Hauptsatzung vom 05.10.2004



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Transkript:

Hauptsatzung vom 05.10.2004 Die Änderungen vom 31.05.2005, 15.09.2009, 18.12.2009, 24.10.2011, 09.04.2013 und 22.07.2014 sind textlich eingearbeitet. Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 05.10.2004 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen: I. VERFASSUNG UND ORGANE 1 Verfassungsform 1. Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. 2. In der Stadt Sinsheim werden in den Stadtteilen 2.1 Adersbach 2.7 Hoffenheim 2.2 Dühren 2.8 Reihen 2.3 Ehrstädt 2.9 Rohrbach 2.4 Eschelbach 2.10 Steinsfurt 2.5 Hasselbach 2.11 Waldangelloch 2.6 Hilsbach 2.12 Weiler Ortschaften gemäß 67 ff der Gemeindeordnung und den Vereinbarungen zwischen der Stadt Sinsheim und den vorgenannten Gemeinden über deren Eingliederung eingerichtet. Die Abgrenzungen der genannten Ortschaften bilden die Gemarkungsgrenzen der vormals selbständigen Gemeinden. 3. In den genannten Stadtteilen (Abs. 2) werden Verwaltungsaufgaben vom Ortsvorsteher wahrgenommen. 4. Unechte Teilortswahl 4.1 Der Zentralort und die in Abs. 2 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. 4.2 Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt. Sinsheim 9 Adersbach 1 Dühren 2

- 2 - Ehrstädt 1 Eschelbach 2 Hasselbach 1 Hilsbach 2 Hoffenheim 3 Reihen 2 Rohrbach 2 Steinsfurt 3 Waldangelloch 2 Weiler 2 Sitze. 2 Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und der gesetzlich unter Berücksichtigung der Regelung in 1 Abs. 4 Ziff. 4.2 bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. Diese führen die Bezeichnung "Stadtrat" ( 25 Abs. 1 GemO). 3 Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat gebildet. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderates. 4 Beschließende Ausschüsse 1. Aufgrund des 39 Abs. 1 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1.1 Hauptausschuss 1.2 Ausschuss für Technik und Umwelt 2. Der Hauptausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 17 Stadträten. Der Ausschuss für Technik und Umwelt besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 17 Stadträten. 3. Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter bestellt, der diesen im Verhinderungsfalle vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persönliche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschussmitglied der erste nicht verhinderte und nicht bereits als persönlicher Stellvertreter in Anspruch genommene Vertreter an seine Stelle (Stellvertretung nach Reihenfolge).

- 3-5 Stellvertretung des Oberbürgermeisters Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters werden drei ehrenamtliche Stellvertreter nach 48 GemO bestellt. II. ZUSTÄNDIGKEIT DER ORGANE 6 Gemeinderat 1. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Aufgabengebiete oder Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen, dem Oberbürgermeister oder den Ortschaftsräten überträgt. 2. Dem Gemeinderat sind außer den in 39 Abs. 2 GemO aufgeführten Angelegenheiten insbesondere vorbehalten: 2.1 Alle Angelegenheiten, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen 2.2 Ernennung, An-/Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des höheren Dienstes und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 12 15 TVöD sowie von anderen Leitern städtischer Ämter und öffentlicher Einrichtungen. 2.3 Verleihung der Karl Wilhelmi-Ehrenmünze 2.4 Benennung von öffentlichen Verkehrswegen, Plätzen und Einrichtungen soweit nicht die jeweiligen Ortschaftsräte zuständig sind. 3. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 4. Anträge über Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sind auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. 7 Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse 1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit anstelle des Gemeinderates selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von der Möglichkeit des 6 Abs. 3 Gebrauch macht, mit folgender Begrenzung: 1.1 Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Einzelfall von mehr als 100.000,-- Euro bis 500.000,-- Euro.

