Informationen für Urheber und Verlage

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Transkript:

Informationen für Urheber und Verlage 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft bzw. den Abschluss eines Mandatsvertrages... 2 2. Die Unterschiede zwischen einer Mitgliedschaft und einem Mandat... 2 3. Werkschutz und Werkregistrierung... 3 4. Werkhinterlegung... 3 5. Rente und Nothilfe der Fürsorge-Stiftung... 3 6. Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten im Mitglieder- bzw. Mandatsvertrag... 3 7. Informationen für Journalistinnen und Journalisten... 4 8. Reprografierecht I... 5 9. Digitales Vervielfältigungsrecht... 8 10. Reprografierecht II... 8 11. Senderecht... 8 12. Leerträgervergütung (privates Aufnahmerecht)... 9 13. Reproduktionsrecht... 9 14. Unterschied zwischen Reproduktionsrecht und Reprografierecht... 9 15. Vermietrecht... 10 16. Multimediarecht... 10 17. Aufnahmerecht... 11 18. Ausländische Vergütungsansprüche... 11 Kontaktpersonen... 12

Die ProLitteris nimmt als schweizerische Urheberrechtsgesellschaft bestimmte Rechte für ihre Mitglieder bzw. Auftraggeber wahr, u.a. das Reprografierecht (Fotokopierrecht), das digitale Vervielfältigungsrecht, das Senderecht, das Multimediarecht und das Reproduktionsrecht für den Bereich der bildenden Kunst. Ihre Mitglieder bzw. Auftraggeber sind insbesondere Schriftsteller, wissenschaftliche Autoren, Journalisten, bildende Künstler, Fotografen bzw. deren Rechtsnachfolger und Verlage. Die Mitgliedschaft bzw. der Abschluss eines Mandatsvertrages ist unentgeltlich und gilt weltweit. In der Regel tritt ein Urheber der in seinem Land tätigen Verwertungsgesellschaft bei. Die ProLitteris unterhält Gegenseitigkeitsverträge mit den meisten ausländischen Gesellschaften (wie z.b. VG Wort, München; Literar-Mechana, Wien; VG Bild-Kunst, Bonn). Das bedeutet, dass die Wahrnehmung der Rechte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland gewährleistet ist. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Doppelmitgliedschaft und ist bezüglich der gleichen Rechte in der Regel nicht möglich. 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft bzw. den Abschluss eines Mandatsvertrages Die Mitgliedschaft bzw. der Abschluss eines Mandatsvertrags ist einerseits für einzelne Urheber und Urheberinnen resp. deren Rechtsnachfolger (nicht als Firma), anderseits für Verlage möglich. Künstlerpaare oder Gruppen, bei denen beide bzw. alle als Urheber bzw. Urheberinnen an den geschaffenen Werken beteiligt sind, müssen einzeln eine Mitgliedschaft bzw. einen Mandatsvertrag abschliessen. Die Urheberin bzw. der Urheber muss bereits Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden können, d.h. Texte in Büchern und Zeitungen müssen publiziert, Sendungen (Hörspiele, Literaturlesungen, Sketches usw.) ausgestrahlt worden sein. Bilder und Fotografien müssen veröffentlicht und einem grösseren Publikum zugänglich oder in Büchern und Zeitungen/Zeitschriften erschienen sein. Gemäss Artikel 4, Ziffer 4.3 unserer Statuten ist eine Mitgliedschaft bei ProLitteris möglich, wenn nachgewiesen ist, dass die Urheber mit der Schweiz und/oder dem Fürstentum Liechtenstein durch ihre Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz eng verbunden sind. Übertritt in eine andere Verwertungsgesellschaft: Wenn die Urheberin bzw. der Urheber bereits Mitglied einer Verwertungsgesellschaft im Ausland ist, die dieselben Rechte und das selbe Werkrepertoire wahrnimmt wie die ProLitteris (z.b. VG Bild- Kunst, VG Wort, Literar-Mechana etc.), muss sie/er im Fall eines Übertrittes vorgängig schriftlich bei jener Gesellschaft auf Jahresende austreten bzw. den Übertritt zur ProLitteris auf den 1. Januar melden. Die Mitgliedschaft bei der ProLitteris kann in Kraft treten, sobald ihr das Bestätigungsschreiben mit dem genauen Austrittsdatum aus der Schwestergesellschaft vorliegt. Für den Beitritt als Verlag muss das Unternehmen selber Bücher oder Zeitschriften bzw. Zeitungen verlegen, die gegen Entgelt erhältlich sind, und es sollte seinen Sitz in der Schweiz haben. 2. Die Unterschiede zwischen einer Mitgliedschaft und einem Mandat Eine Auftraggeberin bzw. ein Auftraggeber hat kein Wahl- und Stimmrecht an der Generalversammlung hat keinen Anspruch auf eine Altersrente kann keine finanzielle Nothilfe von der Fürsorgestiftung beantragen erhält die Mitgliederzeitschrift "Gazzetta" nicht. 2

