Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen



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Transkript:

1 Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen Thesen Probleme in Kooperationen resultieren idr nicht aus Datenschutz sondern aus unterschiedlichen Aufgaben und Zielen der Beteiligten Bsp: JA = Sicherung des Kindeswohls durch Beratung und ggf. Intervention Polizei = Gefahrenabwehr und Strafverfolgung mit Ermittlungszwang StA = Strafverfolgung mit Ermittlungszwang Familiengericht = Sicherung des Kindeswohls durch Intervention Ärzte, Psychologen, Psychiater = Erhaltung der körperlichen/geistigen Gesundheit Unterschiede der Professionen müssen akzeptiert und respektiert werden, damit Kooperationen funktionieren Kommunikation/Rückmeldung ist erforderlich, ggf. wegen Datenschutz auch nur allgemeiner Austausch Datenschutz verhindert Kinderschutz nicht. Datenschutz ermöglicht Vertrauensverhältnisse und lässt zugleich Datenweitergabe zu, wenn vom Beraten (bei der Selbsthilfe) zur Intervention übergegangen werden muss. Zu unterscheiden sind: Recht zur Datenoffenbarung Pflicht zur Datenoffenbarung Pflicht zur Geheimhaltung

2 1. Allgemeine Grundsätze des Datenschutzes Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung o GR gilt im Verhältnis Staat-Bürger, aber wirkt auch auf die Verhältnisse zwischen Bürgern o Datenschutz wird im Privatbereich immer laxer gehandhabt (Frage nach PLZ an Kasse, Internetforen/-bloggs) Datenerhebung, -übermittlung und sonstige -nutzung nur soweit erforderlich o Rationalisierung o Anonymisierung o Pseudonymisierung Datenerhebung grds. beim Betroffenen und nur für eigene (gesetzliche) Aufgaben Übermittlung grds. nur mit Zustimmung des Betroffenen, Ausnahme: gesetzliche Befugnis zur Datenübermittlung Verwendung der Daten nur zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden 2. Recht zur Datenoffenbarung und Pflicht zur Geheimhaltung Datenoffenbarung durch bspw. Anzeige, Information des Jugendamtes oder der Eltern ist Datenübermittlung Grundsätze: Datenübermittlung nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder bei Bestehen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis Übermittlung muss zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich sein, DÜ zu anderen Zwecken nur ausnahmsweise zulässig Datensparsamkeit beachten bsps. NICHT Übermittlung aller Infos des ASD an wirtschaftliche Jugendhilfeabteilung a) Datenübermittlung aufgrund einer Zustimmung Wer muss zustimmen? derjenige, der die Daten anvertraut hat; d. h. muss nicht diejenige Person sein, um deren Daten es sich handelt

3 Beispiel: Ein Nachbar berichtet dem JA über die Misshandlungen von Kindern einer benachbarten Familie. Obwohl es dabei um Daten der benachbarten Familie geht, bedarf es einer Zustimmung des Nachbarn zur Datenweitergabe. Zustimmung von Kindern und Jugendlichen? o Wirksamkeit einer Zustimmung ist unabhängig von Volljährigkeit entscheidend ist sogenannte "natürliche Einsichtsfähigkeit, d. h. die/der Zustimmende muss in der Lage sein, die Tragweite und Bedeutung der Einwilligung zu erkennen. Kriterien dafür sind: Alter, geistige Reife, Reichweite und Umfang der Datenübermittlung und - verarbeitung, Empfänger und Sensibilität der Daten o In der Regel ist ab dem Alter von 14 Jahren, ansonsten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Was setzt eine wirksame Zustimmung in die Datenübermittlung voraus? 1. Präzise Aufklärung vor Zustimmungserteilung über Verarbeitungszweck Art und Umfang der Datenerhebung eventuelle Empfänger der Daten (Eingrenzung des Empfängerkreises) 2. Information über das jederzeitige Widerrufsrecht 3. Blankoeinwilligung reicht nicht aus, da keine wirkliche Möglichkeit der Datenkontrolle Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung 4. Aufklärung und Zustimmung kann mündlich erfolgen, besser ist es aber, sie schriftlich festhalten, da dies Sicherheit für alle Beteiligten Beweissicherung für Streitfälle mit sich bringt. Es darf auch Druck aufgebaut werden, um die Zustimmung zu erhalten. Aber: Die Zustimmung muss eine autonome Entscheidung bleiben. Beispiele: 1. Jemand meldet, dass ein Kind durch seine Eltern misshandelt wird. Will die meldende Person nicht in die Preisgabe ihres Namens einwilligen, weil sie sich vor den Reaktionen der Eltern fürchtet, dann kann sie darauf hingewiesen werden, dass die erforderliche Einleitung eines Strafverfahrens ohne die Angabe ihres Namens eventuell nicht möglich ist. 2. Ein Elternteil vertraut einem Mitarbeiter des Jugendamtes an, dass das andere Elternteil das gemeinsame Kind misshandelt, beide Elternteile wollen nicht, dass etwas unternom-

