PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

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Transkript:

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014

Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag und Grundlage... 3 Art. 4 Anteil an den freien Mitteln... 4 Art. 5 Anteil an den Wertschwankungsreserven und versicherungstechnischen Rückstellungen... 4 Art. 6 Anrechnung eines Fehlbetrages... 4 Art. 7 Verteilungsplan... 5 Art. 8 Übertragung der Mittel... 6 Art. 9 Verzinsung... 6 Art. 10 Verfahren... 6 Art. 11 Änderungsvorbehalt... 6 Art. 12 Aushändigung... 6 Art. 13 Inkrafttreten... 6 Reglement Teilliquidation Seite 2

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Art. 1 Art. 2 Einleitung 1 Der Stiftungsrat der Pensionskasse der Stadt Winterthur erlässt gestützt auf Art. 53b und 53d BVG sowie Art. 27g und 27h BVV 2 das vorliegende Teilliquidationsreglement für die Pensionskasse der Stadt Winterthur (Pensionskasse). Voraussetzungen 1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b. die Stadt oder eine der Pensionskasse angeschlossene Institution eine Restrukturierung durchführt; c. ein Anschlussvertrag aufgelöst wird. 2 Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist gegeben, wenn mindestens 10 % der aktiven versicherten Personen unfreiwillig aus der Pensionskasse austreten und dies eine Reduktion von mindestens 10 % der Vorsorgekapitalien der Pensionskasse zur Folge hat. 3 Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche der Stadt oder der angeschlossenen Institution zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden, und dabei mindestens 5 % der aktiven versicherten Personen unfreiwillig aus der Pensionskasse austreten und diese Austritte mindestens 5 % der Vorsorgekapitalien der Pensionskasse ausmachen. 4 Die Auflösung eines Anschlussvertrages führt zu einer Teilliquidation, wenn dieser mindestens zwei Jahre gültig war und mindestens 5 % der aktiven versicherten Personen sowie Rentnerinnen und Rentner aus der Pensionskasse ausscheiden. 5 Massgebend ist der Abbau der Belegschaft oder die Restrukturierung, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe der Stadt bzw. der angeschlossenen Institution realisiert. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, endet diese für die Festlegung des Kreises der Betroffenen mit dem letzten Tag des Monats, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung abgeschlossen ist. Bei Auflösung eines Anschlussvertrages ist für die Festlegung des Kreises der betroffenen Personen das entsprechende Auflösungsdatum massgebend. Die Stadt bzw. die angeschlossene Institution ist verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung der Belegschaft bzw. eine Restrukturierungunverzüglich zu melden. 6 Austritte infolge Tod oder Invalidität sowie vorzeitige und ordentliche Pensionierungen gelten nicht als unfreiwillige Austritte. Art. 3 Stichtag und Grundlage 1 Als Bilanzstichtag für die Bestimmung der freien Mittel resp. die Unterdeckung sowie des kollektiven Anspruchs auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven gilt der Bilanzstichtag, welcher dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Beschluss der zuständigen Organe resp. der Auflösung des Anschlussvertrages gemäss Art. 2 Ziff. 5 vorangeht. Entspricht der Ablauf des Zeitrahmens dem Ende eines Geschäftsjahres resp. wird ein Anschlussvertrag auf Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst, gilt dieser Zeitpunkt als Bilanzstichtag. 2 Für die Bestimmung der freien Mittel, der Wertschwankungsreserven, der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Fehlbetrags sind folgende Entwurf Reglement Teilliquidation Seite 3

Grundlagen massgebend: a. der jeweils auf den 31.12. nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresabschluss; b. die jeweils auf den 31.12. erstellte versicherungstechnische Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV 2 ermittelten Deckungsgrad; c. bei Auflösung eines Anschlussvertrages zusätzlich eine allfällige Anschlussvereinbarung. 3 Verändern sich die Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel, der Wertschwankungsreserven und der versicherungstechnischen Rückstellungen um mindestens 5 %, erfolgt eine entsprechende Anpassung der zu übertragenden Mittel. Art. 4 Anteil an den freien Mitteln 1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 2 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn mindestens zehn Destinatäre (aktive versicherte Personen und rentenberechtigte Personen) als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. 3 Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln immer dann ein kollektiver, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven oder freien Mittel der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Die Pensionskasse stellt fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; dies wird im entsprechenden Übertragungsvertrag festgehalten. 4 Der kollektive Anspruch auf freie Mittel wird in dem Masse reduziert, als das austretende Kollektiv weniger zur Äufnung der entsprechenden freien Mittel beigetragen hat als das verbleibende Kollektiv. Art. 5 Anteil an den Wertschwankungsreserven und versicherungstechnischen Rückstellungen 1 Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf Wertschwankungsreserven und versicherungstechnische Rückstellungen. 2 Der Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden. Der Anspruch auf Wertschwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital. 3 Bei der Bemessung des Anspruchs wird dem Beitrag Rechnung getragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Wertschwankungsreserven und der versicherungstechnischen Rückstellungen geleistet hat. 4 Ein kollektiver Anspruch auf Wertschwankungsreserven und versicherungstechnische Rückstellungen besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die kollektiv austretende Gruppe verursacht wurde. Art. 6 Anrechnung eines Fehlbetrages 1 Bei Vorliegen einer Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2 wird der versicherungstechnische Fehlbetrag den aktiven Versicherten sowie den Rentnerinnen und Rentnern einer angeschlossenen Institution mitgegeben, falls dies im Anschlussvertrag mit der angeschlossenen Institution vorgesehen ist. Reglement Teilliquidation Seite 4

2 Für die Ermittlung des Anteils an einer Unterdeckung ist für die aktiven versicherten Personen die reglementarische Freizügigkeitsleistung sowie für die Rentnerinnen und Rentner das Deckungskapital massgebend. 3 Bei individuellen Austritten wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig den Freizügigkeitsleistungen angerechnet. Bei einem kollektiven Austritt wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zuerst den anteiligen versicherungstechnischen Rückstellungen und anschliessend den Freizügigkeitsleistungen und den Deckungskapitalien angerechnet. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz. 4 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentumsförderung und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb von 24 Monaten vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation gemäss Art. 3 Ziff. 1 liegen, werden bei der Anrechnung des Fehlbetrags von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht. Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung und Auszahlungen infolge Ehescheidung, welche im gleichen Zeitraum erfolgten, werden zur Freizügigkeitsleistung hinzugerechnet. 5 Der Mindestbetrag nach FZG in der Höhe des BVG-Altersguthabens (Art. 18 FZG) ist in jedem Fall garantiert. 6 Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen von Versicherten einer angeschlossenen Institution provisorisch kürzen, wenn dies im Anschlussvertrag mit der angeschlossenen Institution vorgesehen ist, sich der Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse offenbar in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus. 7 Wurde bei Vorliegen einer Unterdeckung die ungekürzte Freizügigkeitsleistung bereits ausbezahlt, ist der zu viel überwiesene Betrag zurückerstatten. Art. 7 Verteilungsplan 1 Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt in einem ersten Schritt unter den Gruppen der Rentnerinnen und Rentner sowie der aktiven versicherten Personen nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. 2 Die individuelle Zuteilung der Ansprüche erfolgt in einem zweiten Schritt. Für die Rentnerinnen und Rentner erfolgt die Zuteilung nach Massgabe der individuellen Deckungskapitalien. Für die aktiven versicherten Personen werden die freien Mittel in Prozenten der Austrittsleistungen festgehalten. Der anteilige Anspruch der aktiven versicherten Personen an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre individuellen Austrittsleistungen. 3 Bei der Berechnung des Anteils an den freien Mitteln werden eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentumsförderung und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb von 24 Monaten vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation gemäss Art. 3 Ziff. 1 liegen, von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht. Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung und Auszahlungen infolge Ehescheidung, welche im gleichen Zeitraum erfolgten, werden zur Freizügigkeitsleistung hinzugerechnet. Reglement Teilliquidation Seite 5

Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Übertragung der Mittel 1 Für kollektive Übertragungen der freien Mittel, Wertschwankungsreserven und versicherungstechnischen Rückstellungen ist mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ein Übertragungsvertrag abzuschliessen. Dieser ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 2 Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 bzw. 25f FZG. Verzinsung Ab Rechtskraft des Verteilungsplanes werden die Ansprüche mit dem BVG- Mindestzinssatz verzinst. Verfahren 1 Die durch eine Teilliquidation betroffenen austretenden Versicherten werden zeitgerecht und persönlich über Voraussetzungen, Verfahren und Verteilungsplan der Teilliquidation sowie über den Rechtsweg informiert. Die Orientierung der übrigen Versicherten erfolgt durch eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 2 Innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens der Pensionskasse bzw. ab Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt kann schriftlich beim Stiftungsrat der Pensionskasse Einsprache erhoben werden. Das Verfahren ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3 Wenn mit dem Stiftungsrat keine Bereinigung erzielt werden kann, haben die Versicherten und die Pensionsberechtigten das Recht, innert 30 Tagen seit Zustellung des Beschlusses des Stiftungsrates die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich überprüfen und entscheiden zu lassen. 4 Die Teilliquidation wird rechtswirksam vollzogen, sofern innert der genannten Frist weder eine Einsprache eingeht noch eine Überprüfung durch die BVG- und Stiftungsaufsicht verlangt wird. Änderungsvorbehalt Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann dieses Reglement vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Aushändigung Das vorliegende Reglement wird jedem Versicherten auf Verlangen ausgehändigt. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt durch Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Reglement Teilliquidation Seite 6