3. Werkschutz und Werkregistrierung Ideen (z.b. für ein zu schaffendes Werk) sind frei und können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Auch Titel sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt und werden in der Regel in Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autor festgelegt. Eine Werkregistrierung ist im Schweizerischen Urheberrecht nicht vorgesehen. Ein Werk im Sinn des Urheberrechtes (Art. 29 URG) ist bereits mit seiner Erschaffung urheberrechtlich geschützt und bedarf keiner weiteren diesbezüglichen Massnahme (http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf). Die Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin geschützt. 4. Werkhinterlegung Für Mitglieder und Auftraggeber der ProLitteris besteht die Möglichkeit, Werke gegen eine Entschädigung von CHF 100.- pro Werk zu hinterlegen. Eine weitere Möglichkeit mit dem gleichen Ziel besteht darin, eine Kopie oder einen Datenträger des Manuskriptes eingeschrieben an sich selber zu senden und bis nach der Publikation verschlossen aufzubewahren. Beides dient allein zu Beweiszwecken im Falle einer späteren Urheberrechtsverletzung und macht nur dann Sinn, wenn das Werk (z.b. ein Buchmanuskript) noch nicht veröffentlicht ist. 5. Rente und Nothilfe der Fürsorge-Stiftung (s. Reglement: http://www.prolitteris.ch/imad/pdfd/uhf.pdf) Feldfunktion geändert Rente Die Urheberin bzw. der Urheber erhalten unter gewissen Voraussetzungen beim Erreichen des Pensionierungsalters eine Jahresrente: Die Dauer der Mitgliedschaft muss mindestens 10 Jahre betragen haben Während der Dauer der Mitgliedschaft muss das Mitglied mindestens CHF 1'000.-- Urheberrechtsvergütungen erhalten haben Das steuerbare Einkommen darf zum Zeitpunkt des Rentenbezuges nicht über CHF 50'000.-- betragen. Dazu reicht uns das Mitglied seine letzte Bundessteuerveranlagung ein. Nothilfe Der Stiftungsrat kann in Bedrängnis geratenen Urheberinnen und Urhebern oder deren Hinterbliebenen Unterstützungsleistungen ausrichten. Die Höhe dieser Leistungen bestimmt der Stiftungsrat aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen. 6. Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten im Mitglieder- bzw. Mandatsvertrag Die meisten Rechte müssen zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Nur die fünf unter Ziffer 2.3 des Mitglieder- bzw. Mandatsvertrages aufgeführten Rechte Senderecht, Reproduktionsrecht, Reprografierecht II, Aufnahmerecht und Multimediarecht - können ggf. ganz oder teilweise (nur Urheber) vom Wirkungskreis des Vertrages ausgenommen und durch die Urheber bzw. Verlage selber wahrgenommen werden. Das Ausnehmen von Rechten ist jedoch für Mitglieder bzw. Auftraggeber nicht empfehlenswert. Falls Sie das Senderecht (Buchstabe A) ausnehmen und selber wahrnehmen wollen, werden Sie feststellen, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft die Ihnen zustehenden Sendeentschädigungen ebenfalls nach dem ProLitteris-Tarif berechnet. Sie 3

werden kaum damit rechnen können, höhere Ansätze auszuhandeln. Damit Sie in einem solchen Fall auch an den nachfolgenden mit den Senderechten zusammenhängenden Vergütungen für das Weitersenderecht, den öffentlichen Sendeempfang sowie das private Aufnehmen (Leerkassettenvergütung) teilnehmen können, müssen Sie sämtliche Sendedaten der ProLitteris melden. Da dies mit einem wesentlich grösseren Verwaltungsaufwand verbunden ist, erhalten Sie dementsprechend von der ProLitteris für die erwähnten Rechte weniger hohe Entschädigungen als diejenigen Mitglieder bzw. Auftraggeber, welche das Senderecht von der ProLitteris wahrnehmen lassen (s. auch Punk 11). Wenn Sie das Reproduktionsrecht (Buchstabe D) vom Vertrag ausnehmen, entschliessen Sie sich, die Abdrucksrechte Ihrer Bilder, Fotografien, Zeichnungen etc. selber zu vergeben und zu kontrollieren, und zwar nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland. Wenn