wochen (Diplomstudium) bzw vier Wochen (Lehramtsstudium) Tätigkeit nachgewiesen (2) Das Fachpraktikum sollte in den Bereichen 1. Fertigungstechnik: Fertigung, Montage, Betrieb, Wartung, Prüfung, Inbetriebnahme (z.b. Erstellen von Baugruppen und Geräten der Elektronik, Hochfrequenztechnik, Nachrichtentechnik, Datenverarbeitungstechnik, Regelungstechnik, Meßtechnik, Montage von elektrischen Maschinen, Transformatoren und Anlagen) 2. Labortechnik: Forschung, Entwicklung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion (z.b. Tätigkeiten in Forschungs- und Entwicklungslaboratorien, in projektierenden Abteilungen sowie in Versuchs- und Prüffeldern, Betrieb von Anlagen) durchgeführt werden, wobei Tätigkeiten aus beiden Bereichen zu etwa gleichen Teilen nachgewiesen werden sollen. Aus den genannten zwei Bereichen müssen jeweils mindestens zwei Wochen (Diplomstudium) bzw. vier Wochen (Lehramtsstudium) Tätigkeit nachgewiesen (3) Neben der technisch-fachlichen Ausbildung soll der Praktikant auch um Informationen über Betriebsorganisation, Sozialstrukturen, Sicherheits- sowie Ökonomie- und Ökologie-Aspekte bemüht sein. 7 Praktikantenzeugnis, Tätigkeitsberichte (1) Vom Ausbildungsbetrieb muß ein Praktikantenzeugnis ausgestellt Es muß eine Beurteilung des Praktikanten enthalten und die Dauer des Praktikantenverhältnisses sowie Fehltage (Urlaub, Krankheit usw.) angeben. (2) Über das Praktikum sind vom Praktikanten Tätigkeitsberichte zu erstellen. Diese sollen die Form von wöchentlichen Protokollen haben, welche seitens des Ausbildungsbetriebes zu bestätigen sind. Die Berichte sollen einen Umfang von 1-2 DIN-A4 Seiten je Woche haben. Die Protokolle sollen tabellarisch alle ausgeführten Arbeiten enthalten, sowie besonders interessante Arbeitsvorgänge in Form von Skizzen, Zeichnungen und Beschreibungen schildern. 4

8 Erlassungen, Praktische Tätigkeiten (z.b.: bei der Bundeswehr, Ausfallzeiten) (1) Bei Nachweis eines berufsqualifizierenden Abschlusses (Gesellen-, Facharbeiter-, Techniker-, Ingenieurprüfung) auf einem entsprechenden handwerklichen oder technischen Gebiet werden das Grund- und Fachpraktikum im allgemeinen erlassen. (2) Von einer Ausbildung bei der Bundeswehr, im Bundesgrenzschutz usw. können Praktikumszeiten angerechnet werden, wenn entsprechende Nachweise geführt Es können jedoch für das Grundpraktikum höchstens sechs Wochen, für das Fachpraktikum höchstens vier Wochen angerechnet (3) Durch Krankheit oder sonstige Ursachen entstandene Ausfallzeiten im Grund- bzw. Fachpraktikum von insgesamt jeweils mehr als fünf Arbeitstagen müssen nachgeholt Erholungsurlaub ist nicht anrechenbar auf die Dauer des Praktikums. 9 Nachweis und Anerkennung des Praktikums (1) Der Praktikant weist seine Tätigkeit mit Praktikantenzeugnissen und Tätigkeitsberichten beim Praktikantenamt nach. (2) Das Praktikantenamt entscheidet über die Anrechenbarkeit der Zeitabschnitte als Ganzes oder in Teilen. Entscheidungsrichtlinien sind dabei die Tätigkeiten nach 6, die Praktikantenzeugnisse und die Tätigkeitsberichte. (3) Das Praktikantenamt stellt für die anerkannten Praktikantenzeiten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt aus. 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Ordnung tritt am Tage des Beschlusses durch den Fachbereichsrat Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern, d.h. am 16.07.1997 in Kraft und ersetzt damit alle früheren diesbezüglichen Regelungen. (2) Personen, die zu obigem Zeitpunkt bereits einen Teil der praktischen Tätigkeiten begonnen bzw. abgeschlossen haben, können wahlweise nach der alten oder neuen Ordnung verfahren. 5