Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Transkript:

4 U 170/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 74/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 21.03.2007 verkündet am 21.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der LPG (T) S i. L., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte und Berufungsklägerin, g e g e n die Bank eg, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, ZP 650 Urteil OLG allgemein

- 2 - den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 12.10.2006 abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines sogenannten Altkredits in Anspruch, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten mit Vertrag vom 02.04.1990, ergänzt am 30.05.1990, in Höhe von insgesamt 1.200.000,00 M/DDR gewährt hatte. Am 31.12.1991 traf die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Agrargenossenschaft S e.g./i.g. bezogen auf den streitgegenständlichen Altkredit eine Rangrücktrittsvereinbarung. Bei Abschluss dieser Vereinbarung gingen sämtliche Beteiligten von einer wirksamen Umwandlung der Beklagten in die Agrargenossenschaft S e.g./i.g. aus. Erst im Jahr 1996 stellte sich im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Landwirtschaftssenat zum Aktenzeichen 5 W 129/95 heraus, dass die Umwandlung der hiesigen Beklagten in die V GbR mbh fehlgeschlagen war, weil bis zum 31.12.1991 keine Eintragung der Umwandlung in das LPG- Register beantragt worden und damit auch die Agrargenossenschaft S e.g. nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten geworden war, es sich vielmehr insoweit um eine Neugründung handelte und die Beklagte gemäß 69 Abs. 3 LwAnpG mit Wirkung zum 01.01.1992 kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft verwandelt worden ist.

- 3 - In den Jahren 1995 und 1996 leistete die Beklagte Teilzahlungen auf die streitgegenständliche Darlehensforderung der Klägerin. Darüber hinaus korrespondierten die Parteien über eine Rückführung des Kredits sowie über die Höhe des der Klägerin zustehenden Vertragszinsanspruches. Diese Verhandlungen führten jedoch zu keinem weitergehenden Erfolg, als dass sich die Parteien auf einen Zinssatz von 5 % p.a. einigten. Mit Schreiben vom 06.08.2002 kündigte die Klägerin den Kredit und stellte einen Saldo per 21.08.2002 in Höhe von insgesamt 377.929,95 (einschließlich Zinsen und Kosten der Forderungsverfolgung) fällig. Diese Forderung macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit einem Teilbetrag von 250.000,00, davon 234.114,17 bezogen auf die Kapitalhauptforderung und im Übrigen Verzugszinsen in Höhe von 5 % für das Jahr 2003 sowie einen erstrangigen Teilbetrag der Verzugszinsen für das Jahr 2004 geltend. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.10.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die der Höhe nach unstreitige Forderung sei nicht wegen Unmöglichkeit erloschen. Es könne nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten durch den Wegfall des sozialistischen Wirtschaftssystems nicht möglich gewesen wäre, ihre Produkte zu vermarkten und somit ihrem Betrieb fortzusetzen. Unerheblich sei auch, dass der streitgegenständliche Kredit kein Darlehen im Sinne des BGB gewesen sei; auch nach DDR-Recht seien Kredite grundsätzlich zurück zu zahlen gewesen. Aus der Rangrücktrittsvereinbarung könne die Beklagte nichts für sie günstiges herleiten. Dass die Klägerin mit ihrer Forderung im Rang hinter anderen Forderungen zurücktrete, betreffe lediglich das Verhältnis der Klägerin zu anderen Gläubigern. Auf diese Vereinbarung könne es daher allenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung ankommen. Im Übrigen beinhalte die Rangrücktrittsvereinbarung keinen uneingeschränkten Rücktritt der Klägerin. Diese könne beispielsweise uneingeschränkt auf den Buchwert übersteigende Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zurückgreifen. Die Forderung sei schließlich auch fällig. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Beklagten ein Kündigungsschreiben zugegangen sei und ob es einer Kündigung überhaupt bedurft habe, da die Klägerin zumindest durch die Klageerhebung konkludent gekündigt habe.