Sie diese Rechte der ProLitteris anvertrauen, sind Sie sicher, dass für die Reproduktionen Ihrer Werke im In- und Ausland Entschädigungen bezahlt werden. Die ProLitteris setzt sich sogar - ohne jegliche Kostenfolge für Sie gerichtlich dafür ein, dass Sie zu Ihren Entschädigungen kommen, dies jedoch nur dann, wenn Sie uns die Abdrucksrechte abgetreten haben. Die ProLitteris vergibt die ihr anvertraute Reproduktionsbewilligung immer erst dann, wenn wir von Ihnen die entsprechende Erlaubnis eingeholt haben. Von dieser Regel ausgenommen sind Bewilligungen für Reproduktionen in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Innenteil von Büchern. Urheber können das Reproduktionsrecht teilweise ausnehmen, wenn es vorgängig bereits für einen bestimmten Bereich oder bestimmte Werke an einen Dritten, z.b. an einen Verlag abgetreten wurde (s. auch Punkt 13). Wenn Sie das Reprografierecht II (Buchstabe F) vom Vertrag ausnehmen, kann die ProLitteris und insbesondere ihre ausländischen Schwestergesellschaften für diesen Bereich, d.h. das ausschnittweise unentgeltliche und entgeltliche Vervielfältigen von Werken innerhalb und ausserhalb des Eigengebrauches, weder Vergütungen einziehen, noch an Sie auszahlen. Dies betrifft sowohl Papier- wie elektronische Kopien (s. auch Punkt 10). Das Ausnehmen des Aufnahmerechtes (Buchstabe K) vom Wahrnehmungsbereich der ProLitteris ergibt dann einen Sinn, wenn Sie selber oft mit Produzenten von Ton- und Tonbildträgern zu tun haben und Ihre Werke aufgrund spezieller Verträge auf Ton- oder Tonbildträger aufnehmen lassen. Werden jedoch Ihre Werke auch oder vorwiegend von Drittpersonen für analoge oder digitale Ton- und Tonbildträger verwendet, empfehlen wir Ihnen, dieses Recht ebenfalls der ProLitteris zur Wahrnehmung einzuräumen, damit Sie auch in solchen Fällen zu Ihren Entschädigungen kommen (s. auch Punkt 17). Falls Sie das Multimediarecht (Buchstabe M) vom Wahrnehmungsbereich des Vertrages ausnehmen, liegt es an Ihnen, die Rechte sowohl bei Offline- als auch Online- Nutzungen selber wahrzunehmen und zu kontrollieren. Selbstverständlich wird sowohl im Bild- wie im Textbereich eine Bewilligung durch die ProLitteris nicht ohne vorgängige Rücksprache mit dem Mitglied bzw. dem Auftraggeber erteilt. Und in jedem Fall werden von der ProLitteris Änderungen der bestehenden Werke keinesfalls autorisiert, ohne dass das Mitglied bzw. der Auftraggeber dazu ausdrücklich seine Einwilligung gibt. Anzufügen ist, dass die ProLitteris in den Fällen, wo ihr die Rechte übertragen worden sind, selbstverständlich auch gegen die illegalen Nutzungen sowohl im Offline-Bereich als auch im Internet vorgeht. Urheber können das Multimediarecht teilweise ausnehmen, wenn es vorgängig bereits für einen bestimmten Bereich oder bestimmte Werke an einen Dritten, z.b. an einen Verlag abgetreten wurde (s. auch Punkt 16). 7. Informationen für Journalistinnen und Journalisten Der Journalistin bzw. dem Journalisten stehen grundsätzlich die Urheberrechte an seinen bzw. ihren Werken zu (z.b. das Recht, die von ihnen verfassten Beiträge abzudrucken oder im Internet zu verbreiten). Dasselbe gilt für Fotografien. Durch die Mitgliedschaft bzw. das Mandat überträgt die Journalistin bzw. der Journalist der ProLitteris bestimmte Rechte zur 4

Wahrnehmung. Sämtliche weitere Rechte, beispielsweise das Abdrucksrecht an Texten, verbleiben bei der Journalistin bzw. beim Journalisten. Das Multimediarecht muss im Fall der Abtretung an den Verlag unter Ziffer 2.3 des Mitglieder- bzw. Mandatsvertrages ganz oder teilweise ausgenommen werden. Die ProLitteris empfiehlt, das Multimediarecht nur teilweise auszunehmen. In diesem Fall nimmt die ProLitteris für die Journalistin bzw. den Journalisten dieses Recht grundsätzlich wahr, jedoch mit Ausnahme derjenigen Beiträge, die er oder sie im Rahmen des Anstellungsvertrages für den Verlag geschaffen haben und schaffen. Verwertungspflichtige Rechte: In gewissen Bereichen existieren sog. gesetzliche Lizenzen, d.h. die Nutzung geschützter Werke ist in einem bestimmten Ausmass von Gesetzes wegen gestattet. Dafür haben die Urheberinnen