SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss



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2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

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Transkript:

Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 1. FS, WS 2012/13 Antrag nach 123 VwGO; hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 29. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2012 - NC 15 L 1192/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2012 hat keinen Erfolg. 2 Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht angeordnet, den Antragsteller vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen, wenn er im angeordneten Losverfahren einen Rangplatz 1 bis 6 erzielt. Das Verwaltungsgericht hat gleichzeitig bestimmt, dass das Losverfahren von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts am 30. November 2012 um 10.30 Uhr in Saal 7 des Verwaltungsgerichts anhand der Liste der anhängigen Verfahren durchgeführt wird. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass die von der Antragsgegnerin zum Studium zugelassenen 228 Studenten die vorhandene Kapazität von 234 Studienplätzen nicht ausschöpfen. Da über 542 Anträge mit demselben Rechtsschutzziel zu entscheiden sei, hält das Verwaltungsgericht die Verlosung der aufgefundenen Studienplätze in der angeordneten Weise für angezeigt. Dagegen misst das Verwaltungsgericht der von der Antragsgegnerin vorab durchgeführten Verlosung keine Bedeutung bei. Es gebe keinen schlüssigen Grund dafür, derartigen oder anderen Reservelisten den Vorzug vor einer gleichen Loschance unter den in der Sache erfolgreichen Antragstellern zu geben, welche unterschiedslos gleichermaßen hochschulzugangsberechtigt seien.

3 3 Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, er sei ohne Durchführung eines weiteren Losverfahrens im Hinblick auf die Tabelle 2 der Anlage 2 der Dienstlichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 (Losliste der Antragsgegnerin) vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden sei deshalb insoweit auszusetzen, als das Verwaltungsgericht seine eigene Verlosung für den 30. November 2012 angeordnet habe. Für eine Verlosung durch das Verwaltungsgericht sei kein Raum, nachdem die Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sog. Reservelisten vorgelegt habe. Eine erste Reserveliste habe sich auf simulierte Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens bezogen. Die, so der Antragsteller, maßgebliche zweite Liste vom 7. November 2012 sei eine Losliste, die die Antragsgegnerin am Tag der Erörterung aus der Gesamtheit der registrierten Antragsteller nach dem Zufallsprinzip generiert habe; auf dieser Losliste belege er Platz 1. Durch die Vorlage der Losliste im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, verbunden mit dem Antrag der Antragsgegnerin, eventuelle zusätzliche Plätze nach Maßgabe dieser Liste zu verteilen, habe er eine geschützte Rechtsposition erlangt, die er durch die gerichtliche Verlosung mit größter Wahrscheinlichkeit verliere. Gleichzeitig werde ihm hierdurch unzulässigerweise die Kostenlast auferlegt. Das Verwaltungsgericht greife zudem im Falle der Durchführung einer eigenen Verlosung in die Kompetenz der Antragsgegnerin ein, zumal diese bereits eine eigene Liste erstellt habe; schließlich führe die Verlosung durch das Verwaltungsgericht zu einer unnötigen Zeitverzögerung. 4 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin zu Unrecht die Zulassung von sechs weiteren Studenten aufgegeben. Hinsichtlich des Aussetzungsantrags betreffend die Verlosung durch das Verwaltungsgericht teilt die Antragsgegnerin indessen die Argumentation des Antragstellers, wonach die gerichtliche Verlosung zu unterbleiben habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie vorliegend eine präventive Losliste der Verwaltung erstellt worden sei. 5 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses (1).