4 men wird. Ist in einem solchen Fall eine Datenübermittlung für eine fachgerechte Hilfe erforderlich, kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung (von der aufgrund der Misshandlungsgefahr und der nicht ausreichenden Mitwirkungsbereitschaft auszugehen ist) eine Datenübermittlung gemäß 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII auch ohne Zustimmung erfolgen kann. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft gegebenenfalls andere und eventuell einschneidendere Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen sind, als dies bei einer Mitwirkungsbereitschaft der Fall wäre. Zustimmung kann und sollte gleich zu Anfang einer Beratung eingeholt werden und in einer Beratungsvereinbarung festgehalten werden Widerruf ist gleichwohl möglich b) Datenübermittlung aufgrund gesetzlicher Befugnisse für alle gilt: besteht im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht, dann besteht eine Aussagepflicht und mithin Recht zur Datenoffenbarung Aussagepflicht kann mittels Zwang durch gesetzt werden (Ordnungsgeld/-haft) für alle Geheimnisträger gemäß 203 StGB gilt, dass sie keinen Geheimnisverrat begehen, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr handeln und die Geheimnisoffenbarung ein geeignetes Mittel zur Gefahrabwehr ist Problem: einerseits Risikoeinschätzung (erneuter Missbrauch) andererseits Einschätzung, ob zu ergreifende Maßnahme wirklich hilft, weitere Missbräuche zu verhindern (bei reiner Anzeige durchaus zweifelhaft) namentlich Information des JA oder der Polizei durch Arzt oder Sozialarbeiter bei Verdacht von Kindesmisshandlung und Wiederholungsgefahr (Wdh-Gefahr liegt idr nahe) aa) Jugendamt: Unterscheide anvertraute und nicht anvertraute Daten Wann sind Sozialdaten anvertraut? ausdrücklich nur unter dem Siegel der Verschwiegenheit preisgegeben wenn und soweit der Betroffene aus dem Zusammenhang erkennbar auf die Verschwiegenheit vertraut hat

5 Einzelfallabwägung nach Umständen, gegebenenfalls nachfragen Wichtig: prüfen, ob alle Angaben oder nur ein Teil anvertraut sind? anvertraute Daten sind stärker zu schützen als nicht anvertraute Daten Wem werden die Daten anvertraut? o bei Behörden gilt: grundsätzlich der Behörde und nicht der handelnden Einzelperson Ausnahme: Jugendamtsmitarbeiter Es gilt: Umso persönlicher die Daten desto eher sind sie dem jeweiligen Mitarbeiter und nicht der Behörde an sich anvertraut. o Bei Beratungsstellen, Ärzten, Psychotherapeuten: dem einzelnen Mitarbeiter ABER: Abwägung des Einzelfalles Nicht anvertraute Daten DÜ gemäß 64 Abs. 1 KJHG zum Erhebungszweck DÜ gemäß 64 Abs. 2 KJHG zu anderen Zwecken gemäß 69 SGB X nur, wenn Erfolg der zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird DÜ an Fachkraft gemäß 64 Abs. 2a idr mit Pseudonymisierung Anvertraute Daten, 65 KJHG Nr. 2: Weitergabe an Familiengericht o Maßnahmen nach 1666, 1666a BGB Nr. 4: Weitergabe an Fachkraft nach 8a KJHG Nr. 5: DÜ nach Notstandsregeln Datenübermittlung an Polizei/StA ist danach möglich ABER: Pflicht zur Anzeige nur, wenn keine andere Maßnahme geeignet ist, die Kindeswohlgefährdung abzuwehren bb) freie Träger soweit von JA in Anspruch genommen, gleiche Rechtslage 61 Abs. 3 KJHG 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB für Beratungsstellen cc) Ärzte, Psychiater: 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB privatrechtlicher Behandlungsvertrag ivm Art. 1, 2 GG, 242 BGB