und Urheber Anspruch auf eine Vergütung, die nur von der ProLitteris als zugelassene Verwertungsgesellschaft eingezogen werden kann. Dazu gehört die Fotokopierund die Netzwerkvergütung für das Verwenden geschützter Werke innerhalb von betriebsinternen Netzwerksystemen. Diese Rechte sind zwingend von der ProLitteris wahrzunehmen und die Journalistinnen bzw. Journalisten haben von Gesetzes wegen Anspruch auf diese Vergütungen. Auch wenn sie dem Verleger im Arbeitsvertrag Rechte abgetreten haben, können sie dennoch bei der ProLitteris Mitglied werden oder einen Mandatsvertrag abschliessen und ihre Beiträge für die Reprografie-Vergütung anmelden. 8. Reprografierecht I Es handelt sich dabei um den Vergütungsanspruch für das ausschnittweise Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke des Mitgliedes bzw. des Auftraggebers mittels Fotokopiergerät, Laserdrucker und Multifunktionsgeräten. Die ProLitteris zieht diese Fotokopiervergütung bei den Firmen, Schulen, Bibliotheken und der öffentlichen Verwaltung gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8 ein. Dieser umfasst auch Vervielfältigungen im Rahmen von Pressespiegeln. Um an der Verteilung teilzuhaben, ist entweder die Mitgliedschaft oder der Abschluss eines Mandatsvertrages erforderlich. Grundlage für die Verteilung der Fotokopierentschädigung bilden die Werkanmeldungen der Mitglieder und Auftraggeber. Die Ausschüttung erfolgt an die Mitglieder und Auftraggeber gestützt auf das Verteilungsreglement der ProLitteris. Das Reglement wird vom Institut für Geistiges Eigentum (www.ige.ch) genehmigt. Die Werke werden entweder online (mit einem persönlichen Passwort) oder mittels unserer Werkverzeichnisformulare angemeldet. Die Anmeldefrist ist der 31. Januar für Werke, welche bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind. Die Ausschüttung der Fotokopierentschädigung findet im darauffolgenden November/Dezember statt. Die angemeldeten Werke werden je nach Werkart zwischen einem und fünfundzwanzig Jahren berücksichtigt: Belletristische Werke (BL): Wissenschaftliche Werke (WL) Sach- und Fachliteratur (SL) Lehrmittel (speziell für den Schulunterricht geschaffene Bücher) (LM) Unternehmensliteratur (UL) Normenblätter (NB) Musiknoten (dramatisch) (MT), verlegt Musiknoten (dramatisch) (MT), ausleihbar während 25 Jahren seit Erscheinen während 10 Jahren seit Erscheinen während 8 Jahren seit Erscheinen während 5 Jahren seit Erscheinen während 1 Jahr seit Erscheinen während 2 Jahren 25 Jahre seit Erscheinen Ausleihjahr (1 Jahr) 5

Wissenschaftliche Zeitungen + Zeitschriften (WZ) Sach- + Fachzeitschriften (SZ) Publikumszeitungen + -zeitschriften (PZ) während 10 Jahren seit Erscheinen*) während 2 Jahren*) erschienen im laufenden Jahr*) *) für Verlage ist die Entschädigungsdauer ohne zeitliche Beschränkung: Solange die Zeitung/Zeitschrift erscheint, wird sie jährlich entschädigt. Die publizierten Werke werden vorzugsweise online mit einem persönlichen Passwort angemeldet, wobei die Mitglieder bzw. Auftraggeber einen Bonus von 6 % erhalten. Das Passwort wird ihnen nach Vertragsabschluss automatisch von unserer Abteilung Reprografie- Verteilung per E-Mail zugestellt. Meldungen von Textwerken, welche für Agenturen geschrieben werden Artikel oder Beiträge, welche für Agenturen geschrieben worden sind, können nicht einzeln gemeldet werden. Journalistinnen und Journalisten, welche Agenturen beliefern, müssen folgende Angaben machen: Name der Agentur, für welche die Artikel geschrieben worden sind Gesamtvolumen aller in einem Jahr verfassten Original-Artikel mit jeweils mehr als 500 Zeichen. Die angemeldeten, urheberrechtlich geschützten Werke wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften müssen gemäss Verteilungsreglement für jedermann in der Schweiz gegen Entgelt erhältlich sein. Davon ausgenommen sind Dissertationen und ausgeliehene musikdramatische Werke wie Oper, Operette, Musical etc. (Musiknoten). Bei den Verteilungsklassen BL, SL, UL, NB, LM, WL und WZ ist eine Mindestauflage für die Schweiz von 100 Exemplaren und bei den Verteilungsklassen PZ und SZ eine Mindestauflage für die Schweiz von 500 Exemplaren erforderlich. Anstelle der Mindestauflage kann für Zeitungen und Zeitschriften der Nachweis erbracht werden, dass die betreffenden Werke in mindestens zwei öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz ausgeliehen werden können. Sprachen Bücher können in Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Spanisch, Portugiesisch und Englisch angemeldet werden. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel können in allen Sprachen gemeldet werden. Dissertationen und Musiknoten (Grafische Aufzeichnungen dramatischer Werke) sind an keine Mindestauflage gebunden. CD-ROMs können ebenfalls für die Reprografieentschädigung angemeldet werden, und zwar auf dem Formular für die Leerträgervergütung. Folgende Publikationen können nicht für die Reprografieentschädigung angemeldet werden: Mitgliederzeitungen, die an einen beschränkten Kreis von Personen gratis oder gegen eine Schutzgebühr (z.b. Verbandsbeitrag) abgegeben werden Gratispublikationen wie Informationsbroschüren, Werbetexte/-bilder/-fotografien, allgemeine Geschäftsbedingungen, Gebrauchsanweisungen, Anleitungen zur Installation von Hard- bzw. Software sowie Spielanleitungen nicht verlegte Tagungsunterlagen, CD-Booklets, Kalender, Postkarten und Posters, da sie kaum kopiert werden. 6

Wird von Gratiszeitungen und Verbandszeitschriften eine gewisse Auflage verkauft, wird dieser Auflageteil bei der Verteilung berücksichtigt. Zusätzliche Werkmeldungen für Mitglieder und Auftraggeber der ProLitteris bei unseren Schwestergesellschaften im Ausland: a) bei der VG Wort in Deutschland (www.vgwort.de) Autoren und Autorinnen können Bücher und Artikel (Deutsch und Englisch) in den Verteilungsklassen WL, WZ, SL, SZ auch bei der VG Wort anmelden, um zusätzliche Entschädigungen zu erhalten. Die Werkmeldung kann entweder online erfolgen oder auf Papier mittels der Werkverzeichnisformulare der VG Wort. Die Formulare können entweder auf der Homepage der VG Wort heruntergeladen (http://tom.vgwort.de/portal/index) oder bei der VG Wort oder bei unserer Abteilung Reprografieverteilung (reproverteilung@prolitteris.ch) bestellt werden. Meldefrist ist der 31. Januar. Verlage können bei der VG Wort folgende Werke anmelden: - wissenschaftliche und Fachzeitschriften sowie Special-Interest-Zeitschriften, die mindestens zweimal jährlich erscheinen und in Deutschland verkauft werden; - wissenschaftliche Werke, Fachbücher, Loseblattwerke, kartografische Werke sowie Schulbücher (1.-10. Schuljahr). Meldefrist ist der 31. Oktober für Zeitungen/Zeitschriften, die im laufenden Jahr erscheinen sowie bei Büchern der Netto-Jahresumsatz des Vorjahres in Deutschland. Die erforderlichen Meldeformulare können entweder bei uns (reproverteilung@prolitteris.ch) oder bei der VG Wort bestellt werden (für Verlage ist keine online-meldung möglich). b) bei der VG Bild-Kunst in Deutschland (www.bildkunst.de Bilder und Fotografien, die in Büchern deutscher Verlage erschienen sind, können zusätzlich bei der VG Bild-Kunst mittels derer Werkverzeichnisformulare angemeldet werden. Dies gilt auch für Bilder und Fotografien in Zeitungen und Zeitschriften, die in Deutschland vertrieben werden. Die erforderliche Anzahl Formulare kann entweder auf der Homepage der VG Bild-Kunst heruntergeladen (Download Formulare) oder bei unserer Abteilung Reprografie-Verteilung bestellt werden. Berechtigte können ihre Werke 5 Jahre seit Erscheinen melden. Die Abgabefrist ist der 30. August. c) bei der Literar-Mechana in Österreich (www.literar.at) Artikel in österreichischen Tages- und Wochenzeitungen können bei Literar-Mechana gemeldet werden. Die Meldefrist ist der 31. März für Artikel, die bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind. Das Anmelden erfolgt mittels der Meldeformulare der Literar-Mechana, die entweder bei der ProLitteris oder direkt bei der Literar-Mechana (http://www.literar.at), bezogen werden können (keine Online-Meldung möglich). Werkmeldung bei der ProLitteris für Mitglieder ausländischer Schwestergesellschaften: Wahrnehmungsberechtigte der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der Literar-Mechana können ihre in Schweizer Zeitungen und Zeitschriften publizierten Artikel bzw. Bilder bei der ProLitteris für die Reprografieentschädigung anmelden. Um für die "Reprografie Schweiz" eingetragen zu werden, muss sich das betreffende Mitglied bei der Abteilung Reprografie-Verteilung (reproverteilung@prolitteris.ch) eintragen lassen (VG Wort-Mitglieder unter Angabe ihrer Karteinummer). 7