4 6 Sie rechtfertigen auch keine Aussetzung des Beschlusses oder den Erlass einer Zwischenverfügung (2). (1) Nach 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sog. Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sog. Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. 7 Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, ohne Durchführung eines weiteren Losverfahrens im Hinblick auf die Losliste der Antragsgegnerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zugelassen zu werden. Im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren verlangt das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich, dass unter den konkurrierenden Studienplatzbewerbern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die freigebliebenen Studienplätze besetzt werden können (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989-7 C 17/89 -, juris Rn. 17). Eine bestimmte Verfahrensweise, nach welchen Modalitäten die Auswahl durchzuführen ist, ist weder bundes- noch landesrechtlich vorgegeben. 8 Vom Grundsatz her kommt entweder ein Losverfahren oder eine Auswahl nach den einschlägigen Vergabekriterien für die innerkapazitär vergebenen Studienplätze (wie etwa im Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - NC 2 B 58/09 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 289/09 - angesprochen) in Betracht. Auch wenn das letztgenannte Verfahren der gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien besser entspricht, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten ist, bestehen gegen die Anwendung des Losverfahrens ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2008-1 BvR 1464/07 -, juris Rn. 30). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Dezember 1989 a. a. O. m.w.n.) ist die Auswahl durch das Los bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien, die die Zentralstelle für die Vergabe

5 9 von Studienplätzen (heute die Stiftung für Hochschulzulassung) bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anwendet. Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht die Wahl hat, auf welche Weise es die zusätzlich ermittelten Studienplätze vergibt. Der Studienbewerber hat keinen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht ein bestimmtes, von ihm präferiertes Verteilungsverfahren wählt. 10 Hat aber der Antragsteller schon bei der grundlegenden Entscheidung zwischen Losverfahren einerseits und Vergabe nach Auswahlkriterien andererseits keinen Anspruch auf Auswahl eines bestimmtes Verfahren, gilt dies erst recht im Rahmen der Durchführung des vom Gericht gewählten Verfahrens, hier des Losverfahrens. Insbesondere ist das Gericht nicht an die von der Antragsgegnerin vorgelegte Losliste gebunden. Dies folgt auch nicht aus der vom Antragsteller angesprochenen Kompetenzverteilung zwischen Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Verlosung freigebliebener Studienplätze der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren ist, da sie zwar der Realisierung des Zulassungsanspruchs der Studienbewerber dient, jedoch nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten gehört (so BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 a. a. O., Rn. 16). Hieraus folgt jedoch nicht, dass - wie der Antragsteller meint - eine Verteilung freigebliebener Studienplätze bei Vorhandensein einer geeigneten Reserveliste der Antragsgegnerin ausschließlich aufgrund dieser Losliste zu erfolgen hätte, mit der Rechtsfolge, dass er aufgrund seiner Platzziffer 1 bereits eine geschützte Rechtsposition erworben hätte. Dagegen spricht, dass auf diese Weise bereits vor der gerichtlichen Entscheidung eine Festlegung durch die Hochschule erfolgen würde, welche Studienbewerber im Falle der Ermittlung zusätzlicher Studienplätze zum Zuge kommen. Hierdurch würden bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung die Erfolgsaussichten sämtlicher Antragsteller maßgeblich beeinflusst, gleichsam eine Vorentscheidung durch die Verwaltung getroffen, was nicht sachgerecht erscheint. 11 Die vom Antragsteller im Übrigen gerügte Kompetenzüberschreitung durch das Verwaltungsgericht führt nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten, da der Antragsteller als Studienplatzbewerber lediglich einen Anspruch darauf hat, an einer Verlosung teilzunehmen. Hierfür ist es ohne Bdeutung, ob die Verlosung vom

6 12 Verwaltungsgericht oder der Antragsgegnerin durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 a. a. O., Rn 17). (2) Nachdem der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium ohne Durchführung eines weiteren Losverfahrens hat, besteht auch kein Grund für die von ihm beantragte Aussetzung der im verwaltungsgerichtlichen Beschluss angesetzten Verlosung. Durch die gerichtliche Verlosung droht dem Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten. Durch eine Aussetzung würde lediglich die Zuweisung der freigebliebenen Studienplätze verzögert. 13 Schließlich begegnet auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Es wird hierzu auf den Beschluss des Senats vom 2. September 2010 (a. a. O., Rn. 48) verwiesen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). 16 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Hahn Henke Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle