Jens Kramer (Leiter Konzernentwicklung) Frankfurt 4. Mai 2011
Agenda Basel III Verschärfung der Eigenkapitalvorschriften und der Definition des Kernkapitals. Einführung von Verhältniskennzahlen für Liquidität und Verschuldung. Stresstests Stresstests auf europäischer Ebene sollen helfen, bestehende Schwachstellen im Bankensystem aufzudecken und die Umsetzung der neuen Regularien aktiv flankieren. IFRS 9 Der neue Internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 9 Finanzinstrumente soll schrittweise IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ersetzen. Weitere Themen Überblick über diverse weitere Initiativen, die maßgeblichen Einfluss auf den Bankensektor entfalten werden. Quelle VB Finanzen 2
Basel III (Eigenkapitalbegriffe bzw. -quoten) Neudefinition des regulatorischen Eigenkapitalbegriffs Bestimmung des Kernkapitals soll über die Grenzen hinweg (international) harmonisiert werden. In Summe 14 Anforderungen an hartes Kernkapital. Z. B. sind Stille Einlagen künftig nicht mehr Bestandteil des harten Kernkapitals (i. d. R. wg. Endfälligkeit). Erhöhung der Kernkapitalquoten Erhöhung des harten Kernkapitals (gezeichnetes Kapital und Rücklagen) von 2% auf 4,5% der risikogewichteten Aktiva (RWA). Tier 1 Capital Quote (inkl. Stille Einlagen) von derzeit 4% auf 6% der RWA angehoben. Änderungen werden schrittweise bis zum 1. Januar 2015 umgesetzt werden. Capital Conversion Buffer Sicherheitspuffer, um Verluste in wirtschaftlichen bzw. finanziellen Krisen aufzufangen. Puffer kann in Krisenzeiten aufgebraucht werden, muss dann aber wiederaufgefüllt werden, sonst drohen Einschränkungen bzgl. der Gewinnverwendung (Kalibrierung voraussichtlich auf 2,5% der RWA). Dies führt in Nicht-Krisenzeiten zu einer harten Kernkapitalquote von 7 % der RWA (4,5% + 2,5%). Schrittweise Einführung bis 2019. Nicht zu verwechseln mit Countercyclical Capital Buffer, der den Bankensektor vor Phasen übermäßigen gesamtwirtschaftlichen Kreditwachstum schützen soll. 3
Basel III (Leverage Ratio und Liquiditätskennzahlen) Leverage Ratio Risikounabhängige Verschuldungskennziffer, die exzessives Kreditwachstum verhindern soll. Tier 1-Kapital soll im Verhältnis zur Bilanzsumme größer 3% sein. Erst ab 2018 soll die Leverage Ration im Regelwerk verankert werden. Liquidity Coverage Ratio (LCR) Soll als Kennzahl zur Überwachung der kurzfristigen Liquidität sicherstellen, dass ein Kreditinstitut jederzeit zahlungsfähig (liquide) ist. Im Rahmen der 30-day-liquidity coverage ratio wird der Liquiditätsbedarf der nächsten 30 Tage ermittelt, der durch entsprechende Instrumente (Produkte, Faszilitäten etc.) gedeckt sein muss. Geeignete Instrumente (Produkte, Faszilitäten etc.) können z. B. Cash oder verschiedene Wertpapiere sein, die je nach ihrer Liquidierbarkeit mit unterschiedlichen Prozentsätzen angerechnet werden. Testphase läuft seit Jahresbeginn. LCR soll ab 2015 als verbindlich eingeführt werden. Wird voraussichtlich in das aufsichtsrechtliche Meldeverfahren integriert. Net Stable Funding Ration (NSFR) Verhältnis zwischen bestehender und benötigter belastbarer Refinanzierung (strukturelle Liquidität). Im Rahmen einer fest definierten Szenarioanalyse wird das Verhältnis zwischen langfristig zur Verfügung stehenden Refinanzierungsmitteln und dem Liquiditätsbedarf ermittelt. Die genaue Ausgestaltung wird derzeit noch überarbeitet. NSFR soll zum 1. Januar 2018 zum Mindeststandard werden. 4