9. Digitales Vervielfältigungsrecht Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen usw. ausschnittweise für den Eigengebrauch in Form einer digitalen Kopie vervielfältigt und/oder für die Verwendung in betriebsinternen Netzwerken genutzt werden. Für solche Verwendungen haben die Nutzer der ProLitteris eine Vergütung zuhanden der Mitglieder bzw. Auftraggeber zu entrichten. Um an der Verteilung teilzuhaben, ist entweder eine Mitgliedschaft oder der Abschluss eines Mandatsvertrages erforderlich. Grundlage für die Verteilung der Entschädigungen aus dem digitalen Vervielfältigungsrecht bilden die Werkanmeldungen der Mitglieder und Auftraggeber, wie sie im Bereich der Reprografieentschädigung bestehen (s. Ziff. 8). Die Auszahlung der Entschädigung an die Mitglieder bzw. Auftraggeber erfolgt zusammen mit derjenigen der Reprografie. 10. Reprografierecht II Das Reprografierecht II (Buchstabe F) betrifft das ausschnittweise entgeltliche Vervielfältigen von Werken auch ausserhalb des Eigengebrauchs. Betroffen sind Papierkopien wie auch elektronische Kopien. Beim Reprografierecht II handelt es sich um ein sogenanntes ausschliessliches Recht, d.h. das Mitglied bzw. der Auftraggeber kann selber entscheiden, ob es bzw. er das Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung übertragen oder selber wahrnehmen will. Es ist jedoch empfehlenswert, das Reprografierecht II durch die ProLitteris wahrnehmen zu lassen (s. Punkt 6 Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten). 11. Senderecht Radio- und Fernsehanstalten strahlen häufig urheberrechtlich geschützte Werke aus. In Verträgen zwischen der ProLitteris und den Radio- und Fernsehanstalten ist festgehalten, wie und in welcher Höhe diese Werknutzungen entschädigt werden. Die Radio- und Fernsehanstalten melden der ProLitteris alle gesendeten Werke mit Angabe des Datums, der Sendedauer usw. Mit Hilfe dieser Angaben werden die von den Sendeanstalten geschuldeten Entschädigungen für die Mitglieder bzw. Auftraggeber berechnet. In der Sendeentschädigung eingeschlossen ist auch die Entschädigung für das Zugänglichmachen gesendeter Werke über Internet on demand, einschliesslich der Möglichkeit des Downloads (Formular Erweitertes Senderecht - Zusatzvereinbarung zum Mitglieder- bzw. Mandatsvertrag mit der ProLitteris). Die Entschädigungen für Ausstrahlungen in den Programmen der SRG SSR idée suisse erfolgen normalerweise einmal pro Monat, für private Sendeanstalten einmal pro Jahr. Für die Werke der bildenden Kunst entrichtet die SRG SSR idée suisse einmal pro Jahr eine Pauschalsumme. Mit der Sendeentschädigung erhält das Mitglied bzw. der Auftraggeber auch die Vergütungen für das Weitersenderecht, das Recht der öffentlichen Mitteilung (öffentlicher Sendeempfang) sowie für das private Aufnehmen (Leerträgervergütung). Beim Weitersenderecht handelt es sich um den Vergütungsanspruch des Mitgliedes bzw. Auftraggebers für das zeitgleiche und unveränderte Weitersenden über Kabelnetze eines Programms, das urheberrechtlich geschützte Werke von ihm enthält. Das Recht der öffentlichen Mitteilung beinhaltet die Vergütung für das zeitgleiche und unveränderte Ausstrahlen von Werken des Mitgliedes bzw. Auftraggebers über Radio- und Fernsehprogramme in öffentlich zugänglichen Lokalen (Restaurants, Warenhäuser, Flughäfen, Hotels etc.). Die Schwestergesellschaften der ProLitteris im Ausland nehmen nur in seltenen Fällen auch das Senderecht wahr (z.b. Frankreich und Österreich), so dass die Mitglieder bzw. Auftraggeber selber kontrollieren müssen, ob ihre Werke von ausländischen Sendeanstalten ausgestrahlt werden. Die VG Wort nimmt in Deutschland nur die kleinen Senderechte wahr, d.h. Ausstrahlungen mit einer Höchstdauer von je nach Bereich maximal 10 bis 15 Minuten. 8