- 4 - Schließlich sei auch unstreitig, dass die Beklagte liquidiert werden solle; dies setze notwendigerweise eine Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin voraus. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie in erster Linie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Hilfsweise möchte sie erreichen, dass in den Tenor eines Urteils die Einschränkung der Verpflichtung zur Zahlung nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus der Hälfte der dem Buchwert übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter aufgenommen werde. Sie macht geltend, die Rangrücktrittsvereinbarung vom 31.12.1991 begründe ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Es handele sich um eine Fälligkeitsabrede. Das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Fälligkeit der Forderung nicht einmal ansatzweise geprüft. So habe es weder erwogen, ob weitere vorrangig zu bedienende Gläubiger vorhanden seien, noch, ob aus einem der vereinbarten Tatbestände ein der Klägerin zustehender Zahlungsanspruch erwachsen sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Jedenfalls sei die Beschränkung aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung im Tenor zu berücksichtigen, da eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nur in dem von der Rangrücktrittsvereinbarung beschriebenen Rahmen bestehe. Hieran ändere auch die Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin nichts. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass in dem zugesprochenen Betrag von 250.000,00 bereits Zinsen auf die Hauptforderung von 234.214,17 enthalten seien und insoweit in unzulässiger Weise Zinseszinsen zugesprochen. Die Beklagte beantragt sinngemäß: 1. die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.10.2006 Geschäfts-Nr. 2 O 74/06 abzuweisen. 2. hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.10.2006 Geschäfts-Nr. 2 O 74/04 zu verurteilen, an die Klägerin 250.000,00 aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss, aus der Hälfte der den Buchwert übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter, soweit nicht in Anlage 2 enthalten, zu zahlen,

- 5 - zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 234.214,17 seit dem 19.04.2006. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, die Rangrücktrittsvereinbarung enthalte keine Fälligkeitsabrede. Sie hindere auch die Titulierungsmöglichkeit nicht. Die Klägerin bezweifelt die Zulässigkeit des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages und meint im Übrigen, bei der Nebenforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit handele es sich um einen Verspätungsschaden, weil die Beklagte nach Verzugseintritt nicht gezahlt habe; das Zinseszinsverbot spiele dabei keine Rolle. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klageforderung ist nicht fällig. 1. Der Klägerin steht aus dem Kreditvertrag vom 02.04.1990 in der Fassung des Nachtrages vom 30.05.1990 zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen die Beklagte zu. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus diesem nach DDR-Recht begründeten Kreditvertrag durch den Zusammenbruch der DDR nicht untergegangen sind (vgl. dazu nur BGHZ 124, 4, BGHZ 127, 212; BGH ZIP 1996, 105; BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 1 BvR 48/94). Die Beklagte hat ihre insoweit in der ersten Instanz geltend gemachte Einwendung in der Berufungsinstanz auch nicht wiederholt. 2. Die der Klägerin danach zustehende unstreitig noch offene Kapitalhauptforderung, die in Höhe von 234.214,17 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist, ist jedoch

- 6 - derzeit nicht fällig. Entsprechend kann die Klägerin schon aus diesem Grund auch keine Verzugszinsen auf die Hauptforderung verlangen. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Rangrücktrittsvereinbarung vom 31.12.1991, nach deren Ziffer 1 Abs. 1 die Bank mit der Gesamtheit der in der Anlage 1 Spalte 6 bezeichneten Altforderungen bzw. Altforderungsteilen nebst Zinsen vorbehaltlich Absatz 5 hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurücktritt, dass die Kapitalforderung nebst bestehenden und künftigen Zinsansprüchen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss, aus der Hälfte der den Buchwert übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zu bedienen sind, im Sinne einer die Fälligkeit hindernden Vereinbarung auszulegen ist. a) Es spricht bereits viel dafür, die vorgenannte Regelung der Rangrücktrittsvereinbarung als Änderungsvereinbarung zu dem ursprünglichen (und nur insoweit gemäß Art. 232 1 EGBGB nach DDR-Recht zu beurteilenden) Darlehensvertrag im Sinne einer Zeitbestimmung für die Rückerstattung des Darlehens gemäß 609 Abs. 1 BGB a. F. zu verstehen. Ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung auf die Altforderungen beschränkt auf eine Zahlung aus Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder die Hälfte der den Buchwert übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter, so bedeutet dies, dass die Beklagte jeweils auch nur zu dem bzw. ab dem Zeitpunkt zur Zahlung verpflichtet ist, zu dem die vorgenannten Überschüsse oder Erlöse erzielt worden sind. Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung vor dem Hintergrund des 16 Abs. 3 Satz 3 DMBilG vornehmlich dem Zweck diente, eine vorhandene Überschuldung zu beseitigen oder eine drohende Überschuldung abzuwenden und damit die Sanierung der früheren LPG zu ermöglichen (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 06.04.2005 4 U 121/05, Rn. 17, zitiert nach juris). Dieser Zweck steht der Annahme einer fehlenden Fälligkeit der Forderungen aus Altschulden nicht entgegen; es wäre vielmehr eher zweifelhaft, ob es bilanzrechtlich zulässig wäre, die Forderungen allein aufgrund des Rangrücktritts als solchem in einer Handelsbilanz oder einer insol-

- 7 - venzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht auszuweisen, wenn der Auffassung der Klägerin gefolgt werden müsste, dass es sich um fällige und titulierbare Forderungen handelt. Schon aus dem vorgenannten Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung folgt jedoch, dass eine Auslegung der Regelung der Ziffer 1 Abs. 1 der Rangrücktrittsvereinbarung als Vollstreckungsvereinbarung bzw. genauer wohl als Vereinbarung über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung nur in bestimmte Vermögensbestandteile des Schuldners wie sie vom Landgericht in den Blick genommen worden ist nicht sachgerecht ist. Ist mit der Rangrücktrittsvereinbarung bezweckt, die Insolvenz des Unternehmens der e- hemaligen LPG zu vermeiden, betrifft die Vereinbarung nicht nur das Verhältnis der Klägerin zu anderen Gläubigern. Es geht auch nicht darum die Zwangsvollstreckung auf eine bestimmte vom übrigen Vermögen des Schuldners gesonderte Vermögensmasse oder bestimmte Vermögensgegenstände zu beschränken. Die Verpflichtung bezieht sich vielmehr lediglich auf einen bilanziell zu ermittelnden, rechnerischen Wert, der die Fähigkeit der Beklagten beschreibt, aus ihren "freien", d.h. nicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens (einschließlich der Befriedigung anderer Gläubiger) erforderlichen Mitteln die Altschulden bedienen zu können. b) Selbst wenn man in der Regelung in Ziffer 1 Abs. 1 der Rangrücktrittsvereinbarung keine Zeitbestimmung im Sinne des 609 Abs. 1 BGB a. F. sehen wollte, ist die Regelung jedenfalls als Stundungsabrede zu verstehen und steht auch bei dieser Auslegung der Fälligkeit der geltend gemachten Teilforderung entgegen. Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (vgl. nur BGH NJW 1998, 2060; NJW 2000, 2580/2582). Als Stundungsvereinbarung im vorgenannten Sinne ist auch eine Regelung zu verstehen, wonach ein Schuldner leisten soll, wenn sich seine Vermögensverhältnisse bessern, d. h. sobald und soweit er zur Leistung imstande ist (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., 271 Rn. 15). Dass die Beklagte nach Ziffer 1 Abs. 1 der Rangrücktrittsvereinbarung die Forderungen gegenüber der Klägerin nur aus Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder der Hälfte der Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter dienen sollte, bedeutet wie bereits ausgeführt - wirtschaftlich

- 8 - nichts anderes als die Vereinbarung, dass die Forderungen der Klägerin nur und erst dann durch die Beklagte bedient werden sollten, wenn diese über Vermögenswerte verfügt, die sie nicht zwingend zur Aufrechterhaltung ihres Unternehmens bzw. zur Befriedigung anderer nicht im Rang zurückgetretener Gläubiger benötigt, d.h. wenn sie angesichts ihrer Vermögensverhältnisse aus freien Mitteln zur Leistung imstande ist. c) Gleichgültig, ob danach die Regelung in Ziffer 1 Abs. 1 der Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne einer Zeitbestimmung gemäß 609 Abs. 1 BGB a. F. oder im Sinne einer Stundungsvereinbarung auszulegen ist, folgt daraus, dass es unerheblich ist, ob die ursprüngliche Vereinbarung in dem Darlehensvertrag vom 02.04.1990 mit der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass die Darlehensrückzahlungsforderung mit Ablauf des Jahres 1990 fällig geworden ist. Wollte man der Klägerin dahin folgen, so wäre in der am 31.12.1991 getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung jedenfalls eine Änderung des ursprünglichen Vertrages zu sehen. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Klägerin sei es mit Schreiben vom 06.08.2002 oder mit der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren den Darlehensvertrag gekündigt hat. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung stand der Klägerin weder im Falle einer Zeitbestimmung gemäß 609 Abs. 1 BGB a. F. noch im Falle einer Stundung zu. d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Recht zum Widerruf der Stundungsabrede oder ein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages stützen. aa) Sowohl ein Recht zum Widerruf einer Stundungsabrede als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht etwa aus Ziff. 17 ihrer AGB - steht der Klägerin als Darlehensgeberin nur dann zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Aufrechterhaltung des Vertrages mit der Beklagten für sie (die Klägerin) unzumutbar macht. Ein solcher wichtiger Grund lässt sich jedoch nach dem Vortrag der Parteien nicht feststellen. Er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rangrücktrittsvereinbarung nicht wirksam in die Agrargenossenschaft S e.g./i.g. umgewandelt worden war oder in der Folgezeit umgewandelt werden konnte, sondern gemäß 69 Abs. 3 LwAnpG mit Wirkung zum 01.01.1992 kraft Gesetzes zur Liquidationsgesellschaft geworden ist.

- 9 - Dass die entsprechende Umwandlung der Beklagten gescheitert war, ist der Klägerin wie sich aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Liquidatorin der Beklagten vom 30.01.1997 (Anlage K 13; Bl. 38) ergibt - bereits im Jahr 1996 bekannt geworden; gleichwohl hat die Klägerin die außerordentliche Kündigung gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 06.08.2002 erklärt. Aus diesem Verhalten kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass der bloße Umstand, dass die Beklagte nicht wirksam umgewandelt worden war, das Festhalten an dem Darlehensverhältnis für die Klägerin nicht unzumutbar gemacht hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens vom 06.08.2002 ohnehin bereits zuvor von der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches ausging. Dies ändert nichts daran, dass die Parteien in der Zeit seit der Feststellung, dass die Agrargenossenschaft S e.g. Rechtsnachfolgerin der Beklagten geworden ist, lediglich über Möglichkeiten zur Rückführung der Altkreditforderungen und über die Verzinsung verhandelten, die Klägerin jedoch keine unmittelbaren und zeitnahen Konsequenzen aus diesem Umstand im Sinne eines ernsthaften Einforderns des Darlehensrückzahlungsanspruches zog. Dass die Klägerin selbst, wollte sie ihre Forderungen realisieren, ein Interesse hatte, eine Insolvenz der Beklagten infolge Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und dieses Risiko bei der Fälligstellung ihrer Forderung auch sah, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem Schreiben vom 06.08.2002, mit dem sie der Beklagten ausdrücklich eine vorläufige Stundung angeboten hat. bb) Aus denselben Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Feststellung, dass die Beklagte nicht wirksam in die LPG S e.g. umgewandelt worden ist, sondern mit Wirkung zum 01.01.1992 zur Liquidationsgesellschaft geworden ist, sei die Geschäftsgrundlage für die am 31.12.1991 geschlossene Rangrücktrittsvereinbarung entfallen mit der Folge, dass ihr ein Recht zur Kündigung bzw. Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruches nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute 313 BGB) zustehe. Auch die Begründung von Rechten zur Anpassung oder zur Kündigung eines Vertragsverhältnisses nach den Grundsätzen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn einem Vertragsteil infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Festhalten an dem geschlossenen Vertrag unzumutbar geworden ist. Dagegen

