Änderungen im Markenrecht



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Transkript:

Änderungen im Markenrecht Das europäische Markenrecht wird reformiert. Ziel der Reform ist es, das markenrechtliche Verfahren in der EU einfacher, günstiger und schneller zu machen. Die maßgebliche Änderungsverordnung tritt am 23.03.2016 in Kraft. Im Nachfolgenden möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen, die mit der neuen EU- Markenverordnung verbunden sind, informieren. 1. Neue Namen des Amtes und der Marken 2. Gebühren 3. Inhaltliche Änderungen 1. Neue Namen des Amtes und der Marken Der bisherige Name des Amtes Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird ersetzt durch Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum/ European Union Intellectual Property Office (EUIPO) Die Gemeinschaftsmarke heißt künftig Unionsmarke. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) wird zur Unionsmarkenverordnung (UVM). Bereits registrierte Gemeinschaftsmarken heißen ab 23.03.2016 automatisch Unionsmarken. Eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird automatisch zu einer Anmeldung einer Unionsmarke. 2. Gebühren Für die Anmelde- und Verlängerungsgebühren wird ein neues Gebührensystem eingeführt, wonach die Gebühren jeweils pro Klasse zu entrichten sind. Die Verlängerungsgebühren sind künftig geringer als bisher. Auch die Gebühren für Widersprüche, Löschungsverfahren, Beschwerden und sonstige Eintragungsvorgänge vor dem EUIPO werden gesenkt. (a) Anmeldekosten Anmeldegebühren Amtsgebühr (E-Filing) für bisherige Amtsgebühr für neue Gemeinschaftsmarke Unionsmarke 1. Klasse EUR 850 2. Klasse EUR 900 EUR 50 (für bis zu drei Klassen) 3. Klasse EUR 150 jede weitere Klasse EUR 150 EUR 150

(b) Verlängerungsgebühren(E-Filing) Verlängerungsgebühren 1. Klasse Amtsgebühr (E-Filing) für bisherige Gemeinschaftsmarke Amtsgebühr für neue Unionsmarke EUR 850 2. Klasse EUR 1.350 (für bis zu drei Klassen) EUR 50 3. Klasse EUR 150 jede weitere Klasse EUR 400 EUR 150 3. Inhaltliche Änderungen (a) Anmeldung der Unionsmarke nur noch bei EUIPO möglich (Art.25 UMV) Die Unionsmarke kann künftig nur noch beim EUIPO direkt angemeldet werden. Das bisherige Wahlrecht, die Unionsmarke alternativ über das DPMA anzumelden, entfällt. (b) Recherchebericht nur noch auf Antrag (Art.38 UMV) Um unnötige Verzögerungen bei der Eintragung einer Unionsmarke zu vermeiden, erstellt das Amt nur noch auf Antrag des Markenanmelders einen Unionsrecherchebericht. Bisher erfolgte die Recherche nach älteren Gemeinschaftsmarken von Amts wegen. Die Möglichkeit vom Amt eine kostenpflichtige Recherche nach älteren nationalen Marken durchführen zu lassen, bleibt weiterhin bestehen. (c) Widerspruch gegen IR-Marken, die die EU als Schutzrechtsland benennen Ein Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, die die EU als Schutzrechtsland benennt, ist derzeit binnen drei Monaten, beginnend sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der Marke, möglich. Die Widerspruchsfrist von drei Monaten gilt auch künftig, allerdings beginnt die Frist ab Inkrafttreten der neuen Markenverordnung bereits einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung Marke (Art.156 UMV). Ziel dieser Verkürzung von sechs Monaten auf einen Monat ist die erhebliche Beschleunigung der Verfahren.

(d) Erschöpfung (Art.13 UMV) Bisher trat Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke ein, wenn mit der Marke gekennzeichnete Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden. Die wird durch die Reform dahingehend erweitert, dass ein Inverkehrbringen vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bereits zum Eintritt der Erschöpfung führt. (e) Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Im IP-TRANSLATOR-Urteil hatte der EuGH am 19.06.2012 grundlegende Maßstäbe zur Erstellung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse von Marken festgelegt. Dieses werden nun im neuen Art. 28 UVM umgesetzt. Danach sind die Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass das Amt und Dritte allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Werden im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis allgemeine Begriffe verwendet, sind diese dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Für Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet und vor Inkrafttreten der neuen Markenverordnung registriert wurden und die die Klassenüberschriften einer gesamten Nizza-Klasse umfassen, gilt daher folgende Sonderregelung: Den Inhabern dieser Marken wird eine Frist bis 24.09.2016 gewährt, in welcher sie gegenüber dem EUIPO erklären dürfen, welche Waren und Dienstleistungen aus der alphabetischen Nizza-Liste zusätzlich zu der Klassenüberschrift (oder statt dieser) vom Schutzbereich der Marke umfasst sein sollen. (f) Einrichtung eines Mediationszentrum (Art.137a UMV) Um eine gütliche, zügige und effiziente Beilegung von Streitigkeiten betreffend Unionsmarken zu erleichtern, wird das Amt zur Errichtung eines Mediationszentrums ermächtigt, dessen Dienste jeder in Anspruch nehmen kann. Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag der beteiligten Parteien. Bislang bietet das HABM nur bei Beschwerdeverfahren (die ausgesetzt werden sollen) einen Mediationsdienst an. Das neue Mediationszentrum kann hingegen wird auch im Rahmen von Widerspruchs-und Nichtigkeitsverfahren genutzt werden.

