Förderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung



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Transkript:

Förderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung Die Förderrichtlinien sind für Fördernehmer unbedingt einzuhalten! Hierbei wird von Seiten der Stiftung erwartet, dass Termine und Vereinbarungen selbstständig nachgehalten werden. Der nachfolgende Inhalt der Richtlinie ist bindend: 1. Was wir fördern. Auszug aus der Satzung der Johannes-Ziegler-Stiftung, 2 der Satzung: 1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der satzungsmäßigen Zwecke des Die Zieglerschen e.v. - Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie und dessen gemeinnütziger Tochterund Beteiligungsgesellschaften. Diese umfassen heute unter anderem die Bereiche Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Suchtkrankenhilfe, Alten- und Krankenhilfe, öffentliches Gesundheitswesen, Wohlfahrtwesen, Bildung und Erziehung sowie seelsorgerische Tätigkeit. Bei der Verwirklichung des Zwecks soll vorrangig das christlich-diakonische Selbstverständnis handlungsleitend sein. 2. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch a) eigene Vorhaben oder durch die Weitergabe von Mitteln zur Förderung von Vorhaben Dritter, insbesondere des Die Zieglerschen e.v. - Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie sowie dessen gemeinnütziger Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sowie die b) Unterstützung von Projekten und Maßnahmen anderer gemeinnütziger Körperschaften, die den Zielgruppen hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des 53 Abgabenordnung des Die Zieglerschen e.v. - Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie sowie dessen gemeinnütziger Tochter- und Beteiligungsgesellschaften dienen. Nicht gemeinnützige Dritte dürfen lediglich als Hilfspersonen eingesetzt werden. Die Stiftung kann eigene Einrichtungen betreiben, Organisationen gründen oder sich an anderen und Einrichtungen und Organisationen beteiligen, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. 3. Verwirklicht werden kann der Zweck der Stiftung insbesondere durch a) die Förderung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne 53 Abgabenordnung, die besonderer sozialer Unterstützung bedürfen; b) die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Weiterentwicklung bestehender diakonischer Aufgabenfelder und Dienstleistungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen; c) Maßnahmen zur Förderung des christlich-diakonischen Selbstverständnisses, d) Förderung von Lebensqualität erhöhenden Maßnahmen hilfsbedürftiger Menschen im Sinne 53 Abgabenordnung. Diese Maßnahmen sind nicht abschließend. Es ist der Stiftung nicht verwehrt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck umzusetzen. Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. (4) Die Stiftung kann ihre Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden oder in sonstiger Weise gem. 58 Nr. 1 AO verwirklichen, indem sie diese Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergibt, die sich ihrerseits im Rahmen der Zwecke der Stiftung betätigen. 1 von 5