Beim Senderecht handelt es sich um ein sogenanntes ausschliessliches Recht, d.h. das Mitglied bzw. der Auftraggeber kann selber entscheiden, ob es bzw. er das Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung übertragen oder selber wahrnehmen will. Es ist empfehlenswert, auch das Senderecht der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen (s. Punkt 6 Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten). 12. Leerträgervergütung (privates Aufnahmerecht) Wenn die Werke eines Mitgliedes bzw. Auftraggebers auf analoge oder digitale Datenträger (DVD, CD, Ton- oder Videokassette etc.) aufgenommen worden sind, besteht zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für das private Aufnahmerecht. Die Abteilung Senderecht verschickt einmal jährlich ein Formular, auf dem die Mitglieder bzw. Auftraggeber alle Datenträger angeben können, die ihre Werke enthalten. Die Meldefrist ist der 31. Januar. Die gemeldeten analogen oder digitalen Datenträger müssen im Handel für jedermann gegen Entgelt erhältlich sein und eine Mindestauflage von 500 Exemplaren aufweisen. Die Datenträger müssen innert 5 Jahren seit Erscheinen (Erscheinungsjahr, das auf dem Werkexemplar vermerkt ist) angemeldet werden, andernfalls entfällt der Anspruch auf Vergütung. Pro Datenträger wird eine einmalige Vergütung entrichtet. 13. Reproduktionsrecht Wer ein Werk der bildenden Kunst oder eine Fotografie abdrucken und diese Reproduktion veröffentlichen will, muss die Einwilligung des Urhebers bzw. der Urheberin bzw. des Rechtsnachfolgers einholen und für die Nutzung des Werkes eine Entschädigung bezahlen. Die ProLitteris nimmt für ihre Mitglieder bzw. Auftraggeber das Reproduktionsrecht wahr und erteilt in ihrem Namen die Erlaubnis für die Verwendung ihrer Werke, wenn das betreffende Mitglied bzw. der betreffende Auftraggeber mit der geplanten Verwendung einverstanden ist. Von dieser Regel ausgenommen sind Bewilligungen für Reproduktionen in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Innenteil von Büchern. Da es sich auch beim Reproduktionsrecht um ein ausschliessliches Recht handelt, steht es dem Mitglied bzw. dem Auftraggeber frei, dieses Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. Es ist jedoch empfehlenswert, das Reproduktionsrecht durch die ProLitteris wahrnehmen zu lassen (s. Punkt 6 Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten). Die ProLitteris nimmt im Bereich Fotografie das Reproduktionsrecht ausschliesslich in der Sparte Kunstfotografie wahr, nicht jedoch für Presse-, Reportage-, Werbe- oder Auftragsfotografie. Mit entsprechenden Klebern können die Mitglieder bzw. Auftraggeber ihre Fotografien auf einfache Weise kennzeichnen und damit die Nutzer darauf hinweisen, dass bei einer allfälligen Verwendung der Fotografie die Reproduktionsbewilligung bei der ProLitteris einzuholen ist. Die Kleber können bei der Abteilung Bildrecht unentgeltlich bestellt werden. Die von der ProLitteris eingenommenen Reproduktionsentschädigungen werden zweimal im Jahr in der Regel im Januar und im Juli an die berechtigten Mitglieder bzw. Auftraggeber und an die ausländischen Schwestergesellschaften ausbezahlt. Wenn Werke von ProLitteris- Mitgliedern bzw. -Auftraggebern im Ausland reproduziert werden, läuft das Genehmigungsverfahren über die entsprechenden ausländischen Schwestergesellschaften. Die ProLitteris leitet die ihr von diesen Gesellschaften überwiesenen Entschädigungen an ihre Mitglieder bzw. Auftraggeber weiter. 14. Unterschied zwischen Reproduktionsrecht und Reprografierecht Das Reproduktions- und das Reprografierecht (für die Fotokopiervergütung) werden oft verwechselt. Als Hauptunterschied ist zu erwähnen, dass das Reproduktionsrecht nur die bildende Kunst und Fotografie betrifft. 9