- 4-1.2 Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungshaushalts, überplanmäßigen Ausgaben des Vermögenshaushalts sowie die Verwendung von Mitteln der Deckungsreserve von mehr als 10.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro je Haushaltsstelle. 1.3 Vorläufige Haushaltsführung gem. 83 GemO von mehr als 10.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro je Haushaltsstelle. 1.4 Niederschlagung und Erlass von Forderungen im Einzelfall von mehr als 5.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro. 1.5 Stundungen im Einzelfall von mehr als 50.000,-- Euro. 1.6 Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten im Einzelfall von mehr als 100.000,-- Euro bis 250.000,-- Euro. 1.7 Veräußerung von beweglichem Vermögen im Einzelfall von mehr als 50.000,-- Euro bis 250.000,-- Euro. 1.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,-- Euro im Einzelfall. 1.9 Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert oder Wert des Nachgebens im Einzelfall von mehr als 10.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro. 1.10 Ernennung, An-/Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 11 TVöD, ausgenommen hiervon sind die Leiter städtischer Ämter und öffentlichen Einrichtungen. 1.11 Auftragsvergabe zur Erstellung von Gutachten im Einzelfall von mehr als 25.000,-- Euro bis 125.000,-- Euro. 1.12 Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen die auf Beschlüsse des Gemeinderates oder der Ausschüsse zurückzuführen sind, wenn die Überschreitung der Auftragssumme oder die Erweiterung des Auftrages im Einzelfall mehr als 10.000,-- Euro, jedoch nicht mehr als 50.000,-- Euro beträgt. 2. Die beschließenden Ausschüsse sollen Gegenstände ihres Aufgabengebietes vorberaten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. 3. Die beschließenden Ausschüsse müssen eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt und die Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist.

- 5-8 Geschäftsbereiche der beschließenden Ausschüsse 1. Der Hauptausschuss ist zuständig a) für die Angelegenheiten aus den Sachgebieten der Einzelpläne und Unterabschnitte 0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2 Schulen 3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege 4 Soziale Sicherung 5 Gesundheit, Sport, Erholung (ausgenommen Unterabschnitt 5800 Park- und Gartenanlagen) 7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung Ausgenommen sind die Unterabschnitte 7230 Erd- und Bauschuttdeponien 7500 Bestattungswesen 7610 Öffentliche Waagen 7650 Bedürfnisanstalten 7800 Wasserentnahmestellen 7830 Wirtschaftswege 8 Wirtschaftsunternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen 9 Allgemeine Finanzwirtschaft des Haushaltsplanes der Stadt Sinsheim. Ausgenommen hiervon sind die Vergabe von Bauarbeiten und andere bautechnische Angelegenheiten. b) für die personalrechtlichen Entscheidungen gem. 7 dieser Satzung. c) für die Vorberatung von Entscheidungen des Gemeinderats im Zusammenhang mit der Festsetzung von Steuern und Beiträgen. d) für den An- und Verkauf von Grundstücken und für Verträge über die Nutzung von Grundstücken. 2. Der Ausschuss für Technik und Umwelt ist zuständig: a) für die Angelegenheiten aus den Sachgebieten der Einzelpläne und Unterabschnitte 5800 Park- und Gartenanlagen 6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 7230 Erd- und Bauschuttdeponien 7500 Bestattungswesen 7610 Öffentliche Waagen 7650 Bedürfnisanstalten 7800 Wasserentnahmestellen 7830 Wirtschaftswege

- 6 - des Haushaltsplanes der Stadt Sinsheim. Ausgenommen hiervon sind der An- und Verkauf von Grundstücken und Verträge über die Nutzung von Grundstücken. b) für die Vergabe von Bauarbeiten und andere bautechnische Angelegenheiten c) die Behandlung von technischen Angelegenheiten der Stadtwerke d) für alle Angelegenheiten aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz e) für die Beschlussfassung über vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß 80 ff. BauGB. 9 Zuständigkeit in Zweifelsfällen 1. Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder ein Ausschuss oder ein Ortschaftsrat zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderates anzunehmen. 2. Ist zweifelhaft, welcher der Ausschüsse zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Hauptausschusses anzunehmen. 3. Widersprechen sich die Beschlüsse der zwei Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. 10 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters 1. Dem Oberbürgermeister werden vom Gemeinderat folgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht ohnehin um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 1.1 Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Einzelfall bis zu 100.000,-- Euro (gesetzliche oder vertragliche Ausgaben sowie Ausgaben des täglichen Bedarfes jedoch ohne Begrenzung). 1.2 Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, überplanmäßigen Ausgaben des Vermögenshaushaltes sowie die Verwendung von Mitteln der Deckungsreserve jeweils bis zu 10.000,-- Euro je Haushaltsstelle. 1.3 Vorläufige Haushaltsführung gemäß 83 GemO bis zu 10.000,-- Euro je Haushaltsstelle. 1.4 Niederschlagung und Erlass von Forderungen im Einzelfall bis zu 5.000,-- Euro 1.5 Stundung im Einzelfall bis zu 50.000,-- Euro, vorläufige Stundung bis zur Entscheidung des Ausschusses in unbeschränkter Höhe 1.6 Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten im Einzelfall bis zu 100.000,-- Euro 1.7 Veräußerung von beweglichen Vermögen im Einzelfall bis zu 50.000,-- Euro