6 dd) Schulen: jeweiliges Landesschulgesetz in SH: Übermittlung an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig ( 50 SchulG, 4 DatenschutzVOSchule) Schutz vor Missbrauch ist auch Aufgabe der Schule! Bildung und Erziehung als Aufgaben der Schule 203 Abs. 2 StGB gilt für Beamte ee) Kindergärten: KiGa öffentlicher Träger sind Sozialleistungsträger, daher gelten Vorschriften der SGB I, X, VIII Amtsträger isd 203 Abs. 2 StGB KiGa freier Träger: bei Inanspruchnahme durch das JA gelten 62 ff. SGB VIII sonst: privatrechtlicher Vertrag ivm Art. 1, 2 GG, 242 BGB jedenfalls keine Strafbarkeit der Datenweitergabe gemäß 203 Abs. 2 StGB ff) Polizei: jeweiliges Landesverwaltungsgesetz SH: 193 LVwG DÜ an öffentliche Stellen (bspw. JA, Gericht) soweit andere öffentliche Stelle an Gefahrenabwehr beteiligt und Datenkenntnis zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint bspw. wenn Kind vor weitergehendem innerfamiliären Missbrauch durch eine Herausnahme aus der Familie geschützt werden muss, ist Information des JA oder des Familiengerichtes zulässig DÜ im Übrigen (insb. an nicht öffentliche Stellen) nur, wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich Amtsträger isd 203 Abs. 2 StGB gg) Staatsanwaltschaft & Gerichte: 12 ff. EGGVG

7 Übermittlung der Daten an andere öffentliche Stellen zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck 17 Nr. 1 EGGVG: Übermittlung zur Verfolgung von Straftaten 17 Nr. 5 EGGVG: Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger - wenn kein Recht zur Datenoffenbarung, dann Pflicht zur Geheimhaltung bei pflichtwidriger Datenpreisgabe: Strafbarkeit gemäß 203 StGB (wenn Geheimnisträger!) und zivilrechtlicher Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch 3. Pflicht zur Datenoffenbarung Recht zur Datenoffenbarung wandelt sich in eine Pflicht zur Datenoffenbarung um WICHTIG: unterscheide zwischen der Verfolgung begangener Taten (repressiv) und der Verhinderung zukünftiger Taten (präventiv) a) Pflicht zur Datenoffenbarung zum Zwecke der Strafverfolgung - grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Verbrechensverfolgung durch Anzeige; auch Beamte sind nicht per se Strafverfolger JA, Beratungsstellen, Ärzte und Psychologen sind KEINE HILFSPOLIZISTEN!! Kein Ermittlungszwang! - Offenbarung zur "Strafverfolgung im weiteren Sinne": Offenbarungspflicht sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren besteht Inkongruenz zwischen 203 StGB und 53 ff. StPO b) Pflicht zur Datenoffenbarung zum Zwecke der Verhinderung zukünftiger Taten - 138 StGB => idr keine Anzeigepflicht, da keine Strafbarkeit bei Nichtanzeige von drohender Kindesvernachlässigung oder drohendem Missbrauch Strafrechtsreform aus dem Jahre 2003 hätte das für Missbrauch geändert!! - 323c StGB idr keine Strafbarkeit gemäß 323c StGB, da nicht "bei" einem Unglücksfall, uu bei einer unmittelbar bevorstehenden Straftat - Offenbarungspflicht von Garanten Gespenst des Strafrechts

8 Scheinbar immer mit einem Fuß im Gefängnis Strafrechtliches Risiko ist gegeben (aber auch bei 50 km/h in 30km/h-Zone) Jeder haftet persönlich, auch bei Anweisungen durch den Vorgesetzten! Voraussetzungen: (1) Garantenstellung JA-Mitarbeiter aufgrund des Wächteramtes ggü von ihnen betreuten Kindern Ärzte/Psychologen/Psychiater aufgrund des Behandlungsvertrages ggü ihren Patienten, nicht ggü deren Familienmitgliedern Kinderarzt muss bei Kindesmissbrauch tätig werden Allgemeinarzt muss nicht tätig werden, wenn er von der Mutter erfährt, dass Ehemann das Kind missbraucht und nur die Mutter Patientin ist, darf aber tätig werden (Notstand) Mitarbeiter von freien Trägern aufgrund des Vertrages ggü den Klienten Polizei: Schutzgewährung vor drohenden Straftaten ist wesentlicher Bestandteil ihrer Berufspflicht soweit dienstliche Kenntniserlangung Lehrer/Kindergärtner: durchaus zweifelhaft (2) Datenoffenbarung ist das einzig geeignete Mittel zur Verhinderung der drohenden Taten (andernfalls nur Recht zur Datenoffenbarung) bei Anzeigen besonders zweifelhaft, da Täter nicht zwingend in Haft genommen wird, bei innerfamiliärem Missbrauch sind Maßnahmen wie Herausnahme des Kindes aus der Familie ggf. geeigneter, d. h. DÜ an das JA und das Familiengericht