- 10 - spricht jedoch wie schon ausgeführt bereits, dass die Klägerin Konsequenzen aus dem Umstand der fehlgeschlagenen Umwandlung der Beklagten trotz Kenntnis bereits im Jahr 1996 erst im Jahr 2002 gezogen hat. Hinzu kommt, dass der Rangrücktritt der Klägerin ausweislich der Regelung in Ziffer 1 Abs. 1 der Rangrücktrittsvereinbarung vom 31.12.1991 auch für den Fall der Liquidation der Beklagten gelten sollte. Anderenfalls wäre nämlich nicht erklärlich, dass als eine der Alternativen für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung auch die Zahlung im Falle von Liquidationsüberschüssen genannt ist. Letztlich stellt sich die Situation der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht anders dar, als wenn zunächst eine wirksame Umwandlung erfolgt wäre, die umgewandelte Gesellschaft anschließend jedoch in Liquidation gegangen wäre. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung steht dieser Sichtweise auch nicht entgegen, dass die Parteien unter Ziffer 2 c) der Rangrücktrittsvereinbarung eine Regelung getroffen haben, wonach der durch den Rangrücktritt erlangte Vermögensvorteil ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist, wenn der Kreditnehmer vor dem 01.07.1994 auf Betreiben seiner Anteilseigner außerhalb eines Gesamtvollstreckungsverfahrens liquidiert wird bzw. einen Liquidationsbeschluss fasst. Diese Regelung trifft bereits deshalb nicht die vorliegende Konstellation, weil hier die Liquidation nicht auf Betreiben der Anteilseigner oder Mitglieder der Beklagten, sondern ohne bzw. angesichts der beabsichtigten Umwandlung in die Agrargenossenschaft S e.g. sogar gegen deren Willen kraft Gesetzes und lediglich wegen (allenfalls fahrlässiger) Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Anmeldung der V GbR mbh zum LPG-Register eingetreten ist. Nach der Regelung in Ziffer 2 c sollte jedoch nur die vom Willen der Kreditnehmerin bzw. deren Anteilseigner getragene Liquidation Einfluss auf Rechtsfolgen der Rangrücktrittsvereinbarung haben. e) Die Rangrücktrittsvereinbarung ist im Verhältnis zwischen den Parteien auch wirksam. aa) Der Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung steht nicht entgegen, dass sie zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Agrargenossenschaft S e.g./i.g. getroffen worden ist. Dass insoweit Identität zwischen der Agrargenossenschaft S e.g./i.g. und der Beklagten besteht, d.h. lediglich eine unrichtige Bezeichnung der Beklagten vorliegt, die darauf beruhte, dass zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Beteilig-

- 11 - ten von einer wirksamen Umwandlung der Beklagten in die Agrargenossenschaft S e.g./i.g. ausgingen, ist zwischen den Parteien unstreitig. bb) Die Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung steht auch nicht aufgrund der unter Ziffer 1 Abs. 4 Satz 1 formulierten aufschiebenden Bedingung, dass die nach dem Sanierungskonzept vom Kreditnehmer zu fassenden Mitglieder Versammlungsbeschlüsse zur Neu-/Umstrukturierung gefasst worden sind", in Frage. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem 5. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 5 W 129/95 vom 04.07.1996 ist die Umwandlung der Beklagten in die Agrargenossenschaft S e.g. nicht daran gescheitert, dass die erforderlichen Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlungen nicht gefasst worden wären, sondern allein daran, dass die zunächst beabsichtigte Umwandlung der Beklagten in die V GbR mbh nicht rechtzeitig bis zum 31.12.1991 zur Eintragung in das LPG-Register beantragt worden ist. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beschlüsse im Sinne der Ziffer 1 Abs. 4 Satz 1 der Rangrücktrittsvereinbarung als solche nicht gefasst worden seien. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil aufgrund der fehlgeschlagenen Umwandlung das mit der Rangrücktrittsvereinbarung vom 31.12.1991 bezweckte Ziel der Sanierung der Beklagten infolge der gemäß 69 Abs. 3 LwAnpG kraft Gesetzes eingetretene Liquidation nicht hätte erreicht werden können. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rangrücktrittsvereinbarung durchaus grundsätzlich sanierungsfähig war. Die kraft Gesetzes eingetretene Liquidation stand aber lediglich einer Sanierung in Form der Umwandlung entgegen. Eine Sanierung etwa in Form der Übertragung des Betriebs der Beklagten auf ein anderes Unternehmen, zu der in Ziffer 2 d der Rangrücktrittsvereinbarung Regelungen getroffen worden sind und die ausweislich des Rahmenkaufvertrages zwischen der Beklagten und der antragenden Genossenschaft S e.g. vom 16.11.1999 durchaus wenn auch im Ergebnis erfolglos auch im Raum stand, wäre vor dem Hintergrund der Rangrücktrittsvereinbarung trotz der fehlgeschlagenen Umwandlung möglich gewesen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

- 12 - Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist ( 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 festgesetzt. Dr. Chwolik-Lanfermann Kuhlig Dr. Lammer