- 7-1.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem monatlichen Miet- oder Pachtwert bis zu 1.000,-- Euro im Einzelfall 1.9 Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert oder Wert des Nachgebens im Einzelfall bis zu 10.000,-- Euro 1.10 Ernennung, An-/Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen 1.11 Auftragsvergabe zur Erstellung von Gutachten im Einzelfall bis zu 25.000,-- Euro 1.12 Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Gemeinderates oder der Ausschüsse zurückzuführen sind, wenn die Überschreitung oder Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als 10.000,-- Euro beträgt. 1.13 Genehmigung von Nebentätigkeiten 1.14 Aufnahme von Krediten sowie Inanspruchnahme und Einsatz äußerer und innerer Kassenkredite im Rahmen der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung einschließlich Umschuldung 1.15 Festgeldanlagen 1.16 Gewährung von Ausfallbürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften 1.17 Entscheidung über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten und über die Erteilung von Zeugnissen gemäß 28 Abs. 1 BauGB. 1.18 Die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. 2. Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen gemäß 144 BauGB bei Werbeanlagen, die nicht von städtebaulicher Bedeutung sind, sowie bei Rechtsvorgängen gem. 144 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 sowie gem. 144 Abs. 2 BauGB.

- 8 - III. ORTSCHAFTSVERFASSUNG 11 Bildung des Ortschaftsrats 1. In den Stadtteilen ( 1 Abs. 2) wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. 2. Der Ortschaftsrat besteht im Stadtteil 2.1 Adersbach aus 6 Mitgliedern 2.2 Dühren aus 10 Mitgliedern 2.3 Ehrstädt aus 6 Mitgliedern 2.4 Eschelbach aus 10 Mitgliedern 2.5 Hasselbach aus 5 Mitgliedern 2.6 Hilsbach aus 10 Mitgliedern 2.7 Hoffenheim aus 10 Mitgliedern 2.8 Reihen aus 8 Mitgliedern 2.9 Rohrbach aus 8 Mitgliedern 2.10 Steinsfurt aus 10 Mitgliedern 2.11 Waldangelloch aus 8 Mitgliedern 2.12 Weiler aus 10 Mitgliedern 12 Zuständigkeit des Ortschaftsrats 1. Der jeweilige Ortschaftsrat hat die Ortsverwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen. 2. Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 2.1 Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten des Stadtteils 2.2 Der Bau von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen 2.3 Der Ausbau und die Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2.4 Der Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen 2.5 Die Aufstellung von Bauleitplänen 2.6 Der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, wenn sie nicht für das gesamte Stadtgebiet gelten sollen 2.7 Die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, wenn sie nicht für das gesamte Stadtgebiet gelten sollen 2.8 Bewirtschaftungs- und Nutzungspläne für die städtischen Waldungen

- 9-3. Der Ortschaftsrat entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel selbständig anstelle des Gemeinderats oder der beschließenden Ausschüsse über die nachfolgenden übertragenen Aufgaben, soweit sie den Stadtteil betreffen: 3.1 Pflege des Ortsbildes - insbesondere Planung und Durchführung von Maßnahmen der Dorfentwicklung und Dorfgestaltung, sofern sie ortsbildprägenden Charakter haben. 3.2 Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung der Einrichtungen folgender Bereiche (ausgenommen die Festsetzung der Beiträge): Kultur- und Sportpflege Erholungseinrichtungen Kindergärten Kinderspielplätze Grünanlagen Feld- und Waldwege Friedhöfe 3.3 Straßenbeleuchtung und Grabenreinigung 3.4 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, bei der zur Vermeidung von Doppelbenennungen im Benehmen mit dem Gemeinderat zu handeln ist 3.5 Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr 3.6 Vatertierhaltung 13 Ortsverwaltung In den Ortschaften ( 1 Abs. 2) werden örtliche Verwaltungen nach Maßgabe der Eingliederungsvereinbarungen eingerichtet. 14 Ortsvorsteher 1. Für die Ortschaften ( 1 Abs. 2) werden Ortsvorsteher bestellt. Zum Ortsvorsteher kann gem. 71 Abs. 2 GemO auch ein Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte bestellt werden. 2. Die Ortsvorsteher vertreten den Oberbürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. 3. Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats, so kann er an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen ( 71 Abs. 4 GemO).

- 10 - IV. SCHLUSSBESTIMMUNG 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.11.2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Sinsheim, den 05.10.2004 gez. Rolf Geinert Oberbürgermeister