Die Reproduktionsentschädigung erhält das Mitglied bzw. der Auftraggeber, wenn seine Werke der bildenden Kunst oder Kunstfotografie in Zeitungen, in Büchern oder auf Postkarten verwendet werden. Die ProLitteris erteilt den Nutzern auf deren Anfrage hin eine Reproduktionsbewilligung und stellt eine Entschädigung in Rechnung. Sämtliche Reproduktionsvergütungen für die Verwendung der Werke werden dem Mitglied bzw. dem Auftraggeber mit der halbjährlich stattfindenden Verteilung ausbezahlt. Damit die Abteilung Bildrecht die Entschädigungsansprüche so umfassend wie möglich durchsetzen kann, sind auch Meldungen des Mitgliedes bzw. Auftraggebers wichtig, d.h. es kann unerlaubte Reproduktionen melden sowie Anfragen für neue Nutzungen an die ProLitteris weiterleiten. Zusätzlich zur Reproduktionsentschädigung erhält das Mitglied bzw. der Auftraggeber Reprografieentschädigung aufgrund der Tatsache, dass seine in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften publizierten Werke fotokopiert werden könnten. Siehe dazu die ausführlichen Informationen unter Punkt 8 Reprografierecht I. Das Mitglied bzw. der Auftraggeber erhält also im Bereich der bildenden Kunst und Fotografie Vergütungen für zwei verschiedene Wahrnehmungsbereiche, für die auch unterschiedliche Regelungen gemäss dem Gesetz und dem Verteilungsreglement der ProLitteris gelten. 15. Vermietrecht Werden Bücher, analoge oder digitale Datenträger in Bibliotheken oder Videotheken entgeltlich an Benutzer abgegeben, ist dafür eine Vergütung zu entrichten, die den Urhebern zugutekommt. 16. Multimediarecht Unter dem Begriff "Multimediaprodukt" versteht man in der Regel eine Verbindung der verschiedenen Erscheinungsformen urheberrechtlich geschützter Werke, beispielsweise die gleichzeitige Verwendung von Bildern und Fotografien mit Musik und Text auf einer CD-Rom oder im Internet. Personen oder Institutionen, welche solche Multimediaprodukte herstellen, sind gesetzlich verpflichtet, vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke bei den Berechtigen die Nutzungsrechte einzuholen. Folgende Rechte sind Teil des Multimediarechtes: das Recht auf Speichern von Werken in digitaler Form bei computermässiger Erschliessung; das Recht, das Multimediaprodukt und die darin gespeicherten Werke in Verkehr zu bringen (sog. offline-nutzung); das Recht, das Multimediaprodukt und die darin gespeicherten Werke in das Internet und in andere analoge Datennetze einzubringen und diese Werke auf solche Weise in Verkehr zu bringen (sog. online-nutzung); das Recht, die innerhalb dieser Nutzungen erlaubten Veränderungen vorzunehmen. Die in Absprache mit den ausländischen Schwestergesellschaften angewendeten Tarife sind auf dem Internet abrufbar unter www.prolitteris.ch. Auch beim Multimediarecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied bzw. Auftraggeber frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. Es ist jedoch empfehlenswert, auch das Multimediarecht der ProLitteris zu übertragen (s. Punkt 6 Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten). 10

17. Aufnahmerecht Das Aufnahmerecht ist das Recht, Werke auf analoge oder digitale Datenträger aufzunehmen, z.b. die Lesung eines Buchs auf CD aufzunehmen und diese im Handel zu verkaufen. Auch beim Aufnahmerecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied bzw. Auftraggeber frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber zunehmen. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dieses Recht ebenfalls der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen (s. dazu Punkt 6 Konsequenzen bei der Ausnahme von Rechten). 18. Ausländische Vergütungsansprüche In Ländern ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden aufgrund derer Gesetze Vergütungen von Schwestergesellschaften der ProLitteris erhoben. Diese Entschädigungen werden zuhanden der schweizerischen Urheber und Urheberinnen an die ProLitteris weitergeleitet. Ein Beispiel ist die sogenannte Bibliothekstantieme, die von der VG Wort in Deutschland eingezogen wird. 11

Kontakt Mitglieder +41 43 300 66 20 oder mitglieder@prolitteris.ch Reprografie Verteilung +41 43 300 66 80 oder reproverteilung@prolitteris.ch Bildende Kunst und Fotografie +41 43 300 66 40 oder bildrecht@prolitteris.ch Senderecht +41 43 300 66 30 oder senderecht@prolitteris.ch Fürsorge-Stiftung +41 43 300 66 70 oder fuersorge@prolitteris.ch Rechtdienst +41 43 300 66 10 oder recht@prolitteris.ch Nichtmitglieder Mittwochs 09.00-12.00 Mitglieder Vormittags 09.00-12.00 12