2. Was wir nicht fördern. Die Stiftung fördert keine Maßnahmen, die unserem christlichen Selbstverständnis entgegenstehen. 3. Was wir fordern. Eigenbeteiligung/ Hilfe zur Selbsthilfe: Wir erwarten, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst einen angemessenen Beitrag leistet. nachhaltige Wirkung kann nur erwarten werden, indem eine Eigenleistung eingebracht wird. Die Eigenbeteiligung kann in ganz unterschiedlicher Form, je nach Antrag und Situation des Antragstellers, ausfallen. Gewissenhaftigkeit: Wir fördern nur unter der Bedingung, dass der Antragsteller die von uns vorgegebenen Richtlinien und Formulare beachtet und nutzt. Die Stiftung ist gemeinnützig. Daher steht sie den Aufsichtsbehörden und besonders den Stiftern gegenüber in der Pflicht, verantwortungsvoll die Mittel zu vergeben und sicherzustellen, dass diese nicht veruntreut werden. Sparsamkeit: Die Mittel, die die Stiftung jährlich ausschütten kann, sind begrenzt. Daher erwarten wir, dass die gewährten Fördermittel entsprechend der Beantragung eingesetzt werden und über die Verwendung ein Nachweis geführt wird. Subsidiarität: Wir fördern im Sinnes des Subsidiaritätsprinzip und erwarten daher, dass der Antragssteller alle weiteren, vorrangigen Fördermöglichkeiten geprüft hat. 4. Was ist zu beachten. 4.1 Antragsstellung Die Antragstellung erfolgt an den Vorstand der Johannes-Ziegler-Stiftung. Anträge aus den Zieglerschen werden über die Geschäftsführung der jeweiligen Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft an den Vorstand weitergeleitet. Bevor ein ausführlicher Antrag gestellt wird, ist eine kurze Voranfrage der jeweiligen Geschäftsführung einzureichen. (Bitte den Hinweis zur Anfrage beachten!) Zeitnah soll eine Rückmeldung erfolgen. Nach positiver Rückmeldung kann ein Antrag gestellt werden. Hierzu ist das Formular Antrag zu verwenden. Abweichungen hiervon sind vorher mit dem Stiftungsmanagement zu klären. Über die Anträge des kommenden Jahres beschließt der Stiftungsvorstand jeweils im letzten Quartal des Jahres. Es empfiehlt sich daher, Voranfragen im ersten Halbjahr eines Jahres zu stellen, damit genügend Zeit für die Antragsstellung bleibt. Nach der Entscheidung des Stiftungsvorstands erhalten die Antragsteller unverzüglich eine Rückmeldung. Bei Zusagen wird eine Bewilligungsvereinbarung getroffen, die den genauen Bewilligungsgegenstand beschreibt. 2 von 5

4.2 Bewilligungsgrundsätze Der Antragssteller trägt dafür Sorge, dass die mit der Projektdurchführung beauftragten Mitarbeiter über die Förderrichtlinien informiert sind und diese berücksichtigen. Die Verwendung der von der Stiftung bewilligten Mittel ist zweckgebunden. Der Verwendungszweck ist im Bewilligungsschreiben angegeben. Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, die Stiftung über wesentliche Änderung des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, der Realisierungsbedingungen usw. schriftlich zu unterrichten. Diesbezügliche Auflagen der Stiftung sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Stiftung wird schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Änderungen der Finanzierungsanteile (Eigen-, Stiftungs- und anderweitig erhaltene Mittel) sind nach der Bewilligung nur mit schriftlichem Einverständnis der Stiftung möglich. Der Bewilligungsempfänger ist selbst für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnungen verantwortlich. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die dem Bewilligungsempfänger oder Dritten aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen. Die Stiftung behält sich das Recht auf Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Gelder vor, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet werden, oder wenn aus anderen wichtigen Gründen Anlass zu Widerruf gegeben wird. Im Verhältnis der Stiftung zu ihren Partnern werden die Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten. 4.3 Mittelabruf Die Mittel werden entsprechend dem im Bewilligungsschreiben enthaltenen Finanzierungsplan zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nur, wenn das Formular Mittelabruf vom Empfänger vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stiftung vorliegt. Damit werden alle für die Förderung relevanten Richtlinien der Stiftung ausdrücklich anerkannt. Können ausgezahlte Mittel länger als drei Monate nicht verwendet werden, ist die Stiftung unverzüglich zu unterrichten und ggf. eine Rückzahlung zu vereinbaren. 4.4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der Bewilligungsempfänger kann aus den bereitgestellten Mitteln nur solche Ausgaben leisten, die durch die im Bewilligungsschreiben konkret festgelegte Zweckbestimmung gedeckt sind. Nicht verbrauchte Mittel sind umgehend, spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises, zurückzuzahlen. 4.5 Abweichungen von der Bewilligung Der Fördernehmer hat eine Änderung (zeitlich, inhaltlich, usw.) des Fördergegenstands oder die Nichterreichung der Ziele der Stiftung grundsätzlich schriftlichen unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand der Stiftung berät über die Fortführung der Förderung. 3 von 5