(g) Zwischenrecht als Einrede im Verletzungsverfahren Grundsätzlich gilt, dass eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht. Allerdings kann in einem Verletzungsverfahren der Inhaber einer jüngeren Unionsmarke einer älteren Unionsmarke sogenannte Zwischenbenutzungsrechte entgegenhalten, wenn seine Marke zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, zu dem die entgegenstehende ältere Marke nicht durchsetzbar war. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die ältere Marke nach Ablauf der sogenannten Benutzungsschonfrist ( = 5 Jahre ab Eintragung der Marke) nicht benutzt wird und der Inhaber deshalb keine Rechte gegenüber einer jüngeren Markenanmeldung geltend machen kann. Eine Aufnahme der Benutzung nach Anmeldung der jüngeren Marke berechtigt den Inhaber der älteren Marke dann nicht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen. (h) Behandlung von Produktpiraterie Um wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, dürfen Unionsmarkeninhaber Dritten künftig untersagen, Waren in die Union zu verbringen, die aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist. Der Inhaber von Unionsmarken wird berechtigt, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung, einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehender Verwahrung, aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, zu verhindern. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden, sondern nur durchgeführt werden. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke keine älteren Markenrechte im Zielland hat, also im endgültigen Bestimmungsland der mit der Marke gekennzeichneten Waren (Art.9 Abs.4 Unter abs. 2 UVM). Neu eingeführt wird Art. 9a UMV, welches dem Inhaber einer Unionsmarke ein Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel einräumt. (i) Relative Eintragungshindernisse Bisher konnte ein Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung insbesondere auf ältere Markenrechte oder Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen gestützt werden. Künftig kann ein Widerspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine ältere Ursprungbezeichnung oder geographische Herkunftsangabe gestützt werden.

(k) Rechtserhaltende Benutzung Nach aktueller Rechtslage kann eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden, wenn sie nach Ablauf der sogenannten Benutzungsschonfrist nicht hinreichend benutzt wurde. Zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes ist auch bisher eine Benutzung in einer Form ausreichend, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, wenn dadurch die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Neu geregelt in Art. 15 Abs. 1 UMV ist, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. (l) Rechte aus der Unionsmarke Auch bisher stehen dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke umfassende Rechte zu. Insbesondere kann er Dritten unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen auf identischen oder ähnlichen Waren anzubringen und/oder im geschäftlichen Verkehr anzubieten. Die Rechte aus der Unionsmarke werden nun dahingehend erweitert, dass der Markeninhaber auch verbieten kann, das Zeichen in der vergleichenden Werbung und/oder als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu benutzen. (m) Einrede der Nichtbenutzung Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Markenanmeldung kann auch bisher der Anmelder vom Widersprechenden verlangen, dass dieser einen Nachweis erbringt, dass er seine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der angegriffenen Marke, ernsthaft benutzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die ältere Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann der Inhaber der älteren Marke diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Im neuen Art. 42 Abs. 2 UVM wird das Fristende der 5-Jahres-Frist für den Benutzungszeitraum vorverlegt: Es wird nicht mehr auf das Veröffentlichungsdatum der jüngeren Marke abgestellt, sondern auf deren Anmelde- bzw. Prioritätstag. Auf Verlangen des Anmelders hat der Widersprechenden daher einen Nachweis der ernsthaften Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke zu erbringen.

Änderungen ab dem 01.10.2017 Des Weiteren enthält die Verordnung diverse Bestimmungen, die erst am 01. Oktober 2017 in Kraft treten, da hierfür zunächst Sekundärrechtsvorschriften erlassen werden müssen. (n) Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit entfällt Aktuell muss ein Zeichen graphisch darstellbar sein, um als EU-Marke registriert zu werden. Dieses Erfordernis entfällt zum 24.09.2017. Ausreichend ist dann, wenn die Darstellung eindeutig, präzise, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich dauerhaft und objektiv ist. Dies bedeutet, dass künftig auch solche Zeichen als Marke registriert werden können, die zwar nicht graphisch, aber anders - unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie - dargestellt werden können. Dies ist insbesondere für Farben, Geräusche und Klänge relevant. Beispielsweise kann eine Hörmarke in Form einer MP-3 Datei hinterlegt werden. (o) Einführung der sogenannten Unionsgewährleistungsmarke (Art. 74a UMV) Mit einer Gewährleistungsmarke kann der Anmelder der Marke Material oder Herstellungsmethoden von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Qualität, Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften, mit Ausnahme der geographischen Herkunft, schützen lassen. Berechtigt zur Anmeldung einer solchen Marke ist jede natürliche oder juristische Person. Innerhalb von zwei Monaten nach der Markenanmeldung muss eine Markensatzung vorgelegt werden, in der die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, anzugeben sind. Interessant ist diese neue Markenform z.b. für Stiftung Warentest, TÜV, GS (geprüfte Sicherheit), Blauer Engel (Umweltzeichen). Wir weisen darauf hin, dass dieses Schreiben nur Ihrer Information dient und keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ihre konkreten Marken hat. Sollten Sie noch Fragen zu den genannten Änderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.