Basel III (Änderungen in der RWA-Berechnung) Kreditrisiko Banken müssen bei Adressausfallrisiken zukünftig das allgemeine sowie das spezielle Korrelationsrisiko mit Eigenkapital unterlegen. Besonders davon betroffen sind Banken. Das Korrelationsrisiko von regulierten Banken mit einer Bilanzsumme ab USD 100 Mrd. und nicht regulierten Banken werden um den Faktor von 1,25 erhöht. Durch die Einführung sogenannter Credit Valuation Adjustments (CVA) sollen Marktwertschwankungen bei OTC-Derivaten berücksichtigt werden. Verbriefungen werden unter der Säule 1 (Mindestkapitalanforderungen) zukünftig ein höheres Risikogewicht erhalten. Marktpreisrisiko Um komplexen Handelsgeschäften Rechnung zu tragen, wird anstatt des Value at Risk (VaR) in Zukunft ein gestresster VaR (SVaR) zur Determinierung des Marktpreisrisikos verwendet. Die Eingangsparameter des SVaR leiten sich aus beobachteten Ausprägungen der Parameter zu Krisenzeiten ab. Die Parameter der neuen Berechnungslogik werden Ende 2011 bekannt gegeben. Für Kredite im Handelsbuch wird es eine neue Incremental Risk Charge (IRC) geben. Sie soll Liquiditätsund Migrationsrisiken Rechung tragen. Das IRC-Modell einer Bank muss die Verluste durch Default und Migration auf 1-Jahreshorizont zum Konfidenzniveau 99,9% unter Beachtung der Liquidität der einzelnen Wertpapiere widerspiegeln. 5
Stresstest EBA (Europoean Banking Authority) Die EBA wurde durch EU Direktive offiziell zum 1. Januar 2011 gegründet. Sie hat in ihrer Eigenschaft als europäische Bankenaufsicht alle Zuständigkeiten des Europäischen Komitees zur Bankenaufsicht (CEBS) übernommen. Die EBA ist zuständig für den Entwurf, die Durchführung und die Evaluation der europaweiten Bankenstresstests. In Hinblick auf die Einführung von Basel III wird es in der Zukunft regelmäßig zu europaweiten Stresstests kommen. Ausprägung Stresstest Früher: Stresstests wurden bankintern aus ökonomischer Sichtweise durchgeführt. Fragestellung war, ob die Risikotragfähigkeit auch unter Stress erhalten werden kann. Aktuell: Vorgabe von makroökonomischen Stressszenarien, die in die jeweiligen bankinternen Modelle übersetzt werden um müssen. Daraus sollen Rückschlüsse auf die aufsichtsrechtlichen Quoten in Stressszenarien gezogen werden. 6
IFRS 9 Der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 9 Finanzinstrumente ersetzt schrittweise IAS 39 Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Wertminderungen von Finanzinstrumenten und zum Hedge Accounting stehen im Mittelpunkt Erstmalige Anwendung zum 1. Januar 2013 Einführung erfolgt in drei Phasen: Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten: Reduzierung auf nur noch zwei Bewertungskategorien (fortgeführte Anschaffungskosten oder Fair Value) Éinordnung richtet sich nach dem Geschäftsmodell der Bank. Wertminderungen (Impairment) von Finanzinstrumenten: Das bisherige Incurred Loss Model, bei dem realisierte Verluste im Fordergrund stehen, wird durch ein Expected Cash Flow Model ersetzt, bei dem mögliche Ausfallrisiken und ihre Auswirkungen auf Zahlungsströme einzuschätzen sind. Hedge Accounting: Annährung der bilanziellen Darstellung an die ökonomische Steuerung und Vereinfachung der Anforderungen 7
Weitere Themen Institutsvergütungsverordnung (Konzeption von nachhaltigen Vergütungssystemen). Bankenabgabe (Einrichtung eines Fonds, um die Kosten von Finanzkrisen im Bankensektor zu belassen). Kapitalmarktsteuer (Eindämmung des Spekulationsmotivs) Vorschriften für OTC-Derivaten (z. B. Dodd Frank Act) Restrukturierungsgesetz (Geordnetes Insolvenzverfahren für systemrelevante Banken) Einlagensicherung (Überarbeitung der Regularien) Eindämmung der Prozyklität (Glättung der internen Ratingverfahren) 8