4.6 Verwendungsnachweis 4.6.1 Inhaltlicher Nachweis Bei Vorhaben, die zwei Jahre oder länger dauern, muss bei der Stiftung ein jährliche Zwischenbericht eingereicht werden. (Hinweis für Zwischen- und Abschlussbericht) Der Stiftung ist umgehend nach Abschluss des Vorhabens ein Schlussbericht vorzulegen. (Hinweis für Zwischen- und Abschlussbericht) Über diese Berichtspflichten hinaus muss der Bewilligungsempfänger die Stiftung unaufgefordert über Ereignisse unterrichten, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen. Das gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens oder dessen Ziele gefährdet erscheinen. Zusätzlich zum inhaltlichen Nachweis sind Texte und Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit zu erstellen (siehe 4.7.). 4.6.2 Finanzieller Nachweis Als Grundlage für den Verwendungsnachweis gilt der dem Bewilligungsschreiben zugrunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan. Die tatsächliche Verwendung der Mittel (Eigen-, Stiftungs- und anderweitig bewilligte Mittel) ist auf dem Formular Verwendungsnachweis einzutragen. Nach der Prüfung der Unterlagen erhält der Bewilligungsempfänger ein Entlastungsschreiben der Stiftung mit Angabe einer Bankverbindung, auf das evtl. Restmittel zurückbezahlt werden müssen. Ausgaben sind nur im Bewilligungszeitraum abrechnungsfähig. Die im Verwendungsnachweis abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen durch Einsendung prüfungsfähiger Unterlagen belegt sein. Eine Belegliste ist auf dem Formular Belegliste einzureichen hier sind ausschließlich die aus Stiftungsmitteln finanzierten Ausgaben aufzuführen. Wenn ein Verwendungsnachweis gegenüber einem öffentlichen Zuwendungsgeber erbracht und von diesem geprüft wird, genügt der Stiftung in der Regel der von der öffentlichen Stelle testierte Nachweis, sofern er sich auf die Mittel der Johannes- Ziegler-Stiftung bezieht. Die Stiftung behält sich vor, den Verwendungsnachweis durch Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen zu prüfen oder einen sachverständigen Dritten zu beauftragen. Die Unterlagen sind vom Bewilligungsempfänger für eventuelle Nachprüfungen wie wichtige Geschäftspapiere zehn Jahre nach Projektende aufzubewahren. 4.7 Öffentlichkeitsarbeit Jede Förderung durch die Johannes-Ziegler-Stiftung zieht die Einhaltung der nachstehenden Regelungen zur Zuarbeit des Fördernehmers im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit nach sich: - Die Stiftung will die von ihr unterstützten Vorhaben und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit bekannt und der interessierten Fachwelt zugänglich machen. - Jede Möglichkeit der Information über die geförderten Vorhaben in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder neuen Medien ist zu nutzen. Dabei ist in angemessener Form auf die Unterstützung der Stiftung hinzuweisen. 4 von 5

- Der Fördernehmer ist mit der Veröffentlichung des Fördergegenstands durch die Stiftung einverstanden. - Der Fördernehmer hat die Förderung durch die Johannes-Ziegler-Stiftung etwa durch die Benennung in den eigenen Medien öffentlich zu machen. - Die Öffentlichkeitsarbeit hat in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Stiftungsmanagement der Stiftung zu erfolgen. - Der Fördernehmer hat zeitnah nach Zustimmung der Stiftung über den Antrag einen Bericht zu verfassen, der für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung genutzt werden kann. Dieser Bericht ist dem Stiftungsmanagement zeitnah zu übersenden (per Mail), damit das Förderprojekt in den Stiftungsmedien veröffentlicht werden kann. - Termine und Aktivitäten im Rahmen der Förderung sind dem Stiftungsmanagement zu benennen, damit diese ggf. für die Pressearbeit der Stiftung verwendet werden können. Außerdem ist die Stiftung unaufgefordert über Teilergebnisse, besondere Ereignisse und sonstige Anlässe, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, schriftlich zu informieren. Hier zu sind dem Stiftungsmanagement Pressemitteilungen oder Artikel - zur Verwendung in den Stiftungsmedien - zu übersenden. (per E-Mail) 5 von 5